- Urtheil vom 7. Mai 1881 in Sachen Wiser.
A. Am 26. September 1880 fand im Kanton Schwyz eine
Volksabstimmung über die Wiedereinführung der Todesstrafe
statt. Von der Theilnahme an dieser Abstimmung waren gemäß
einem Beschlusse des Kantonsrathes von Schwyz vom 29. No
vember 1879 die außerhalb des Kantonsgebietes im Militär
dienst befindlichen schwyzerischen Angehörigen ausgeschlossen. Nach
dem nun die fragliche Volksabstimmung eine Mehrheit für Wie
dereinführung der Todesstrafe ergeben hatte, erschien in Nr. 78
des in Arth herausgegebenen, vom Rekurrenten verlegten Zei
tungsblattes "Echo vom Rigi," welches sich gegen die Wieder
einführung der Todesstrafe ausgesprochen hatte, am 29. Sep
tember 1880 ein Artikel, in dem das Abstimmungsresultat be
sprochen ist und der mit den Worten beginnt: "Die Todesstrafe
"ist also auch im Kanton Schwyz wieder zu Ehren gezogen.
"Das war zwar nicht anders zu erwarten. Aber Furcht muß
"man in den Regierungskreisen doch gehabt haben, sonst würde
"den momentan im Militär abwesenden Bürgern ihr Stimm
"recht nicht entzogen worden sein. Es ist dies eine schreiende
"Ungerechtigkeit, deren unsere Regierung stets fähig ist."
B. Durch diese letztere Aeußerung erachteten sich die Mitglie
der des Regierungsrathes des Kantons Schwyz in ihrer Amts
ehre verletzt und es beschloß daher der Regierungsrath am 2. Ok
tober 1880, den Verfasser fraglichen Artikels wegen Amtsehr
verletzung an das Bezirksamt Schwyz zur Strafuntersuchung zu
überweisen. Letzteres beschloß, da Rekurrent die Verantwortlich
keit für den inkriminirten Artikel übernahm, am 16. Dezember
1880 gegen denselben den Strafantrag zu stellen: 1) Es sei der
Beklagte unter analoger Anwendung von Tit. II 47 ff. des
luzernischen Polizeistrafgesetzes in eine Geldstrafe von 100 Fr.,
eventuell in eine Gefängnißstraße von 20 Tagen zu verfällen.
- Habe derselbe die Untersuchungs und Gerichtskosten zu tra
gen. Als hierauf dieser Straffall am 29. Dezember 1880 beim
Bezirksgerichte in Schwyz zur Verhandlung gelangte, machte
Rekurrent vorfraglich geltend: Es sei in dieser Sache seine Ver
folgung im Wege des Strafprozesses unstatthaft, da nach Ver
fassung und Gesetzgebung des Kantons Schwyz Injurienklagen
nicht im Wege des Straf , sondern im Wege des Civilprozesses
zu verfolgen seien. Das Bezirksgericht von Schwyz wies ihn
indeß, gestützt darauf, daß nach bisheriger konstanter Praxis Ehr
verletzungen gegenüber von Behörden und Beamten mit Rück
sicht auf ihr Amt in Anlehnung an das luzernische Polizeistraf
gesetz stets als Amtsehrverletzung von den Strafgerichten behan
delt und abgeurtheilt worden seien, mit seinem sachbezüglichen
Begehren ab und sprach aus, Beklagter sei gehalten, vor dem
Bezirksgerichte Schwyz als Strafgericht auf vorwürfige Straf
klage einzutreten. Dieser Entscheid wurde auf ergriffenen Rekurs
hin am 21. Januar 1881 von der Justizkommission des Kan
tons bestätigt und Rekurrent überdem mit einer Ordnungsbuße
von 5 Fr. belegt.
