- Urtheil vom 3. Dezember 1881 in Sachen Suter.
A. Balthasar Suter von Hünenberg, Kantons Zug, hatte
gegen das Bürgerwaisenamt Hünenberg einen Verantwortlich
keitsprozeß angestrengt, in welchem er von demselben den Be
trag von 1000 Fr. sammt Zins und allen bezüglichen Kosten
forderte. Bei der in dieser Sache vor dem Kantonsgerichte von
Zug am 16. März 1881 stattgefundenen Verhandlung war der
Kläger Balthasar Suter persönlich erschienen, begleitet von seiner
Schwester, Frau Mai geb. Suter, welche für ihn das Wort
führte. Auf eine sachbezügliche Einrede der beklagten Partei,
neben welcher Johann Suter in der Gaß zu Hünenberg als
Intervenient in den Streit eingetreten war, entschied das Kan
tonsgericht von Zug in Erwägung: 1. "Daß Beklagtschaft das
"Begehren stellt, Balthasar Suter sei in vorwürfigem Streitfalle
"durch die Frau Mai geb. Suter ungesetzlich vertreten und Be
"klagtschaft daher nicht schuldig, sich einläßlich zu benehmen, weil
"Kläger seine beiden Prozeßeingaben sammt einschlägigen Be
"weismitteln aus dem Aktenhefte zurückgezogen und deren Vor
"weisung trotz amtlicher Aufforderung von heute verweigerte.
"2. Daß unzweifelhaft Personen eigenen Rechtes befugt sind, in
"eigener Sache und für dritte Personen vor Gericht aufzutre
"ten. 3. Daß Personen die nicht eigenen Rechtes sind, wie
"Ehefrauen, die unter Vormundschaft ihres Mannes stehen, aber
"die Genehmigung bezw. Einwilligung ihres Mannes haben
"müssen, die aber zur Zeit nicht vorliegt. 4. Daß, da das Akten
"heft sammt Beweismitteln den Parteien zur Einsicht offen
"stehen muß, eine einseitige Verweigerung der Einsichtnahme als
"unzulässig erscheint."
"1. Es sei die Beklagtschaft zur Zeit nicht pflichtig, sich in
"Hauptsachen einläßlich zu benehmen. 2. Habe Kläger diesen
"Bescheid mit 10 Fr. zu lösen und an Beklagtschaft 6 Fr. zu
"vergüten."
B. Nachdem Balthasar Suter gegen diese Entscheidung an das
Obergericht und in der Folge an das Kassationsgericht des Kan
tons Zug rekurrirt hatte, von beiden Instanzen indeß durch Ur
theile vom 29. April und 3. September 1881 wegen mangelnder
Kompetenz abgewiesen worden war, ergriff derselbe den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift
führt er aus, daß hier ein Fall offenbarer Rechtsverweigerung
vorliege, da ihm, trotzdem er unbestrittenermaßen eigenen Rechtens
und in eigener Sache persönlich vor Gericht erschienen sei, den
noch das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Er beantragt:
"Die angefochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes vom 16. März
1881, des Obergerichtes von Zug vom 29. April 1881 und
des Kassationsgerichtes von Zug, vom 3. September 1881 seien
bundesgerichtlich aufzuheben und zu entscheiden."
C. In seiner "Namens des Waisenamtes Hünenberg, Namens
des Joh. Suter sowie im eigenen Namen" erstatteten Vernehm
lassung trägt Fürsprecher Schwerzmann in Zug auf Abweisung
des Rekurses unter Kostenfolge an, indem er bemerkt: es sei
dem Rekurrenten kein Klagrecht verweigert worden; ihm oder
einem gesetzlich befähigten Vertreter desselben werde stets Rede
und Antwort gegeben werden. Er habe aber keinen Versuch ge
macht, seine Sache selbst zu vertreten; seiner Schwester gegen
über dagegen, welche unter ehemännlicher Vormundschaft stehe,
sei die von der beklagten Partei aufgeworfene Einrede gesetzlich
begründet gewesen.
