- Urtheil vom 4. März 1881
in Sachen eidgenössische Bank gegen Freiburg.
A. Durch einen zwischen der Gesellschaft der Paris-Lyon
Mittelmehrbahn in Paris einerseits und der eidgenössischen Bank
in Bern andererseits abgeschlossenen Vertrag vom 19. November
1864 zedirte erstere der letztern ein ihr gegenüber dem Staate
Freiburg als Rechtsnachfolger der Eisenbahngesellschaft Lausanne
Freiburg-Bern aus dem Verkaufe der Linie Genf-Versoix zu
stehendes Guthaben im Betrage von ungefähr 6 Millionen Fran
ken und zwar al pari (Art. 1 und 2 des Vertrages), wobei sti
pulirt wurde, daß der Cessionspreis in der Weise bezahlt werden
solle, daß der Staat Freiburg für den Betrag fraglicher Schuld
Staatsobligationen von je 500 Fr., welche zu 5% verzinsbar
und vom 1. Januar 1880 an in 10 Jahresserien rückzahlbar
sein sollen, zu kreiren habe und daß diese der Paris-Lyon-Mit
telmeerbahngesellschaft an Zahlungsstatt zu übergeben seien. (Ar
tikel 3 des citirten Vertrages.) Für Verzinsung und Rückzahlung
dieser Obligationen verpflichtete sich die eidgenössische Bank gegen
über der Paris-Lyon-Mittelmeerbahngesellschaft als solidarischer
Bürge; im Uebrigen übernahm dieselbe die weitere Verpflichtung
diese Obligationen serienweise bis spätestens zum 31. Dezember
1871 al pari zurückzukaufen. (Art. 4 des Vertrages.) Durch
einen am 28. November 1864 zwischen Delegirten der eidgenös
sischen Bank und des Kantons Freiburg in Bern unter Rati
fikationsvorbehalt vereinbarten und beidseitig ratifizirten Vertrag
trat der Kanton Freiburg dem zwischen der eidgenössischen Bank
und der Paris-Lyon-Mittelmeerbahngesellschaft am 19. November
1864 abgeschlossenen Vertrage seinerseits bei und erklärte, die
daraus für ihn sich ergebenden Rechte und Pflichten übernehmen
zu wollen, wie auch die eidgenössische Bank erklärte, sich dem
Kanton Freiburg gegenüber zu getreuer Erfüllung der aus dem
Vertrage mit der Paris-Lyon-Mittelmeerbahngesellschaft ihr er
wachsenden Verpflichtungen zu verpflichten. (Art. 1 und 2 des
Vertrages.) Im Weitern enthält dieser Vertrag u. A. folgende
Bestimmungen:
Art. 3. Pour les nouvelles obligations à émettre, le canton
de Fribourg oblige la généralité de ses biens et accorde pour
le montant intégral d'icelles un privilège spécial sur la ligne
Genève-Versoix et de même sur les produits de cette der
nière. Il s'engage à faire d ici au 31 Décembre 1866 toutes
les démarches nécessaires pour que ce privilège spécial, soit
hypothèque, puisse être régularisé conformément à la légis
lation genevoise, ou à fournir à ce défaut d'autres garanties.
Le canton de Fribourg s engage, dans tous les cas, à ne
constituer aucun droit privilégié ni même égal à ceux de la
Banque Fédérale.
Art. 4. Les produits nets de la ligne seront livrés chaque
mois à la Banque Fédérale ou à son comptoir à Lausanne,
afin d'assurer le service des intérêts des obligations.
La Banque Fédérale tiendra compte d un intérêt à 4 % des
sommes ainsi déposées.
Art. 5. Les intérêts des obligations seront payés sans frais
pour les porteurs et pour la Banque Fédérale, aux caisses de
cet établissement ou dans ses comptoirs et, s'il y a lieu, sur
d'autres places suisses cu de l'Allemagne méridionale dé
signées par la Banque Fédérale.
Cinq jours au moins avant chaque échéance, le canton de
Fribourg livrera à la Banque Fédérale le montant nécessaire
au payement des intérêts, pour autant que la Banque Fédérale
ne serait pas déjà couverte par les versements convenus à
déposer chez elle, selon l art. 4.
Art. 6. Le remboursement du capital au moyen des dix
annuités stipulées s'effectuera aux mêmes caisses que les
payements d'intérêts. Les sommes à ce nécessaires seront
remises à la Banque Fédérale au moins dix jours avant chaque
échéance.
