Verwaltungs. und Disziplinarl'echtspflege.
gen zu erwirken, Einwendungen vorzubringen, deren
Geltendmachung
im Veranlagungs-und Beschwerdever-
fahren versäumt wurde (vgl.
dazu den nicht publizierten
Entscheid vom 2. Juli 1931 i. S. Wolf betreffend die neue
ausserordentliche Kriegssteuer, ferner
BGE 48 I S. 126 ff.,
56 I S. 114 ff., den nicht publizierten Entscheid vom
15. Juli 1943 i. S. Mahler, und J. BLUMENSTEIN : a.a.O.).
Im Zivilrecht verhält es sich nicht anders. Auch dort
ist es grundsätzlich unzulässig, die Wirkung der Rechts-
kraft auf dem Umweg eines Bereicherungsanspruches oot
der Behauptung zu bekämpfen, ein Urteil sei materiell
unrichtig
und daher der Gegner durch das Urteil grundlos
bereichert
(VON Tmm/SIEGWART: Obligationenrecht, II.
Aufl. S. 418 f.).
40. Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1944 i. S.
B. gegen eidg. Steuerverwaltung.
Krieg8gennna..teJuer: ufw:endWlgen für die Benützung von
G;esch.?itsraumen ( letzmse und dgl.) sind GeschäftsWlkosten;
SIe
dunen, wenn SIe mehrere Jahre betreffen auf die ganze
Mietdauer verteilt werden. '
Imp.ot r le8 bene ice8 de guerre. Les depenses faites pou,r l'uti
hsatlOn. de locaux commerciaux (loyer etc.) sont des frais
d'expl ,Htation. ,Elles peuvent etre reparties Sl.U' tou,te la duree
du ball lorsqu elles se rapportent a plusieurs annees.
Im;pr:ata 8U profitti di. gnrr .. L ' spese fatte per l'lltilizzazione
dl locali commerCla 1 (pnglOm ecc.) sono spese d'esercizio.
Esse possono essere npartlte su, tutta IQ. durata della locazione
se concernono piu anni.
A. -'-Die Beschwerdeführerin hat sich im Jahre 1929
für ihren Geschäftsbetrieb geeignete Räumlichkeiten im
Stadtzentrum von Zürich dadurch verschafft, dass sie
den Verzicht der bisherigen Mieterin auf einen zehn"'
jährigen Mietvertrag erwirkte und das so freigewordene
Mietobjekt
. auf vorläufig 10 Jahre übernahm. Der bis-
herigen
Mieterin hatte sie Fr. 135,000;-zu vergüten,
wovon
Fr. 60,000.-im Geschäftsjahr 1928/29, je
Fr. 23,500.-in den Jahren 1929/30 und 1930/31 und
je Fr. 3500.-1931/32 bis 1938/39 zuzahlen waren.
Die jährliche Miete betrug bis
- Oktober 1935 Fr. 40,000.-
Bundesrechtliche Abgaben. N0 40.
Von da an bis zum Ende der zehnjährigen Vertragsdauer
Fr. 38,000.-. In dem vom 1. April 1939 laufenden neuen
Mietvertrage wurde der Mietzins
auf Fr. 24,000.-fest-
gesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat den Teil der .geOOe-
tetenRäume, der ihren eigenen Bedarf überstieg, im
Jahre 1929/30 umgestaltet, um ihn weitervermieten zu
können.
Sie hat dafür Fr. 50,043.65 aufgewendet. Die
Vergütung
an die bisherige Mieterin, die jährlichen Miet-
zinse sowie einen Teilbetrag
von rund Fr. 35,700.-der
Umbaukosten wurden einem Sonderkonto Liegenschafts-
verwaltung
belastet, dem anderseits die Einnahmen
aus Untermiete gutgeschrieben wurden. Das Konto
wUrde durch jährliche Gutsohriften von anfanglich
Fr. 29,400.-, 1936/37 und 1937/38 je Fr. 30,360.-und
1938/39 Fr. 33,075;-(Restbetrag) über die Gewinn-
und Verlustrechnung ausgeglichen. Vom 1. April 1939
an belastet die Beschwerdeführerin. ihrer Ertragsrechnung
den neuen Mietzins von Fr. 24,000.-.
B. -Bei der Einschätzung zur Kriegsgewinnsteuer
sind die inden Vorjahren 1936/37 bis 1938/39 vorge-
nommenen Belastungen
auf Liegenschaftskonto nicht
beanstandet worden. Indessen beantragte die Beschwerde-
führerin
in ihrer Einsprache gegen die Einschätzung u. a.
eine Erhöhung des durchschnittlichen Reinertrages mit
der Begründung, durch die in den Jahren 1936/37 bis
1938/39 vorgenommene Amortisation des Kontos Lie-
genschaftsverwaltung
seien der Gewinn-und Verlust-
rechriung
der für die Berechnung des Vorjahresgewinnes
massgebenden
Jahre Aufwendungen früherer Jahre be-
lastet werden.
