Luxury tax classification of radio plug connectors

BGE 70 I 293Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I22 giu 1939Dismissed

Sintesi

Gottfried Maag contested a decision of the Federal Tax Administration classifying certain electric plugs as luxury goods under the federal luxury tax decree. The Federal Court held that it was competent to hear the case because the dispute concerned domestic turnover tax, not import tax. On the merits, it held that plugs technically designed mainly for radio apparatus fall under tariff position 954a and therefore count as luxury goods, even if some individual pieces are used for other purposes. The complaint was dismissed and the administrative decision upheld.

Regest

Art. 4, 5, 40 LStB; Art. 1 Abs. 2 LStB; classification of goods for the luxury tax and division of competence between Federal Court and customs appeal authorities. In disputes concerning luxury tax on domestic turnover, the Federal Tax Administration decides in the first instance; the customs appeal commission has only an advisory function. For the substantive classification of luxury goods, the annexes to the LStB must be read in conjunction with the customs tariff. Where a product is, by its technical design, ordinarily intended for a tariff position designated as a luxury good, individual alternative uses do not exclude taxability; decisive is the normal and typical use inferred from construction and tariff classification. Art. 9bis LStB remains reserved as an exemption rule.

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292 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege verbrauchten Teile nicht allein der Energie-(Wärme-)Er- zeugung dienen, sondern ihr Verbrauch zu einem andern Teil darin seinen Grund hat, dass die Kohle entweder in das Enderzeugnis übergeht, oder (in Form von Kohlen- oxyd, das sich verflüchtigt) abfällt, ist unerheblich, weil, wenn der Elektrode deswegen Werkstoffcharakter nicht schon nach dem ersten Halbsatz von Art. 18 zukäme, nach dem bereits Ausgeführten ein Stoff die Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes nicht bloss erfüllt, wenn er für die Erzeugung von Energie verbraucht wird, sondern der Ver- brauch für ähnliche Zwecke ihm gleichgestellt ist. Ein derartiger der Energieerzeugung ähnlicher Zweck muss hier insoweit angenommen werden, als nicht jener andere zutrifft. 5. -Liegt somit ein eigentlicher Verbrauch vor, so kann nicht deswegen von einem wiederholt gebrauchten Gegenstand im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 gesprochen werden, weil die Graphitelektrode aus Zweckmässigkeits- gründen in solcher Länge angefertigt wird, dass sie für mehrere Chargen ausreicht. Es müsste sonst einer Sache die Werkstoffeigenschaft immer dann abgesprochen wer- den, wenn sie für den Arbeitsprozess in solcher Grösse bereitgestellt wird, dass ein für einen weitem Arbeitsgang verwendbarer Teil übrigbleibt. Das kann nicht der Sinn von Art. 18 WUB sein. Übrigens würde der Begriff des Gebrauchens eines Werkzeuges voraunsetzen, dass es nicht bestimmungsgemäss ganz oder teilweise verbraucht wird, sondern lediglich wegen seiner technischen Unvollkommen- heit einen Teil seiner Substanz verliert und deshalb nicht dauernd verwendbar ist. Das trifft bei der Elektrode nicht zu. Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob sich für den Verkstoffcharakter der Graphitelektrode auch daraus etwas herleiten Hesse, dass der schweiz. Ge- brauchszolltarif, auf den der WUB an anderer Stelle ver- weist (vgl. z. B. Art. 191it. a), sie nicht unter Maschinen oder Geräten, sondern in der Gruppe VIII : Mineralische Stoffe, aufführt. Bundesrechtliehe Abgaben. Ne 58.

