- Urtheil vom 22. Oktober 1881 in Sachen Arnold.
A. Alois Arnold von Attinghausen, Kantons Uri, geb. 29. April
1840, ging am 18. April 1866 vor dem Civilstandsamte in
Ounion, Arrondissement Bonneville, Departement Hochsavoyen
(Frankreich) die Ehe mit Genoveva Guebey von Ounion, geb.
- Februar 1839 ein. Diese Ehe ist zugestandenermassen nach
den Vorschriften der französischen Gesetzgebung gültig abgeschlossen
worden. Dagegen wurden bei deren Abschlusse die Vorschriften
der damals in Kraft bestehenden urnerischen Gesetzgebung, wo
nach die Verehelichung eines Kantonsangehörigen außerhalb des
Kantons nur mit Bewilligung der Heimatbehörde und nach
vorangegangener Verkündigung in der Heimatgemeinde stattfin
den durfte und bei Eingehung einer Ehe mit einer Ausländerin
eine Heirathskaution zu bestellen und eine Abgabe an die Ar
menpflege der Heimatgemeinde zu entrichten war, nicht beachtet.
B. Schon im Jahr 1869 nun hatte sich A. Arnold an die
Gemeindebehörde von Attinghausen um nachträgliche Anerken
nung der von ihm abgeschlossenen Ehe gewendet, war indessen
mit seinem Begehren von den urnerischen Behörden mit Rücksicht
auf die Bestimmungen der urnerischen Gesetzgebung abgewiesen
worden; ein hiegegen ergriffener Rekurs an die Bundesbehörden
wurde von diesen abgewiesen, da nach der damaligen Lage des
Bundesrechtes für die Anerkennung und nachträgliche Verkündi
gung einer Ehe, soweit es sich nicht, was hier nicht der Fall sei,
um gemischte Ehen handle, lediglich die kantonale Gesetzgebung
maßgebend sei (s. den Bericht des Bundesrathes an die Bundes
versammlung vom 23. September 1871, Bundesblatt 1871 III,
Seite 571 u. ff.)
C. Nach Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai
1874 stellte A. Arnold am 26. November 1877 von neuem
beim Civilstandsamte seiner Heimatgemeinde Attinghausen das
Gesuch, es möchte seine Ehe auch in seiner Heimat anerkannt
und eingetragen werden. Das Civilstandsamt Attinghausen über
mittelte dieses Gesuch an den Regierungsrath des Kantons Uri:
letzterer wies dasselbe, gemäß einem Schreiben der Landeskanzlei
vom 1. Februar 1878 an das Civilstandsamt Attinghausen, ab,
da der Gesuchsteller nur civiliter und ohne irgend welche Be
willigung seiner Heimatbehörden getraut worden sei, indem er
beifügte, daß dieser Bescheid konform mit frühern Beschlüssen
der kantonalen und Bundesbehörden, an welche Arnold rekurrirt
habe, sei.
D. Am 29. Juli / 1. August 1881 reichte nun A. Arnold
beim Bundesgerichte eine "Klage" gegen den Kanton Uri, ver
treten durch den dortigen Regierungsrath" ein, in welcher er
unter Darstellung des Sachverhaltes und mit dem Beifügen, daß
seine Ehe noch gegenwärtig bestehe, gestützt auf Art. 54 der Bun
desverfassung vom 29. Mai 1874 und Art. 2 der Uebergangs
bestimmungen zu derselben, das Rechtsbegehren stellt: Die be
klagte Partei sei gerichtlich zu verurtheilen, die Ehe welche er,
Kläger, am 18. April 1866 mit Genoveva Guebey in Ounion,
Frankreich, eingegangen, anzuerkennen und es sei solche in die
daherigen Civilstandsregister der Gemeinde Attinghausen einzu
tragen, unter Kostenfolge.
E. In ihrer Namens des Regierungsrathes des Kantons Uri
erstatteten Vernehmlassung macht die Staatsanwaltschaft dieses
Kantons geltend: die Eingabe des Beschwerdeführers qualifizire
sich als ein staatsrechtlicher Rekurs gemäß Art. 59 des Bun
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Demnach
sei aber die Beschwerde verspätet, da die sechszigtägige Rekurs
frist des citirten Gesetzes gegenüber dem angefochtenen, dem Be
schwerdeführer am 1. Februar 1878 notifizirten, Beschlusse des
Regierungsrathes des Kantons Uri, an welchem letzterer übrigens
auch jetzt noch durchaus festhalte, zweifellos nicht gewahrt sei.
