88 VerwaltuIigs-und Disziplinarrechtspflege.
20. Urteil vom 26. Mai 1944 i. S. Pensionskasse fflr Angestellte
der Nahrnngs-und. Genussmittel-Industrie gegen eidg.
Steuerverwaltnng.
Quellen-Wehrsteuer: Die in Art. 148, Abs. 3 WStB gesetzte Frist
für die Rückforderung an der Quelle bezogener Wehrsteuer-
beträge hat den Charakter einer Ausschlussfrist, mit deren
Ablauf der Rückerstattungsanspruch erlischt
ImptJt pour la defenBe nationale perpu ci la source. Le delai dans
lequel, selon l'art. 148 a1. 3 ADN, il faut demander la restitution
des sommespayees a titre d'impöt pour Ia defense nationale
pernm a la source est un delai peremptoire a l'expiration duqu.el
le droit a la restitution s'eteint.
Imposto, per la difesa nazionale riscossa alla fonte. TI termine previsto
dall'art. 148 cp. 3 DCFsull'IDN per domandare il rimborso
delle somme pagate a titol0 d'imposta. per la difesa nazionale
riscossa alla fonte e un termine perentorio, alla. cu.i scadenza
si estingue il diritto al rimborso
Erwägungen:
- -Die Beschwerde richtet sich gegen einen Ein-
spracheentscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung
vom 2. März 1944, mit welchem die Verweigerung der
Rückerstattung im Jahre 1941 an der Quelle bezogener
Wehrsteuerbeträge vori
Fr. 2922.75 bestätigt wurde. Die
Rückerstattung war am 9. Dezember 1943 beantragt
worden.
In der Beschwerde wird Aufhebung des angefochtenen
Entscheides
und Rückerstattung eines Teilbetrages von
Fr. 2000.-der bezahlten Wehrsteuern beantragt. Es
wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid beruhe
auf rücksichtsloser Anwendung des Art. 148, Abs 3
WStB und werde als eine unbillige Härte empfunden,
die die Beschwerdeführerin
in der gegenwärtigen Defizit-
periode
doppelt treffe und vom Gesetzgeber bestimmt
nicht beabsichtigt gewesen sei. Einen Teilbetrag von
Fr. 922.75 wolle 'die Beschwerdeführerin als Sühne für
ihr Versehen übernehmen.
-
Nach dem Wortlaut des Art. 148 Abs. 3 WStB
( der Rückerstattungsanspruch erlischt , s'eteint , e
Bundesrechtliche Abgaben. N0 21.
perento ) ist die Frist für die Geltendmachung des Rück-
erstattungsanspruches eine sog. Ausschluss-oder Ver-
wirkungsfrist, zu deren Wesen es gehört, dass sie weder
unterbrochen werden, noch stillstehen kann,
und dass
gegen
ihre Versäumnis eine Wiederherstellung aus wich-
tigen Gründen nicht zulässig ist (BGE 61 H S. 149 f.,
von TUHR, Obligationenrecht S. 557).
Für die 1941 bezahlten Steuern lief die Frist am 31.
Dezember 1942 ab. Die Beschwerdeführerin hat sie nicht
innegehalten. Die eidgenössische Steuerverwaltung war
daher verpflichtet, die Rückerstattung abzulehnen. Sie
durfte nicht anders entscheiden.
21. Urteil vom 10. Juli 1944 i. S. B. gegen Rekurskommission
des Kantons Hern.
- Wehrsteuer " Die Sozialabzüge für den Unterhalt unterstüt-
zu,ngsbedürftiger Personen werden nur vorgenommen, wenn
der Steuerpflichtige sie verlangt.
- Verwaltungsgerichtsbeschwerde,' a. Steuerbu.ssen, die den Betrag
von Fr. 100.-nicht übersteigen, unterliegen der Beschwerde
nicht.
b. Der kantonale Kostenentscheid kann nur in Verbindung mit
der Beschwerde in der Sache selbst angefochten werde.
- ImptJt pour la defenBe nationale,' Les deductions autorisees
pour I'entretien de personnes dans le besoin ne sont faites
que BUr demande du. contribuable.