Demnach erkennt das Bundesgericht :. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. September 1943 aufgehoben und festgestellt, dass die an die metallurgische Industrie gelieferten Schmelzelektroden als Werkstoff im Sinne von Art. 18 WUB der Warenumsatzsteuer nicht unterliegen. 58. Urteil vom 3. November 1944 i. S. Maag gegen eidg. Steuerverwaltung. Luzussteuer :

  1. Au.sscheidung der Kompetenzen zwischen Bundesgericht und Eidgenössischer ZolIrekurskommission (Art. 4, 5, 40 LStB).
  2. Elektrische Stecker, die nach ihrer technischen Gestaltung in der Regel für Radioapparate bestimmt sind, sind LUXQSwaren (Anlage II zum LStB, Radioapparate und deren Bestandteile , Zolltarif-Nr. 954 a), auch wenn sie im einzelnen Fall für andere Zwecke verwendet werden. Die Befreiung von der Luxussteuer nach Art. 9 bis LStB bleibt vorbehalten. ImpOt sur le luxe:
  3. Delimitation de Ia competence du Tribunal federnI et de celle de Ja Commission fMerale des recours en matiere de douane (art. 4, 5, 40 AlL).
  4. Les fiches qui, par leur construction, sont employees en general pour les appareils radiophoniques sont des articles de luxe (Annexe II a I'AlL, Appareils radiophoniques et leurs piooes detachoos , Tarif douanier, n° 954 a), meme si, dans le cas par- ticulier, elles rel/oivent un autre usage. L'exonerntion de l'impöt su.r le luxe conformement a l'art. 9 bis AIL demeure reservoo. I mptJsta sul lUIJSQ: .
  5. Limitazione delle competenze deI Tribunale federale e della Commissione federnIe di ricorso delle dogane (art. 4, 5, 40 DIL).
  6. Le prese elettriche ehe, secondo la loro costruzione, sono impie- gate genernlmente per gli apparecchi rnofonini s0l!-0. articoli di lusso (allegato II al DIL, Apparecchi radlOfolllCl e loro parti staccate , Tariffa doganale, n° 95 a), a;tche se, , el caso particolare, servono ad un altro uso. L esenzlOne dalllmposta secondo Part. 9 bis DIL rimane riservata. A. -Der Beschwerdeführer Gottfried Maag fabriziert und verkauft unter anderm Stecker für elektrische Appa- rate. Mit Einspracheentscheid vom 17. September 1943 erklärte die eidgenössische Steuerverwaltung die im Katap log des Beschwerdeführers unter den Nummern 1, 5 bis 20 und 25 bis 30 aufgeführten Stecker als Luxuswnren

Verwaltungs. und DisziplinsrreohtspHege. gemäss Anlage II (Warengattung Radioapparate und deren Bestandteile )), Zolltarif-NUlilmer 954 a) des Bundes- ratsbeschlusses über die Luxussteuer vom 13. Oktober 1942 (LStB). Der Entscheid stützte sich auf ein Gutachten der eidgenössischen Oberzolldirektion. B. -Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vom 18. Oktober 1943 beantragt G. Maag dem Bundesgericht, die mit den erwähnten Nummern bezeich- neten Stecker für luxussteuerfrei zu erklären. Er macht geltend, diese Stecker seien in den meisten Fällen nicht für Radioapparate bestimmt. Ob sie Luxuswaren seien oder nicht, beurteile sich in erster Linie nicht nach der Zolltarif-Nummer (Kolonne 2 der Anlagen zum LStB), sondern nach der Warengattung (Kolonne I daseIbst). Die streitigen Stecker seien aber. weder Radioapparate noch Bestandteile von solchen. O. -Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde. D. -Nach einem Meinungsaustausch zwischen dem Bundesgericht und der eidgenössischen Zollrekurskommis- sion über die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitfrage hat die Zollrekurskommission dem Bundesgericht am 18. Oktober 1944 ein Gutachten erstattet, wonach die fraglichen Stecker unter die Position 954 a des Zolltarifs fallen. Das Bundesgericht hat die Besch'Yerde abgewiesen in Erwägung:

