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Urtheil vom 28. Januar 1881 in Sachen Brusio
gegen Graubünden.
A. Der Gemeinde Brusio, in der Thalschaft Poschiavo an
der graubündnerisch italienischen Grenze gelegen, wurde im Jahre
1796 durch den Bundestag und Räthe und Gemeinden für Bau
und Unterhalt ihrer Straße der Bezug eines Weggeldes auf die
Dauer von 15 Jahren konzedirt. Diese Konzession scheint später
stillschweigend erneuert worden zu sein und die Gemeinde Brusio
bezog ihr Weggeld bis nach Inkrafttreten der Bundesverfassung
von 1848 fort. Nachdem sodann die Eidgenossenschaft in Aus
führung des Art. 26 der Bundesverfassung von 1848 durch
Vertrag vom 9. August 1849 die bündnerischen Zölle vermit
telst einer dem Kanton zu entrichtenden jährlichen Entschädigung
von 200,000 Fr. a. W. abgelöst hatte, schloß der Kleine Rath
des Kantons Graubünden am 21. Oktober 1850 mit der Ge
meinde Brusio folgende Uebereinkunft "über die in Folge des
zwischen der Eidgenossenschaft und dem genannten Kanton un
term 9. August 1849 abgeschlossenen Zollablösungsvertrages der
genannten Gemeinde zukommende Entschädigung für das der
selben zugestandene Weggeld ab: "Art. 1. Die jährliche Entschä
"digung, welche der Kanton an die Gemeinde Brusio für das
"aufgehobene Weggeld daselbst zu leisten hat, wird auf Po
"schiaver Lire 1573 festgesetzt und ist vom 1. Februar 1850,
"als dem Tage an, mit welchem der Bezug aufgehört hat, zu
"berechnen.
"Art. 2. Die Vergütung wird so lange geleistet, als dem Kan
"ton seitens der Eidgenossenschaft die durch den Vertrag vom
"9. August 1849 zugesicherte Entschädigung zufließt und als die
"mit dem Eingangs erwähnten Weggeldsbezug verbundene Stra
"ßenunterhaltungspflicht erfüllt wird. Sobald dieser Verpflichtung
"nicht mehr nachgekommen würde, bleibt dem Kanton vorbehal
"ten, die Vergütungen einzustellen oder die angemessenen Abzüge
"zu machen.
"Art. 3. Die Entschädigungssumme wird alljährlich am Chu
"rer St. Andreas Markt von der Standeskasseverwaltung aus
"bezahlt."
B. Auf Grund dieses Vertrages wurde der Gemeinde Brusio
die festgesetzte Jahresentschädigung von 1573 Lire Poschiavine
573 Fr. 01 Cts. n. W. am Schlusse jeden Jahres bis und
mit 1874 ausbezahlt. Nachdem indeß durch Art. 30 der Bun
desverfassung vom 29. Mai 1874 verordnet worden war, daß
der Ertrag der Zölle in die Bundeskasse falle und die den Kan
tonen bisher bezahlten Entschädigungen für die losgekauften Zölle,
Weg und Brückengelder, Kaufhaus und andere Gebühren dieser
Art wegfallen, beschloß der Große Rath des Kantons Graubünden
zunächst am 11. Dezember 1875, die Zahlung der bisherigen
Beiträge an Korporationen und Privaten unter dem Titel von
Zollentschädigung werde eingestellt und der Kleine Rath einge
laden, ein gründliches Memorial über die bezüglichen Rechts
verhältnisse bis zur nächsten ordentlichen Großrathssitzung vor
zubereiten und hielt sodann durch Beschluß vom 8. Juni 1877
definitiv daran fest, daß der Kanton gegenüber den früher zoll
weg oder brückengeldberechtigten Gemeinden, Korporationen und
Privaten als solchen die Verpflichtung ablehne, denselben von
Ende 1874 an irgend welche Entschädigung für die nunmehr ver
fassungsmäßig aufgehobene Zollberechtigung zukommen zu lassen.
C. Da infolge dieser Beschlüsse die Ausbezahlung der Zollent
schädigung an die Gemeinde Brusio von Ende 1874 weg verwei
gert wurde und hiegegen gerichtete Rechtsverwahrungen der Ge
meinde ohne Erfolg blieben, trat die letztere vermittelst Klage
schrift vom 11. Januar 1880 beim Bundesgerichte gegenüber
dem Kanton Graubünden klagend auf. Sie stellt die Anträge:
Es sei der Kanton Graubünden pflichtig zu erklären,
-
der Gemeinde Brusio fortan jährlich eine Zollentschädi
gung von 440 Fr. 71 Cts. zu bezahlen
-
derselben die nämliche Jahresentschädigung vom 1. Januar
1875 an, nebst Zinsen à 5 %, nachzuzahlen;
-
alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieses Pro
zesses zu tragen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die an
geführten Beschlüsse des Großen Rathes des Kantons Grau
bünden vom 11. Dezember 1875 und 8. Juni 1877 beruhen
wesentlich auf zwei Erwägungen; nämlich einerseits gründen sie
sich auf die Annahme, daß, nachdem durch die Bundesverfassung
von 1874 die ganze Grundlage der frühern Zollgesetzgebung
aufgehoben worden, auch die Berechtigungen von Korporationen
und Privaten gegenüber dem Kanton dahin gefallen seien; an
dererseits stützen sich dieselben auf die Vertragsklausel, "es habe
der Kanton diese Zahlung nur so lange zu leisten, als ihm von
Seite der Eidgenossenschaft die durch Vertrag vom 9. August
1849 zugesicherte Enschädigungssumme zufließe. Allein hiegegen
sei zu bemerken: In ersterer Beziehung erscheine die Behauptung,
daß durch die Beseitigung der bisher von der Eidgenossenschaft
geleisteten Zollentschädigung an die Kantone in Folge des Art.
