Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
sen war. Daraus wird sich ergeben, ob und inwieweit die-
Abschreibung, deren Abzug die Beschwerdegegnerin in
Anspruch nehmen möchte, steuerrechtlich begründet ist.
11.
ÖFFENTLIOHREOHTLIOHE KAUTIONEN
OAUTIONNEMENT DE DROIT PUBLIO
65. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. Knfisli
gegen eidg. Departement des Innern.
Kautionen: 1. Die "Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegeben bei
Entscheiden über Kautionen, die zur SichersteIlung im öffent-
lichen Rechte begründeter Pflichten auferlegt werden. Uner-
heblich ist, ob Art und Weise (Form) der Kautionsleistu,ng
u,nd
deren Rechtswirkungen des -nä.hem geordnet sind (Praxis-
änderu,ng).
2.
Die Rückerstattu,ng einer Kaution, die zur SichersteUung der
Wiederauff';lrstung gerodeten Schutzwaldes auferlegt wurde,
darf verweIgert werden, solange für die Rodung kein Ersatz
durch Neuaufforstung geboten oder ein solcher Ersatz von den
zuständigen Behörden als unnötig erklärt worden ist.
OautionnementB: 1. On peut attaquer par la voie du recours de
droit administratif les dOOisions touchant les cautionnements
destin6s a garantir l'execution des devoirs qui decou.lent du
droit public. Peu importe que le mode de constitution (forme)
et les effets juridiques du cautionnement soient regles en detail
ou non (changement de jurisprudence).
2. La restitution de la caution imposee pour gara;ntir le reboise-
ment d'une fornt protectrice dMrichtSe peut tre refuse aussi
longtemps que le defrichage n'a. pas ete compense par un
reboisement ou que l'a.utorite competente n'a pas decide qu'une
teIle compensation etait superflue.
Oauzioni: 1. II ricorso di diritto amm;nistrativo e esperibile
contro decisioni concernenti le cauzioni destinate a garantire
degli obblighi di diritto pubblico. Poco importa che Ja forma
e gli effetti giuridici della. cauzione siano 0 non siano parti.
colareggiatamente regolati dal diritto pubblico (modificazione
di giurisprudenza).
2. La restituzione di una cauzione prestata a garanzia deI rim.
oschimento di uns. foresta protettrice disboscata pub essere
rlfiutata fino a che il rimboschimento non sis. stato eseguito
o
non venga dichiarato superfluo da parte deIl'autorita compe.
tente.
A. -Am 2. Dezember 1931 erteilte das eidgenössische
ObeIforstinspektorat
der AktiengeselIsohaft Steinbruch
Öffentlichrechtliche Kautionen. N0 65.
SeedoIf auf ihr Gesuch hin die Bewilligung zur Rodung
von rund 1 ha Buschwald in dem von ihr gepachteten
Steinbru,ch Bolzbach (Kanton Uri) unter der Bedingung,
dass als Garantie
für die Wiederaufforstung der ausge
beuteten Steinbruchfläche eine Kaution von Fr. 500.-
bei der Kantonskasse Uri hinterlegt werde. Die VeIfügung
wurde der Gesuchstellerin duroh das Kantonsforstamt
eröffnet. Die Kaution ist geleistet worden.
Im Jahre 1938 hat die Steinbruch SeedoIf A.-G. die
Pacht aufgegeben. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Ingenieur
Emil Knüsli, als ihr Rechtsnachfolger, hat beim Regie-
rungsrat des Kantons Uri wiederholt um Rückerstattung
der Kaution nachges-.;tcht. Der Regierungsrat hat in einem
ersten Entscheid vom 24. Februar 1940 den damaligen
Eigentümer des Steinbruohes als kautionspflichtig erklärt
und veIfügt, dass die von der Aktiengesellschaft Stein-
bruch Seedorf geleistete Kaution herauszugeben sei, sobald
der Eigentümer des Steinbruches die ihm auferlegte Kau-
tion geleistet habe. In einer weitern VeIfügung, vom
20. Februar 1943, lehnte er die Aushändigung der Hinter-
lage für so lange ab, als dafür nicht Ersatz geleistet sei.
Das eidgenössisohe Departement des Innern hat eine
hiegegen erhobene Besohwerde
am 5. Juli 1944 abgewiesen.