  1. -Handelt es sich wie hier um die Luxussteuer auf dem inländischen Warenumsatz, so ist die Frage, ob eine Ware Luxusware im Sinne von Art. lAbs. 2 LStB sei, nach Art. 4 LStB von der eidgenössischen Steuerverwaltung zu entscheiden. Die eidgenössische Oberzolldirektion hat die Frage -in Zweifelsfallen -lediglich zu begutachten. Gegen den Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Einsprache bei dieser Behörde und gegen deren Ein- spracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben (Art. 5 LStB ; Art. 4 Ht. a, Bundesroohtliche Abgaben. No 58. .295 Art. 5 VDG). Handelt es sich dagegen um die Luxussteuer auf der Wareneinfuhr, so ist die Frage in erster Instanz von den Zollämtern, auf Einsprache hin von der Oberzoll- direktion und in letzter Instanz von der eidgenössischen Zollrekurskommission zu entscheiden (Art. 40 LStB). Es ist nach diesem System des LStB nicht zulässig, die be- sondere Zuständigkeitsordnung des Art. 40 auf das Ver- fahren betreffend die Steuer auf dem inländischen Umsatz zu übertragen, wo die Oberzolldirektion und auch die Zoll- rekurskommission die erwähnte Frage nur zu begutachten haben. Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist. somit das Bundesgericht zuständig.
  2. -Nach Art. 1 Abs. 2 LStB gelten als Luxuswaren die in den Anlagen I und II bezeichneten Waren. Diese An- lagen stellen auf die Warenklassierung im Zolltarif ab, indem .sie in einer ersten Kolonne die Warengattung und in einer zweiten die entsprechende Nummer des Zolltarife ' nennen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aber nicht in erster Linie entscheidend, ob eine Ware -ungeachtet ihrer Einreihung im Zolltarif -zu einem Zweck verwendet werde, welcher mit der Warenbezeich- nung in der ersten Kolonne übereinstimmt. Die Aufzählung der Luxuswarenhat, wie die eidgenössische Steuerver- waltung in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, die einfache Anwendung der Bestimmungen über die Luxus- steuer zu gewährleisten. Der Steuerpflichtige muss un- schwer erkennen können, ob eine Ware Luxusware sei, und die Steuerbehörde muss die Erfüllung der Steuerpflicht ohne umständliche Erhebungen über die einer Ware im Einzelfall zukommende Verwendung kontrollieren können. Die Anlagen zum LStB nennen deshalb Gruppen von Waren, deren Verbrauch in der Regel entbehrlich ist. Die in der ersten Kolonne aufgeführten Warengattungsbezeich- nungen erlauben aber für sich allein noch keine zuverlässige Abgrenzung der steuerbaren von den steuerfreien Waren. Sie werden deshalb durch die nebenstehenden Zolltarif- nummern präzisiert und können nur im ZusammeJl.hang mit diesen richtig ausgelegt werden. Dass die Warengat:..

Verwaltungs-und Disziplinarroohtspflege. tungsbezeichnungenkeine selbständige Bedeutung be- sitzen, sondern wie die Zolltarifnummern im Sinne des Zolltarifrechts zu verstehen sind, geht insbesondere aus dem Satze hervor, welcher in den Anlagen des LStB der überschrift Warengattung beigefügt ist : In Zweifels- fällen ist das amtliche Warenverzeichnis zum schweize- rischen Gebrauchszolltarif massgebend . Wäre die Auf- fassung des Beschwerdeführers richtig, so hätte der LStB nicht durch Art. 9 bis (vgl. BRB vom 29. Dezember 1942 über die Abänderung des LStB) ergänzt zu werden brau- chen, wonach Lieferungen von Waren, die an sich Luxus- waren sind, dann nicht versteuert werden müssen, wenn sie zur Erfüllung gewisser im öffentlichen und privaten Leben notwendiger Aufgaben bestimmt sind. Sofern also die fraglichen Steckkontakte unter die Position 9 4 ades Zolltarifes fallen, sind sie luxussteuerpflichtig, auch wenn sie im einzelnen Falle nicht für Radioapparate verwendet werden mögen. Die Zollrekurskommission sieht in ihrem Gutachten die Tarifierung von Radiobestandteilen nach Position 954 a als richtig an, auch bei alleiniger Berücksichtigung des durch BRB vom 20. Mäl'Z 1933 festgesetzten Textes dieser Position, welcher Text einzig Radioapparate erwähnt, im Gegensatz zur Anlage lIdes LStB, wo auch die (( Be- stand teile der Radioapparate ausdrücklich aufgeführt sind: ( Da sie (die Radiobestandteile) .... unter den Zoll tarif subsumiert werden müssen, ist nach dem in Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zoll- tarifvom 10. Oktober 1902 für den Erlass von Zuteilungs- verfügungen aufgestellten Grundsatz vorzugehen, wonach im Tarif nicht genannte Waren den ihrer Natur entspre- chendenPositionen zugewiesen werden sollen. Insoweit der Tarif nicht anderslautende Bestimmungen enthält, gilt als Regel, dass die entsprechende Position eines Bestand- teiles diejenige der kompletten Ware ist. Dieses Prinzip ist übrigens bei einigen Tarifgruppen im gesetzlichen Text ausdrücklich erwähnt. Nach der Auffassung der Zollrekurskommission sind Bundesroohtliohe bge.ben N0 58.