C. In einer Rekursschrift vom 24. März 1881 stellt nun Re
kurrent beim Bundesgericht die Anträge: Das Bundesgericht
möge:
- das "besondere" Verfahren gegen den Verleger des "Echo
vom Rigi" als verfassungswidrig einstellen resp. den rekurrirten
Bescheid der Justizkommission aufheben;
- die von der Justizkommission gegen ihn verhängte Ord
nungsbuße von 5 Fr. als Beeinträchtigung des rechtlichen Ge
hörs nichtig erklären;
- die Parteikosten des bisherigen Verfahrens der Regierung
des Kantons Schwyz überbinden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht: Zu
nächst habe Rekurrent, da in der inkriminirten Stelle des frag
lichen Zeitungsartikels lediglich eine Kritik des Regierungssystems
der im Kanton Schwyz herrschenden Majorität enthalten, da
gegen dadurch eine persönliche Beleidigung der Regierungsmit
glieder gar nicht beabsichtigt gewesen sei, sich einer Ehrverletzung
überhaupt nicht schuldig gemacht. Es bestehe sodann im Kanton
Schwyz ein Gesetz, welches das Vergehen der Amtsehrverletzung
mit Strafe bedrohe, nicht; dies anerkennen auch das Bezirks
gericht von Schwyz und die Justizkommission unumwunden an,
da sie sich nicht auf ein schwyzerisches Gesetz, sondern auf das
Polizeistrafgesetz des Kantons Luzern berufen, welches vom Kan
tonsrathe gelegentlich den schwyzerischen Gerichten zur Beachtung
anempfohlen worden sei, aber im Kanton Schwyz durchaus keine
gesetzliche Geltung habe. Nun müsse der Grundsatz nullum cri
men sine lege nulla poena sine lege auch für den Kanton
Schwyz als Grundsatz des geltenden Verfassungsrechtes aner
kannt werden. Denn die Strafe sei ein Eingriff in die im Kan
ton Schwyz wie überall verfassungsmäßig gewährleisteten Güter
des Bürgers, wie Freiheit, Ehre, Leib, Leben und Vermögen.
Die daherigen in 5 und 13 der schwyzerischen Kantonalver
fassung ausgesprochenen Garantien aber müssen unbedingte Gel
tung haben, soweit nicht das vom Souverän selbst erlassene
Strafgesetz eine Ausnahme statuire. Nun sei im Kanton Schwyz
der gesetzgebende Souverän weder das Luzernervolk noch der Kan
tonsrath mit seinen Empfehlungen, sondern das Schwyzervolk.
Sowohl die frühere Kantonalverfassung von 1848 als auch die
jetzt geltende vom 11. Juni 1876 ( 3 litt. b der letztern) ver
langen für alle Gesetze Vorberathung durch den Kantonsrath
und obligatorische Volksabstimmung. Diesem Satze gegenüber,
welcher evident den Grundsatz nullum crimen sine lege zum
verfassungsmäßigen Prinzipe erhebe, dürfe nicht fremdes Straf
recht, in Umgehung der Volksabstimmung, im Kanton eingeführt
werden. Ganz besonders bedenklich müßte letzteres für das Ver
gehen der Amtsehrverletzung erscheinen. Denn alle Bürger, auch
die Beamten, seien vor dem Gesetze gleich; besondere Garantien
müssen durch das Gesetz eingeführt werden. Auch der 4 der
Schwyzer Kantonsverfassung, welcher den Grundsatz der Gleich
heit vor dem Gesetze ausspreche, sei also durch die Einführung
eines besondern Verfahrens für Amtsehrverletzungen verletzt. Es
habe überdem das Schwyzervolk das Vergehen der Amtsehrbe
leidigung jederzeit entschieden und bestimmt zurückgewiesen; ins
besondere habe dasselbe den am 9. Oktober 1868 der Volksab
stimmung unterbreiteten Entwurf eines Strafgesetzbuches, in
dessen 113 für Beschimpfung von Beamten korrektionelle Be
urtheilung vorgesehen gewesen sei, verworfen und aus dem später
vorgelegten, dann wirklich zur Annahme gelangten Entwurf eines
Kriminalgesetzbuches habe das Vergehen der Amtsehrbeleidigung
gestrichen werden müssen. Eine bestimmte Praxis bezüglich der
Bestrafung der Amtsehrbeleidigung bestehe, abgesehen davon, daß
finden
eine verfassungswidrige Praxis keine Berücksichtigung
könnte, im Kanton Schwyz nicht. Auch die positive Gesetzgebung
spreche zu Gunsten des Rekurrenten. Denn nach 4 der schwy
zerischen Strafprozeßordnung, womit 15 ff. der C. P. O.
übereinstimmen, sei vorgeschrieben, daß Injurienklagen beim Ver
mittler angebracht und nach der Form des Civilprozesses geltend
gemacht werden müssen; ein besonderes Verfahren für den Fall,
daß der Beleidigte ein Beamter sei, sei nicht vorgesehen. End
lich bestimme auch 10 der schwyzerischen Kantonsverfassung,
daß die Strafe des Mißbrauchs der Preßfreiheit erst durch ein
Gesetz bestimmt werden müsse. Auch von diesem Standpunkte
aus könne Rekurrent derzeit nicht an den Strafrichter verwiesen
werden.
