Markenschutz. N° '43.
infektionsmittel bezeichnet. Von diesen gebräuchlichen
Worten weicht der Ausdruck Desinfecta sowenig ab,
dass sowohl sein Wortbild wie auch sein Klang' bei' einer
Verwendung für eine Ware ohne weiteres an ein Desin-
fektionsmittel denken lassen, also
als' Sachbezeichnung
wirken.
Bloss wegen der willkürlichen Endung a kann
von einerUrsprÜllglichkeit'der Wortbildung oder gar von
einem Phantasiegehalt nicht gesprochen werden. Das
Bundesgericht
hat schon Markenworte als Gemeingut
erklärt, bei denen die sachliche Beziehung weniger nahe
lag als im vorliegenden Fall, 80 Rachenputzer für
Hustenbonbons und Novaseta für Kunstseide' (BGE 54
II 406 und' 56 II 222).
Ein Wort, das an sich Gemeingut ist, kann allerdings
dadnrch schutziähigwerden, dass es 'durch langen Ge-
brauch im Verkehr eine besondere Bedeutung erlangt hat
und allgemein' als Kennzeichen eines bestinunten Herstel-
lers aufgefasst wird (BGE 59 II 207). Ob dies auch bei
Beschaffenheitsangaben möglich. ist -'wasdas Bundes-
gericht schon
in einem Fall verneint hat (BGE 63 II 430)
-. kann dahingestellt bleiben. Denn sicher hat sich die
Bezeichnung'
Desinfecta in den beteiligten V erkehrs-
k:reisen-als welche zwar bei Desinfektionsmitteln ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz nicht die breiten Massen
des
Volkes in Betracht fallen -,. nicht im erwähnten Sinn
zu Gunsten der Beklagten durchgesetzt. Wie nämlich die
Vorinstanz festgestellt hat, beziehen sich die Anbririgen
tatsächlicher
Art, welche die Beklagte in dieser Richtung
vorgebracht,
und die Beweise, die sie hiezu. beantragt hat,
auf die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten im allgemei-
nen und'gar nicht darauf, dass Waren mit der Bezeichnung
Desinfecta schlechthin als' Erzeugnisse der Beklagten
gelten. Di Behauptung der Beklagten, die Sachbezeich-'
nung Desinfecta habe sich als Individualzeichen durch-
gesetzt,WUrde somit nicht einmal gehörig substanziert.
Die Vorinstanz hat 'daher . die Markellnichtigkeitsklage
mit Recht zugesprochen.
Markenschutz. N° 44.
44. UrteU. der I. ZiVilabteUung vom 27 .Juni 1944
. i. S. Neue Warenha.us A.-G. gegen AHolter.
- MarkenschUtz.
a) Soweit eine hinterlegte Marke für niohteingetragene Waren
gehra14ohtwird, ist sie einer nioht hinterlegten Marke gleioh-
gestellt.
b) Art. 6 Aha. 3 MSohG ist aw nicht hinterlegte Marken nioht
anwendbar.' .
- Bchutzjahig1ceit. ..
a) Der Riohter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Marke
seh14tzfähig ist.
b) Das Wort er Uirlc ist nicht Gememgtlt.
- Protection des ma de. ja1Yriqtl.6.. .....
a)En tant'q14e la marq14e est employoo pow des marohandises
non .indiqnees a l'enregistrement, elle est pareille a. lUle
marque D()Il deposee. . .
b) L'art. 6 al. 3 LMF est inapplioahle a14X marq14es non depo-
sees.
- Droit a la protection.
a) Le jl4ge examine d'offioe si une marq14e a droit a la. pro-
teotion legale. .'
b) Le mot Unno 11 n'est pas onbe dans le domaine puhlio.
- Pro:teziane dell.e marcM di tabbrica. . .
aF In ql48.nto la maroadi fa.hhrioa e -usata. per meroe non indi-
. oate nell'isorizion,e, essa. e. u,guale ad u.na.:maroa non depo-
sitata... ". ..' '... .. '. .
b) L'art. 6 cp. 3 LMF non e applicabile alle marohe non depo-
sitate. ' '
2.l).Wi .aUapro:tezione. , '
a) n giudiceesaininb. d'officio se una maroa. ha diritto aHa.
protezione legale. ' . . . . .
b) La parola I: U:nic :0 non I di ,dominio p14hblioo.
