- Urtheil vom 25. Juni 1881 in Sachen
der Eheleute Engel.
A. Durch Urtheil vom 22. März 1881 hat das Bezirksgericht
Maloja in der zwischen den Litiganten anhängigen Eheschei
dungssache, "in Erwägung, daß beide Parteien förmliche Schei
"dung verlangen, in Erwägung, daß der Richter aus den Akten
"und den stattgehabten mündlichen Vorträgen sich überzeugt hat,
"daß die ehelichen Bande, welche die Parteien verbinden, tief
"zerrüttet sind, in Betracht, daß bei Zusprechung des Kindes
"Rücksicht zu nehmen ist auf das Wohlbefinden desselben, die
"Rechte, welche Vater und Mutter an dasselbe haben, zu achten
"sind und dasselbe so wenig als möglich der Liebe der Eltern
"entfremdet werden darf, in Erwägung, daß beide Theile dazu
"beigetragen haben, den gegenwärtigen Stand der Dinge herbei
"zuführen; nach Einsicht des 45 des Gesetzes über Civilstand
"und Ehe und Art. 55 des Civilgesetzes" erkannt:
- "Das eheliche Band zwischen Hrn. E. G. A. Engel und
"Frau M. Th. Engel Ganzoni ist gänzlich gelöst;
- "Der aus der Ehe entsprossene Knabe bleibt bei der Mut
"ter bis zu seinem erfüllten zwölften Jahre; er wird während
"dieser Zeit zwei Monate des Jahres bei dem Vater wohnen,
"auf den Reisen von einer geeigneten Vertrauensperson der
"Mutter begleitet. Nach zurückgelegtem zwölften Jahre wird der
Sohn der Pflege des Vaters übergeben, mit der gleichen Ver
"pflichtung, denselben während zweier Monate des Jahres bei
"der Mutter zu lassen und mit dem Rechte, ihn so lange er's
"für nöthig hält, auf den Reisen von einer Person seines Ver
"trauens begleiten zu lassen. Diese Bestimmung gilt bis zum
"majorennen Alter des Kindes.
- Der Vater trägt an dem Unterhalt und die Erziehung
des Kindes 1200 Fr. jährlich bei, so lange es bei der Mutter
wohnt; hernach hört jeder Beitrag auf.
- Die Gerichtskosten werden zur Hälfte getheilt, von den
außergerichtlichtlichen behält jede Partei die ihrigen.
B. Dieses Urtheil wurde von der Beklagten und Widerklägerin
Frau Maria Theodora Engel Ganzoni an das Bundesgericht
gezogen. Bei der heutigen Verhandlung führt der Vertreter der
selben aus: Den wesentlichen Beschwerdegrund für die Rekur
rentin bilde die vom Erstinstanzgerichte getroffene Entscheidung
über die Zutheilung des aus der Ehe entsprossenen Kindes; die
selbe beruhe im Wesentlichen auf einer Abwägung des gegen
seitigen Verschuldens der beiden Ehegatten an der Zerrüttung
des ehelichen Verhältnisses, wodurch das Gericht dazu geführt
worden sei, das Kind als pretium litis unter die Ehegatten, je
nach dem Maße ihres Verschuldens, wie es dies aufgefaßt habe,
gleichsam zu vertheilen. Nun sei aber die Frage des Verschul
dens vom Erstinstanzgerichte offenbar unrichtig beantwortet wor
den; denn die Klägerin treffe ein Verschulden überhaupt nicht,
sondern ein solches liege lediglich auf Seite des Rekursbeklagten,
während das Erstinstanzgericht offenbar von der Auffassung
ausgegangen sei, es liege ein gleiches Verschulden beider Par
teien vor. Schon aus diesem Grunde sei das angefochtene Dis
positiv 2 des erstinstanzlichen Urtheils unrichtig und unterliege
der Abänderung durch das Bundesgericht. Ueberdem habe durch
die fragliche durchaus unzweckmäßige und unangemessene Be
immung das Erstinstanzgericht das kantonale Recht (Art. 55
des bündnerischen privatrechtlichen Gesetzbuches), welches nur
eine Zutheilung eines Kindes an Einen Ehegatten zulasse, ver
letzt und habe, in Ueberschreitung seiner Kompetenzen, in die
jenigen der Vormundschaftsbehörde eingegriffen. Dadurch sei