30 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 auch die Berech
tigung von Korporationen und Privaten gegenüber den Kanto
nen ipso facto dahin gefallen sei, als unbegründet. Denn die
Bundesverfassung berühre ausschließlich das Verhältniß zwischen
dem Bunde und den Kantonen, keineswegs auch die Verhältnisse
zwischen letztern und den zollberechtigten Privaten oder Korpo
rationen, welche vielmehr je nach ihrer besondern Natur zu be
urtheilen seien. Schon im eidgenössischen Zollgesetze vom 27. Au
gust 1851, Art. 58, sei den Kantonen die Pflicht überbunden
worden, die zollberechtigten Korporationen oder Privaten zu
entschädigen, und anläßlich der Revision der Bundesverfassung
habe der Bundesrath in seiner Botschaft vom 13. Januar 1872
anerkannt, daß die Loskaufsverträge zwischen den Kantonen und
den Korporationen und Gemeinden durch die Aenderung der
Bundesverfassung nicht direkt berührt werden und habe die
Erwartung ausgesprochen, daß die daherige Auseinandersetzung
zwischen den Kantonen und Gemeinden nach Recht und Billig
keit erfolgen werde. Diesen Standpunkt habe auch die Bundes
versammlung eingenommen. Daß speziell die Berechtigung der
Gemeinde Brusio durch die in Folge der Revision der Bundes
verfassung im Jahre 1874 allerdings eingetretene Aufhebung
des zwischen dem Kantone und der Eidgenossenschaft abgeschlos
senen Zollauskaufsvertrages vom 9. August 1849 nicht dahin
gefallen sei, ergebe sich schon daraus, daß die Gemeinde bei
Abschluß dieses Vertrages in keiner Weise mitgewirkt habe, ihr
Anspruch vielmehr auf der von dem erwähnten Vertrage formell
und materiell unabhängigen Uebereinkunft zwischen ihr und dem
Kanton vom 14. Oktober 1850 beruhe. Was sodann die Be
hauptung anbelange, daß die Entschädigungspflicht des Kantons
in Folge der in der Uebereinkunft vom 14. Oktober 1850 (Art.
- enthaltenen Klausel, daß der Kanton zu der fraglichen Ent
schädigung nur "für so lange verpflichtet sei, als dem Kanton
seitens der Eidgenossenschaft die durch den Vertrag vom 9. Au
gust 1849 zugesicherte Entschädigung zufließe, so sei eben zu be
merken, daß dem Kantone die fragliche Zollentschädigung, welche
im Jahre 1864 durch Novation auf 260,000 Fr. n. W. festge
stellt worden sei, auch jetzt noch, wenn auch in dem reduzirten
Betrage von 200,000 Fr., zufließe. Die in Art. 30 der Bundes
verfassung dem Kanton Graubünden ausnahmsweise mit Rück
sicht auf seine internationalen Alpenstraßen zugesicherte jährliche
Entschädigung sei nichts anderes, als die frühere Zollentschädi
gung in reduzirtem Betrage, wie sich aus der Entstehungsge
schichte dieser Subvention, dem Umstande, daß bei deren Be
rechnung auf die vom Kanton bezogene Zollentschädigung abge
stellt worden sei, und dem logischen Zusammenhange der einzel
nen in Art. 30 der Bundesverfassung enthaltenen Bestimmun
gen ergebe, was übrigens das Bundesgericht in seinem Urtheile
in S. Planta vom 9. Mai 1879 bereits anerkannt habe. Dem
nach könne der Kanton Graubünden gemäß Art. 2 der Ueber
einkunft vom 14. Oktober 1850 nicht, wegen Aufhebung der
ihm seitens der Eidgenossenschaft zufließenden Zollentschädigung,
die Fortbezahlung der Zollentschädigung an die Gemeinde Brusio
überhaupt ablehnen, sondern er könne nur eine verhältnißmäßige
Reduktion derselben verlangen. Allerdings nämlich sichere Art.