Art. 8. En raison des avantages financiers résultant de la
présente convention pour le canton de Fribourg par le fait
que les charges qui en découlent en ce qui concerne le service
annuel des intérêts et les annuités sont moins élevées com
parativement à ceux à payer par le passé, le canton de Fri
bourg alloue la moitié des bénéfices à la Banque Fédérale, à
titre de commission pour la garantie solidaire et l'escompte
successif et obligatoire des obligations auxquels s'engage cet
établissement.
La commission sera acquittée au moyen d'obligations égales
en valeur et en rang à celles à créer pour la présente opéra
tion, la dette principale sera donc augmentée d'un nombre
correspondant d'obligations. Ces obligations munies de cou
pons d intérêts seront acceptées au pair par la Banque Fédé
rale.
B. In Ausführung dieses Vertrages wurden vom Kanton
Freiburg 12 600 Obligationen à 500 Fr. kreirt, von welchen
nach dem auf der Rückseite der Obligationstitel abgedruckten
Amortisationsplane in den Jahren 1880, 1881, 1882 und 1883
je 12 Serien mit je 1200 Stück und in den Jahren 1884 bis
1889 je 13 Serien mit 1300 Stück jeweilen auf 31. Dezember
jeden Jahres zur Rückzahlung ausgelost werden sollten. In
Bezug auf die Bewerkstelligung der Zinsen- und Kapitalrückzah
lung ist auf den Titeln bestimmt, daß dieselbe durch die Kassen
der eidgenössischen Bank in Bern und auf ihren Comptoirs in
Lausanne und St. Gallen, sowie auf andern schweizerischen oder
süddeutschen Plätzen, welche die eidgenössische Bank bezeichne,
geschehen solle. Die Bestellung einer Hypothek auf die Linie
Genf-Versoix zu Sicherstellung fraglicher Schuld, wie sie in dem
Vertrage vom 28. November 1864 vorgesehen ist, dagegen ver
zögerte sich, in Folge von Anständen, welche seitens der genfe
rischen Behörden erhoben wurden, bis in das Jahr 1869; bis
dahin fand daher auch eine öffentliche Emission der Schuldscheine,
deren Verzinsung und serienweisen Rückkauf von der Paris-Lyon
Mittelmeerbahngesellschaft die eidgenössische Bank unterdessen ver
tragsmäßig besorgt hatte, nicht statt. Nachdem nun im Jahre
1869 zwischen den Kantonen Genf und Freiburg ein Vertrag
betreffend die Verpfändung der Linie Genf-Versoix zu Stande
gekommen war, zeigte die Direktion der eidgenössischen Bank
durch Schreiben vom 12. Juni 1869 dem Staatsrathe von Frei
burg an, daß sie nunmehr im Falle sei, zur Emission des für
diese Linie mit dem Kanton kontrahirten Anleihens zu schreiten,
daß aber zu diesem Zwecke noch einige Punkte bereinigt werden
müssen, welche in dem Schreiben einzeln aufgezählt werden. In
demselben ist sub Ziffer 3 insbesondere gesagt: 3. De même
que pour l'emprunt des 14 millions, nous vous demandons
pour le payement des coupons semestriels à effectuer selon
l art. 5 de notre traité pour le Genève-Versoix que vous nous
teniez compte pour nos caisses et les maisons que cela con
cernera d une commission de ½ % et de ¼ %
pour le rem
boursement du capital, und wird sodann bemerkt, daß die Re
gularisirung der Anerkennung der genferischen Regierung ver
tragswidrig verzögert und dadurch die Bank mit Bezug auf die
Emission des Anleihens geschädigt worden sei, weßhalb dieselbe
vor einiger Zeit ihr Recht auf Schadensersatz gegenüber dem
Kanton Freiburg durch eine Rechtsverwahrung sich vorbehalten
habe; dabei wird aber beigefügt: mais, comme nous sup
posons que vous adfiérerez aux questions qui précèdent, nous
nous faisons un plaisir de vous déclarer que, pour le cas où
celle concernant Genève s'aplanisse sans ultérieur renvoi et
dans le sens voulu, nous préaviserons auprès de notre conseil
d'administration pour qu'il révoque les réserves faites et re
nonce à tout dédommagement. Durch Schreiben vom gleichen
Tage beantwortete der Staatsrath von Freiburg diese Zuschrift
der eidgenössischen Bank in zustimmendem Sinne, indem er be
züglich des sub 3 derselben erwähnten Punktes bemerkt: Nous
consentons également à tenir compte, à vos caisses, ainsi
qu'aux maisons que cela concerne, d'une commission de
½% et de ¼% pour le remboursement du capital.