dann, da nach Art. 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und
Ehe den kantonalen Gerichten nur die Entscheidung darüber,
welche Rechte den Ehegatten bezüglich der Erziehung und des
Unterrichtes der Kinder zustehen, vorbehalten werde, zugleich
über die dem kantonalen Gerichte zustehende Kompetenzsphäre
hinausgegangen und das Bundesgesetz verletzt worden. Besonders
bedenklich erscheine diese Entscheidung deßwegen, weil dadurch
die Mutter verpflichtet werde, das Kind jeweilen alljährlich in
einem auswärtigen Staat, mit welchem ein Gegenrechtsverhält
niß bezüglich der Urtheilsvollstreckung nicht bestehe (das König
reich Italien) und wo also das bündnerische Urtheil nicht voll
ziehbar sei, auszuliefern; dadurch werde, da eine Vollstreckung
dieses Urtheils gegen den in Italien begüterten und niederge
lassenen, vielleicht auch naturalisirten Ehemann von den italieni
schen Behörden jedenfalls nicht zu erlangen wäre, bewirkt, daß
die Rückgabe des Kindes an die Mutter rein von dem guten
Willen des Ehemannes abhinge, während gegenüber der Mutter
das Urtheil allerdings vollstreckbar sei. Gleichheit zwischen den
Parteien könnte hier nur dadurch geschaffen werden, daß dem
Ehemann jeweilen die Bestellung einer, seinen Vermögensver
hältnissen entsprechenden, großen Kaution für die Rückgabe des
Kindes auferlegt würde.
Allein die Rekurrentin wäre auch be
rechtigt, das kantonale Urtheil bezüglich des Scheidungsausspru
ches selbst anzufechten. Denn ursprünglich habe lediglich der
Ehemann auf Scheidung geklagt und zwar deshalb, weil die
Frau ihm, wie er sich ausgedrückt habe, davongelaufen sei. Die
Rekurrentin habe ausdrücklich auf Abweisung der Scheidungs
klage des Mannes geschlossen, da sie unter den obwaltenden Ver
hältnissen berechtigt gewesen sei, das eheliche Domizil zu ver
lassen. Dagegen habe sie allerdings in ihrer Gegeneingabe ein
selbständiges Scheidungsbegehren, gestützt auf ganz andere Gründe
(schwere Mißhandlung und tiefe Ehrenkränkung) gestellt, ein
Scheidungsbegehren, dessen Zulässigkeit der Ehemann, weil es
nicht in Form einer Widerklage beim Vermittlungsvorstande vor
gebracht worden sei, bestritten habe. Ueberdem habe sie ihr
Scheidungsbegehren stets von der Bedingung abhängig gemacht,
daß das Kind ausschließlich ihr überlassen werde; ohne diese
Bedingung hätte sie niemals in die Scheidung eingewilligt. Bei
dieser Sachlage sei das Erstinstanzgericht, sofern es die Beding
ung der Rekurrentin nicht habe acceptiren wollen, nicht berechtigt
gewesen, ein gemeinsames Scheidungsbegehren zu supponiren und
auf Grund des Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und
Ehe die Scheidung auszusprechen. Vielmehr hätte es, unter der
gedachten Voraussetzung, die Scheidungsklage des Ehemanns ein
fach abweisen, oder doch höchstens auf Trennung von Tisch und
Bett für 2 Jahre gemäß Art. 47 leg. cit. erkennen sollen. Denn
dem Ehemanne stehen gar keine Scheidungsgründe oder jeden
falls nur solche, welche eine Temporalscheidung rechtfertigen wür
den, zu Gebote. In gleicher Weise würde das Bundesgericht,
eventuell d. h. soferne es nicht, womit die Rekurrentin ganz ein
verstanden wäre, die gänzliche Scheidung unter Adoptirung der
Bedingung der Rekurrentin aussprechen wolle, entweder die
Scheidungsklage des Ehemannes gänzlich abweisen, oder, wo
gegen die Rekurrentin ebenfalls nichts einwende, auf zweijährige
Temporalscheidung erkennen müssen. Demnach werde Zusprechung
der Weiterziehung der Rekurrentin unter Kosten und Entschä
digungsfolge beantragt.