30 der Bundesverfassung den Alpenkantonen die ihnen in Aus
sicht gestellte Subvention mit Rücksicht auf ihre internationalen
Alpenstraßen zu und das Bundesgericht habe in seinem ange
führten Urtheile dies dahin ausgelegt, daß die jährliche Sub
vention von 200,000 Fr. nur an die Ausgaben für die inter
nationalen Alpenstraßen geleistet werde. Allein auch dieses Mo
ment treffe für die Straße, für welche die Gemeinde Brusto
früher ein Weggeld und bis 1874 die Zollentschädigung bezogen
habe, zu. Denn dieselbe, welche vom Poschiaversee bei Meschino
bis zur Veltlinergrenze bei Campocologno führe, bilde einen
Bestandtheil der Berninastraße, welcher der Charakter einer in
ternationalen Alpenstraße, wie die geographischen Verhältnisse und
die Bedeutung des auf derselben sich bewegenden Verkehrs er
geben, jedenfalls nicht abgesprochen werden könne. Wenn der
Bundesrath in seiner Botschaft vom 7. Februar 1872 betreffend
die Subvention der Alpenkantone als internationale Alpenstra
ßen auf bündnerischem Gebiete nur die Splügen , Bernhardin
Julier und Malojastraße erwähne, so sei diese Auffassung, welche
in Art. 30 der Bundesverfassung keinen Ausdruck gefunden habe,
für den Richter nicht verbindlich. Die Klageforderung auf Fort
entrichtung der Zollentschädigung an die Klägerin in dem der
Herabsetzung der dem Kanton zufließenden Zollentschädigung ent
sprechend reduzirten Betrage von 440 Fr. 71 Cts. sei also recht
lich durchaus begründet. Für deren Gutheißung sprechen aber
auch Billigkeitsgründe, wie der Umstand, daß die Gemeinde die
auf ihrem Gebiete laufende Thalstraße schon in den 40ger Jah
ren auf eigene Kosten mit einem Aufwande von ca. 51,000 Fr.
neugebaut habe, daß sie im Fernern, als in Folge des Groß
rathsbeschlusses vom 23. Oktober 1860 die neue Kunststraße
über den Bernina gebaut worden sei, von welcher die Strecke
Meschino Campocologno einen Bestandtheil bilde, die Expro
priationen habe übernehmen und das Rohmaterial habe beschaf
fen müssen, wofür sie 25,948 Fr. verausgabt habe, daß der
Kanton bei diesem Baue durch Benutzung der in den 40ger
Jahren von der Gemeinde gebauten Straßenstrecke eine Kosten
ersparniß von ca. 10,000 Fr. gemacht habe, wofür er der Ge
meinde eine Vergütung nicht gewährt habe, und daß endlich die
Gemeinde im Verhältnisse zu ihrem Steuerkapitale durch die ihr
obliegende Straßenunterhaltungspflicht sehr schwer belastet sei.
D. In seiner Vernehmlassung führt der Kanton Graubünden
im Wesentlichen aus: Bei Entscheidung der vorliegenden Klage
müsse man lediglich von denjenigen Prinzipien ausgehen, welche
das Bundesgericht in seinem auch von der Klagepartei in Be
zug genommenen Urtheile in Sachen Planta vom 9. Mai 1879
aufgestellt habe. Danach sei aber die Unbegründetheit der Klage
vollkommen klar. Durch das erwähnte Urtheil sei festgestellt, daß
der in Art. 30 der Bundesverfassung dem Kanton Graubünden
gewährte jährliche Beitrag von 200,000 Fr. nur für die Kosten
der internationalen Alpenstraßen (deren Unterhalt, sowie Ver
zinsung und Amortisation des Baukapitals) gewährt werde.
Mithin wäre die Klägerin zum Bezuge eines ratenweisen An
theils an der erwähnten Bundessubvention von 200,000 Fr.
nur dann berechtigt, wenn ihr eine Zollgerechtigkeit für Bau
oder Unterhalt einer internationalen Alpenstraße zugestanden
hätte. Dies treffe nun aber offenbar nicht zu. Denn vorerst ge
höre die Berninastraße gar nicht zu den internationalen Alpen
straßen; diese Bezeichnung nämlich sei von jeher nur den sog.
Kommerzialstraßen, welche vom Staate gebaut worden seien und
auch im Wesentlichen von ihm unterhalten werden, beigelegt wor
den, für welche der Kanton vom Bunde diejenigen Konzessionen
zu Zollbezügen erhalten habe, die zufolge der Bundesverfassung
von 1848 in einen vertraglichen Bundesbeitrag umgewandelt
worden seien. Solche Staatsstraßen oder Kommerzialstraßen
seien aber von den graubündnerischen Alpenstraßen nur: die
untere oder Bernhardinerstraße mit Abzweigung vom Dorfe
Splügen über den Berg gleichen Namens an die italienische
Grenze und die obere Straße von Chur über den Julier und
Malojapaß nach Chiavenna. Dies sei denn auch vom Bundes
rathe in seiner Botschaft vom 7. Februar 1872 und vom Bun
desgerichte in seinem erwähnten Urtheile anerkannt worden.