C. Nachdem hierauf die eidgenössische Bank bis zum Jahre
1879 die Einlösung der Zinscoupons des fraglichen Anleihens
besorgt und die stipulirte Kommissionsgebühr bezogen hatte, wurde
im Jahre 1879, wie der eidgenössischen Bank durch Zuschriften
der Finanzdirektion des Kantons Freiburg vom 14. April und
16. September 1879 angezeigt wurde, dieses Anleihen seitens
des Staates Freiburg auf 31. Dezember 1879 zur Rückzahlung
gekündigt und trotz des Widerspruches der eidgenössischen Bank,
welche eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens als unstatt
haft erklärte, auf dieser Kündigung beharrt. Es wurde auch der
bei Weitem größte Theil der fraglichen Obligationstitel,
nach
der Angabe des Beklagten, sämmtliche bis auf 952, wirklich
zurückbezahlt bezw. konvertirt.
D. Vermittelst Klageschrift vom 8. Juni 1880 stellte die eid
genössische Bank, nachdem sie bereits durch Klageschrift vom 10.
Dezember 1879 darauf geklagt hatte, es sei die fragliche Auf
kündung, soweit es die in ihrem Besitze befindlichen Obligations
titel anbelange, als unverbindlich zu erklären, beim Bundesge
richte den Antrag: Es sei der Staat Freiburg wegen Verletzung
des zwischen Parteien unterm 28. November 1864 geschlossenen
Emissionsvertrages sammt darauf bezüglicher Uebereinkunft vom
12. Juni 1869 zum Ersatz aller diesfallsiger Nachtheile an die
eidgenössische Bank in Bern zu verurtheilen und es sei die
Summe dieser Entschädigung auf 24 562 Fr. 50 Cts. zu be
stimmen Ermessen des Gerichtes vorbehalten. Alles unter
Folge der Kosten. Zur Begründung macht sie, unter Darstellung
des Sachverhaltes, wesentlich geltend: Es sei einleuchtend, daß
die eidgenössische Bank als Aequivalent für die von ihr in den
Verträgen vom 19. und 28. November zu Gunsten des Kantons
Freiburg übernommenen Verpflichtungen sich außer einer bestimm
ten Provision auch noch den andern Vortheil ausbedungen habe,
als Vermittlungsstelle für die Zins- und Kapitalzahlungen zu
dienen. Die Höhe der ihr für ihre Vermittlung dieser Zahlungen
zukommenden Kommissionsgebühren sei in dem auf dem Korre
spondenzwege abgeschlossenen Uebereinkommen vom 12. Juni 1869
welches in dieser Beziehung den Emissionsvertrag ergänze, fest
gesetzt worden. Wenn nun der Kanton Freiburg durch vorzeitige
Aufkündung und Heimzahlung des fraglichen Anleihens die wei
tere Erfüllung des Emissionsvertrages in dieser Richtung ver
unmögliche, so werde er sowohl nach bernischem Rechte, welches
in casu, da der Emissionsvertrag in Bern abgeschlossen und zu
erfüllen sei, zur Anwendung kommen müsse (Satz 674 ff. des
bernischen C.), als auch nach allgemeinen, auch im freiburgischen
Rechte (Art. 1111 des Code civil fribourgeois) anerkannten
Rechtsgrundsätzen für den dem Vertragsgegner hieraus entstehen
den Schaden verantwortlich; dieser bestehe nun aber darin, daß
der eidgenössischen Bank die Kommissionsgebühren für Auszah
lung der Zinsen und Rückzahlung des Kapitals bezüglich des
vorzeitig heimbezahlten Theils des Anleihens entgehen. Nehme
man an, der ganze Darlehensbetrag werde vorzeitig heimbezahlt,
so belaufe sich die Forderung der eidgenössischen Bank, richter
liches Ermessen vorbehalten, gemäß dem Amortisationstableau:
für entzogene Kommissionsgebühr für
Fr. 8812 50
Couponseinlösung auf
für entzogene Kommission auf der
15750
Rückzahlung des Kapitals auf.
Fr. 24562 50
Die Klägerin erkläre sich aber immerhin bereit, soweit es den noch
nicht rembourfirten Theil des Anleihens betreffe, ihrerseits auch
fernerhin den vertragsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen.