..4.; -"'Die Klägerin, die Neue Warenhaus A. G., fühite
bis zum 2. September 1943 die Firma EPA, Einheitspreis-
Aktiengesellschaft (UNIP;Uniprix SocieM Anonyme). Sie
ist Inhaberin der folgenden schweizerischen Marken': .' .
L der am 26. Oktober hinterlegten und am 18. Jariuar
1930veröffentlichf.en Marke
Nr. 71434,die'ausdem Wort
UNIPll' besteht, das von einem Oval eingerahmt ist.
Die Marke ist für folgende Wareheingetragen:'
Nii.ht lUld Genu.ssmittel, Kolonia.lwaren ; HaushaltlUlgsgegen-
stände; Wasohartikel und Brennmaterialien jBweauartikel,
Sohreih-l4Dd Papierwaren; Parfumeriewaren,progen, l4Dd Ch
mikalien; Manl4fakturwaren; Kurz-Weiss-Und Wollwaren;
SohlÜlwaren.
Markenschutz. N° .
2. der am 28. Juli 1931 hinterlegten und am 3. September
1931 veröfIentlichten Marke Nr. 75639 Diese besteht aus
einem ausgefüllten Rhombus,
auf dem "sich das im Negativ-
druck dargestellte und in der Form dem Rhombus fol-
gende
Wort UNIP abhebt. Die Marke ist eingetragen
im:
Kurzwaren, Erzeugnisse der Textilindustrie, Haushaltartikel,
Holz. und Bürstenwaren, Glas-und Porzellanwaren, Lebensmittel,
Pneriewaren, Lederwaren, Bijouteriewaren, Eisenwaren, Bu-
reaua,rtikeI, photographische Artikel, Spielwaren, Schuhwaren,
Tabakwaren (Tabake, Zigarren, Stumpen, Zigaretten etc.).
3. der am 7. Oktober 1943 hinterlegten und am 9. No-
vember
"eröfIentlichten Marke Nr. 105512, die das Wort
( UNIP i11 Blockschrift wiedergibt. Die Marke ist für
eine ganze Reihe allgemein bezeichneter Waren eingetra-
gen,
u. a. für ( Messerwaren .
Die Kläge verwendet die Marke UNIP u. a. für
Rasierklingen, die sie in ihren Ladengesohäften verkauft.
B. -Der klagte, Andre"Molter in Court, hinterlegte
am 21. Ma.i. 1943 unter Nr. 104537 die Marke UNIC
für elektrisohe Rasierapp J te. Die Marke wurde am
22. Juni 1943 v.eröftentlioht. Sie besteht einzig aus dem
. Worte UNIC , das in breiten, schraffierten Buchstaben
von rundlichen Formen wiedergegeben ist.
O. -Mit der am 20. Oktober 1943 eingereichten Klage
.stellte die Neue Warenhaus A.-G. folgende Rechtsbegehren :
1.
Es sei festzustellen, dass die Marke UNIC für
elektrische Rasierapp rate ungültig sei und die Marke sei
deshalb zu lösohen.
2. Es sei dem Beklagten zu verbieten, die Marke
UNIC weinrhinfür seine Rasierapparate zu verwenden.
Mit Urteil vom 14. Januar 1944 wies das Handelsgericht
des Kantons Bern die Klage gäIlzlich ab.
D. -Hiegegen hat die Klägnrinbeim Bundesgerioht
Berufung eingereicht
mit dem Antrag,. das angefoohtene
Urteil sei aufzuheben und die Klage zuzusprechen.
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Markenschutz. N0 44. !47
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Marken Unip und ce Unic smd zur Haupt-
sache Wortmarken. Die zeichnerische Gestaltung, die sich
in der Schriftform der Buchstaben, "ei den Marken der
KJägerin auch in der Umrahmung des Markenwortes zeigt,
ist von untergeordneter Bedeutung.
