Sohuldbetreibungs und Konkursreoht. No 13.
si tant est que l'innce ait pu suspendre le dalai durant
lequel elle avait a requerir la vente, elle a en tout cas
cesse d'avoir cet effet a partir de ce mnment-Ia. Or, si
l'on deduit 1e temps qui s'est ecoule depuis l'ouverture
de l'action jusqu'alors, il reste que la requisition de vente
est intervenue bien plus d'un an apres les notifications
des commandements
de payer. La creanciere n'etait donc
plus en droit de se prevaloir de ses poursuites.
O'est en vain qu'elle s'est avis6e de presenter une nouvelle
demande de mainlevee le 3 fevrier 1942 et que celle-ci lui
a
ere accordee par le President du Tribunal de premiere
instance le 10 juin suivant. Le juge de l'nainlevee n'a pas
en principe a se prononcer sur la question de savoir si
les delais des art. 116 et 154 LP sont expires ou non;
tout au plus lui appartiendr.ait-il d'ecarter la demande
prejudiciellement s'il est deja. constant que la poursuite
est perimee. O'est au prepose a. trancher la question et
il doit la soulever d'office, sans etre lie en quoi que ce
soit par la decision du juge de mainlevee, puisque aussi
bien aucun acte de poursuite ne peut etre accompli dans
une poursuite qui en fait a cesse d'exister. Il n'est pas
necessaire, dans ces conditions, de se prononcer sur les
autres moyens de la plainte et du recours.
La Okambre des poursuites et des !aiUitea 'J11'ononce :
Le
recours est admis. En consequence la plainte est
admise en ce sens que les poursuites pour loyer intentees
par !'intimae contre Haas, Neveux et OIe sont declarees
nulles.
Sohuldbetreibungs-und Konkursrooht. No 14.
- Entseheid vom 23. Juni 1943 i. S. Sterehi.
Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. Bei veränderlichem, zeitweilig
unter dem Existenzminimum bleibenden Lohn hat der Schuld-
ner Anspruch auf Ausgleich au.s dEm, Überschüssen der
andern Perioden :
a) indem ihm bei der Lohnpfändung zur Deckung solcher Au.s-
fälle von vornherein ein Zu.schlag Zum Existenzminimum ge-
währt wird welcher der Revision unterliegt; oder
b) indem das 'Betreibungsamt die eingehenden Überschüsse ver-
waltet und dem SchUldner jeweiIen auf zifiermässigen N ach-
weis eines ungenügenden Lohnbetraffnisses die Differenz bis
zum Existenzminimum aus den verfügbaren Beträgen au.szahlt.
SaiBie ik salatire, art. 93 LP. Le debiteur dont le salaire est variable
et descend parfois au-dessou.s du minimum indispensable a. son
entratien a le droit de compenser cette difference avec les exce-
dents des autras periodes : . . ,
a) soit qu'on Iui accorde, au moment meme de Ja salSle! un supple-
ment qui devra servk a. compenser une eventuelle msu.ffisance,
dooision
qui sera sujette a. revisio ; "
b) soit encore que l'office des poursUlt.es conserve et gne. ce qnl
depassera Ie minimum pour pouvOlr Ie verser au deblte a
concurrence de ce qu.i lui manquerait au cou,rs d'une certame
periode et moyennant alors Ja preuve exacte du montant de
l'insuffisance.
Pignoramento di solario, art. 93 L . l. debntone il cui .salario e
variabile e discende talora oltre il mmImO mdispensabIle al suo
sostentamento, ha. il diritto di compensare questa differenza
con le eccedenze degli altri periodi: .
a) sia che gli si accordi, all'atto stess.o deI pignorament?, un
importo supplementare che dovrA sene. a compensare un even-
tuale insufficienza ed e soggetto a revISlone ;
b) Bia ehe l'u.fficio d'esecuzione conservi ed t.ri quanto
eccedera. iI minimo per poterlo versare al debltore smo a .con-
correnza di cio che gli mancherebbe nel corso d'un certo penodo,
previa Ja prova esatta dell'importo dell'insufficienza.
Der Rekurrent bezieht als Maurergeselle einen veränder-
lichen Lohn.