E. Der Staat Freiburg, welchem die Klage zur Vernehm
lassung mitgetheilt wurde, verkündete zunächst der Eisenbahnge
sellschaft der Suisse Occidentale den Streit; nachdem diese eine
Erklärung, sich am Streite betheiligen zu wollen, nicht abgegeben
hatte, trägt der Beklagte, indem er erklärt, sich alle Rechte gegen
die Litisdenunziatin vorzubehalten, auf gänzliche Abweisung der
Klage, eventuell darauf an, daß die eidgenössische Bank nur in
soweit zum Bezuge von Kommissionsgebühren berechtigt zu er
klären sei, als sie Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen wirk
lich auszuführen habe, beides unter Kostenfolge, indem er zur
Begründung im Wesentlichen vorbringt: Die eidgenössische Bank
habe an Provision gemäß Art. 8 des Vertrages vom 28. No
vember 1864 den Betrag von 300 000 Fr. in Staatsobligatio
nen erhalten: in dieser Provision habe sie das Aequivalent für
die von ihr übernommenen Verpflichtungen gefunden, keineswegs
dagegen in einer Kommissionsgebühr für Einlösung der Cou
pons oder Heimzahlung des Kapitals; eine solche sei in dem
Vertrage vom 28. November 1864 denn auch gar nicht stipulirt
vielmehr habe in diesem Vertrage die eidgenössische Bank die
Vermittelung dieser Zahlungen übernommen, ohne sich dafür
ein spezielles Aequivalent auszubedingen. Dies ergebe sich ganz
unzweideutig daraus, daß in einem am 2. November 1864, also
ungefähr zu gleicher Zeit, zwischen der eidgenössischen Bank und
der Banque commerciale genevoise einerseits und dem Staate
Freiburg andrerseits abgeschlossenen Emissionsvertrage über ein
Anleihen von 14 Millionen eine Kommissionsgebühr für Ver
mittelung fraglicher Zahlungen und deren Höhe ausdrücklich aus
bedungen sei (Art. 17 des fraglichen Vertrages), während der
hier in Frage stehende Vertrag vom 28. November 1864 von
einer Kommissionsgebühr hiefür gar nicht spreche, sowie im Wei
tern daraus, daß in den Jahren 1864 bis 1869 die eidgenös
sische Bank eine Kommissionsgebühr für Einlösung der Coupons
weder gefordert noch erhalten habe. Auch die Art und Weise,
wie die eidgenössische Bank in ihrer Zuschrift vom 12. Juni
1869 den Anspruch auf eine Kommissionsgebühr zur Sprache
bringe, beweise, daß dieser Anspruch in dem Vertrage vom 28.
November 1864 nicht begründet gewesen sei. Vielmehr sei im
letztern Vertrage bloß die Verpflichtung der eidgenössischen Bank,
fragliche Zahlgeschäfte auszuführen, dagegen kein Anspruch auf
eine Gegenleistung hiefür begründet. Erst durch das Ueberein
kommen vom 12. Juni 1869 sei der eidgenössischen Bank eine
Kommissionsgebühr für fragliche Zahlungen zugestanden worden;
allein dies sei gewiß nicht in dem Sinne geschehen, daß die eid
genössische Bank diese Gebühr auch dann zu fordern haben solle,
wenn die Arbeit, für welche dieselbe entrichtet werde, aus irgend
welchem Grunde nicht mehr geleistet werde; vielmehr sei die
Kommissionsgebühr offenbar vom freiburgischen Staatsrathe le
diglich als billige Entschädigung für die Dienstleistungen der
eidgenössischen Bank, auf so lange als letztere wirklich in An
spruch genommen werden, gewährt worden. Auch angenommen
übrigens, der Anspruch der eidgenössischen Bank auf Entrichtung
einer Kommissionsgebühr wäre bereits in dem Vertrage vom
28. November 1864 begründet, so müßte doch die Klage abge
wiesen werden, denn in dem Art. 5 des genannten Vertrages
liege lediglich ein Mandat des Staates Freiburg an die eid
genössische Bank, die Zahlungen an die Obligationsinhaber aus
zuführen; ein Mandat aber sei nach allen Gesetzgebungen, ins
besondere auch nach Art. 1930 des Code civil fribourgeois jeder
zeit widerruflich.