Dagegen machte der Anwalt des Klägers und Rekursbeklagten
im Wesentlichen geltend: Aus den Anbringen der Rekurrentin
ergebe sich nicht mit Klarheit, was dieselbe eigentlich beantragen
wolle, ob sie den Scheidungsausspruch selbst anfechten oder bloß
Abänderung des Dispositiv 2 des erstinstanzlichen Urtheils nach
suchen wolle; ein bestimmtes Begehren in ersterer Richtung habe
sie nicht gestellt und es wäre auch ein solches nicht statthaft und
unbegründet. Denn das Erstinstanzgericht habe mit vollem Rechte
den Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe zur
Anwendung gebracht, da zweifellos beide Parteien die Scheidung
verlangt haben. Ein bedingtes Scheidungsbegehren sei von der
Rekurrentin keineswegs gestellt worden und es wäre dies denn
auch offenbar durchaus unzulässig gewesen, so daß auf eine all
fällige Bedingung gar nichts hätte ankommen können. Demnach
könne es sich nur um die Weiterziehung des Dispositiv 2 des
angefochtenen Urtheils handeln; allein nach konstanter bundes
rechtlicher Praxis sei eine selbständige Weiterziehung der nach
kantonalem Rechte zu beurtheilenden Accessorien der Ehescheidung
an das Bundesgericht unzulässig, und könne das Bundesgericht
auf eine Entscheidung über diese Punkte nur dann eintreten,
wenn dieselbe von der Entscheidung über die Frage der Ehe
scheidung selbst oder der Verschuldung derselben abhänge und
das Bundesgericht in dieser Beziehung das kantonale Scheidungs
urtheil abändere. In concreto nun sei die Entscheidung des
kantonalen Gerichtes über die Zutheilung des Kindes, wie sich
aus Art. 55 des bündnerischen privatrechtlichen Gesetzbuches und
den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung zur Evidenz
ergebe, gar nicht von der Lösung der Frage des Verschuldens
abhängig gewesen, sondern lediglich mit Rücksicht auf das Wohl
des Kindes getroffen worden. Die fragliche Entscheidung entziehe
sich daher der Kognition des Bundesgerichtes und es werde dem
nach auf Abweisung der Beschwerde der Rekurrentin unter Kosten
und Entschädigungsfolge angetragen. Sollte übrigens das Bun
desgericht auf eine sachliche Prüfung der Beschwerde dennoch
eintreten wollen, so beantrage auch der Kläger und Rekursbeklagte
seinerseits Abänderung des fraglichen Dispositiv 2 des angefoch
tenen Urtheils in dem Sinne, daß das Kind vom siebenten und
nicht erst vom zwölften Jahre an dem Vater übergeben werde,
was den Verhältnissen angemessen und zweckmäßig sei. Die Be
hauptung der Rekurrentin, daß die ausschließliche oder überwie
gende Schuld an der völlig zweifellosen tiefen Zerrüttung des
ehelichen Verhältnisses den Ehemann treffe, sei durchaus unbe
gründet; vielmehr sei, wie des Nähern ausgeführt wird, das
direkte Gegentheil richtig. Wenn die Rekurrentin ausführe, daß
das angefochtene Dispositiv 2 des Erstinstanzurtheils gegen Be
stimmungen der kantonalen Gesetzgebung verstoße, so sei dies
weder erheblich noch richtig. Die Kompetenzen der graubünd
nerischen Vormundschaftsbehörde, soweit solche wirklich bestehen,
werden durch das angefochtene Urtheil nicht verletzt, vielmehr
bleiben dieselben selbstverständlich von Gesetzes wegen ipso jure
gewahrt. Die für den Rekursbeklagten beleidigende Unterstellung,
daß derselbe das Kind nicht nach Mitgabe des Urtheils jeweilen
zurückgeben werde, werde zurückgewiesen; übrigens sei auch völlig
unrichtig, wenn die Rekurrentin behaupte, daß fragliches Urtheil
im Königreich Italien nicht vollstreckbar sei. Denn nach Mit
gabe der italienischen Gesetzgebung werden auswärtige Urtheile
kompetenter Gerichtsbehörden in Italien ohne alle Rücksicht auf
Gegenseitigkeit vollstreckt. Ebenso unrichtig sei die Andeutung
der Rekurrentin, daß Rekursbeklagter italienischer Angehöriger
sei; er sei vielmehr ausschließlich Schweizerbürger.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann zunächst davon, daß Rekurrentin berechtigt sei,
den Scheidungsausspruch des erstinstanzlichen Gerichtes beim
Bundesgerichte nachträglich anzufechten, nicht die Rede sein.