B. -Mit der Verwaltungsgeriohtsbeschwerde wird
beantragt, den Entscheid des Departements aufzuheben
und den Regierungsrat des Kantons Uri, bezw. das Kan-
tonsforstamt Uri, anzuweisen, die s. Z. von der Steinbruch
SeedoIf A.-G. geleistete' Wiederaufforstungskaution von
Fr. 500.-nebst den seither aufgelaufenen Zinsen an den
Beschwerdeführer herauszugeben, eventuell nach vorgän-
giger Vollstreokung
der VeIfügung vom 24. Februar 1940,
u,nter Kosten-und Entschädigungsfolge. Zur Begründung
wird im wesentlichen ausgeführt, die Kautionspflicht der
Steinbruch SeedoIf A.-G. sei dahingefallen, kautionspflich-
tig sei der Eigentümer des Steinbruches. Der Beschwerde-
führer düIfte nur dann als weiterhin kautionspflichtig
erklärt werden, wenn man von ihm auch die Wiederauf-
Verwaltungs-und Disziplinarrechtsptlege.
forstung verlangen kö:p.nte. Nun habe er aber keinerlei
Beziehungen
mehr zum Steinbruoh und zu dem gerodeten
Land u,nd sei daher nioht in der Lage eine Wiederauf-
forstung durohzuführen, sofern sie
überhaupt verlangt
würde. Übrigens wäre sie zur Zeit auch nicht möglich,
da der Steinbruoh immer nooh ausgebeutet werde. Nur
der derzeitige Eigentümer wäre dazu imstande, weshalb
auoh die Kautionspflicht
nur ihn treffen könne. Die Kau-
tion der Steinbruoh Seedorf A.-G. sei daher herauszu-
geben.
Übrigens bestehe noch der Entsoheid des Regierungs-
rates des Kantons Uri vom 24. Februar 1940 zu, Recht,
Quroh welchen die Kaution dem derzeitigen Eigentümer
auferlegt worden sei.
Der Entsoheid des Regierungsrates
vom 20. Februar 1943 setzte sioh damit in Widerspruoh
und sei daher willkürlioh.
Das Bundesgerioht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
l. -Naoh Art. 4, lit. b und Art. 6, Abs. I VDG ist
die verwaltungsgeriohtliohe Besohwerde zulässig gegen
Entscheide
der Bundesverwaltung über Anspruche auf
Leistung oder Rückerstattung öffentlich-reohtlicher Kau-
tionen. Hier handelt es sioh um eine solohe Kaution. Die
Kaution ist der Aktiengesellschaft Seadorf A.-G. auferlegt
worden
zur Sioherstellung der im öffentliohen Rechte, dem
Forstpolizeigesetze, begründeten
Pflicht zur Wiederauf-
forstung gerodeten Schutzwaldes (Art. 31, Abs. 3
Forst-
poIG). Allerdings hat das Bundesgerioht in einem früheren
Entsoheide (BGE
56 III S. 244) angenommen, eine Kau-
tion sei nur dann als öffentlich-reohtliohe II im Sinne von
Art. 4, lit. b und Art. 6, Abs. 1 VDG anzusehen, wenn das
öffentliohe Recht die Kautionspflioht statuiert und zudem
des nähern die Art und Weise (Form) der Kautionsleistung
und namentlioh deren Reohtswirkungen ordnet. Indessen
bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt für eine solohe Em-
schränkung. Es spricht von öffentlioh-rechtliohen Kau-
tionen sohlechthin und weist damit auf den Reohtsgrund
Öffentlichrechtliche Kautionen. N° 65.
hin, dem die Kaution dient, nioht auf die Form, m der sie
erfolgt. Die
H. Zivilabteilung des Bundesgeriohtes hat sioh
im Meinungsaustausoh mit dieser Lösung emverstanden
erklärt.
2.
-Die Kaution ist der AktiengeselIsohaft Stembruoh
Seedorf auferlegt worden gestützt auf Art. 31, Abs. 3
ForstpolG,
wonaoh bei Sohutzwald der Bundesrat oder die
von ihm mit dieser Aufgabe betrauten eidgenössisohen
Behörden
darüber zu entscheiden haben, ob und inwieweit
für Verminderung des Waldareals Ersatz durch Neuauf-
forstung zu bieten sei. Kautionspflichtig
erklärt wurde die
Pächterin des Stembruches, weil sie um die Bewilligung
der Rodung emgekommen war. Die Auflage beruht auf
dem fürpolizeiliohe Massnahmen allgemein geltenden
Grundsatze,
dass die Pflioht zur Beseitigung emes polizei-
widrigen Zustandes
in erster Linie dessen Urheber treffe.