- RecOurs de droit administratij,' a. Les amendes fiscales qui
ne depassent pas 100 francs ne peuvent faire l'objet d'un recours
b Sur les frais, la decision cantonale ne peu.t etre dMeroo au
Tribu,nal federal qu.e conjointement avec le fond
- Imposta per la difesa nazionale,' Le deduzioni pel manteni-
mento di persone bisognose sono fatte soltanto su. domanda
deI contribu.ente.
- Ricorso di diritto amministrativo " a) Le muHe ehe non eccedono
fr.
100 non possono essere impu,gnate mediante ricorso.
b) Per quanto conceme le spese, la decisione cantonale Pu.o
essere deferita al Tribunale federale soltanto congiuntamente
col merito
A. -Der Beschwerdeführer ist Ingenieur beim Armee-
flugplatz
Finsterhennen. Er ist seit 1942 verheiratet.
Seine Frau wohnt in Lugano und ist daselbst erwerbstätig.
In der Steuererklärung für die H. Periode der eid-
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
genössischen Wehrsteuer hat der Rekurrent sein eigenes
Einkommen deklariert und wurde auf dieser Grundlage
eingeschätzt. Unterdessen hatte die Wehrsteuerverwaltung
des Kantons Bern von der tessinischen Wehrsteuerbehörde
den Lohnausweis erhalten, den Frau B. im Kanton Tessin
eingereicht
hatte. Sie rekurrierte daher, unter Berufung
auf den Lohnausweis, gegen den Entscheid der Einschät-
zungsbehörde. Sie beantragte Erhöhung des steuerpflich-
tigen Einkommens des Beschwerdeführers und Auferle-
gung einer Busse wegen unrichtiger Wehrsteuererklärung
(Art. 131, Abs. 2 WStB). Der Beschwerdeführer bestritt
Hinterziehungsabsicht und Steuerpflicht für das Ein-
kommen seiner Ehefrau mit der Begründung, der Frauen-
erwerb diene dem Unterhalt der Schwiegermutter, die
krank sei, und einer wegen. Gebrechlichkeit arbeitsun-
fähigen Schwägerin.
Zur Beibringung einer behördlichen
Bescheinigung
über diese Verhältnisse aufgefordert, legte
er eine Erklärung des Steuerbureaus Lugano ein, wonach
Frau B. mit ihrer, eigener Subsistenzmittel entbehrenden
Mutter in gemeinsamem Haushalte lebe. In einem Begleit-
schreiben
f der Beschwerdeführer aus, die Bescheini-
gung
erwähne die verdienstunfähige Schwester seiner
Frau nicht ; doch habe die die Bescheinigung ausstellende
Behörde erklärt, die
Erklärung sei genügend. II Im gege-
benen Falle mögen Sie sich
daher selbst bei den Behörden
in Lugano über die Richtigkeit meiner Angaben weiter
erkundigen
. -
Die kantonale Rekurskommission hat bei Festsetzung
des steuerbaren Einkommens der Eheleute B.-B. einen
Abzug
von Fr. 500.-gemäss Art. 25 WStB gemacht
für die Schwiegermutter des Beschwerdeführers. Weitere
Abzüge wurden abgelehnt mangels Nachweis
von Unter-
stützungsbedürftigkeit. Dem Beschwerdeführer wurden
eine Busse
von Fr. 50.-wegen Hinterziehungsversuch
(Art. 131, Abs. 2
WStB) und, von den Kosten des kanto-
nalen Rekursverfahrens, ein Betrag von Fr. 18.-auf-
erlegt (Entscheid vom 21. März 1944).
r
Bundesrechtliche Abgaben. N° 21.
B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt, das Einkommen um Fr. 1000.-herabzu-
setzen und die Busse und den kantonalen Kostenent-
scheid aufzuheben.
Der Beschwerdeführer möchte Fr.