Denn es ist, ganz abgesehen davon, daß übrigens auch bei der
heutigen Verhandlung ein bestimmter unzweideutiger Antrag auf
Abänderung des erstinstanzlichen Urtheils in dieser Richtung
seitens der Rekurrentin nicht gestellt worden ist, jedenfalls fest
zuhalten, daß eine Partei nur insoweit zur Weiterziehung eines
kantonalen Urtheils an das Bundesgericht berechtigt ist, als ihr
durch dasselbe ihrem Antrage zuwider, etwas zu oder abge
sprochen wird. (Vgl. Seuffert, Archiv III Nr. 233.) Dagegen
geht es gewiß nicht an, daß eine Partei beim Bundesgerichte
die Abänderung eines kantonalen Urtheilsdispositivs verlange,
durch welches nicht entgegen, sondern gemäß ihren Anträgen
erkannt wurde. Denn insoweit kann ja die Partei, was doch
jedenfalls als nothwendige Voraussetzung der Statthaftigkeit des
Rechtsmittels der Weiterziehung zu betrachten ist, durch das be
treffende Urtheil gar nicht beschwert sein. Insoweit nun das
Bezirksgericht Maloja in seinem angefochtenen Urtheile auf gänz
liche Trennung der zwischen den Litiganten bestandenen Ehe
erkannt hat, hat es nicht entgegen, sondern gemäß dem Antrage
der Rekurrentin geurtheilt und es ist also letztere keineswegs
befugt, diesen Bestandtheil fraglichen Urtheils beim Bundes
gerichte nachträglich und unter Abänderung ihrer ursprünglich
gestellten Begehren anzufechten. Wenn nämlich die Rekurrentin
im heutigen Vortrage behauptet hat, daß das von ihr beim Be
zirksgerichte Maloja gestellte Scheidungsbegehren bloß ein be
dingtes gewesen, d. h. an die Bedingung, daß das aus der Ehe
entsprossene Kind ihr überlassen werde, geknüpft gewesen sei, so
mag dahin gestellt bleiben, ob, wenn dies richtig wäre, alsdann
die Rekurrentin als befugt erachtet werden könnte, den Schei
dungsausspruch als auf unrichtiger Anwendung des Gesetzes be
ruhend deßhalb anzufechten, weil das Erstinstanzgericht entgegen
ihrem bedingten Begehren geurtheilt und zu Unrecht den Art. 45
des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe zur Anwendung
gebracht habe, während ein rechtsbeständiges oder wenigstens
unbedingt wirksames Scheidungsbegehren ihrerseits gar nicht
vorgelegen habe. Denn es ist thatsächlich durchaus unrichtig,
daß die Rekurrentin vor dem kantonalen Gerichte bloß bedingt
auf gänzliche Scheidung angetragen habe. Vielmehr lautet das,
ausweislich des Verhandlungsprotokolles auch bei der Haupt
verhandlung festgehaltene, Rechtsbegehren der Klagebeantwortung
der Rekurrentin ganz unbedingt dahin: Es wolle das Bezirks
gericht Maloja die Klage des Hrn. E. A. G. Engel aus den
von derselben angebrachten Gründen in allen Theilen abweisen,
hingegen erkennen, 1. daß die Ehe zwischen dem Kläger und
der Beklagten "infolge Verhaltens des Klägers gegenüber seiner
Frau (schwerer Mißhandlung und tiefer Ehrenkränkung) als
zerrüttet angesehen und daher getrennt werden müsse", mit wel
chem Begehren dann lediglich sub 2 der Petita das selbständige
Nebenbegehren, daß das gemeinschaftliche Kind der Mutter zur
ausschließlichen Pflege und Erziehung überlassen werde, verbun
den wird. Daß nun bezüglich des erwähnten Nebenbegehrens
das Gericht dem Antrage der Rekurrentin nicht vollständig statt
gegeben hat, kann dieselbe offenbar keineswegs berechtigen, auch
den Scheidungsausspruch selbst, welchen sie ausdrücklich bean
tragt hatte, anzufechten.