D. In ihrer Vernehmlassung bemerken Landammann und Re
gierungsrath des Kantons Schwyz im Wesentlichen: Rekurrent
habe vor dem Bezirksamte Schwyz gegen das ihm gegenüber
eingeleitete Verfahren keine Einsprache erhoben; auch gegen den
Beschluß der Ueberweisungskommission, wodurch er an das kor-
rektionelle Bezirksgericht Schwyz verwiesen worden sei, nicht
Beschwerde geführt. Dadurch habe er aber ein allfälliges Be
schwerderecht verwirkt. In der Sache selbst sei zunächst zu be
merken, daß die Bezirksgerichte des Kantons Schwyz zweifellos
der verfassungsmäßig zuständige Richter für alle Polizeivergehen,
einschließlich der Privatinjurien, seien. Es könne im Fernern
nicht anerkannt werden, daß im Kanton Schwyz der Grundsatz
nullum crimen sine lege gelte. Denn die Gesetzgebung des Kan
tons auf dem Gebiete des Strafrechtes sei noch nicht zum Ab
schlusse gelangt. Derselbe besitze wohl seit dem Jahre 1869 ein
Kriminalstrafgesetzbuch, aber noch kein Polizeistrafgesetzbuch. Wollte
man nun den Grundsatz durchführen, daß alle Handlungen, welche
nicht in einem schwyzerischen Gesetze mit Strafe bedroht seien,
straflos bleiben müssen, so würde man zu offenbaren Absurdi
täten gelangen, welche mit der Idee des Rechtsstaates unver
träglich seien. Der Kantonsrath von Schwyz habe denn auch
schon am 22. März 1848 den Beschluß gefaßt, bis zum Erlasse
eigener Gesetze das Strafgesetzbuch des Kantons Luzern mit Be
zug auf die Qualifikation der Vergehen und Verbrechen, sowie
mit Bezug auf das Strafmaß, soweit dasselbe vollziehbar sei,
den sämmtlichen Strafbehörden des Kantons zu empfehlen. Hie
zu sei der Kantonsrath, da ihm sowohl nach der Verfassung von
1848 ( 67) als nach derjenigen von 1876 das Recht zustehe,
Polizeiverordnungen zu erlassen, befugt gewesen. Dieser Empfeh
lung sei auch von den Gerichten nachgelebt und es seien speziell
die Bestimmungen des luzernischen Polizeistrafgesetzbuches ( 48
und 49 desselben) über den Begriff und die Verfolgung der
Amtsehrverletzung von den Gerichten stets angewendet worden,
wofür Auszüge aus 35 verschiedenen Urtheilen schwyzerischer Ge
richte aus den Jahren 1851 1879 zu den Akten gebracht wor
den. Es bestehe also in dieser Beziehung eine bestimmte Gerichts
übung, welche zu schützen sei. Aus der Ablehnung des Straf
gesetzentwurfes von 1868 durch das Volk dürfe keineswegs der
Schluß gezogen werden, daß das Volk den Begriff der Amts
ehrverletzung habe verwerfen wollen. Gestützt auf diese Gründe
werde Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was zunächst die Einwendung des Regierungsrathes des
Kantons Schwyz anbelangt, Rekurrent sei mit seiner Beschwerde
deßhalb nicht mehr zu hören, weil er erst bei der Verhandlung
vor dem Bezirksgerichte in Schwyz gegen das eingeleitete Ver
fahren Einsprache erhoben habe, während er dies schon vor dem
Bezirksamte hätte thun oder doch spätestens gegen den Ueber
weisungsbeschluß der Ueberweisungskommission Beschwerde hätte
führen müssen, so kann derselben schon deßhalb kein Gewicht
beigelegt werden, weil die kantonalen Gerichte die Einwendung
des Rekurrenten keineswegs als eine verspätete zurückgewiesen
haben, sondern auf deren sachliche Beurtheilung eingetreten sind.
