Konkurs der Banken. N° 8.
bildet, dem weitergehenden Eventualbegehren zu ent-
sprechen, also das Sanierungsgesuch in seiner Gesamtheit
abzuweisen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskannmer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Sanierungsgesuch abgewiesen.
C. Konkurs der Banken. -Faillite des banques.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAnIER
ARR1!.:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
8. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Apl'll 1944. i. S. Revi-
sions-und Treuhand-Aktiengesellschaft Revisa.
GebUhr für besondere Mühewaltung (Art. 53 GebT zum SchRGl
im Bankenkonkurs. .
Die Festsetzung einer Pauschalgebühr sowohl für die tarifierten
wie für d!e nicht tarifierten Verrichtungen der Ronkursver-
t1J!1.g einfach nach Massgabe der insgesamt versäumten Zeit
1st mIt Art. 1 GebT zum SchKG nicht vereinbar.
Faillite d'une banque. Fi:cation de l'emolument quand la fi),che de
I'administration a etl paniculierement impartante (art. 53 du
tarif des frais).
TI est inadmissible, au regard de l'art. 1 er du tarif des frais, d'eva-
luer en bloc les operations tarifoos et non tarifees de l'adminis-
tration de la faillite et d'allouer pour le tout un emolument
global calcu16 simplement au prorata du temps consacre a
l' affaire.
Fallimento d'una banca. Determinazione dell'indennitd quando
il compito dell'amrnini8tratore e 8tato particolarmente lmportante
(art. 53 deHa. tariffa).
Konkurs der Banken. N° 8.
Dato l'art. 1 della tariffa, e inammissibile di valutare in blocoo le
operazioni tariffate e non tariffate dell'amministrazione deI
fallimento e di accordare per l'insieme un'indennitA globale
calcolata sempIicemente in proporzione deI tempo .adoperato:
Die Revisions-und Treuhand-Aktiengesellschaft Revisa
ist mit der Verwaltung des im Sommer 1937 eröffneten und
jetzt abschlussreif gewordenen Konkurses über die Bank
Gut Co. A.-G. in Luzern betraut. Für ihre daherigen
Verrichtungen einschliesslich
der noch bevorstehenden
Schlussoperationen fordert sie Gebühren von insgesamt
Fr. 83,096.-. Hievon bezeichnet sie Fr; 14,310.-als
tarifierte Gebühren nach den Ansätzen des Gebührentarifs
zum SchKG (GebT) und Fr. 68,786.-als Pauschalgebühr
nach Art. 53 und 48/30 Abs. 3 GebT. Auf ihr Gesuch um
Genehmigung dieser Pauschalgebühr hin hat das Ober-
gericht des Kantons Luzem als Bankenkonkursgericht
die
ihr unter allen Titeln zukommenden Gebühren auf
Fr. 60,000.-herabgesetzt.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer heisst die
Beschwerde
der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid
gut und weist die Sache zur weitem Abklärung und neuen
Beurteilung
an die Vorinstanz zurück.
A U8 den Erwägungen :
Die Beschwerdeführerin stellt für die tarifierten wie füi-
die nicht tarifierten Verrichtungen in gleicher Weise
Rechnung,
nänilich einfach nach Massgabe der insgesamt
versäumten Zeit, wobei sie
je nach der Qualifikation ihres
für die Konkursverwaltung beanspruohten Personals abge-
stufte Stundenansätze zugrunde legt, die im wesentlichen
auf dem von der eidgenössischen Bankenkommission am
11. Oktober 1935 aufgestellten Tarif über die Kosten von
Bankrevisionen beruhen. Von der demgemäss errechneten
Gesamtsumme zieht sie die tarifierten Gebühren .ab und
gelangt so zu der geforderten Pauschalgebühr . Diese
Rechnungsweise
begründet sie damit, dass die im GebT
festgelegten Gebühren
für den vorliegenden komplizierten
und umfangreichen Bankenkonkurs zu gering seien. Die
Konkurs der Banken. N0
Vorinstanz ist ihr hie:rin gefolgt, indem sie sowohl für die
tarifierten wie für die nicht tarifierten Verwaltungshand-
lungen
eine Pauschalgebühr nach einheitlichen Grund-
sätzen,
d. h. unter Ausserachtlassung des GebT, festge-
setzt hat.
Allein der GebT mit seiner Ausschliesslichkeit für tari-
fierte Verrichtungen gemäss Art. 1 gilt auch für Banken-
konkurse, zum al da er gerade hiefür durch einen mit BRB
vom 16. August 1935 eingeführten besondern Abschnitt,
Art. 70 a ff., eine Ergänzung erfahren hat, welche jedoch
in der hier in Rede stehenden Beziehung keine Abweichun-
gen enthält. Sollten sich die geltenden tarifierten Gebühren
nicht als ausreichend erweisen, um die Bankenkonkurs-
liquidation
für qualifizierte ausserordentliche Konkursver-
walter lohnend zu gestalten, so müsste allfällig der GebT
vom Bundesrat abgeändert werden. Indessen können nicht
nur Bankenkonkurse, sondern auch gewöhnliche, aber
nichtsdestoweniger komplizierte Konkurse erhöhte An-
spruche
an den Konkursverwalter stellen, ohne dass dieser
anders als nach GebT honoriert werden dürfte.
(Im Weiteren wird ausgeführt, die Verletzung des GebT
bedeute zwar für die Besehwerdeführerin keinen Nachteil,
sei aber doch zu korrigieren, wenn und soweit sich die
Einwände der Beschwerde gegen die von der Vorinstanz
vorgenommene
Kürzung der Gebührenrechnung als zu-
treffend herausstellen.)
Sehuldbetreiltngs-ud lonkursreeht.
Poursuite et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
9. Sentenza 25 aprile 1944 nelIa causa Hadorn.
Art. 92 -oHm 2 LEF ; impignombilita d'u,na oucina a gas ?
Art. 93 Ziff. 2 SohKG. Unpfändbarkeit eines Gasherdes. 7
Art. 92 oh. 2 LP. Insa.isissabiliM d'une ouisiniere a gaz ?
Estratto dai considerandi :
2. d .
Per quanto eoncerne la eucina a gas sequestrata; evaSl
rilevare
ehe, come i debitori non hanno eontestato, assa
e a quattro fuochi in alto e eon un grande forno in)asso.
Si tratta adunque d'una cueina troppo grande perl isogni
indispensabili dei rieorrenti, i quali, eome risulta ?:a '
inehiesta eseguita daU'Ufficio d'esecuzione di Ginevra sn
domanda delI' Autorita di vigilanza deI Cantone Tiehi ;
possiedono una piccola eucina a . due fuoehi ehe e stata
loro venduta a Ginevra con riserva della proprieta e per
Ia quale debböno aneora fr. 54,-.
Cosl stando le eose, la cucina agas sequestrata dev'-
essere dlöWäfäta pignorabile, aHa eondizione tuttavia
ehe dai flöäVij della sua vendita si prelevi Ia somma di
fr. 54,-, affineM i ricorrenti possano pagare il resto deI
prezzo della eucina loro
venduta a Ginevra con la riserva
3 AS 70 In -1944