Bei
Wortmarken kommt es für die Unterscheidung im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 MSchG auf den Wortklang und
das Wortbild an. Diese sind bei Unic und Unip fast
gleich. Die unterscheidenden Konsonanten c und p
prägen sich in der Erinnerung der Abnehmer zwar defilialb
leichter ein, weil die beiden Worte keine reinen Phantasie-
bezeichnungen darstellen.
Die gilt wenigstens für das
französische Sprachgebiet. Unic erinnert durch seinen
Klang an das Eigenschaftswort unique . Unip) ist
die -sogar in der frühern Firma der Klägerin enthaltene
-Abkürzung von
( Uniprix , der ehemaligen, noch immer
bekannten Geschäftsbezeichnung
der Klägerin. Gleichwohl
muss wegen des doch sehr ähnlichen Gesamteindruckes
angenommen werden, "dass "sich die
beidenWortenicht
durch wesentliche Merkmale voneinander unterscheiden .
Unip wurde als Marke zuerst eingetragen und -wie
nicht bestritten ist -auch zuerst gebraucht. Das fast
gleiche
Wort ( Unic) darf deshalb nur soweit als Marke
verwendet werden, als dadurch
der Schutzbereich der
Marke ce Unip nicht verletzt wird. Dieser wird durch
Art. 6 Abs. 3 MSchG umschrieben. Der Beklagte darf mit
Unic nicht solche W a.ren kennzeichnen, für welche die
Marke Unip ) bestimmt ist, und ferner nicht solche, die
von diesen eingetragenen
Waren ihrer Natur nach nicht
gänzlich abweichen . Massgebend sind dabei nur die in
den Jahren 1929 und 1931 hinterlegten Waranlisten,
während das im Jahre 1943 hinterlegte Verzeichnis aussar
Betracht fällt, da es unbestrittenermassen nach Eintragung
und Ingebrauchnahme der Marke Unic eingetragen
wurde.
Markenschutz. N0 44.
Die Marke Unic 'wird einzig für elektrische Rasier-
apparate beansprucht. Solche werden in den Verzeich-
nisl en der Klägerin nicht ausdrücklich erwähnt. Sie lassen
sich
auch nicht in eine der darin aufgezählten Warengruppen
einordnen. Doch frägt sich nach Art. 6 Abs. 3 MSchG
weiter, ob elektrische Rasierapparate ganz von den Waren
abweichen, für welche die Marke Unip bestimmt ist.
Da die Verzeichnisse der Klägerin begrifflich nicht genau
abgrenzbare
Warengruppen anführen (z. B. Eisenwaren),
ist nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden, in welchem
Verhältnis die
Ware des Beklagten zu diesen Warengruppen
steht. Die Vorinstanz, die als Fachgericht am ehesten die
Ansicht
der beteiligten Kreise zu kennen in der Lage ist,
ging nun im angefochtenen Urteil ohne weiteres davon aus,
dass elektrische
Rasierapparate von den Warengruppen
der Unip lI-Verzeichnisse gänzlich abweichen. Für das
Bundesgericht liegt kein Anlass zu einer andern Stellung-
nahme vor, umsoweniger, als Art. 6 Abs. 3 MSchG eine
gewisse
Bestimmtheit in der Warenangabe voraussetzt ;
fehlt diese, so
darf sich die daraus ergebende Schwierigkeit
der Abgrenzung folgerichtig nicht zu Gunsten des Marken-
inhabers auswirken, der eine klare
Fassung unterlassen hat.
Die Klägerin kann somit auf Grund des MSchG trotz
der Ähnlichkeit der Markenworte keinen Schutz bean-
spruchen.
Daranändert der Umstand nichts, dass Unip
früher auch ein Bestandteil ihrer Firma war. Denn diese
Firma wurde noch vor Einreichung der Klage gelöscht.
übrigens gewährt das MSchG den Firmen keinen stär-
kern Schutz als den Marken im Sinne von Art. 1 Ziff. 2
MSchG ;
es unterwirft sie insbesondere auch den materiell-
rechtlichen Beschränkungen des
Art. 6, trotz der allge-
meinen
Fassung von Art. 3 Abs. 1.