1500.-abziehen für seine Mutter in Finsterhennen,
die er unterstütze, und für seine Schwiegermutter und
seine Schwägerin in Lugano. Er beruft sich auf Beschei-
nigungen des Gemeinderates Finsterhennen
u'!ld des
Steuerbureaus LuganQ. Die Busse sei aufzuheben, da der
Beschwerdeführer das Einkommen seiner 'Ehefrau in
guten Treuen nicht angegeben habe inder Meinung, es
werde
in Lugano veranlagt und sei bei der Wehrsteuer-
erklärung
im Kanton Bern nicht zu berücksichtigen. Der
Vorsteher der Einschätzungsbehörde habe seiner Frau
erklärt, ihr Einkommen sei bei der Wehrsteuer des Ehe-
mannes nicht in Betracht zu ziehen. Unter diesen Um-
ständen sei es auch nicht richtig, dass der Beschwerde-
führer
mit Verfahrenskosten belastet werde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise begrün-
det erklärt
in Erwägung:
- -Nach Art. 25, Abs. I WStB (Fasslillg vom 20.
November 1942) kann der Steuerpflichtige . für jede
von ihm unterhaltene unterstützungsbedürftige Person .,.
Fr. 500.-vom reinen Einkommen abziehen . Der'Abzug
wird also nicht ohne weiteres von amteswegen vorgenom-
men.
Der Steuerpflichtige kann den Abzug geltend machen
und muss es tun, wenn er ihn wünscht. Andernfalls ist
anzunehmen, dass er die in Art. 25, Abs. I WStB vorge-
sehene Erleichterung
nicht in Anspruch nehmen kann
oder will. Die Wehrsteuererklärung enthält besondere
Rubriken für die Angaben, die der Anmeldung, des An-
spruchs dienen (S. I und Ziffer 22 auf S. 3). Man wird
in der Regel verlangen dürfen, dass der Steuerpflichtige
sie
benützt.
Der Anspruch ist sodal1jD. an zwei materielle Voraus-
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege
setzungen geknüpft. Es muss sich um eine unterstützungs-
bedürftige Person handeln, und der Steuerpflichtige muss
sie unterhalten, d. h. für ihren Unterhalt im wesentlichen
aufkommen.
Wer bloss Beiträge an den Unterhalt einer
unterstützungsbedürftigen Person leistet, geniesst die
Erleichterung nach Art. 25, Abs. 1 WStB nicht. (Archiv
für Schweiz. Abgaberecht, Bd. 5 S. 241, und Entscheid
vom 31. März 1944 i. S. Girardin, nicht publiziert.)
2. -
Der Beschwerdeführer hat in der Wehrsteuerer-
klärung keinen Anspruch auf Sozialabzüge angemeldet,
sondern
die betreffenden Kolonnen leer gelassen. Er hat
später im Verlaufe des Einschätzungs-und des Rekurs-
verfahrens keinen. Abzug im Hinblick auf die Unter-
stützungen verlangt, die er seiner Mutter gewährt, sondern
noch im Rekursverfahren ausdrücklich erklärt, er habe
seine Mutter nicht erwähnt. Er kann nicht nachträglich
vor Bundesgericht einen Abzug verlangen, den er vorher
nicht geltend gemacht hatte. "übrigens ist die Berechtigung
des geltend gemachten Abzugs
nicht nachgewiesen. Die
Bescheinigung des Gemeinderates Finsterhennen, auf die
sich
der Beschwerdeführer beruft, lautet nur dahin, dass
er seine Mutter regelmässig unterstützt. Dass er für den
Unterhalt seiner Mutter ganz oder wenigstens im wesent-
lichen
aufkommt, geht daraus nicht hervor.
Auf die Soziallasten, die seiner Ehefrau für deren Mutter
und Schwester erwachsen, hat sich der Beschwerdeführer
berufen, sobald
ihm eröffnet wurde, dass das Einkommen
seiner Ehefrau bei ihm erfasst werde. Es war richtig,
dass die kantonale Rekurskommission unter diesen beson-
dern Umständen den Abzug noch vorgenommen hat,
soweit er ihr begründet erschien. Da der Beschwerde-
führer den Frauenerwerb nicht deklariert hatte, bestand
für ihn auch keine Veranlassung, die Soziallasten anzu-
rufen, die auf ihm ruhen.