- Muß sich demnach vorerst fragen, ob die Verfassung des
Kantons Schwyz den Grundsatz nullum crimen sine lege in
dem vom Rekurrenten diesem Grundsatze beigelegten Sinne, daß
eine strafrechtliche Verfolgung und Verurtheilung nur wegen
Handlungen statthaft sei, welche durch ein Gesetz i. e. S. d. h.
durch das geschriebene Recht mit Strafe bedroht sind, wirklich
aufstelle, so ist diese Frage unbedingt zu verneinen. Denn dieses
Prinzip, welches allerdings in einzelnen Kantonalverfassungen
als verfassungsmäßige Norm aufgestellt ist (vergl. Verfassung
des Kantons Freiburg Art. 7, des Kantons Aargau Art. 16
Abs. 2), ist in der Kantonalverfassung von Schwyz nirgends
ausdrücklich ausgesprochen und ergibt sich auch keineswegs aus
den vom Rekurrenten in Bezug genommenen 5 und 13 dieser
Verfassung, von denen der erstere den Grundsatz aufstellt, daß
die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung
gewährleistet sei und daher Niemand der Verhaftung unterliege
und gegen Niemanden die Haussuchung verfügt werden dürfe,
außer nach den Bestimmungen des Gesetzes, der letztere dagegen
die Unverletzlichkeit des Eigenthums gewährleistet. Denn es ist
klar, daß keine dieser verfassungsmäßigen Gewährleistungen in
irgendwelcher Weise den Grundsatz aufstellt, daß als maßgebende
Quelle des materiellen Strafrechtes nur das Gesetz i. e. S. gelte,
bezw. daß eine Strafe nur auf Grund eines Rechtssatzes des
geschriebenen Rechtes ausgesprochen werden dürfe, daß vielmehr
insbesondere der Art. 5 cit. sich lediglich auf das Untersuchungs
verfahren und den Untersuchungsverhaft bezieht. Ueberhaupt er
gibt sich angesichts der Lage der Strafgesetzgebung im Kanton
Schwyz von selbst, daß in diesem Kanton der Grundsatz nullum
crimen sine lege in dem angegebenen Sinne unmöglich Gel
tung haben kann. Denn der Kanton Schwyz besitzt ein Polizei
strafgesetzbuch bis zur Stunde nicht und das Kriminalstrafgesetz
buch vom 31. Januar 1869 bezieht sich in keiner Weise auf
Polizeivergehen, während doch als selbstverständlich erscheint, daß
auch im Kanton Schwyz Polizeivergehen nicht straflos sein kön
nen und daß das Kriminalstrafgesetzbuch, welches (vergl. Art. 69
ff.) beispielsweise einfachen Diebstahl, Unterschlagung und Be
trug nur dann mit (krimineller) Strafe bedroht, wenn es sich
um einen Werth von über 100 Fr. handelt, den Bereich des
strafbaren Unrechtes keineswegs erschöpft und erschöpfen will.
3. Ist somit die Beschwerde, insoweit sie sich auf eine Ver
letzung des Grundsatzes nullum crimen sine lege, bezw. der
Art. 5 und 13 der schwyzerischen Kantonsverfassung stützt, un
begründet, so erscheint auch speziell die Berufung des Rekurren
ten auf Art. 10 der schwyzerischen Kantonsverfassung als ver
fehlt. Denn, wenn diese Verfassungsbestimmung ausspricht, daß
die freie Meinungsäußerung in Wort und Schrift gewährleistet
sei und das Gesetz die Strafe des Mißbrauchs derselben bestim
men werde, so ist doch von selbst klar, daß der letztern gesetz
geberischen Verheißung keineswegs der Sinn beigemessen werden
kann, daß bis zum Erlasse des verheißenen Gesetzes die durch
Mißbrauch des Rechtes der freien Meinungsäußerung in Wort
oder Schrift begangenen Delikte straflos ausgehen sollen, mithin
eine Bestrafung aller durch Wort, Schrift oder durch die Drucker
presse begangenen Vergehen, wie Ehrverletzungen u. dgl., aus
geschlossen sei.