Die AktiengeselIsohaft
hat die Rodung vorgenommen und
damit den Grund gesetzt, dem die Kaution dienen soll.
Dieser
Grund ist aber damit nicht dahingefallen, dass die
Aktiengesellschaft die
Paoht des Steinbruohs aufgegeben
hat. Er bleibt vielmehr bestehen, solange für die Rodung
kein
Ersatz durch Neuaufforstung geboten oder em soloher
Ersatz durch die zuständigen Behörden als unnötig erklärt
worden ist. Bis dahin darf auoh die Rüokgabe der Kaution
verweigert werden. Wenn der Besohwerdeführer daher stlin
Interesse an der Abklärung der Frage weiterverfolgen will,
ob die
Kaution naoh Aufgabe der Paoht frei wird, so hat
er zunäohst einen Entsoheid der zuständigen Behörde
gemäss
Art. 31, Abs. 3 ForstpolG darüber zu erwirken, ob
und in weloher Weise für die frühere Rodung des Sohutz-
waldes
Ersatz duroh Neuaufforstung geleistet werden muss.
Dann wird sioh ergeben, ob er als Reohtsnaohfolger der
aufgelösten Steinbruohunternehmung, auoh
naoh Aufgabe
der Paoht, für die Wiederaufforstung der gerodeten Fläohe
oder
für eine allfällige Ersatzaufforstung aufzukommen hat
oder ob die Aufforstungspflioht, wenn sie besteht, einen
Dritten trifft.
Dass
der Regierungsrat des Kantons Uri mit seinem
Verwaltungs und Disziplinarroohtspflege.
Entscheide vom 24. Febmar 1940 versucht hat, den Eigen-
tümer des Steinbruches zur Leistung einer Kaution für
die Wiederaufforstung des gerodeten Waldes zu verhalten,
ist unerheblich. Der Eigentümer hat die Kaution nicht
geleistet. Die Voraussetzung, unter der der Regierungsrat
damals die Rückerstattung der von der Pächterin gelei-
steten Kaution in Aussicht gestellt hatte, ist nicht einge-
troffen, weshalb sich auch der Regierungsrat mit diesem
Entscheide nicht in Widerspruch setzt, wenn er dem neuen
Gesuch des Beschwerdeführers um. Rückgabe der Kaution
nicht entsprochen hat. Ob der Regierungsrat überhaupt
zuständig gewesen wäre, von sich aus die Rückerstattung
der Kaution anzuordnen, ohne vorgängige Zustimmung
der eidgenössischen Aufsichtsbehörde, mag dahingestellt
bleiben.
Ill. VERFAHREN
PRocEDURE
Vgl. Nr. 61, 62, 65. -Voir nOS 61, 62, 65.
. PERSONENVERZEIOHNIS.
N. B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite,
bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
Datum
Seite
Aar e Ticino S. A. c. Quinto, Comune e con-
sorti
.............. .
Aarau, Gemeinderat c. Simmler. . . . . .
Aarewerke A.-G.
c. Klingnau, Gemeinde . .
Aargau,
Grosser Rat c. Meier und Konsorten
-, .Justizdirektion c. Villiger ....
-, Kanton (Staat) c. Armee-Auditor
c. Sutter . . . . . . .
- -
c. Thorimhert . . . . .
-, Kassationsgericht c. Bächli
-, Militärdirektion c. Ernst .
- -c. Frischknecht.
-
c. Kundert
---co Kunz ..
c. Schmidle
--c. Süssli. .
c. Zumsteg
-, Obergericht c. Aarewerke A. G.
---c. Berchten
- -c. Besanljon . .
--co Brack .
- -c. Buchschacher
-
c. Fischer . . .
--c. Genossenschaft Schweizerische Zen-
tralstelle für Schlachtviehverwertung
--c. Hartmann ..... . . . . . .
22 AS 70I -1944
6. Juli
9.0kt.
7. Fehr.
8. Sept.
13. Sept.
6. Sept.
30. März
4. Dez.
29. Juni
- Mai
- Dez.
- August
6.0kt.
- Mai
- Nov.
6.0kt.
- Sept.
- Dez.
- Fehr.
Januar
9. Sept.
28. August
8. Nov.
30. März
29. Dez.
28. August