F. In ihrer Replik führt die Klägerin insbesondere aus: Der
Anspruch auf eine Kommissionsgebühr für Auszahlung der Zin
sen und für Kapitalrückzahlung sei im Prinzip schon in dem
Emissionsvertrage von 1864 begründet, da in Art. 5 desselben
bestimmt sei, daß diese Zahlungen ohne Kosten für die eidgenös
sische Bank und die Inhaber zu geschehen haben, woraus folge,
daß der Staat Freiburg diese Kosten tragen müsse. Daß eine
Kommission für Couponseinlösung bis 1869 nicht berechnet wor
den sei, erkläre sich einfach daraus, daß bis dahin die Obliga
tionen nicht emittirt gewesen seien und daher eine Einlösung
von Coupons überhaupt nicht stattgefunden habe. Das Ueber
einkommen vom 12. Juni 1869 habe demnach bloß die Höhe
der Kommissionsgebühr festgesetzt. Daß das der eidgenössischen
Bank als Zahlungsstelle gebührende Honorar schon in der nach
Art. 8 des Vertrages derselben zugesicherten Provision inbegriffen
sei, widerspreche durchaus dem Wortlaute des fraglichen Art. 8
des Vertrages. Es könne auch die Bezeichnung der eidgenössischen
Bank als Zahlstelle keineswegs als ein Mandat betrachtet wer
den, vielmehr liege darin eine Nebenbestimmung des als eigen
artiger Vertrag sich qualifizirenden Emissionsgeschäftes. In sei
ner Duplik sucht der Beklagte die Ausführungen der Replik zu
widerlegen, indem er insbesondere daran festhält, daß ein Recht
auf eine Kommissionsgebühr nach dem Vertrage von 1864 nicht
bestanden habe, und in dieser Beziehung bemerkt, daß, wenn ein
solches Recht bestanden hätte, die eidgenössische Bank auch für
die Zeit von 1864 1869 eine Kommission berechnet hätte, da,
wenn auch die Obligationen damals nicht emittirt gewesen seien,
doch die Verzinsung der Schuld gleichwohl habe stattfinden müs
sen, und indem er im Weitern behauptet, durch Art. 5 und 6
des Vertrages vom 28. November 1864 sei für die eidgenössische
Bank lediglich eine Verpflichtung begründet worden; wenn daher
der Kanton Freiburg sie der Vermittelung der fraglichen Zahl
geschäfte enthebe, entlaste er sie einer ihr obliegenden Verpflich
tung und verzichte auf ein ihm zustehendes Recht, was ihm nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen durchaus freistehe.
G. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter beider
Parteien die gestellten Anträge unter eingehender Begründung
aufrecht; der Vertreter der Klägerin gibt dabei die Erklärung
ab, daß das Klagegesuch dahin zu verstehen sei, daß bezüglich
der Festsetzung des Quantitativs der Forderung das richterliche
Ermessen mit Rücksicht auf alle Umstände des Falles vorbehal
ten werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Entscheidung über den Klageanspruch hängt davon ab,
ob, wie die Klägerin offenbar annimmt, durch die zwischen den
Parteien getroffenen Vereinbarungen Beklagter sich der Klägerin
gegenüber verpflichtet hat, die Verzinsung und Rückzahlung des
in Frage stehenden Anleihens gemäß dem festgestellten Tilgungs
plan durch die Vermittlung der Klägerin und gegen Entrichtung
der festgesetzten Gebühren zu bewirken, so daß die Klägerin dies
zu fordern vertragsmäßig berechtigt ist, oder ob, wie Beklagter
behauptet, durch den Emissionsvertrag und die Vereinbarung vom
-
Juni 1869 ein derartiges Recht der Klägerin nicht begrün
det, vielmehr dadurch lediglich dem Beklagten das Recht einge
räumt ist, die Dienste der Klägerin zu Bewirkung fraglicher
Zahlungen gegen Entrichtung der stipulirten Gebühren in An
spruch zu nehmen. Im erstern Falle erscheint die Klägerin, welche
ihrerseits zu Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zweifellos be
reit und im Stande ist, als berechtigt, Erfüllung des Vertrages
oder, insoweit diese durch das Verhalten des Beklagten unmög
lich geworden ist, Schadenersatz zu verlangen, und es ist somit
die Klage im Prinzip gutzuheißen; im zweiten Falle dagegen
muß die Klage, da alsdann dem Beklagten selbstverständlich frei
steht, auf sein Recht zu verzichten und er zu einer Gegenleistung
an die Klägerin nur insoweit verpflichtet wird, als er ihre Dienste
wirklich in Anspruch genommen hat, als unbegründet abgewiesen
werden.
