22 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 S.
sich schon aus der: Schwierigkeit erklärt, sich aus der
Untersuchungshaft die erforderlichen Erkundigungen zu
beschaffen.
4. -Der angefochtene Gläubigerbeschluss hält der
Beschwerde nicht stand. Er beruht auf der irrtümlichen
Meinung der Konkursverwaltung -siehe die oben, A,
erwähnte Begründung des Beschlussantrages -, die zweite
Gläubigerversammlung
könne erst nach Erledigung all-
fälliger KoUokationsklagen stattfinden. Nach Art. 252 in
Verbindung mit Art. 247 SchKG ist aber die zweite Gläu-
bigerversammlung sogleich nach Aufstellung des Kolloka-
tionsplanes und dessen Genehmigung durch den Gläubiger-
ausschuss einzuberufen. Das kann nach den eigenen An-
gaben des Rundschreibens kurz nach Ostern 1943 ge-
schehen, und ein Grund dafür, die Verwertung auch unter
diesen Umständen vor der nach Art. 243 Abs. 3 SchKG
gegebenen Zeit durchzuführen, ist nicht ersichtlich.
Demnach erkennt die SchUldbetr.-'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Gläubigerbeschluss aufgehoben.
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:ffiTS DES SECTIONS CIVILES
8. Urteil der ll. ZIvIlabteIlung vom 11. März 1943
l. S. Mina Bolli gegen Liquidationsmasse Robert Bolli.
- Zur Anwendung von Art. 51, b der Verordnung vom 24. Januar
1941 über vorübergehende Milderungen der ZwangsvolIstrek-
kung.
- Die Versäumu,ng der Eingabefrist des Art. 300 SchKG schliesst
neue Forderungseingaben nach Bestätigung des Nachlassver-
trages mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) zwecks
Kollokation und Teilnahme am Ergebnis der Liquidation
niehL aus. An. 250, 261, 300, 311 SchKG, An. 30 der Vo.
vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverlahren von Ban-
ken und Sparkassen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 8. 23
- Stellung der Ehefrau. des Schuldners bei Güterverbindung im
Nachlassverfahren. Einfluss eines gewöhnlichen Nachlassver-
trages (Prozentvergleiches) auf den Gesa.mtbestand des unn
gutes und auf die künftige emessung des llenf prIvlle-
gierten Forderungsbetrages. Fur den Wert der llD. Eigentum der
Ehefrau verbliebenen Stücke ihres eingebrachten Gutes besteht
keine Forderung. Art. 211 ZGB, 219, 260 SchKG.
- Application de l'art. 61 lettre b de l'ord. du Conseil fMeral
at.t.enuanv a titre temporaire le regime de l'execuuion forcee,
du 24 janvier 1941.
- L'inobserval;ion du delai de product.ion fixe a l'art.. 300 LP
n'empeche pas de produire encore aprils l'homologat.ion du
concordat par abandon d'actif p-.l'effet d'etre colloque et de
prendre part a la distribution du produit de la liquidation.
Art. 260 251 300 311 LP, 30 de l'ord. concernant la proOOdure
de concnrdat ponr les banques et les caisses d'epargne, du
11 avril 1935.
- Situation juridique de la femme du debit.eur soumise au r6gime
de l'union des biens dans Ia procedure de concordal;. EffeL d'un
concordaL ordinaire sur l'etat general des biens de la femme et
BUr Ia determination ulterieure du montant priviIegie de Ba
creance. Elle ne possMe pas de creance pour la part de ses
apports qui est demeuree sa propriete. Art. 211 ce, 219, 250 LP.
- AppIicazione dell'art. 51 leLt. b .dell'Ordna. eI.Cons!glio
federale che mitiga temporaneamente le dispo81Zlom sull ese-
cnzione forzata. '
- L'inosservanza dei tennine di produzione fissato dall'art .. 300
LEF non impedisce di produrre anche dopo 1'0molog ZlOne
deI concordato con abbandono dell'attivo allo scopo di essere
iscritto e di partecipare al riparto dei ricavo della Iiquidazione.
Art. 250, 261, 300. 311 LEF, 30 deI regolamento 11 aprile 1935
concernente 1a procedura deI concordato per le banche e le
cassa di rispannio. . . .