Eine hierüber hinaus gehende willkürliche Ausdehnung des Be
griffes einer "internationalen Alpenstraße sei durchaus unzu
lässig und würde dazu führen, daß bei der geographischen Lage
Graubündens auch alle innern Verbindungsstraßen als interna
tionale Alpenstraßen betrachtet werden müßten, was bewirken
würde, daß einerseits, entgegen dem Willen des Gesetzgebers,
die zollberechtigten Privaten und Korporationen Graubündens
in einer andern und günstigern Stellung sich befänden, als die
jenigen der übrigen Schweiz, und daß andererseits der Kanton,
gemäß Art. 37 der Bundesverfassung, auch für die Unterhaltung
der innern Verbindungsstraßen, die gesetzlich in der Hauptsache
gar nicht ihm, sondern den Territorialgemeinden obliege, dem
Bunde gegenüber verantwortlich würde. Demnach gehöre die
Berninastraße gar nicht zu den internationalen Alpenstraßen.
Allein auch wenn dies der Fall wäre, so müßte doch die Stra
ßenstrecke auf dem Gebiete der Gemeinde Brusio nicht als Be
standtheil der eigentlichen Berninastraße, sondern als eine mit
derselben in Verbindung stehende eigene Verbindungsstraße II.
Klasse betrachtet werden. Durch Beschluß der hiezu durch Dele
gation ermächtigten Standeskommission vom 31. Mai 1843 sei
nämlich in verbindlicher Weise festgestellt worden, daß die Ver
bindungsstraße I. Klasse über den Berninapaß, deren Bau ge
stützt auf einen vom Volke genehmigten Großrathsbeschluß vom
11. Juli 1839 in Aussicht genommen worden sei, von Silva
plana, dem Anknüpfungspunkte an die Julier Maloja Kom
merzialstraße ausgehen und im Flecken Poschiavo endigen solle.
Schon hienach gehöre die Straßenstrecke auf dem Gebiete der
Gemeinde Brusio nicht zu der eigentlichen Berninastraße. Allein
der Begriff der Berninaalpenstraße sei noch enger begrenzt wor
den. Durch Beschluß des Großen Rathes vom 12. November
1861 nämlich habe der Kanton die Unterhaltung der eigentli
chen Bergübergänge an den Verbindungsstraßen, vorbehältlich
gewisser Leistungen der Territorialgemeinden, auf eigene Rech
nung übernommen. Dabei sei als eigentliche Alpenstraße beim
Berninapasse die Strecke von Platta (im Engadin) bis zur er
sten Brücke ob Pisciadella (oberhalb Poschiavo) bezeichnet wor
den. In Bezug auf den Bau der Straßenstrecke auf dem Ge
biete der Gemeinde Brusio sei im Weitern zu bemerken: Durch
einen vom Volke sanktionirten Großrathsbeschluß vom 7. Ja
nuar 1853, wonach jährlich 120,000 Fr., statt wie bisher
100,000 Fr., zum Ausbau innerer Verbindungsstraßen verwen
det werden sollten, seien die Verbindungsstraßen II. Klasse ins
Leben gerufen worden. Die Standeskommission habe nun die
Bedingungen aufgestellt, unter welchen sich die betreffenden Ge
meinden zum Baue solcher Straßen anmelden und zur Kon
kurrenz zugelassen werden sollten, welche Bedingungen wesentlich
darin bestanden haben, daß die Gemeinden die Expropriation,
die Materialbeschaffung und den Unterhalt der Straßen zu über
nehmen sich haben verpflichten müssen. Innerhalb des bis zum
- Mai 1854 ausgedehnten Anmeldungstermins habe sich auch
die Gemeinde Brusio für die Straßenstrecke von Meschino bis
zur Veltlinergrenze gemeldet und somit, ohne allen Vorbehalt,
sich zum Unterhalte dieser Straßenstrecke verpflichtet. Nachdem
endlich in Folge eines weitern, die beschleunigte Ausführung
des bündnerischen Straßennetzes betreffenden Großrathsbeschlusses
vom 23. Oktober 1860 die Strecke Meschino Campocologno im
Jahre 1865 gänzlich neu gebaut und im gleichen Jahre kollau
dirt, d. h. der Gemeinde Brusio übergeben worden sei, habe auch
hiebei die letztere nicht den mindesten Vorbehalt gemacht. Aus
diesen Daten folge nun nicht nur, daß die Straßenstrecke Me
schino Campocologno eine besondere Verbindungsstraße II. Klasse
sei, sondern auch, daß in Folge der mit der Vollendung des
Baues der neuen Straße eingetretenen Dereliktion der alten
Straßenstrecken, das Objekt, für dessen Bau und Unterhalt der
Klägerin seinerzeit ein Weggeld konzedirt worden sei, unterge
gangen sei, bezw. daß das früher bestandene Rechtsverhältniß in
Bezug auf die Straßenunterhaltungspflicht nicht mehr bestehe,
sondern an dessen Stelle mit dem Bau der neuen Straße und
den darauf bezüglichen Verträgen zwischen der Gemeinde und
dem Kanton ein neues getreten sei. Demnach sei denn auch die
Zollgerechtigkeit der Gemeinde Brusio bezw. ihr daheriger Ent
schädigungsanspruch schon mit der Kollaudirung der neuen Straße
im Jahre 1865 jure novationis untergegangen, da seit diesem
Zeitpunkte diejenige Straßenunterhaltungspflicht, für welche frag
liches Weggeld seinerzeit eingeräumt worden sei, nicht mehr be
stehe. In subeventueller Weise werde endlich noch bemerkt, daß
jedenfalls die Berechnung des reduzirten Entschädigungsbetrages,
wie die Klage ihn gebe, gemäß den in Erwägung 9 des bun
desgerichtlichen Urtheils in S. Planta vom 9. Mai 1879 auf
gestellten Grundsätzen auf unrichtiger Basis beruhe. Gestützt auf
diese Ausführungen werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
- Gänzliche Abweisung der klägerischen Forderung.