-
Die Frage nun, ob eine vertragsmäßige Verpflichtung des
angegebenen Inhaltes seitens des Beklagten vorliege, ist offen
bar zunächst lediglich eine Frage der Willensinterpretation: es
erscheint demgemäß auch, da weder die bernische noch die frei
burgische Gesetzgebung spezielle hier anwendbare Normen inter
pretativer Natur enthalten, in Bezug auf die allgemeinen Grund
sätze des Vertragsrechtes und bezw. der Vertragsauslegung aber,
soweit diese hier in Betracht kommen, ein Unterschied zwischen
diesen Gesetzgebungen nicht ersichtlich ist, als gleichgültig, welches
örtliche Recht auf das vorliegende Rechtsverhältniß anzuwenden
sei, und es ist daher diese Frage nicht weiter zu untersuchen.
-
Handelt es sich sonach darum, die Willensmeinung der
Parteien in Bezug auf die streitige Frage festzustellen, so ist
zunächst festzuhalten: Es ist vorab zu erinnern, daß, wie das
Bundesgericht in seinem die nämlichen Parteien betreffenden Er
kenntnisse vom 26. Juni 1880 ausgesprochen hat, der Beklagte
den Obligationsinhabern gegenüber zu einseitiger, vorzeitiger
Kündigung des in Frage stehenden Anleihens nicht befugt war.
Im Weitern sodann kann einem begründeten Zweifel zunächst
nicht unterliegen, daß die Klägerin schon nach dem Vertrage vom
-
November 1864 eine besondere Vergütung für die von ihr
in diesem Vertrage (Art. 5 und 6) übernommene Vermittlung
der Zins- und Kapitalzahlungen an die Obligationsinhaber zu
beanspruchen berechtigt war. Denn, wenn Beklagter behauptet,
daß die Vergütung hiefür schon in der der Klägerin nach Art. 8
des Vertrages gewährten einmaligen Provision inbegriffen ge
wesen sei, so steht dies mit dem Wortlaute des angerufenen Art. 8
des Vertrages, welcher ausdrücklich besagt, daß die fragliche Pro
vision für die Uebernahme der Bürgschaft und des Rückkaufs
der Obligationstitel gegenüber der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn
gesellschaft, also keineswegs für die Besorgung der Zins- und
Kapitalzahlungen an die Obligationsinhaber gewährt werde, in
entschiedenem Widerspruch. Es folgt denn auch aus Art. 5 des
Vertrages, in welchem bestimmt ist, daß die Zinszahlungen an
die Titelinhaber ohne Kosten für diese und für die eidgenössische
Bank zu geschehen haben, unzweideutig, daß für die Dienstlei
stungen der eidgenössischen Bank bei Vermittlung der fraglichen
Zahlungen ein besonderes Entgelt vertragsmäßig in Aussicht
genommen war. Denn wenn nach der angeführten Vertragsbe
stimmung zweifellos der Staat Freiburg die Kosten der frag
lichen Zahlungen zu tragen hatte, so waren hierunter jedenfalls
nicht nur die erwachsenden Baarauslagen, sondern auch eine
angemessene Vergütung für die bezüglichen Arbeitsleistungen der
Bank, bezw. ein diesen angemessener Beitrag an die General
kosten des Instituts verstanden. Durch das im Wege der Kor
respondenz getroffene Uebereinkommen vom 12. Juni 1869, wel
chem eben deßhalb auch der Staatsrath des Kantons Freiburg
ohne weiters beitrat, wurde demgemäß lediglich die Höhe der
der Klägerin für Vermittlung fraglicher Zahlungen zu gewähren
den Entschädigung bestimmt und zwar anscheinend in einer der
bestehenden Uebung entsprechenden Weise, während im Prinzip
darüber bereits in dem Emissionsvertrage vom 28. November
1864 entschieden war. Demgemäß erscheinen denn auch die heu
tigen Ausführungen des Vertreters des Beklagten, daß, wenn
durch die Uebereinkunft vom 12. Juni 1869 eine feste Verpflich
tung des Beklagten hätte begründet werden sollen, diese Ueber
einkunft, da sie die Genehmigung des Großen Rathes, welcher
nach Art. 45 der Kantonsverfassung einzig zur Entscheidung über
Staatsanleihen befugt sei, nicht erhalten habe, als ungültig zu
betrachten wäre, als von vornherein unerheblich und unzu
treffend.