Davon erklärte das Betreibungsamt diejenigen
Beträge als gepfändet, die jeweilen das Existenzminimum
des Schuldners und seiner Familie übersteigen. Es bemass
dieses
Existenzminimum auf Fr. 370.-im Monat
Fr. 185.-in der Zahlungsperiode von zwei Wochen
(statt nur auf 6/13 des monatlichen Betrages, was jedoch
der Gläubiger nicht beanstandete). Die Beschwerde des
Schuldners
wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde
abgewiesen, soweit
er die Bemessung des Existenzmini-
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No 14.
mUDlB anfocht. Dagegen nahm die Aufsichtsbehörde in
Anlehnung an BGE 57 UI 76 Rücksicht auf den Fall
dass der Lohn in gewissen ZahIungsperioden das Existenz:
minimum gar nicht erreiche Sie ordnete an, dass das
Betreibungsamt die gepiandeten Lohnüberschüsse bis
zum Ende des Pfändungsjahres verwalte, um daraus dem
Schuldner diejenigen Beträge ersetzen zu können, um
welche der Lohn zeitweilig unter dem Existenzminimum
geblieben sein werde.
Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner an
seiner Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Die Bemessung des. Existenzminimums steht im
Ermessen des Betreibungsamtes (Art. 93 SchKG). Ange-
messenheitsfragen sind vom Bundesgericht
nicht nachzu
prüfen (Art.
19 im Gegensatz zu den die kantonalen
Instanzen betreffenden Art. 17 und 18 SchKG).
- -Pfändbar ist zwar an und für sich der ganze
Überschuss des Lohnes über das Existenzminimum. Bei
veränderlichem Lohn,
der zeitweilig unter das Existenz-
minimum sinkt,
hat jedoch der Schuldner Anspruch auf
entsprechenden Ausgleich. Diesem Anspruch wird die
kantonale Entscheidung
in vollem Masse gerecht. Der
Umfang der Lohnpfändung ist als1 in keiner Beziehung
als gesetzwidrig zu beanstanden. Indessen
braucht der
Schuldner mitseinf".l Ausgleichsansprüchen nicht bis ans
Ende der Pfändungsdauer hingehalten zu werden. Es
gibt verschiedene Wege, ihm das Fehlende zur Erreichung
des Existenzminimums rascher zu verschaffen.
Dem Exi-
stenzminimum kann von vornherein ein Betrag als gleich-
falls unpfandbar zugeschlagen werden, eben
damit der
Schuldner ihn erhalte und für die zu erwartenden schlech-
teren Lohnperioden zurücklege bezw. zur Deckung allen-
falls bereits erlittener Ausfälle
am Existenzminimum
verwende (BGE 57
IU 124). Bei dieser Art der LohD.-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14.
pfändung wird der Ausgleich am einfachsten erzielt.
Sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn sich das
Mass der Lohnschwankungen zum voraus überblicken
lässt, mag aber auch in andern Fällen vom Betreibungsamt
als zweckmässig betrachtet werden. Erweist sich der
schätzungsweise bestimmte Zuschlag für dtm Schuldner
während
der Pfändungsdauer als zu hoch oder zu niedrig,
so unterliegt er der Abänderung wie die Lohnpfandung
als solche (BGE 50 III 124). Wird jedoch, wie im vorliegen-
den Falle nach der Entscheidung der Vorinstanz, von
einem solchen Zuschlag zum Existenzminimum abge-
sehen, so
ist ohne weiteres dafür gesorgt, dass dem Gläu-
biger nichts, was
ihm zukommt, entzogen werde. Die dabei
vorbehaltenen Ausgleichungsansprüche des Schuldners
für die erwarteten Rückschläge sind durch betreibungs-
amtliche Verwaltung der eingehenden Lohnüberschüsse
zu wahren.
Soweit mit solchen Ansprüchen für die Pfän-
dungsdauer zu rechnen ist, hat jede Auszahlung an den
Gläubiger zu unterbleiben. Anderseits ist es auch bei
dieser
Art der Lohnpiandung möglich, allfällige Aus-
gleichungsanspriche des Schuldners schon während der
PIandungsdauer zu berücksichtigen. So wird vermieden,
dass der
Schuldner und seine lFamiJie die unter Um-
ständen beträchtlichen AusiaIIe am Existenzminimum
erst bei der Schlussabrechnung über die Lohnpfndung
wettmachenkännen. Auf ziffermässigen Nachweis eines
seit Beginn der Lohnpfandung erlittenen derartigen
Lohnausfalles hat also das Betreibungsamt dem Schuldner
jeweilen sofort das zur Erreichung des Existenzmini-
mums
Fehlende aus den aIlIallig verfügbaren 1.ohn-
überschüssen auszurichten. Dadurch wird schrittweise die
gebotene Korrektur der Pf"andung der Überschüsse herbei-
geführt, mit andern Worten dem Vorbehalt genügt, an
den die Pfandung der Überschüsse eben geknüpft ist. Das
Bundesgericht hat dies denn auch bereits in einem andern
Falle vorgesehen, speziell mit Rücksicht auf eine Reihe
ungünstiger Lohnergebnisse in den ersten Monaten der
56 Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. No 111.