2. -Für den vorliegenden Rechtsstreit fällt aber nicht
nur das MSchG in Betracht. Die Klägerin verwendet die
Marke
Unip auch für Rasierklingen, und zwar, wie nach
den Ausführungen der Vorinstanz anzunehmen ist, schon
seit längerer Zeit, jedenfalls schon vor der Eintragung und
Markenschutz. N° 44.
Ingebrauchnahme der Marke Unic . Rasierklingen "wer-
den aus Stahl hergestellt und dienen der persönlichen
Körperpflege.
Sie sind daher entgegen der Ansicht der
Klägerin weder Eisenwaren noch Haushaltungsgegen-
stände . Indem die Klägerin Rasierklingen mit der Marke
Unip kennzeichnete, dehnte sie deshalb den Gebrauch
dieser Marke
auf neue, in ihren Listen von 1929 und 1931
nicht verzeichnete Waren aus. Damit wurde aber auch ihr
Markenrecht über den Inhalt des Registereintrages hinaus
erweitert. Denn gemäss feststehender Rechtsprechung
richten sich
der Bestand und der Umfang des Markenrechts
nach dem tatsächlichen Gebrauch. Und schon auf Grund
dieses Gebrauchs, kraft seines Persönlichkeitsrechtes, des-
sen Ausfluss das Markenrecht ist, hat der Markeninhaber
Anspruch
auf Löschung einer spätem Marke, die ihn in der
Verwendung der seinen stört (Art. 28 ZGB, Art. 48 OR,
BGE 56 II 412). Die Eintragung in das Markenregister hat
bloss deklarative Bedeutung und bewirkt dazu noch, dass
dem Markeninhaber der gesteigerte Rechtsschutz des
MSchG zuteil wird.
Die Klägerin
kann somit gegenüber der Marke des Be-
klagten auch insofern Schutz beanspruchen, als sie durch
diese in der Verkehrsgeltung gestört wird, die durch den
Gebrauch der Marke Unip für Rasierklingen zu ihren
GUlisten entstanden ist und in der ihre wirtschaftliche Per-
sönlichkeit zum Ausdruck kommt. Nur ist dieser Schutz
eben kein markenrechtlicher. "Auf dje dem Markeninhaber
günstige
Umschreibung des Schutzbereiches in Art. 6
Abs. 3
MSchG (BGE 38 II 708, 56 n 404) kann sich die
Klägerin
nicht berufen, und es istdemgemäss nicht zu
prüfen,
ob Rasierklingen und elektrische Rasierapparate
gänzlich verschiedene Waren sind (was die Vorinstanz
bejaht hat). Denn Art. 6 Abs. 3 bildet einen Bestandteil
des
erhöhten Rechtsschutzes, der dem eingetragenen Mar-
keninhaber vorbehalten ist -: aber nur im Umfang seiner
Ein,tragung.
Mit ßezugauf die nicht eingetragenen Waren
ist die hinterlegte. Marke unter dem Gesichtspunkt des
Markenschutz. N0 44.
Art: 6 Abs. 3 wie eine mcht eingetragene Marke zu behan-
deln.
Der deutsche Wortlaut des Gesetzes könnte zwar
zu einer weitem Auslegung Anlass geben, da er allgemein
die gänzliche Abweichung
von solchen Waren verlangt, die
mit der schon hinterlegten Marke versehen sind. Der
französische Gesetzestext gebraucht aber die nach dem
ganzen Zusammenhang richtigere Ausdrucksweise" indem
er nur von der Verschiedenheit von solchen Waren spricht,
auxquels la marque deposee se rapporte!l.