4. Wenn somit die von der eidgenössischen Bank gemäß Art.
5 und 6 des Vertrages vom 28. November 1864 in Bezug
auf Vermittlung der Zahlungen an die Obligationsinhaber
übernommenen Dienstleistungen von vornherein als entgelt
liche vereinbart waren, so ist damit freilich die Frage, ob Be
klagter vertragsmäßig verpflichtet war, zum Zwecke der Bewir
kung fraglicher Zahlungen, diese Dienstleistungen in Anspruch
zu nehmen und den festgestellten Tilgungsplan des fraglichen
Anleihens einzuhalten, bezw. ob er der Klägerin den ihr
durch die vorzeitige Heimzahlung des Anleihens entzogenen
Gewinn zu ersetzen verbunden sei, noch keineswegs entschieden.
Denn es ist offensichtlich durch die Entgeltlichkeit der fraglichen
Dienstleistungen keineswegs ausgeschlossen, daß eine Verpflichtung
des Beklagten, dieselben in Anspruch zu nehmen, d. h. die in
Rede stehenden Zahlungen gemäß dem ursprünglichen Tilgungs
plane und durch die Vermittlung der eidgenössischen Bank zu
bewirken, von den Parteien nicht gewollt, sondern im Gegentheil
dem Beklagten hiezu lediglich das Recht habe eingeräumt und
ihm freigestellt werden wollen, an Stelle der diesbezüglichen im
Vertrage vorgesehenen Anordnungen andere zu treffen. Ein der
artiges Rechtsverhältniß erscheint vielmehr an sich als juristisch
möglich und wäre einfach als Assignation zu qualifiziren, wo
bei der Beklagte als Assignant, die Klägerin als Assignatin und
die einzelnen Titelinhaber des Anleihens als Assignatare zu be
trachten wären und wobei denn dem Beklagten nach anerkann
tem Rechtsgrundsatze im Verhältniß zum Assignaten der Wider
ruf der Anweisung bezw. des Zahlungsmandates freistände.
Allein es sprechen nun allerdings überwiegende Gründe dafür,
daß vorliegend der Klägerin ein Recht auf Vermittlung der in
Rede stehenden Zahlungen gemäß dem festgestellten Tilgungs
plane bezw. auf die damit verbundenen Vortheile habe einge
räumt werden wollen und also eine gegenseitige Verpflichtung
der Parteien auch in dieser Richtung vertragsmäßig begründet
sei. Denn: Es dürfen die Bestimmungen der Art. 5 und 6 des
Vertrages vom 28. November 1864 nicht für sich allein, sondern
sie müssen im Zusammenhange mit den übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages und des mit demselben zweifellos ein Ganzes
bildenden Vertrages zwischen der eidgenössischen Bank und der
Paris-Lyon-Mittelmeerbahngesellschaft vom 19. November 1864
aufgefaßt werden und es muß demgemäß festgehalten werden,
daß die Beredung, wonach die eidgenössische Bank die in Frage
stehenden Zahlungen zu besorgen hat, nicht ein Rechtsgeschäft
für sich, sondern lediglich einen Bestandtheil eines gegenseitigen,
beidseitig Rechte und Verpflichtungen begründenden Vertrages
bildet. Mag nämlich dieser Vertrag, wie wohl am richtigsten ist,
in der Hauptsache als ein mit Rücksicht auf die vom Beklagten
versprochenen Gegenleistungen zwischen der Klägerin als Dar
lehensgeberin und dem Beklagten als Darlehensnehmer abge
schlossener Darlehens vorvertrag über ein seitens der Klägerin
durch Bezahlung der Schuld des Beklagten an die Paris-Lyon
Mittelmeerbahngesellschaft zu gewährendes und hernach durch Be
gebung der Schuldscheine öffentlich zu emittirendes Darlehen
aufgefaßt oder mag derselbe in anderer Weise juristisch charakte
risirt werden, so steht doch jedenfalls fest, daß derselbe als ein
gegenseitiger beidseitig Rechte und Verbindlichkeiten begründender
Vertrag erscheint und daß die in Frage stehende Abrede betref
fend die Vermittlung der an die Obligationsinhaber zu leisten
den Zahlungen lediglich als ein Nebengeding desselben zu be
trachten ist. Nun ist jedenfalls im Zweifel anzunehmen, daß ein
solches Nebengeding eines gegenseitigen Vertrages ebenfalls beid
seitig verbindlich sei und davon einseitig nicht abgegangen wer
den dürfe. Vorliegend aber sprechen durchaus keine Gründe für
eine gegentheilige Annahme, vielmehr spricht dafür, daß fragliche
Abrede eine beidseitig bindende sei, der Umstand, daß Klägerin
an der Innehaltung der diesbezüglichen Vertragsbestimmungen
zweifellos ein Interesse hatte und fällt sodann entscheidend ins
Gewicht, daß als Zahlungsstellen im Vertrag und in den Obli
gationstiteln lediglich die Kassen des Hauptetablissements der
Klägerin und ihrer Comptoirs genannt und die Bezeichnung
allfälliger weiterer Zahlungsstellen ebenfalls ausschließlich der
Klägerin anheimgegeben ist, so daß dem Beklagten die Bezeich
nung von Zahlungsstellen keineswegs zusteht, ja ihm auch die
Befugniß, durch seine eigenen Kassen Zahlungen an die Obli
gationsinhaber zu leisten, vertragsmäßig nicht eingeräumt ist.