Es wurde vorgeschlagen, zur Erzielung
einer einheitlichen Vergleichsbasis
den Betrag des vom
- April 1939 an entrichteten Mietzinses (Fr. 24,000.-)
einzusetzen.
In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Februar 1944
geht die eidg. Steuerverwaltung davon aus, dass Ab-
schreibungen
dem Ausgleich im massgebenden Zeitraum
eingetretener Wertverminderungen dienen,
begrifflich also
auf Vermägensobjekte beschränkt sind,' die einer We:rt-
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
verminderung unterliegen. Auf diesem Boden gelangt sie
dazu, die Aktivierung und nachträgliche Abschreibung
der Umbaukosten im .Betrage von Fr. 35,700:-abzu-
lehrten. Dagegen sei die Abschreibung der durch die
Entschädigung an die frühere Mieterin von Fr. 135,000.-
erworbenen Rechte zuzulassen, wobei bei gleichmässiger
Verteilung
auf die Vertragsdauer von 10 Jahren die
zulässige jährliche Abschreibungsquote Fr. 13,500.-aus-
mache.
O. -Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts-
beschwerde
beantragt die Beschwerdeführerin, den Ein-
spracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie
im Geschäftsjahr 1940/41 keinen steuerbaren Kriegsgewinn
erzielt habe.
Zur Begründung wird ausgeführt, aus den Grund-
sätzen des Kriegsgewinnsteuerrechts, wonach einerseits
die
Reingewilinberechrtung für das Steuerjahr und im
die Vorjahre nach den nämlichen Gesichtspunkten vor-
zunehmen
und anderseits der Ermittlung des Geschä,fts-
ertrages nur diejenigen Berechrtungsfaktoren zu Grunde
zu legen seien, welche das massgebende Jahr selbst betref-
fen, folge, dass die Vergütung
von Fr. 135,000.-an
die frühere Mieterin als ausserordentliche Aufwendung bei
der Berechnung des Reinertrages der Vorjahre nicht zu
berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin sei unrichtig
vorgegangen, als sie diese Aufwendung zusammen
mit
andern Ausgaben und mit den EinDa,bmen aus Unter-
miete in einem Konto zusammenfasste, um den Ober-
schuss der Ausgaben al1mählich zu amortisieren. Es
handle sich um eine VerpfliQhtung aus dem Jahre 1929,
die nach und nach durch Zahlung:n gedeckt worden sei.
Sie sei dem
Jahre zu belasten, in welchem sie eingegangen
wurde,
auch soweit Zahlungen infolge der Verteilung auf
den Zeitraum von 10 Jahren später zu erbringen waren.
Eventuell wären
nur die in den Vorjahren geleisteten
Teilzahlungen
an die frühere Mieterin anzurechnen. In
beiden Fällen ergebe sich kein Kriegsgewinn.
D. -Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung
Bundesrechtliehe l bgaben. N0 40.
der Beschwerde. Sie hält daran fest, dass es richtig sei,
die Rechte
aus' der übernahme des Vertrages der
früheren Mieterin mit Fr. 135,000.-zu aktivieren
und durch fortlaufende jährliche Abschreibungen von
Fr. 13,500.-zu amortisieren. Sodann seien, entgegen der
Annahme im Einspracheentscheid, auch die Umbaukosten
von Fr. 35,700.-zu aktivieren und durch Abschreibungen
zu tilgen. Auch hier sei eine Verteilung auf 10 Jahren
angemessen.
Das Bundesgericht hat den Einspracheentscheid auf-
gehoben und den Durchschnittsertrag der Vorjahre neu
festgesetzt '
,
in Erwägung:
- .... ..
- -Aufwendungen für die Miete von Geschäftsräumen
sind allgemeine Geschäftsunkosten, Gewinnungskosten im
Sinne von Art. 4, Abs. 1 und Art. 5, Abs. 1 KGStB. Sie
dürfen zwar in der Regel dem Jahre belastet werden, in
welchem sie ausgegeben worden, sind. Indessen entspricht
es den Grundsätzen genauerer Gewinnermittlung, dass
von Mieten, die für eine längere Mietdauer im voraus
bezahlt werden, bei Buchabschlüssen, die in der Zwischen-
zeit stattfinden,
der auf die Zeit nach dem Bilanztage
entfallende Betrag auf das nächste Jahr übertragen und
der wirklich bezahlte Betrag nur teilweise nämlich inso-
weit als
Verlust betrachtet wird, als er nach Massgabe
des ZeitablaUfs
auf das abgeschlossene Bilanzjahr entfallt
(Berliner: Buchhaltungs-und Bilanzlehre (7. Auß.) II
S. 232, 141, lit. G 2 ; vgl. auch Bimon : Bilanzen der
Aktiengesellschaften, 2. Auß. S. 286). Dabei haben die
jährlichen
Überträge nicht den Charakter eines durch
Abschreibungen zu tilgenden Aktivums; sie weisen viel-
mehr im Betrieb noch nicht verwendete Unkosten aus,
die
nach Massgabe des weiteren Zeitablaufs aufgebraucht
werden
und bei späteren Rechnungsabschlüssen nach und
nach verschwinden (Antizipationskonten, transitorische
Posten; Simon, Bilanzen a. a. 0.).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten, die ihr aus
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspficge.