Eine Verletzung des durch den Gebrauch erworbenen
Rechtes der Klägerin wäre am ehesten in der Weise mög-
lich,
dass der Ruf der Unip -Klingen zu Gunsten der
Unic -Apparateausgenützt würde. Da es sich nicht um
gleiche Waren handelt, wäre dies vor allem dann anzu-
nehmen, wenn die Marke Unip -gleich wie etwa die
Marke
Gillette -gerade fm: Rasierklingen besonders
bekannt wäre, sodass sich ihr Ruf leicht auf andere zum
Rasieren verwendete Waren übertragen würde. Das trifft
jedoch nicht zu. Rasierklingen sind nur eine der vielen
und mannigfaltigen Waren, die unter der .Marke (Unip
vertrieben werden. Unip kann auch nicht als soge-
nannte Weltmarke angesprochen werden, ,derenuniver-
seller Ruf sich ohne weiteres für ganz anders geartete Er-
zeugnisse auswerten liesse. Sie hat vielmehr die Bedeutung
einer Hausmarke; der Käufer erwartet (( Unip -Waren
einzig in den Warenhäusern der Klägerin. überhaupt ist
die Verkehrsgeltung der Unip -Klingen wegen dieser
Beschränkung auf bestimmt geartete, dem Bewusstsein der
Käufer sich leicht einprägende Verkaufsstellen so klar
abgegrenzt, dass eine Ausnützung durch den' Beklagten
leicht festzustellen wäre. Nun geht aber aus den eigenen
Angaben
der Klägerin und der verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz hervor, dass die Klägerin gar keine elek-
trischen Rasierapparate verkauft und dass. anderseits
( Unic -Apparate allgemein nicht in Warenhäusern, son-
dern nur in Spezialgeschäften erhältlich sind. Die Absicht
der Klägerin, in Zukunft elektrische Rasierapparate zu
Markenschutz. N° 44.
führen, ist unerheblich, da .es auf den .Zustand im Zeit-
punkt der Klageeinreichung ankommt. Schon wegen dieser
scharfen
Trennung der VerkaufsstelleIi ist es höchst 'un-
wahrscheinlich, dass ein Unic -Apparat im Hinblick auf
( Unip -Klingen gykauft wird. Dazu treten aber noch wei-
tere Umstände, die zum gleichen Schluss führen. Der-
elektrische Rasierapparat, namentlich der Unic -Appa-
rat, ist ein verhältnismässig teurer Gegenstand, der in der
Regel vom gleichen Käufer nur einmal angeschafft wird.
Schon
aus diesem Grunde, aber auch wegen seines Verwen-
dungszweckes,
wird" er erst nach sorgfaltiger Prüfung,
häufig erst nach einer Probezeit gekauft. Der Käufer hat
daher Gelegenheit, sich die Marke genau zu merkeil. Er
wird sie daher selbst mit einer ähnlichen Marke nicht leicht
verwechseln, zumal nicht mit der Marke der Klägerin. Denn
diese ist allgemein als ausgesprochene Handelsmarke be-
kannt, während es sich bei der Marke Unic wie allgemein
bei den Marken elektrischer Rasierapparate um eine Fa-
brikmarke handelt; zudeni liegt beim Ankauf eines Prä-
zisionsinstrumentes" die Erinnerung. an eine' Warenh8.us-
marke und die dainit verbundene Vorstellung von Massen-
artikeln und von Gegenständen häufiger Neuanschaffung
zu denen Rasierklingen gehören -ferne. Im weitem
fällt der sachliche Unterschied derbeiden Waren ins Ge-
wicht. Zwar lassen' sich elektrische Rasierapparate und
Rasierklingen ihrem Zweck . nach unter den Oberbegriff
Rasierartikel. einreihen;" ihr Abnehmerkreis . braucht
nicht notwendig verschieden zu sein, da auch der Besitzer
eines
elektrischen Apparates gelegentlich Bedarf an Rasier-
klingen haben kann. Allein der Zweck, das Entfernen des
Bartes, wird auf gauzverschiedene Weise erreicht. Das
Erzeugnis dns Beklagten stellt ein feinme'chanisches Werk
, von höchster Genauigkeit dar,.dasI,tUS Vielen aufeinander
abgestimmten Einzelteilen' besteht ; ,seine Messer werden
durch einen im Apparat selbst eingebauten Elektromotor
bewegt ; der Apparat wird durch den Anschluss an den
elektrischen Strom in Betrieb gesetzt ; irgendwelche Hilfs-
Markenschutz. N0 44.
mittel sind nicht erforderlich. Bei der Rasierklinge handelt
es sich dagegen nur um ein Messer von allerdings' hoher
Qualität,.nicht aber um eine selbständige Vorrichtung zum
Rasieren. Die Klinge bildet nur Bestandteil einer solchen
Vorrichtung, die
aber ganz anders und viel einfacher ge-
baut ist als der elektrische Rasierapparat, wird sie doch
von Hand bedient und bedarf es bei ihrer Verwendung
noch weiterer Hilfsmittel wie Seife und Pinsel. Schliesslich
fallt neben diesen objektiven Unterschieden weiter in
Betracht, dass für eine Absicht des Beklagten, den Ruf
der Unip I)-Klingen oder Unip -Wanen im allgemeinen
für sich auszuwerten, nicht der geringste Anhaltspunkt vor-
liegt. Die Ähnlichkeit der beiden Marken ist allem Anschein
nach eine zufallige.