Pf"andungsdauer (BGE 68 III 156). Dem Schuldner ist
also bei solch betreibungsamtlicher Verwaltung der mit
V.orbehalt der AUsgleichung gepfändeten Lohnüberschüsse
ganz allgemein das Recht zuzuerkennen, sich jederzeit
beim Betreibungsamt über
allfällig ungenügende, d. h.
das Existenzminimum nicht erreichende Lohnergebnisse
der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der
betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu
verlangen, sobald
und soweit solche verfügbar sind.
Dem'lUMiht erkennt die SckUblbetr.-u. Konk'Urskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
16. Entscheid vom o. luD 19-13 1. S. :U:cycr.
Sc1wiftli.cke Angebote sind grundsätzlich auch in der Fakmi88tei-
gerung
zulässig. Analoge Anwendung von Art. 68 Aha. , VZG.
En principe, lea offres eente8 sont egaJement admissibles en mati -e
de vente aw: enehbes de cko8es mobiUeres. AppIication analo-
gique de l'art. 58 W. 4 OR1.
Le offerte Beritte sono, in linea di massima., ammissibili anche nell
tJendita d.i mobili ai pubbliei incanti. AppIicazione per analogia
dell'art. 58 cp. 4 RRF.
A. -In einer Betreibung gegen den Nachlass der Witwe
Katharina Meyer.;.Duss pfändete das Betreibungsamt Basel-
Stadt am 6. November 1942 zwei Schuldbriefe von
Fr. 1000.-bezw. 3000.-. Am 19. Februar 1943 schrieb
der Erbe F. Meyer-Hüsler in Nebikon, der die Erbschaft
in der Betreibung vertrat, dem Erbschaftsamt Basel-Stadt:
Der Unterzeichnete bringt Ihnen zur Kenntnis, dass die
aus der Erbschaft der Frau Witwe Meyer-Duss zur Ver-
wertung gelangenden
Werttitel nicht unter dem Nennwert
Veräussert werden dürfen. Sollten di Titel bei Ihnen nicht
zum Nennwert gelangen, so bürgt der Unterzeichnete für
'die Erlangung des Nennwertes, indem ich die Titel über-
nehme. ). Das Erbschaftsamt leitete das Schreiben an das
BetreibungSamt zur KenntnisnaJmie weiter. Dieses stellte
Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 15. 57
am 4. März dem Absender als dem Vertreter der Erb-
schaft eine Steigerungsanzeige zu. An der Steigerung vom
10. März, zu der sich F. Meyer-Hüsler nicht einfand, wur-
den die Schuldbriefe zum Preise von insgesamt Fr. 300.-
dem F. Meyer-Dommen zugeschlagen.
B. -F. Meyer-Hüsler führte Beschwerde mit dem
Antrag, das Betreibungsamt sei zu verhalten, ihn mit
Fr. 925.-zu entschädigen, eventuell sei der Zuschlag der
Schuldbriefe aufzuheben. Zur Begründung machte er gel-
tend,
das Betreibungsamt habe das von ihm auf den Ver-
wertungstermin
hin schriftlich eingereichte Angebot nicht
berücksichtigt und ihn dadurch geschädigt.
Das Betreibungsamt
bestritt, dass der Beschwerdeführer,
nachdem die Steigerung anberaumt gewesen sei, ein
schriftliches Angebot
in der Höhe von Fr. 4000.-gemacht
habe. Übrigens seien nach den in Basel geltenden Gant-
bedingungen solche Angebote
nicht zu berücksichtigen, und
ausserdem müsse der Zuschlagspreis bar bezahlt werden.
O. -Den abweisenden Entscheid der kantonalen Auf-
sichtsbehörde zog
der Beschwerdeführer unter Festhalten
an seinen Anträgen an das Bundesgericht weiter.
Die SchUblbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die Zwangsverwer-
tung von Grundstücken, auf den die Art. 102 und 130 ver-
weisen, bestimmt :
Schriftliche Angebote sind bei Beginn
der Steigerung den Teilnehmern bekanntzugeben und
können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche
Angebote berücksichtigt werden.
) Für die Verwertung der
beweglichen Sachen und der Forderungen besteht keine
entsprechende Vorschrift. Diese unterschiedliche Regelung
hängt indessen nicht mit irgendwelcher Eigenart der einen
oder
andern Steigerungsart zusammen. Im Gegenteil
haben hier wie dort die weit vom Steigerungsort entfernt
wohnenden Kaufliebhaber ein schutzwürdiges Interesse
daran, dass ihre Teilnahme am Steigerungstermin durch