4. Wenn sodann Rekurrent im Fernern darauf hindeutet, daß
die in Frage stehende strafrechtliche Verfolgung gegen ihn deß
halb als verfassungswidrig erscheine, weil das luzernische Poli
zeistrafgesetzbuch, auf welches sie sich gründe, vom Kantonsrathe
in verfassungswidriger Weise, weil mit Umgehung der verfas
sungsmäßig vorgeschriebenen Volksabstimmung, als Gesetz für
den Kanton Schwyz eingeführt worden sei, so ist zuzugeben, daß,
wenn der Kantonsrath wirklich das luzernische Polizeistrafgesetz
buch von sich aus zum Gesetze für den Kanton Schwyz erklärt
hätte, darin allerdings eine Verletzung des verfassungsmäßigen
Gesetzgebungsrechtes des Volkes gefunden werden müßte. Denn
der Kantonsrath war zweifellos weder nach der frühern noch
nach der gegenwärtigen Verfassung des Kantons Schwyz zu einer
derartigen Einführung einer fremden Gesetzgebung im Kanton
befugt, vielmehr konnte dies offenbar nur durch einen Akt der
Gesetzgebung geschehen, zu welchem der Kantonsrath aus seiner
Befugniß zum Erlasse bloßer Polizeiverordnungen ein Recht kei
neswegs herleiten konnte. Allein es hat nun der Kantonsrath
das luzernische Polizeistrafgesetzbuch keineswegs zum verbindlichen
Gesetze für den Kanton Schwyz erklärt, sondern er hat lediglich
den Gerichten empfohlen, sich in ihrer, nicht auf Gesetzes , son
dern auf Gewohnheitsrecht gegründeten, Rechtssprechung an die
Gesetzgebung des Kantons Luzern anzulehnen, so daß letztere,
insoweit sie im Kanton Schwyz Geltung erlangt hat, dort kei
neswegs kraft einer gesetzlichen Anordnung des Kantonsrathes,
sondern in Folge gewohnheitsrechtlicher Rezeption durch die Ge
richtspraxis gilt. In fraglicher, im Gegentheil durchaus zweck
mäßiger und angemessener Maßnahme kann demnach offenbar ein
Eingriff in das Gesetzgebungsrecht des Volkes nicht erblickt werden.
5. Ebensowenig erscheint als begründet, wenn Rekurrent die
Verfassungswidrigkeit des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens
wegen Amtsehrverletzung aus dem Umstande ableiten will, daß
der eine besondere Strafbestimmung gegen Amtsehrverletzung ent
haltende Entwurf eines Strafgesetzbuches vom Jahre 1868 in
der Volksabstimmung vom 9. Oktober 1868 verworfen worden
set. Denn diesem Volksvotum kann ja schon deßhalb, weil die
Gründe der Verwerfung des Gesetzes gar nicht ersichtlich sind,
die Bedeutung einer gesetzgeberischen Erklärung, daß eine beson
dere Strafbestimmung wegen Amtsehrverletzung nicht gelten solle,
offenbar nicht beigemessen werden.
6. Erscheinen somit die übrigen Beschwerdegründe des Rekur
renten als unstichhaltig, so kann es sich nur noch fragen, ob
nicht eine Verletzung des in Art. 4 der Bundesverfassung und
Art. 4 der schwyzerischen Kantonsverfassung niedergelegten Grund
satzes der Gleichheit vor dem Gesetze oder, worauf Rekurrent
ebenfalls hindeutet, eine Verletzung des 93 der schwyzerischen
Kantonsverfassung vorliege. In dieser Richtung ist nun zu be
merken:
a. Der angeführte 93 der Kantonsverfassung bestimmt, daß
das Bezirksgericht beurtheile: "Civil und Injurienfälle, Vater
schaftsklagen und Polizeivergehen." Die Verfassung unterscheidet
also zweifellos zwischen "Injurienfällen" und "Polizeivergehen,"
bezw. sie zählt erstere nicht zu den Polizeivergehen. Demnach
bestimmt denn auch 4 der schwyzerischen Strafprozeßordnung
in Uebereinstimmung mit 15 der C. P. O., daß Injurienkla
gen beim Vermittler anzubringen seien und nach der Form des
Civilprozesses geltend gemacht werden müssen, während dagegen
Polizeivergehen selbstverständlich im Strafprozeßwege verfolgt
werden. Rekurrent geht nun offenbar davon aus, daß die Amts
ehrbeleidigung zu den Injurienfällen gehöre und daß in Folge
dessen nach 93 der Kantonsverfassung deren Verfolgung im
Wege des Strafprozesses, wie dieser gegen ihn eingeschlagen
worden sei, sich als unzulässig darstelle. Allein dem ist entgegen