aber die streitigen Stecker nach ihrer technischen Eigenart als Radiobestandteile im tarifrechtlichen Sinne anzusehen. ( Nach den Akten handelt es sich um elektrische Stecker besonderer Ausführung .... Diese Stecker gehören einmal nicht zu den Arten, die normalerweise in der Starkstrom- technik gebräuchlich sind. Es handelt sich vielmehr um Sonderausführungen, welche bei Apparaten mit Schwach- oder Hochfrequenzstrom Anwendung finden. Alle diese Stecker, als Mehrfachstecker, Batteriestecker, Bananen- und Kurzschlusstecker bekannt, eignen sich für den nötigen Anschluss der Radioapparate an die Stromver- teilung, an die Erde, an die Antenne usw. Bei der Mehrzahl von ihnen geht dies schon aus den Angaben des Kataloges der Rekurrentin hervor. Nach Ansicht der Oberzolldirek- tion, welche darin eine aus Fachkreisen geschöpfte Er- fahrung besitzt, ist die Verwendung für Radioapparate bei den streitigen Kontakten die weitaus überwiegende. Es komme nicht darauf an, fährt die Kommission fort, ob diese Kontakte als Bestandteile oder als Zugehör im sachenrechtlichen Sinne zu betrachten seien ; ( denn in der Sprache des Zolltarifes wird zwischen diesen beiden Be- griffen kein Unterschied gemacht, wie schon aus dem französischen Texte hervorgeht, wo für ( Bestandteile meistens der weitergehende Ausdruck pieces deta- cMes ))) gebraucht wird . Die streitigen Stecker seien also Radiobestandteile, weil sie zu Radiozwecken verwendet werden. Daneben muss zugegeben werden, dass sie offen- bar auch bei andern als Radioapparaten Verwendung finden. Während eJektrische fiteckkontakte für Radio- zwecke naoh Pos. 954 a zum Ansatz von Fr. 200.-per q zu verzollen sind, werden die andern Steckkontakte je nach Stückgewicht nach den Tarif-Nummern 956 b bis 956 f zu Ansätzen von Fr. 50.-bis 140.-verzollt. Die Subsumierung unter die entsprechende Nummer des Zoll- tarifes kann aber nioht in jedem Einzelfalle nach der effektiven Verwendung erfolgen. Das spezielle Verfahren, welches in Art. 18 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 für die Behandlung zollpflichtiger Waren, die je nach ihrer