de:r Inanspruchnahlne der 1929 bezogenen Geschäftsräume
erwachsen sind, in ihren Büchern nach diesem zweiten
sorgfältigeren Verfahren in ungefähr gleichen Teilen auf
die . erste zehnjährige Mietdauer verlegt. Und zwar hat
sie folgerichtig nicht allein die Mietzinsen, sondern sämt-
liche Aufwendungen für das Mietobjekt, vor allem auch
die auf die zehnjährige Periode ungleich verteilte Entschä-
digung an den bisherigen Mieter und die Umbaukosten
als Aufwendungen und anderseits die Einnahmen aus
Untervermietung der nicht für den eigenen Geschäfts-
betrieb benötigten Räume als Erlöse in diese Verteilung
einbezogen. Dagegen,
dass die dem Geschäftsbetrieb nicht
dienenden Teile des Mietobjektes unausgeschieden blieben,
ist unter den hier gegebenen Verhältnissen . nichts einzu-
wenden.
Mit dieser Kostenverlngung auf die ganze Dauer
des Mietvertrages wurden die jährlichen Reingewinne des
Geschäftsbetriebs
durchaus sachgemäss ausgewiesen und
es bestand kein Anlns, das Ergebnis der Gewinn-und
Verlustrechnung bei der Veranlagung für die Kriegs-
gewinnsteuer in diesem Punkte abzuändern. Die ursprüng-
liche Stellungnahme der eidg. Steuerverwaltung im Ein-:-
schätzungsentschefd war daher richtig und hätte nicht
aufgegeben werden sollen. Der Durchschnittsertrag der
Vorjahre ist auf den Betrag anzusetzen, der im Ein.schät
zungsentscheide ermittelt wurde.
Die Einnendungen, die in der Beschwerde gegen die
Begründung des Einspracheentscheides erhoben werden
und die, wie der Einspracheentscheid, auf irrtümlichen
Rechtsauffassungen beruhen, werden dadurch gegenstands-
los
und brauchen nicht erörtert zu werden.
41. Urteil vom 15. September 1944 i. S. X.
gegen
Obergericht des Kantons Schaflhausen.
WekrBteuer: Personen, die nach Ma.ssgabe von Art. 717 OR zu
der Geschäftsfilliru,llg einer Aktiengesellschaft herangezogen
werden, unterliegen als Organe der Geschäftsführung der Son-
dersteuer auf Tantiemen.
Bundesroohtliche Abgaben. N° 41. 177
Impßt pour la iUferuJe nationale: Les personnes qui participent la.
gestion d'une S. A. conformem t a. Part. 717 CO ont s:: UImses
a. l'impöt special sur les tantlemes en leur qualiM d organes
de la. socieM.
Imposta per la dij68a nazionale: Le persone che partecipano a.Ila.
gestione d'una societB. anonima conformemente a.ll'art. 717 CO
sono assoggettate aU 'imposta specia.le StU tantiemes neUa
loro qualitB. di organi deUa societa..
A. -Der Beschwerdeführer ist Abteilungsdirektor der
Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft in Chippis. Er
hat in der Steuererklärung für die eidgenössische Wehr-
steuer, vom 29. Dezember 1941, neben seiner Besoldung
eine
Tantieme angegeben und ist dafür der Sonderbe-
lastung nach Art. 39/47 WStB unterworfen worden. Er
hat diese Besteuerung angefochten' mit der Begründung,
die gesetzlichen Voraussetzungen df. .für seien nicht erfüllt.
Er gehöre als Abteilungsdirektor nicht zu den Organen
der Geschäftsführung der AIAG. Geschäftsführende
Direktoren seien nur jene, die dem Direktorium angehö-
ren.
Den Abteilungsdirektoren stehe bei geschäftlichen
Transaktionen keine Entscheidungsbefugnis zu. Ihre Auf-
gabe sei lediglich die Ausführung der vom Direktorium
gefassten Beschlüsse und gelegentlich, soweit sie zuge-
zogen würden, die
Beratung des Direktoriums.
B. -Das Obergericht des.Kantons Schaffhausen hat
die Besteuerung geschützt im wesentlichen mit der Be-
gründung, die Stellung der Abteilungsdirektoren als
Organe der Geschäftsführung beruhe auf 20, Abs. 1
der StatutBl! der Unternehlnffil
g
und der dort getroffenen
Ordnung der Vertretung der Gesellschaft.
O. -Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichts-
beschwerde
beantragt der Beschwerdeführer, den ange-
fochtenen
Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass
er bei der Wehrsteuer nicht zu einer Sonderabgabe
auf Tantiemen herangezogen werden dürfe. Zur Be-
gründung Wi.i'd im wesentlichen ausgeführt, das Oberge-
richt häbe sich schon früher in einem Entscheid betr.
die eidg. Krisenabgabe mit der Frage zu befassen gehabt,
12 AS 70 I -1944