Hierin liegt gewiß unzweideutig, daß der Klägerin ein Recht auf
Vermittlung der Zahlungen an die Obligationsinhaber und zwar
das ausschließliche Recht hiezu hat eingeräumt werden wollen
und daß also der Beklagte, wenn er das fragliche Anleihen vor
zeitig und in Umgehung der Vermittlung der Klägerin zur Rück
zahlung gebracht hat, Rechte der letztern allerdings verletzt hat.
Wenn seitens des Vertreters des Beklagten im heutigen Vor
trage hiegegen eingewendet worden ist, daß dem Beklagten doch
jedenfalls das Recht zugestanden wäre, die Obligationstitel von
den Inhabern durch seine Kassen zurückzukaufen, wonach dann
die Schuld durch Konfusion untergegangen wäre und die Klä
gerin eine Kommissionsgebühr, welche sie nur von den für Ein
lösung von präsentirten Coupons oder Titeln durch ihre Kassen
wirklich geleisteten Zahlungen zu fordern berechtigt gewesen sei,
nicht mehr hätte beanspruchen können, so ist darauf einfach zu
erwidern, daß ein derartiger Rückkauf der Titel auf offenem
Markte vorliegend durchaus nicht stattgefunden hat, dieselben
vielmehr zur Rückzahlung gekündigt worden sind und daß jeden
falls letztere, hier einzig in Frage stehende Operation in die
Rechte der Klägerin eingreift, während nicht zu untersuchen ist,
ob auch ein Rückkauf der Titel durch den Beklagten mit dessen
vertragsmäßigen Verpflichtungen in Widerspruch stehen würde.
5. Ist sonach die Klage im Prinzipe gutzuheißen, so ist da
gegen klar, daß die Klägerin gegenwärtig nur Bezahlung der
gemäß dem festgesetzten Tilgungsplane bereits verfallenen Kom
missionsgebühren zu beanspruchen hat, während die Bezahlung
der erst in Zukunft fällig werdenden Beträge erst zur Verfall
zeit gefordert werden kann. Es muß auch, wie dies die Kläge
rin übrigens selbst erklärt hat, mit Rücksicht darauf, daß für die
vom Beklagten zurückbezahlten Titel die Arbeitsleistungen für
auf dieselben zu leistende Zahlungen und die daherigen Aus
gaben der Klägerin wegfallen, eine richterliche Ermäßigung des
Betrages der der Klägerin bezüglich dieser Titel zu entrichten
den Kommissionsgebühren Platz greifen und zwar erscheint es,
nachdem die Parteien besondere Anhaltspunkte mit Bezug auf
das Quantitativ dieser Reduktion nicht beigebracht haben, als
angemessen, die fraglichen Gebühren auf die Hälfte des vertrags
mäßigen Ansatzes, d. h. auf ¼% für die Zinszahlungen und
⅛% für die Kapitalrückzahlungen herabzusetzen; bezüglich der
Gebühren für die Einlösung der Coupons und die Rückzahlung
des Kapitals der vom Beklagten nicht remboursirten Titel da
gegen verbleibt es selbstverständlich bei den vertragsmäßigen Be
stimmungen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Klägerin ist ihr Rechtsbegehren in dem Sinne zuge
sprochen, daß Beklagter verpflichtet ist, die zur Zeit verfallenen
Kommissionsgebühren sofort, die übrigen nach Maßgabe der aus
dem Tilgungsplane sich ergebenden Fälligkeitsterminen, jedoch
für die vom Beklagten bereits zurückbezahlten Obligationen nur
mit der Hälfte des vertragsmäßigen Ansatzes, d. h. mit ¼%
(ein Viertel pro Cent) für die Zins- und mit ½% (ein Achtel
pro Cent) für die Kapitalzahlungen zu bezahlen.