2. Ist aber eine Anfechtung des Scheidungsausspruches nicht
statthaft, muß also derselbe als rechtskräftig betrachtet werden,
so kann auf eine materielle Prüfung der Beschwerde der Rekur
rentin, auch insoweit sie gegen Dispositiv 2 des erstinstanzlichen
Urtheils gerichtet ist, nicht eingetreten werden. Denn, wie das
Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (s. Entschei
dungen, Amtl. Sammlung II S. 502; III S. 388, 393 u. ff.;
IV S. 437; VI S. 150 u. ff., 463), ist eine selbständige Weiter
ziehung derjenigen Bestimmungen eines kantonalen Scheidungs
urtheiles, welche sich auf die in Art. 49 1. 1 des Bundesgesetzes
über Civilstand und Ehe genannten, nach kantonalem Rechte zu
beurtheilenden Folgen der Ehescheidung beziehen, nicht statthaft,
sondern ist das Bundesgericht zu Abänderung eines kantonalen
Scheidungsurtheils bezüglich dieser Punkte nur dann befugt,
wenn entweder das kantonale Scheidungsurtheil mit Bezug auf
den Scheidungsausspruch selbst der Abänderung unterliegt, so
daß eine neue Beurtheilung der Nebenpunkte nothwendig wird,
oder aber die sachbezügliche Entscheidung des kantonalen Rich
ters auf einer unrichtigen Lösung der nach eidgenössischem Rechte
zu beurtheilenden Frage des Verschuldens der Ehescheidung be
ruht. Nun trifft aber letzteres vorliegend offenbar nicht zu. Denn
nach 55 des bündnerischen Privatrechtes ist die Zutheilung
der Kinder an den einen oder andern Ehegatten bei der Ehe
scheidung keineswegs von der Lösung der Frage des Verschuldens
abhängig, sondern dem freien Ermessen des Richters anheim
gegeben, und demgemäß hat denn auch das Bezirksgericht Ma
loja, wie aus der Motivirung seines Urtheils (siehe oben Fakt. 4)
zur Evidenz hervorgeht, seine angefochtene Entscheidung über die
Zutheilung des Kindes keineswegs mit Rücksicht auf das dem
einen oder andern Ehegatten zur Last fallende Verschulden, son
dern mit Rücksicht auf ganz andere Momente, insbesondere auf
das Wohl des Kindes gefällt. Ob es nun in dieser Beziehung
richtig oder unrichtig geurtheilt hat, ist das Bundesgericht, wel
chem lediglich die Prüfung der richtigen Anwendung des eidge
nössischen Gesetzes, welche hier überall nicht in Frage liegt, zu
steht, zu prüfen nicht befugt, insbesondere hat das Bundesgericht
demnach auch nicht zu untersuchen, ob allfällig die angefochtene
Entscheidung in die nach kantonalem Rechte den Vormundschafts
behörden zustehenden Kompetenzen eingreife. Es kann übrigens
hievon, da ja selbstverständlich die, das elterliche Recht über
das Kind beschränkenden, Befugnisse der Vormundschaftsbehörde,
insoweit solche nach kantonalem Rechte gegeben sind, durch das
Ehescheidungsurtheil nicht berührt werden, sondern nach wie vor
der Ehescheidung bestehen bleiben, offenbar keine Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Beklagten Frau Maria Theodora
Engel geb. Ganzoni wird nicht eingetreten und es verbleibt dem
nach in allen Theilen das Urtheil des Bezirksgerichtes Maloja
vom 22. März ds. Is. in Kraft.