- Urtheil vom 21. Oktober 1881 in Sachen
Mariotti.
A. Vermittelst einer beim Bezirksgerichte Sursee anhängig
gemachten Civilklage forderte Rekurrent von der schweizerischen
Unfallversicherungsgesellschaft in Winterthur einen Betrag von
158 Fr. 40 Cts. zurück, welcher von seiner Ehefrau ohne sein
Wissen und Wollen als jährliche Versicherungsprämie an die
Beklagte bezahlt worden sei, trotzdem ein Versicherungsvertrag
zwischen ihm und der Beklagten nicht existire. Die Beklagte
bestritt dieser Klage gegenüber zunächst, daß sie gehalten sei,
dieselbe einläßlich zu beantworten, da die Klage sich auf einen
rein persönlichen Anspruch beziehe, für welchen sie beim Richter
ihres Wohnortes gesucht werden müsse. Durch zweitinstanzliches
Urtheil vom 28. Mai 1881 entschied das Obergericht des Kan
tons Luzern in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung
des Bezirksgerichtes Sursee dahin, die Beklagte sei nicht ge
halten, auf die eröffnete Klage einläßlich zu antworten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff L. Mariotti den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er bemerkt: Das
Bundesgericht sei zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent;
zweifellos nämlich wäre dies der Fall, wenn die Beklagte vom
Obergerichte mit ihrer Gerichtsstandseinrede abgewiesen worden
wäre; allein auch im umgekehrten hier vorliegenden Falle müsse
das Gleiche gelten, da es sich auch hier im Grunde um die
richtige Auslegung und Anwendung des Art. 59 der Bundes
verfassung handle. In der Sache selbst sei sodann vorab zu
konstatiren, daß das Bundesrecht das forum prorogatum kenne,
und es könne sich daher nur fragen, ob im vorliegenden Falle
für die Beklagte ein forum prorogatum in Sursee begründet
sei; dies sei aber zu bejahen. Nach 26 der von der Beklagten
aufgestellten Versicherungsbedingungen sei nämlich dem Ver
sicherungsnehmer das Recht eingeräumt, Klagen gegen die Gesell
schaft an seinem Wohnorte anzubringen. Dies müsse auch für
Klagen auf Nichtigerklärung des Vertrages oder für die con
dictio sine causa gelten; übrigens sei Rekurrent allerdings,
wenn er auch einen Versicherungsvertrag mit der Beklagten nicht
abgeschlossen habe, Versicherungsnehmer im Sinner der Ver
sicherungsbedingungen, da diese unter "Versicherungsnehmer" im
Gegensatze zum "Versicherten" eine Person verstehen, welche sich
um eine erst noch abzuschließende Versicherung bewerbe, be
ziehungsweise beworben habe. Uebrigens behaupte ja Beklagte
gerade einen Versicherungsvertrag mit dem Rekurrenten abge
schlossen zu haben. Daher werde beantragt: Das Bundesgericht
wolle erkennen: 1. Daß der Rekursentscheid des Obergerichtes
des Kantons Luzern vom 28. Mai 1881 aufzuheben und demnach
die beklagte Versicherungsgesellschaft anzuhalten sei, sich auf die
Klage des Rekurrenten vor dem Bezirksgerichte in Sursee einzu
lassen. 2. Daß die Kosten der Gegenpartei zu überbinden seien.
C. In ihrer Rekursbeantwortung bemerkt die schweizerische
Unfallversicherungsgesellschaft in Winterthur: Da Art. 59 der
Bundesverfassung nur dem Schuldner, also dem Beklagten,
keineswegs dagegen dem Kläger ein Recht gewährleiste, so stehe
hier ein verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten gar nicht in
Frage, und das Bundesgericht sei daher zur Entscheidung über
haupt nicht kompetent. Uebrigens sei für die vom Rekurrenten
angestellte condictio sine causa ein prorogirter Gerichtsstand in
Sursee offenbar nicht begründet. Daher werde beantragt, es sei
auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell es sei derselbe ab
zuweisen unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da Rekurrent Verletzung eines ihm durch Art. 59 Abs. 1
der Bundesverfassung zugesicherten Rechtes behauptet, so ist das
Bundesgericht zur Entscheidung der Beschwerde kompetent; da
gegen ist die Beschwerde sachlich offenbar unbegründet. Denn
Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung gewährleistet lediglich dem
für eine persönliche Forderung belangten Schuldner den Gerichts
stand des Wohnsitzes; dagegen stellt derselbe irgendwelche weitere
Normen über den Gerichtsstand, seinem klaren Wortlaute nach,
nicht auf und enthält insbesondere in keiner Weise eine ver
fassungsmäßige Garantie des vertragsmäßig vereinbarten Gerichts
standes. Demnach kann aber in concreto von einer Verfassungs
verletzung offenbar nicht die Rede sein.
- Die Natur des vorliegenden Rekurses läßt es als gerecht
fertigt erscheinen, dem Rekurrenten in Anwendung des Art. 62
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege die Bezahlung einer Gerichtsgebühr und einer Kosten
entschädigung an die Gegenpartei aufzuerlegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.