Die Rekurskommission
hat den Abzug bewilligt für die
Schwiegermutter des Beschwerdeführers
gestützt auf die
Bescheinigung des Steuerbureaus Lugano, die der Be-
Bundesrechtliche Abgaben. N° 21.
schwerdeführer gemäss der ihm gemachten Auflage ein-
gereicht
hatte. Der Abzug für die Schwägerin wurde
abgelehnt, weil diese
in der Bescheinigung nicht erwähnt
war. Indessen. befand sich der Beschwerdeführer in einem
Beweisnotstand;
Dem Begleitbrief des Beschwerdeführers
an die Rekurskommission kann entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer die die Bescheinigung ausstellende
Behörde
auf die Unvollständigkeit der Erklärung hatte
hinweisen lassen, dass aber eine Abänderung der Beschei-
nigung damals abgelehnt worden war.
Nachdem das
Steuerbureau Lugano nun nachträglich die ursprünglich
abgelehnte
Ergänzung vorgenommen hat, ist es richtig,
diese
noch zu berücksichtigen und den Abzug von weiteren
Fr. 500.----,. anzuordnen.
3. -Die Beschwerde
richtet sich auch gegen die von
der Rekurskommission ausgesprochen Busse von Fr. 50.-.
Indessen unterliegen Bussen, die den Betrag von Fr. 100.-
nicht übersteigen, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
nicht (Art. 133, Abs. 2, Satz 2 WStB). Auf die Beschwerde
gegen die Bussenverfügung
ist daher nicht einzutreten.
4. -Die Beschwerde
gegen den kantonalen Kosten-
entscheid ist in Verbindung mit der Beschwerde in der
Sache selbst zulässig (Art. 5, Abs. 3 VDG). Doch ist sie
unbegründet.
Das kantonale Rekursverfahren ist im
wesentlichen dadurch veranlasst worden, dass der Be-
schwerdeführer die Wehrsteuererklärung unvollständig
ausgefüllt,
das Erwerbseinkommen der Ehefrau nicht
angegeben hatte, obgleich diese Angabe im Steuererklä-
rungsformular
(S. 2, Ziff. 6) ausdrücklich verlangt wird.
Seine Annahme, dieses Einkommen sei von ihm nicht
zu versteuern, war kein Grund, es nicht zU deklarieren.
Sie hätte allenfalls in einer Bemerkung zu Ziffer 22 des
Formulars zum Ausdruck gebracht werden können,
durfte aber nicht dazu führen, die deutlich vorgeschriebene
Angabe nicht zu machen. Der kantonale Kostenentscheid
ist daher zu bestätigen.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
Verwaltungs und Disziplinarrechtspllege
sind, entsprechend dem Ausgang der Sa h
Da Be h' c e, zu teIlen
r sc werdefühi'er hatte auf die Unvollständigk .
::u ihm zur Verfng stehenden Bescheinigung d:s
da erbnusLunano hingewiesen und mitgeteilt, dass er
E
. mals eme
Erganzung nicht hatte erhalten konn"
me Aufforderun d R 1m en.
de
g er e rskommission zur Ergänzun
r mangelhaften ErTrlö . h 'tte hn hn . g
d' , u.ug a 1 0 e weItere .
1e ge versetzt, bei den Behörden von Lugano aufs dim
gewunschte Ergänzung zu dringen. e
22. UrteU vom 31. März 1944 . S
mJssion des Kantons Schwyz lür
l
".! . o. S. gegen RekUl'Skom
as eidgeniissische Wehropler.
- Verwaltungsgericktabeschwerde . Neue .