- Kostenfolge.
E. Replicando macht die Klägerin hauptsächlich geltend: Die
Einwendung des Beklagten, daß die Zollberechtigung der Ge
meinde Brusio bezw. ihr daheriger Entschädigungsanspruch schon
im Jahre 1865 durch Novation untergegangen sei, erscheine als
völlig unbegründet, denn eine Unterhaltungspflicht der Gemeinde
und zwar in erhöhtem Maße bestehe auch in Bezug auf die
neue Straße; ein besonderer Vorbehalt der Zollberechtigung durch
die Gemeinde sei durchaus nicht nöthig gewesen, sondern es sei
das Fortbestehen dieser Berechtigung als sebstverständlich betrach
tet worden, wie dies denn auch von den kantonalen Behörden
durch Fortbezahlung der Entschädigung bis zum Jahre 1874
thatsächlich anerkannt worden sei. Die Behauptung des Beklag
ten, daß die in Art. 30 der Bundesverfassung vorgesehene Bun
dessubvention von 200,000 Fr. lediglich ein Aequivalent für die
aufgehobenen kantonalen Zollgerechtigkeiten sein solle, sei völ
lig unbegründet. Vielmehr stecke in dieser Entschädigung so gut
wie in der frühern, auf Grund der Bundesverfassung von 1848
gewährten, Zollentschädigung auch eine Entschädigung für die
übrigen Zollberechtigten. Wenn die eidgenössischen Behörden sich
stets auf den Standpunkt gestellt haben, daß der Bund nur mit
den Kantonen, nicht dagegen mit den übrigen Zollberechtigten
unterhandle, so habe damit keineswegs bewirkt werden wollen,
daß die Berechtigungen der letztern als nicht bestehend zu be
handeln seien, im Gegentheil habe, wie insbesondere aus der
Botschaft des Bundesrathes vom 13. Januar 1872 sich ergebe,
die Meinung obgewaltet, daß die Kantone ihrerseits gegenüber
den fraglichen Berechtigten ihre Pflichten zu erfüllen bezw. die
selben pro rata an der eidgenössischen Zollentschädigung parti
zipiren zu lassen haben, und daß im Streitfalle hierüber der
Richter zu entscheiden habe. Demnach erscheine, da die in Art.
30 der Bundesverfassung dem Kanton Graubünden gewährte
jährliche Entschädigung von 200,000 Fr. sich unzweifelhaft in
ihrem Wesen als nur dem Betrage nach reduzirte Zollentschä
digung qualifizire, der Kanton Graubünden gemäß der Ueber
einkunft vom 14. Oktober 1850 als verpflichtet, der Gemeinde
Brusto einen verhältnißmäßigen Antheil an dieser Zollentschädi
gung zu gewähren, ohne Rücksicht darauf, ob die fragliche Stra
ßenstrecke sich als Stück einer internationalen Alpenstraße qua
lifizire. Allein auch letzteres Moment treffe zweifellos zu. Eine
Beschränkung des Begriffes der internationalen Alpenstraßen
auf die Staats oder Kommerzialstraßen sei in dem Texte des
Art. 30 der Bundesverfassung, welcher für den Richter allein
maßgebend sei, nicht ausgesprochen. Dieser Begriff sei demnach
als ein geographischer zu betrachten und vom geographischen
Standpunkte aus erscheine die Berninastraße ganz unzweifelhaft
als internationale Alpenstraße und die Strecke Meschino Cam
pocologno als Bestandtheil derselben. Auf kantonale Gesetzesbe
stimmungen könne es hiefür nicht ankommen. Eventuell erscheine
die Klageforderung, abgesehen von dem bestehenden Vertragsver
hältnisse aus dem selbständigen Rechtstitel der ungehörigen Be
reicherung nach 467 des bündnerischen Privatrechtes, als be
gründet und zwar in doppelter Richtung: In erster Linie sei
der Kanton durch die Volksbeschlüsse von 1853 und 1861 ver
pflichtet gewesen, die auf Brusier Gebiet befindliche Straßen
strecke Meschino Campocologno auf eigene Kosten zu bauen.