In Anbetracht aller dieser Umstände erscheint es als
ausgeschlossen, dass die Marke
Unip ) als Vorspann der
Marke Unic ausgenützt wird. Es ist auch nicht ersicht-
lich,
in welch anderer Weise die für Rasierklingen beste-
hende Verkehrsgeltung der Marke Unip bedroht sein
soll. Die angeführten Unterschiede sind für jede Möglich-
keit der Verwechslung zu erheblich und für die Abnehmer
zu auffallend. Insbesondere ist die Befürchtung, eine allen-
falls schlechter
Ruf der Unic -Apparate könnte den
I Unip ) Klingen schaden, nicht begründnt. Die darge-
stellten Verhältnisse führen vielmehr zum Schluss, dass
für den Verkehr auf keinen Fall die V rmutung nahe liegt,
( Unic lI-Apparate seien eine Handelsware der Klägerin.
3. -Die Vorinstanz liessunerörtert, ob das Wort
UniC überhaupt als Marke schutzfähig ist oder ob es
als Beschaffenheitsangabe
und daher als Gemeingut ange-
sehen werden
muss (Art. 3 Abs. 2 MSchG). Auch die Klä-
gerin hat' diese Frage nicht aufgeworfen. Sie ist aber vom
Richter von Amtes wegen zu prüfen. Denn der Ausschluss
gemeinfreier Zeichen
vom Markenrecht bezweckt u. a.
auch den Schutz des Publikums vor Täuschungen, liegt
also im öffentlichen Interesse. Die vom Eidgenössischen
Amt für geistiges Eigentum gemäss Art. 14 Ziff. 2 MSchG
Markenschutz. N° 44. 253
vorgenommene Prüfung steht der richterlichen Prüfung
nicht entgegen, da sie keine endgültige ist, und das Amt
denn auch gemäss feststehender Praxis nur in ganz klaren
Fällen eine Marke zurückweist.
Unic )) stimmt dem Klange nach überein itdem fran-
zösischen Eigenschaftswort
unique I). Wäre einzig die
Klangwirkung entscheidend, so
müsste dem Worte Unic
als blosser Angabe der Eigenschaft einzig, einzigartig)
dIe Schutzfähigkeit abgesprochen werden. Immerhin wäre
auch für diesen Fall festzuhalten, dass unique ) nicht eine
gerade
für elektrische Rasierapparate charakteristische
Eigenschaft bezeiohnet, sondern bloss eine Beschaffenheits-
angabe allgemeinster Art darstellt, die zudem-im Gegen-
satz zu Worten wie etwa extra)) und prima ) --,--im
Geschäftsleben nicht so häufig verwendet wird.
Indessen
ist für die zu entscheidende Frage das Wortbild
der Marke mindestens ebenso wichtig. Denn in der Werbung
und auf der Ware selbst tritt dem Käufer zunächst über-
haupt nur das Wortbild entgegen. Es prägt sich deshalb
am leichtesten ein. Dies zeigt sich gerade in einem Fall wie
dem vorliegenden. Elektrische Rasierapparate werden nicht
auf das Hörensagen hin angeschafft, sondern erst, nachdem
der Käufer die Marke auf dem Apparat und in der Regel
auch auf der Gebrauchsanweisung gelesen hat.
Dem Wortbild nach weicht aber UniC von unique)
nicht unerheblich ab. Es ist um einen Drittel kürzer und
unterscheidet sich noch durch den Buchstaben c ; aus-
serdem fehlt
das für unique charakteristische q .