Bundesgericht eingereichte Bnlege k ' erst b
un
.. Ve:r;fahren vor
den, onnen eruckslchtigt wer-
- Wekropjer. a) Gegenüber e' , ,
bewertung auf Grund de:nenchematlschen Grundstücks
(4r
t
, 14
H. VBG) kann. der St tOfinlehn, Stnuerschatzungen
, EInSchätzung verlangen. euerp 10. tlge eme individuelle
b) Der Wehropferwert von Mieth"
Art. 1I VBG auf Grund daRsem cIa.:i in der Regel gemäss
werden. es ruttomzetertrages festgesetzt
- Reoours de droit administratij .
en consideration les docum Le TrIbunal f8deraI peut prendre
premiere fois devant IUl' ents nouveaux produits pour la
2 S 'n .
, /O A pour ja dejense national ) L .
s ,opposer a, ce que ses immeubl e, . a e ,contnbuable peut
Clpes uniformes etabIis ar le es SOlent estunes selon les prin.
demander qu'il soit pr!oMe a, c cantnI (Art. 14 ss. OEI) et
b) En general la vale' une estunatlOn particuIiere.
s'agissant d:Z sacrifice :::r: '"lfle des z::taisons d'habitation,
sur la base du rendement Iocatif b .natlOnale, peut etre fixee
- Rioorso di diritto cunministratioo .
ndere in considerazione nu : TI TribnIe federale pub
prnna volta davanti a l' OVl documentl prodotti per la
- Sacrifif!io per ja dijesa :male '
alla StlDla dei suoi imm bili i . a) TI contrlbuente pub oPporsi
stabilini daI co cantonnle (:: :econdo i principü uniformi
b
una stzma icolare. . e seg. OVI) e domandare
) In generale, Il valore imponibiI d II
deI sacrificio per Ia difesa nazi :ru e e case d'abitazione ai fini
al reddito Iocativo Iordo. 0 e pub essere stabilito in base
Bnndesrechtliche Abgaben, N° 22.
A. -Der Beschwerdeführer ist Stationsvorstand in X
(Kanton Sohwyz)
und Eigentümer einer Liegenschaft in Y
(Aargau), deren kantonale Steuerschatzung
mit Fr. 48,500.-
und deren Steuerwert mit Fr. 34,000.-angegeben wird.
Es handelt sich um ein Wohnhaus mit Holzhaus und
7.69 a Gebäudeplatz und Garten. Der Beschwerdeführer
erklärt, er habe es 1927 gebaut in der Absicht, es selbst zu
bewohnen. Infolge einer dienstlichen Beförderung, mit der
eine Versetzung verbunden gewesen sei, könne er es nicht
benützen und müsse es nun vermieten.
Bei der Einschätzung wurde
der Steuerwert der Liegen-
schaft zunächst auf Fr. 48,500.-festgesetzt, entspreohend
der kantonalen Steuerschatzung. Im Einspracheentscheid
wurde
er um 10 % auf Fr. 43,650.-ermässigt gestützt
auf eine Auskunft der Wehropferverwaltung des Kantons
Aargau, wonach im Kanton Aargau der Wehropferwert
der Liegenschaften mit 90 % der kantonalen Steuerschat-
zung
zu bemessen sei. Der Beschwerdeführer hatte sich in
der Einsprache au Art. 11 VBG berufen ; danach betrage
der Wehropferwert der Liegenschaft, bei Mietzinsein-
nahmen von Fr. 2020.-im Jahr, Fr. 34,000.-.
In seinem Rekurs an die kantonale Rekurskommission
wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag. Er wurde
aufgefordert, seine Beweismittel einzureichen
und legte
daraufhin,
mit einer Aufstellung über Mietzinseinnahmen
und über Ausgaben für das Haus, 43 Belege em. und
ersuchte um Vorladung zur Vorlage seiner Buchhaltung,
falls die eingereichten Belege als ungenügend befunden
werden sollten.
Der Rekurs wurde abgewiesen. Art. 11 VBG sei nicht
anwendbar, weil der Beschwerdeführer die Mietverträge
nicht, beigebracht habe und sich aus den Kontokorrent-
auszügen
der Spar-und Leihkasse Muri der Ertrag der
Liegensohaft nicht mit genügender Sicherheit ergebe. Auch
die weiteren Belege gäben keinen Aufschluss über den
Ertrags-und den Verkehrswert.
B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbesohwerde beantragt