Wenn er nun im Jahre 1865 bei diesem Baue verschiedene
von der Gemeinde auf ihre Kosten früher gebaute Straßenstre
cken benutzt habe, ohne ihr dafür Entschädigung zu gewähren
und ihr auch noch die, allein ein gewisses Aequivalent für die
Leistungen der Gemeinde bildende, Zollentschädigung entziehe,
so bereichere er sich dadurch offenbar auf Kosten der letztern und
zwar um denjenigen Betrag, um welchen ihn die Brusiostraße
höher zu stehen gekommen wäre, wenn er die früher von der
Gemeinde gebaute Straße nicht hätte benutzen können. Im Wei
tern dann sei bei Berechnung der dem Kanton Graubünden zu
gewährenden Zollentschädigung im Jahre 1849 und im Jahre
1864 die Zollberechtigung der Gemeinde Brusio mit in Berück
sichtigung gezogen worden; die Entschädigung für dieselbe sei so
mit, wenn auch in reduzirtem Betrage, auch noch in der durch
Art. 30 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 dem Kan
ton gewährten jährlichen Subvention von 200,000 Fr. inbe
griffen und es liege somit, wenn der Kanton der Gemeinde den
entsprechenden Betrag vorenthalte, eine ungerechtfertigte Berei
cherung des Kantons vor.
In seiner Duplik bekämpft der Beklagte in eingehender Aus
führung die Aufstellungen der Replik, indem er insbesondere ge
genüber dem Gesichtspunkte der ungerechfertigten Bereicherung
ausführt, daß in der Benutzung eines, übrigens unbedeutenden,
Theiles der frühern Straße zum Straßenbaue von 1865 eine
ungerechtfertigte Bereicherung nicht liegen könne, da ja die Ge
meinde im Verpflichtungsscheine von 1853 sich verpflichtet habe,
das zum Straßenbaue nöthige Terrain dem Kanton unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen, sowie daß in dem gegenwärtigen Bun
desbeitrage an den Kanton Graubünden von 200,000 Fr. eine
Entschädigung für den Brusterzoll eben nicht inbegriffen sei.
F. Vermittelst Eingabe vom 19. Oktober 1880 bringt die
Klägerin nachträglich eine Kopie eines Schreibens des Bundes
rathes vom 22. Juli 1874 an die Regierung des Kantons
Graubünden zu den Akten, in welchem derselbe, mit Rücksicht
auf die postalischen Interessen der Eidgenossenschaft, sich dahin
äußert: daß die Route von Chur über den Albula und Berning
welche die kürzeste in der Richtung nach dem Veltlin sei, un
bedingt in die Kategorie der internationalen Straßen aufge
nommen und gleich wie die übrigen Straßen, die diesen Cha
rakter tragen, im Winter auf Staatskosten geöffnet werden sollte.
In einer Eingabe vom 5. November 1880 bemerkt der Beklagte
in Betreff dieses nachträglich eingelegten Beweismittels, daß in
dem fraglichen Schreiben des Bundesrathes lediglich ein Wunsch
des Bundesrathes, wie es in Zukunft mit der Oeffnung der
Berningstraße im Winter gehalten werden sollte, liege, wogegen
dasselbe dafür, daß die Jahresentschädigung von 200,000 Fr.
auch für die Berninastraße gewährt sei, nichts beweise. Im Ge
gentheil sei jedenfalls diese Straße, für welche der Bund durch
Bundesbeschluß vom 26. Heumonat 1861 eine besondere Sub
vention gewährt habe, bei Berechnung des fraglichen Beitrages
nicht in Berücksichtigung gezogen werden.
G. Bei der heutigen Verhandlung halten die Parteien die ge
stellten Anträge unter ausführlicher Begründung aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Entscheidung über den Klageanspruch hängt, abgese
hen von dem Gesichtspunkte der ungerechtfertigten Bereicherung,
wovon unten zu sprechen sein wird, davon ab, ob derselbe nach
den Bestimmungen des zwischen den Litiganten abgeschlossenen
Vertrages vom 14. Oktober 1850 als begründet erscheint, denn
durch diesen Vertrag wurde die dem Kanton Graubünden für
Aufhebung des der Klägerin zugestandenen Weggeldes oblie
gende Entschädigungspflicht nach ihrem Bestande und Umfange
in verbindlicher Weise festgestellt, so daß ein Zurückgehen auf
das frühere zwischen den Litiganten bestandene Rechtsverhältniß
als ausgeschlossen erscheint. (Vergl. Urtheil des Bundesgerichtes
in Sachen Planta vom 19. Mai 1879, Amtl. Sammlung V,
f 266.)
- Nach Art. 2 des angeführten Vertrages vom 14. Okto
ber 1850 ist nun das Wegfallen der fraglichen Verpflichtung des
Kantons unter einer doppelten Bedingung vorgesehen; dieselbe
soll nämlich nur so lange bestehen, als
a. dem Kanton seitens der Eidgenossenschaft die ihm durch
den Vertrag vom 9. August 1849 zugesicherte Entschädigung
zufließt und
b. die mit dem fraglichen Weggelde verbundene Straßen
unterhaltungspflicht erfüllt wird, während für den Fall, daß
"dieser Verpflichtung nicht mehr nachgekommen würde," dem
Kanton vorbehalten wird, "die Vergütungen einzustellen oder
die angemessenen Abzüge zu machen."