Eventuell müßte Rekurrent mit seiner Beschwerde zunächst an
den Landrath des Kantons Uri verwiesen werden, da nach der
urnerischen Gesetzgebung gegen den angefochtenen Beschluß der
Regierung die Weiterziehung an den Landrath statthaft sei und
nun Beschwerden wegen Verfassungsverletzung zunächst an die
oberste kantonale Instanz gerichtet werden müssen. Uebrigens
stehe dem Rekurs auch mit Rücksicht auf die frühern Entschei
dungen der kantonalen und Bundesbehörden die Einrede der ab
geurtheilten Sache entgegen. Endlich sei derselbe auch materiell
unbegründet, da die Ehe des Rekurrenten vor dem Inkrafttre
ten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, unter der Herr
schaft des frühern kantonalen Rechtes, abgeschlossen worden sei,
wonach diese Ehe vom Kanton Uri nicht anerkannt zu werden
brauche; dem Art. 54 der Bundesverfassung nämlich komme rück
wirkende Kraft nicht zu und es liegen auch keine zu Gunsten des
Rekurrenten sprechenden bundesgerichtlichen Präjudizien vor. Daher
werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist zunächst dem Rekursbeklagten darin beizutreten, daß
die vorliegende Beschwerde sich als staatsrechtlicher Rekurs ge
mäß Art. 59 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der
Bundesrechtspflege qualifizirt, denn dieselbe wird sächlich auf
Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechtes durch eine Verfü
gung einer kantonalen Behörde begründet und es ist nun anzu
nehmen, daß der Beschwerdeführer, obschon die formelle Fassung
seines Petits allerdings eher auf eine Civilklage zu deuten
scheint, diese Beschwerde im zutreffenden Wege des staatsrecht
lichen Rekurses habe geltend machen wollen; hieran muß um
so mehr festgehalten werden, als zum mindesten zweifelhaft ist,
ob das Bundesgericht zu Beurtheilung einer Civilklage des
vorliegenden Inhalts gesetzlich überhaupt kompetent wäre. Denn
Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege, auf welchen die Kompetenz des Bundesge
richtes einzig sich gründen könnte, bezieht sich wohl lediglich auf
vermögensrechtliche Streitigkeiten, nicht aber auf Statusklagen
u. dgl., wie sich daraus ergibt, daß nach demselben die Kom
petenz des Bundesgerichtes schlechthin vom Streitwerthe abhän
gig ist, nun aber von einem Streitwerthe offenbar nur mit Bezug
auf vermögensrechtliche Streitigkeiten die Rede sein kann.
- Was nun die von der beklagten Regierung dem Rekurse
entgegengestellten formellen Einwendungen anbelangt, so sind
zunächst die Einwendung, daß Rekurrent vorerst an den urneri
schen Landrath gewiesen werden müsse, und die Einrede der ab
urtheilten Sache offenbar unbegründet. Denn in ersterer Be
ziehung ist durch konstante bundesrechtliche Praxis, in Anwen
dung des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege, festgestellt, daß Beschwerden über Verletzung
verfassungsmäßiger Rechte, insbesondere über Verletzungen der
Bundesverfassung, beim Bundesgerichte angebracht werden können,
ohne daß vorher die kantonalen Instanzen durchlaufen werden
müßten, und in letzterer Beziehung ist klar, daß die frühern, in
vorliegender Sache ergangenen Entscheidungen der kantonalen
und Bundesbehörden sich keineswegs als der Rechtskraft fähige
richterliche Urtheile qualifiziren, auf welche gegenüber einer spä
tern Erneuerung des abgewiesenen Gesuches die Einrede der ab
geurtheilten Sache begründet werden könnte.
3. Als erheblich und näherer Prüfung bedürftig erscheint somit
einzig die Einwendung der Verspätung des Rekurses. Allein
auch diese kann im vorliegenden Falle nicht als begründet erach
tet werden, denn es ist klar, daß dem Rekurrenten jedenfalls
freistände, von neuem mit einem Gesuche um Anerkennung seiner
Ehe bei den urnerischen Behörden einzukommen und gegen einen
erneuten abschlägigen Bescheid derselben alsdann innert der
sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 leg. cit. wiederum den
Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen. Angesichts dieses
Umstandes sowie angesichts der bestimmten Erklärung des Re
gierungsrathes des Kantons Uri in seiner Vernehmlassung, daß
er auch gegenwärtig noch an seinem frühern Beschlusse festhalte,
wäre es offenbar völlig zwecklos und würde lediglich zu un
nützen Weiterungen führen, wenn das Bundesgericht die mate
rielle Beurtheilung des Rekurses wegen Verspätung ablehnen und
dadurch den Rekurrenten zwingen würde, eine erneuerte Schluß
nahme der urnerischen Behörden zu veranlassen. (Vergl. Ent
scheid in S. Huser, amtl. Sig. IV, S. 6 Erw. 1).
4. Dies muß um so mehr gelten, als der Rekurs materiell
offenbar begründet ist. Denn wie das Bundesgericht in seiner
Entscheidung in S. Meyer vom 23. Dezember 1875, (Amtl.
Sig. I S. 100) ausgesprochen und seither konstant festgehalten
hat (vergl. Entscheid. in S. Fähndrich, Amtl. Sig. II S. 32
u. ff., i. S. Baldinger, ibidem S. 397 u. ff., i. S. Oelhafen,
ibidem S. 399 u. ff., i. S. Huser, Amtl. Sig. IV. S. 5 u. ff.)
muß gemäß Art. 54 der Bundesverfassung jede Ehe eines
Schweizerbürgers, die vor oder nach dem Inkrafttreten der Bun
desverfassung vom 29. Mai 1874 im In oder Auslande einge
gangen wurde, von den Heimatbehörden des Mannes als gültig
anerkannt werden, sobald sie nach der am Orte der Eingehung
geltenden Gesetzgebung gültig abgeschlossen und nicht vor dem
Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung wieder aufgehoben wor
den ist. Demnach ist aber in concreto der Kanton Uri zu Aner
kennung der vom Rekurrenten in Frankreich abgeschlossenen Ehe
allerdings verpflichtet, da dieselbe unbestrittenermaßen nach der
französischen Gesetzgebung gültig abgeschlossen wurde und zur Zeit
des Inkrafttretens der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
noch bestand beziehungsweise auch gegenwärtig noch besteht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es ist dem
nach der Kanton Uri verpflichtet, die vom Rekurrenten am
18. April 1866 vor dem Civilstandsamte Ounion (Frankreich)
mit der Genoveva geb. Guebey eingegangene Ehe anzuerkennen.