Diese Abweichungen werden überdies durch die zeichne-
rische
Gestaltung des Marknnwortes hervorgehoben. Sie
sind augenfallig genug, damit Unic im französischen
Sprachgebiet nicht einfach mit ( unique gleichgesetzt,
sondern als eigene, mit einer gewissen Willkür gebildete
Wortschöpfung aufgefasst wird.
Der Gebrauch der An-
preisung nnique wird somit dem Verkehr nicht verun-
möglicht.
Im deutschen Sprachgebiet ist unique als Fremdwort
Markenschutz. N° 44.
in der Bedeutung von , einzig bekannt, sodass sich auoh
deswegen frägt, ob Unic der Sohutzfähigkeit entbehrt.
Das von unique abweiohende Wortbild fällt hier weniger
in Betraoht, da Fremdwörter im Deutschen und namentlioh
im Geschäftsleben häufig unterschiedlich und unrichtig
geschrieben werden. Indessen gehört
unique -auch
hier wieder
im Gegensatz zu extra und prima -zu
den wenig geläufigen Fremdwörtern, sodass c( Unic vom
deutschsprechenden Durchschnittskäufer weit
eher noch
als Phantasiewort
denn als reine Beschaffenheitsangabe
verstanden wird. Wäre es anders, so würde die Frage, ob
( UniC Gemeingut sei, jedenfalls schon im kantonalen
Verfahren aufgeworfen worden sein.
Für das italienische Sprachgebiet stellt sioh die Frage
nicht, da sich im Italienischen mit Unic kein Sinn ver-
bindet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Haij.-
delsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 1944
bestätigt.
I. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
45. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. ovember 1944 i. S.
Keusch gegen Telemann-Sachs und Konsorten.
Erbeinsetzung8'/Jertrag.
- Altrechtliches korrespektives Testament von seit 1912 verstor-
benen Eheleu,ten beurteilt sich inhaltlich nach ZGB und zwar
nach Erbvertragsrecht. Es ist bei jeder einzelnen Testaments-
bestimmung zu prüfen, ob sie korrespektiver und damit erb-
vertraglicher Natur i:;;t (Art. 2 Abs. 2, Art. 15, 16 Abs. 2 SohIT/
ZGB).
- Art. 494 Abs. 3 ZGB : Unvereinbarkeit ) und daherige An-
fechtbarkeit von Schenkungen des Vertragserblassers folgt nicht
schon aus dem Begriff des Erbvertrags, sondern setzt eine
besondere obligatorische Verpflichtung des Erblassers, solche
zu unterlassen, voraus.
Institution d'Mritier par contmt.
- Testament conionctif de l'ancien droit fait par des epoux dooedes
depuis 1912. Il est soumis quant au fond au code civil suisse
et plus particulierement aux dispositions sur le pacte successora1.
On doit examiner a. propos de chacune de ses dispositions si
elles ont un caracwre rooiproque et si, par consequent, elles
engagent les parties l'une envers l'autre (art. 2 a1. 2, 15, 16 a1. 2
Tit. 00. CC).
,2. Art. 494 al. 3 00 : Le fait de conclure un pacte successor8o
n'empeche pas a Iui seul de faire des donations. Celles-ci ne sont
attaquables comme inconciliables avec les cl80uses du pacte que
si le disposant s'estengage a ne pas faire de donations.
Istuuzione d'erede per contratto 8UCCesSoNO.
- Un testamento corrispettivo, anteriore 8oll'entrata in vigore deI
CC, di coniugi deceduti posteriormente al 1912, I sottoposto,
quanto 801 contenuto, al ce, e piu precisamente alle norme
reggenti il contratto successorio. Occorre esaminare al riguardo
se ogni disposizione testamentaria ha carattere reciproco, se
cioe implica, per i due testatori, reciproci obblighi (art. 2 cp. 2,
15, 16 cp. 2 Tit. 00. CC).
- Art. 494 cp. 3 00 : L'inammissibilita e pertanto la possibüitd
di contestazione di donazioni deI disponente non si desumono
dall'istituto medesimo deI contratto successorio. Le donazioni
deI contraente possono essere impugnate come inconciIiabili con
il contratto su,ccessorio solo quando i1 disponente si sia impegnato
a non fare delle liberalita.
17 AS 70 n -44