298 Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege. Verwendung verschiedenen Ansätzen unterliegen, vorg sehen ist, kann bei den elektrischen Steckkontakten wegnn praktischen Schwierigkeiten nicht durchgeführt werden. Da' bei solcher unterschiedlicher Zollfestsetzung der nie- drigere Ansatz nur gegen Verwendungsnachweis bean- sprucht werden darf, ist für Waren, bei welchen der Ver- wendungsnachweis in der vorgesehenen Form nicht bei- gebracht werden kann, grundsätzlich unter den üblichen Verwendungen diejenige massgebend, welche die Ver- zollung nach dem höheren Ansatz bedingt . Diesen Er- wägungen der Zollrekurskommission ist beizustimmen. Nach dem Zolltarifrecht wie nach dem LStB genügt es somit zur Einreihung der fraglichen Stecker unter. die Luxuswaren, dass sie nach ihrer technischen Gestaltung regelmässig für Radioapparat.e verwendet werden. Nun- mehr weist denn auch das amtliche Waren verzeichnis zum schweizerischen Gebrauchs7.o11tarif, 15. Nachtrag (vom Bundesrat am 10. Dezember 1943 genehmigt), die elektrischen Steckkontakte für Radiozwecke, wie Ba- nanen-, Kurzschluss-, Mehrfach-, Batteriestecker u. dergl.ll, allgemein der Tarifnummer 954 a zu. H. REGISTERSACHEN REGISTRES. 59. UrteU der I. ZivUabteUnng vom 10. Oktober 1944 i. S. Herz Co. gegen eidg. Amt für geistiges Eigentum. Markenschutz, internationale Marke. Eine internationa e Marke kann bei der Erneuerung nach Ablauf der Schutzdauer wie eine erstmalige Anmeldung überprüft werden. (Madrider Abkommen Art. ö Abs. 1 ; BRB daZu Art. 9 . Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6 B Abs. 1 Ziff. 3). ' Proteetion des marques de fabrique, marque internationale. La. demant:!e en renouvellement de l'enregistrement d'u,ne marque Inte:natlOnale.. formee !l'pres expiration de Ia periode de pro- teetlOn, peut etre examInee de 10. meme fa90n qua 10. premiere demnde tendante a. l'inseription de Ia marqqe (Convention de MadrId, art. 5 al. I ; ACF reiatif a eette convention art. 9' Convention d'union de PariliJ, art. 6 B, al. 1, eh. 3).' , Registersachen. N° 59. 299 PrQtezione ckUe marche di fabbrica, maroa internazionale. La. do;nanda di rinnovo della registrazione d'una marea inter- nazIOnale, presentata dopo 10 spirare deI periodo di protezione puo essere esa.;;nin!l' a naUo stesso modo ehe a prima domaml per ottenere IlSCl'lZlone della marca (Aeeordo di Madrid, art. 5 ep. 1; DCF coneernente questa eonvenzione. art. 9 Conven- ZlOne d'unione di Parigi, art. 6 B, ep. 1, eüra 3). ' 4. -Es bleibt lediglich noch der Einwand der Be- schwerdeführerin zu prüfen, dass das Amt einer inter- nationalen Marke den Schutz nicht verweigern könne, wenn es sich nur um deren Erneuerung nach Ablauf der Schutzdauer handle. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. a) Gemäss den internationalen Vereinbarungen kann einer internationalen Marke in einem Lande der Schutz verweigert werden, wenn sie wegen Verstosses gegen die guten Sitten auch im nationalen Register des betreffenden Landes nicht eingetragen werden .!könnte. (Art. 5 Abs. 1 des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 betr. die internationale Eintragung der Fabrik oder Handels- marken, Fassung vom 2. Juni 1934 ; Art. 6 lit. B Abs. 1 Ziffer 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, Fassung vom 2. Juni 1934 ; BRB vom 29. September 1939 über die Ausführung des Madrider Abkommens, Art. 9). Wenn daher nach schweizerischem Recht die Erneuerung einer Markeneintragung abgelehnt werden kann mit der Be- gründung, sie verstosse gegen die guten Sitten, so ist auch gegenüber der ErneuerUng eines internationalen Marken- eintrags eine solche Schutzverweigerung zulässig. b) Eine schweizerische Marke muss ohne jeden Zweifel anlässlich ihrer Erneuerung gleich geprüft werden wie eine erstmals zur Eintragung angemeldete. Art. 8 Abs. 2 MSchG (Fassung vom 22. Juni 1939), der die Möglichkeit einer Erneuerung der Markeneintragung statuiert, be- stimmt nämlich im weiteren, die Erneuerung unterliege .den gleichen Förmlichkeiten 11, wie eine erste Eintragung. Was unter diesen Förmlichkeiten zu verstehen ist, geht aus Art. 18 Abs. 1 der VV 0 zum MSchG (Fassung vom 22. Sep- tember 1939) hervor. Danach finden auf das Gesuch um Erneuerung der Eintragung einer Marke die Bestimmungen

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