D. Das Kassationsgericht des Kantons Zug, welchem zur Ver
nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bezieht sich
einfach auf seine Entscheidung vom 3. September 1881.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die angefochtene Entscheidung des Kantonsgerichtes von
Zug vom 16. März 1881 beruht im Wesentlichen auf der Er
wägung, daß Rekurrent bei der Gerichtsverhandlung nicht ge
hörig vertreten gewesen sei, während die weiter zu deren Recht
fertigung herbeigezogene Erwägung, daß Rekurrent von ihm ein
gelegte Aktenstücke zurückgezogen habe, offenbar nur beiläufig
aufgestellt wurde. Es muß sich daher fragen, ob darin, daß die
beklagte Partei aus dem ersterwähnten Grunde von der Pflicht
zur Einlassung auf die Klage des Rekurrenten zur Zeit entbun
den wurde, eine Rechtsverweigerung liege.
- Hierüber ist nun zu bemerken: Das Kantonsgericht von Zug
ist bei Fällung seiner angefochtenen Entscheidung offenbar davon
ausgegangen, daß eine Ehefrau nur mit Ermächtigung ihres
Ehemannes, sei es als Bevollmächtigte einer Partei anstatt der
selben, sei es als Beistand einer solchen neben derselben vor
Gericht auftreten könne. In dieser Annahme kann nun, obschon
zu deren Rechtfertigung auf eine bestimmte Gesetzesvorschrift nicht
Bezug genommen worden ist, an sich eine Rechtsverweigerung
nicht erblickt werden; denn dieselbe darf, da eine solche Folge
rung aus dem Prinzipe der ehemännlichen Vormundschaft immer
hin möglich ist, nicht als eine von vornherein haltlose und will
kürliche bezeichnet werden. Wenn daher das Kantonsgericht von
Zug in seiner angefochtenen Entscheidung lediglich ausgesprochen
hätte, daß die Schwester des Rekurrenten, so lange sie eine Er
mächtigung ihres Ehemannes nicht beigebracht habe, zu Vertre
tretung oder Verbeiständung des Rekurrenten nicht befugt und
daher von der Verhandlung auszuschließen sei, so könnte von
einer Rechtsverweigerung nicht die Rede sein und es müßte
daher der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Allein
die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes von Zug spricht
nun keineswegs blos den Ausschluß der Schwester des Rekur
renten von der Theilnahme an der gerichtlichen Verhandlung aus,
sondern sie lehnt geradezu die Behandlung der Klage des Re
kurrenten, wenn auch blos zur Zeit, ab. Hierin nun muß eine
Rechtsverweigerung allerdings erblickt werden. Denn Rekurrent,
welcher unbestrittenermassen eigenen Rechtes und fähig ist, in
eigener Sache oder für dritte Personen vor Gericht aufzutreten,
war zu der fraglichen Gerichtsverhandlung persönlich erschienen
und nicht etwa durch seine Schwester vertreten, welch' letztere
vielmehr lediglich neben ihm als sein Beistand erschien. Demnach
konnte aber offenbar davon, daß Rekurrent nicht gesetzlich ver
treten sei nicht die Rede sein und es durfte die Behandlung der
von ihm eingereichten Klage nicht aus diesem Grunde zur Zeit
abgelehnt werden, vielmehr war das Gericht verpflichtet, auf
die Behandlung der in gesetzlicher Weise und von einer prozeß
fähigen Partei persönlich bei ihm anhängig gemachten Klage
einzutreten, wobei es lediglich der Schwester des Rekurrenten,
sofern diese nach dem kantonalen Rechte zur Verbeiständung ihres
Bruders ohne ehemännliche Ermächtigung nicht befugt war, das
Wort entziehen mochte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als begründet erklärt und es wird mithin
dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.