- Fragt es sich nun zunächst, ob die Erwägung 2 sub a
bezeichnete Bedingung des Wegfalles der fraglichen Verpflichtung
des Beklagten eingetreten sei, so ist diese Frage ohne weiters zu
bejahen. Denn:
a. Es ist vorerst zweifellos und auch zwischen den Parteien
nicht bestritten, daß der zwischen der Eidgenossenschaft und dem
Kanton abgeschlossene Zollauslösungsvertrag vom 9. August 1849
mit dem Inkrafttreten der revidirten Bundesverfassung vom
- Mai 1874 dahingefallen ist; wenn nichtsdestoweniger die
Klägerin den Klageanspruch aufrecht erhält, so geht sie offenbar
davon aus, daß der Kanton in der ihm durch Art. 30 der
Bundesverfassung mit Rücksicht auf seine internationalen Alpen
straßen seitens des Bundes gewährten jährlichen Entschädigung
von 200,000 Fr. ein direktes Aequivalent für die wegge
fallenen Zollentschädigungen beziehe und daß der Klägerin nach
Sinn und Geist des Vertrages vom 14. Oktober 1850 ein
Anspruch auf verhältnißmäßigen Fortbezug der in diesem Ver
trage stipulirten Entschädigung auch dann zustehe, wenn der
Kanton seitens der Eidgenossenschaft zwar nicht mehr die durch
den Vertrag vom 9. August 1849 stipulirten Zollentschädigungen
selbst, wohl aber ein direktes, an deren Stelle getretenes totales
oder partielles Aequivalent beziehe.
b. Nun kann dahin gestellt bleiben, ob letztere Anschauung in
Wortlaut und Sinn des Vertrages vom 14. Oktober 1850 be
gründet sei. Denn es kann jedenfalls nicht anerkannt wer
den, daß in der durch Art. 30 der Bundesverfassung dem Kan
ton Graubünden gewährten jährlichen Bundessubvention von
200,000 Fr. ein direktes Aequivalent für die weggefallene Zoll
entschädigung, insoweit letztere mit Rücksicht auf das in Frage
stehende Weggeld der Gemeinde Brusio geleistet wurde, liege.
Dies ergiebt sich zur Evidenz aus folgenden Momenten: Wie
in Art. 30 der Bundesverfassung ausdrücklich ausgesprochen ist,
wird der den Alpenkantonen ausnahmsweise an Stelle der frü
hern Zollentschädigung gewährte jährliche Beitrag denselben le
diglich "mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpen
straßen" geleistet, d. h. er wird ausschließlich zum Zwecke der
Tragung der die internationalen Alpenstraßen betreffenden Aus
lagen gewährt. Wenn daher, wie das Bundesgericht in seiner
Entscheidung in Sachen Planta vom 19. Mai 1879 ausge
sprochen hat, der fragliche, durch Art. 30 der Bundesverfassung
normirte Bundesbeitrag allerdings als ein Aequivalent für die
weggefallenen Zollentschädigungen erscheint, so ist dies doch, wie
in der erwähnten Entscheidung ebenfalls festgestellt ist, nur inso
weit der Fall, als die Zollentschädigungen als Vergütung für
Gebühren geleistet wurden, die auf internationalen Alpenstraßen
erhoben wurden. Die Vergütung für auf andern Straßen erho
bene Gebühren dagegen wurde bei Feststellung des erwähnten
Bundesbeitrages ausdrücklich in Abrechnung gebracht, so daß
also in letzterm ein Aequivalent für diese auf andern als den
internationalen Alpenstraßen erhobenen Gebühren, bezw. die hiefür
vor dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
vom Bunde geleisteten Zollentschädigungen, keineswegs liegt.