zuhalten: Es ist vorerst zu bemerken, daß der cit. 93 der Ver
fassung, wenn er auch zweifellos zwischen Injurienfällen und
Polizeivergehen unterscheidet, doch darüber, ob Injurienklagen
im Wege des Straf- oder Civilprozesses zu verfolgen seien, eine
Bestimmung überall nicht enthält, vielmehr darüber lediglich im
Gesetze Bestimmung getroffen ist, so daß auch in der Verfolgung
eines gewöhnlichen Injurienfalles im Strafprozeßwege eine Ver
letzung des Art. 93 der Kantonsverfassung nicht gefunden wer
den könnte. Dazu kommt aber noch im Fernern: Die Kantons
verfassung enthält keine strafrechtlichen Begriffsbestimmungen,
insbesondere spricht sie sich darüber in keiner Weise aus, ob die
Beleidigung einer Behörde oder eines Beamten mit Beziehung
auf sein Amt den gewöhnlichen Ehrverletzungsfällen gleich zu
behandeln, oder ob und inwieweit für die Amtsehrverletzung be
sondere Regeln gelten sollen, bezw. ob die Amtsehrverletzung als
Injurie oder ob sie als besonderes Delikt zu behandeln sei. Die
Lage der kantonalen Gesetzgebung nun ist in dieser Beziehung
bekanntlich eine sehr verschiedene. Während einzelne Gesetze, wie
beispielsweise dasjenige des Kantons Bern, irgendwelchen Unter
schied zwischen der Beleidigung eines Beamten mit Rücksicht auf
sein Amt und einer Privatinjurie nicht machen, behandeln an
dere Gesetze, wie beispielsweise das Strafgesetzbuch des Kantons
Zürich, den Umstand, daß die Injurie gegen einen Beamten
in seiner amtlichen Stellung gerichtet ist, als Strafschärfungs
grund und stellen wieder andere Gesetze für die Beleidigung von
Beamten mit Rücksicht auf ihr Amt besondere Grundsätze, theils
mit Beziehung auf die Kompetenz der Gerichte (s. z. B. Basel
stadt 68 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 1. Februar 1875),
theils mit Beziehung auf das Verfahren auf. Insbesondere las
sen die Strafprozeßordnungen der Kantone Luzern (St. P. O.
10 und 11), St. Gallen (St. P. O. 117, 169 und 170) und
Unterwalden nid dem Wald (St. P. O. 4) bei der Amtsehr
verletzung die Verfolgung von Amteswegen und im Wege des
Strafprozesses eintreten, während gewöhnliche Ehrverletzungen
lediglich im Civilprozeßwege und auf Klage des Beleidigten ver
folgbar sind und es behandeln zudem die Kantone Luzern und
St. Gallen die Amtsehrverletzung überhaupt gar nicht als Ehr
verletzung, sondern als besonderes Delikt gegen die öffentliche
Ordnung. Bei dieser Lage der kantonalen Gesetzgebungen, sowie
angesichts des Umstandes, daß für eine verschiedene strafrecht
liche Behandlung der Amtsehrverletzung gegenüber den Privat
injurien sich, mit Rücksicht auf die Stellung der Beamten als
Vertreter der Staatsgewalt und das daher an Wahrung ihrer
Ehre haftende öffentliche Interesse, allerdings innere, gesetzgebe
risch zu würdigende, Gründe anführen lassen, kann darin, daß
vorliegend die Amtsehrverletzung nicht als gewöhnlicher Injurien
fall behandelt, sondern als ein besonderes Delikt im Strafpro
zeßwege verfolgt wird, eine Verletzung des 93 der Kantons
verfassung jedenfalls nicht erblickt werden.
b. Aus dem gleichen Grunde kann eine Verletzung des Grund
satzes der Gleichheit vor dem Gesetze in der Statuirung eines
besondern strafrechtlichen Begriffes der Amtsehrverletzung nicht
gefunden werden, wie denn auch Rekurrent, angesichts der zahl
reichen in gleichem Sinne ergangenen Urtheile der schwyzerischen
Gerichte, sich keineswegs darüber beschweren kann, daß ihm gegen
über eine ausnahmsweise, willkürliche und ungleiche Handhabung
des Rechtes Platz gegriffen habe.
7. Erscheinen somit die vom Rekurrenten geltend gemachten
Beschwerdegründe als unstichhaltig, so muß der Rekurs als un
begründet abgewiesen werden und kann das Bundesgericht auf
die Prüfung der weitern Frage, ob hier eine Amtsehrverletzung
wirklich vorliege, selbstverständlich nicht eintreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.