Wenn dem gegenüber die Klägerin sich darauf berufen hat, daß
durch Art. 30 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 das
Rechtsverhältniß zwischen den Kantonen und den ehemals zoll
berechtigten Gemeinden, Korporationen oder Privaten nicht be
rührt werde, vielmehr anläßlich der Revisionsberathungen vom
Jahre 1872 sowohl vom Bundesrathe als auch im Schoße der
Bundesversammlung anerkannt worden sei, daß das Verhältniß
zwischen Kantonen und Gemeinden nach Recht und Billigkeit
zu ordnen und über daherige Anstände eventuell von den Ge
richten zu entscheiden sei, so ist darauf einfach zu erwidern, daß
gerade nach dem zwischen der Gemeinde Brusio und dem Kan
ton Graubünden am 14. Oktober 1850 abgeschlossenen Ver
trage, auf welchen der Klageanspruch vorzüglich gestützt wird, die
Aufhebung der eidgenössichen Zollentschädigung an die Kantone
auch den Untergang des Entschädigungsanspruches der Gemeinde
gegenüber dem Kantone jedenfalls insoweit bewirkt, als letzterer
nicht für die bis zum Inkrafttreten der Bundesverfassung vom
29. Mai 1874 vom Bunde für Aufhebung der Zollgerechtigkeit
der Klägerin ihm ausgerichtete Entschädigung ein direktes Aequi
valent bezieht. Muß es sich somit fragen, ob die hier in
Frage stehende Straßenstrecke zu den internationalen Alpenstra
ßen gehöre, mithin der Kanton Graubünden für die auf dersel
ben früher bezogenen Gebühren in dem Bundesbeitrage von
200,000 Fr. an internationale Alpenstraßen ein direktes Aequi
valent empfange, so kann die Antwort auf diese Frage nicht
zweifelhaft sein. Diese Frage ist nämlich zweifellos nicht, wie
Klägerin meint, nach allgemeinen geographischen Begriffen, son
dern nach der geschichtlichen Entwickelung des schweizerischen und
speziell des graubündnerischen Alpenstraßennetzes und der Ent
stehungsgeschichte des Art. 30 der Bundesverfassung zu beant
worten, woraus einzig mit Sicherheit festzustellen ist, welchen
Umfang der Gesetzgeber dem an sich offenbar sehr dehnbaren
Begriffe "internationale Alpenstraße" beigelegt hat, bezw. welche
einzelnen Straßen er mit diesem Ausdrucke hat bezeichnen und
in die Bestimmung des Art. 30 der Bundesverfassung einbezie
hen wollen. Hienach kann es aber mit Rücksicht auf die Bot
schaft des Bundesrathes vom 7. Februar 1872, deren Ausfüh
rungen der Festsetzung der außerordentlichen Entschädigung an
die Alpenkantone zu Grunde gelegt wurden, und auf die von
dem Beklagten angeführten kantonalgesetzlichen Bestimmungen
durchaus nicht zweifelhaft sein, daß als internationale Alpen
straßen, welche an dem in Art. 30 der Bundesverfassung aus
geworfenen Bundesbeitrag partizipiren, von den graubündneri
schen Alpenstraßen lediglich die Splügen-, Bernhardin-, Julier
und Malojastraße (sog. Kommerzialstraßen) in Betracht kommen,
während die Berninastraße zu denselben nicht gerechnet werden
kann. Letztere gehört vielmehr, nach der Terminologie der grau
bündnerischen Gesetzgebung, zu den innern Verbindungsstraßen;
es hat überdem der Bund an deren Erstellung durch Beschluß
vom 26. Heumonat 1861 direkt einen Beitrag geleistet, so daß
sich auch hieraus erklärt, daß dieselbe unter die in Frage ste
hende Bestimmung des Art. 30 der Bundesverfassung nicht ein
bezogen wurde. Wenn sich Klägerin dem gegenüber auf eine
Zuschrift des Bundesrathes an die Regierung des Kantons
Graubünden vom 22. Juli 1874 beruft, worin ersterer anregt,
daß die Berninastraße mit Rücksicht auf ihre Bedeutung für den
Verkehr mit Bezug auf die Offenhaltung im Winter den sog.
Kommerzialstraßen gleichgestellt werde, so kann dieser Zuschrift
für die hier streitige Frage irgend welche Bedeutung offenbar
nicht beigemessen werden. Denn die Frage, inwiefern gegenüber
dem Bunde eine Verpflichtung des Kantons Graubünden in
Beziehung auf Unterhaltung und Offenhaltung von Verbin
dungsstraßen begründet sein sollte, ist für die vorliegende Streit
frage völlig unerheblich und ist denn auch im gegenwärtigen
Prozesse, in welchem der Bund in keiner Weise als Partei auf
getreten ist, nicht zu erörtern.
4. Ist somit die Klage, insoweit sie auf den Vertrag vom
14. Oktober 1850 gestützt wird, schon aus den angeführten
Gründen zu verwerfen, so erscheint die Prüfung der weitern
Einwendung des Beklagten, daß die Straßenunterhaltungspflicht,
für welche der Klägerin der Bezug des in Frage stehenden Weg
geldes konzedirt wurde, dahingefallen sei, als überflüssig.
5. Was endlich den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereiche
rung anbelangt, so kann zunächst davon, daß der Beklagte für
die Aufhebung des der Klägerin zugestandenen Weggeldes vom
Bunde einen Entschädigungsbetrag noch gegenwärtig beziehe,
durch dessen Zurückbehalten er sich auf Kosten der Gemeinde
Brusio bereichere, nach dem Ausgeführten nicht die Rede sein.
Ebensowenig ist auch die Behauptung begründet, daß eine unge
rechtfertigte Bereicherung des Beklagten darin liege, daß er
beim Baue der neuen Brusiostraße im Jahre 1865 Theile der
von der Gemeinde gebauten alten Straße benutzt und dadurch
eine Kostenersparniß erzielt habe, ohne die Gemeinde dafür zu
entschädigen. Denn zweifellos hat der Kanton die fraglichen
Theile der alten Straße sich nicht widerrechtlich angeeignet,
sondern dieselbe in vollem Einverständnisse mit der Gemeinde,
welcher die Besorgung der Expropriationen für den Straßenbau
oblag, für den neuen Straßenbau benutzt, so daß schon aus
diesem Grunde von einer widerrechtlichen oder ungehörigen Be
reicherung nicht gesprochen werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.