- Situ,azione giuridica delIa moglie dei debltore, eI:e Vive sotto
il regime dell'u,nione dei beni, nelIa procedura di conconto:
Effetto d'un concordato ordinario sullo 8tato generale 4e1 bem
della. moglie e sulla determinazione. ulteriore ell'ammont
privilegiato deI suo credito. La moghe non ponslede un cndito
per parte dei suoi apporti ehe I restata dl sua propneta.
Art. 211 ce, 219, 250 LEF.
A. -Robert Bolli, der Ehemann der Klägerin, steht im
dritten Nachlassverfahren. Die ersten beiden Nachlass-
verträge,
der erste 1930, der zweite 1933 bestätigt, waren
Prozentvergleiche.
Nach dem ersten waren die Forderungen
V. Klasse mit 70 %, nach dem zweiten mit 10 % abzu:
finden. Die Klägerin gab im. ersten Verfahren eine Frauen-
gutsforderung von Fr. 31,750.-und im zweiten eine
solche
von Fr. 31,500.-ein. Beide Male wurde sie mlt der
eingegebenen Forderung je zur Hälfte in IV. und V. Klasse
24 SchuldJ etreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 8.
berücksichtigt. Im rsten Verfahren verzichtete sie auf
Sicherstellung und auf Auszahlung ihrer Ansprüche. Sie
emielt auch nichts. im zweiten Verfahren verzichtete sie
gleichfalls
auf Sicherstellung. Im übrigen stimmte sie dem
Nachlassvertrage zu, ohne wie die andern Gläubiger
Erfüllung binnen bestimmter
Frist zu verlangen. Ihre
Ansprüche blieben denn auch unerfüllt.
B. -Im vorliegenden Nachlassverfahren mit Vermö-
gensabtretung gab die Klägerin am 11. November 1941
wiederum Fr. 31,500.-ein. Der Sachwalter zog jedoch
nur eine Frauengutsforderung von Fr. 14,700.-, wovon
die
Hälfte Fr. 7,350.-privilegiert, in Betracht. Darauf
beruhen die Angaben seines Zirkulars vom, 29. November
,1941, wonach mit einem Liquidationsergebnis von 16-17 %
für die Forderungen V. Klasse zu rechnen sei. Die Klägerin
liess sich dahin belehren, dass ihre Forderung zufolge der
vorausgegangenen Forderungsnachlässe auf den erwähnten
Betrag zurückgegangen sei. Sie unterzeichnete am 4. De-
zember 1941 eine Zustimmungserklärung mit entsprechen-
den Angaben. Eine Eingabe des Sohnes R. Bolli vom
17. Dezember 1941, wonach der Klägerin nach wie vor eine
privilegierte Frauengutsforderung von
Fr. 15,750.-zu-
stehe, blieb erfolglos. In dem am 19. Dezember 1941 abge-
schlossenen Eingabenverzeichnis ist die Frauengutsfor-
derung mit je Fr. 7,350.-in IV. und V. Klasse aufgeführt.
O. -Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
wurde
am 30. Dezember 1941 bestätigt und der Sach-
walter zum Liquidator ernannt. Er ging bei Aufstellung
des Kollokationsplanes von einer Frauengutsforderung
von Fr. 29,500.-aus. Ausser Berechnung falle eine Zah-
lung von Fr. 2,250.-; denn diese stelle nicht Frauengut,
sondern eine
dem Ehemanne zugekommene Mietvergütung
dar. Die Frauengutsforderung habe sich nun infolge der
beiden vorausgegangenen Forderungsnachlässe auf Fr.
13,791.25 vernngert. Darin sei die auszusondernde Aus-
steuer im Wert von Fr. 3,000.-inbegriffen. Demgemäss
wurde die Frauengutsforderung kolloziert mit Fr. 3,895.60
in IV. und mit Fr. 6,895.60 in V. Klasse.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 8. 26
D. -Frau Bolli focht den Kollokationsplan an. Sie ver-
langte
Erhöhung ihrer Kollokation in IV. und V. Klasse
auf je Fr. 15,750.-. Die Begründung geht wesentlich
dahin : Der privilegierte Teil der Frauengutsforderung sei
durch die vorausgegangenen Nachlassverträge nicht be-
rührt worden, und der übrige Teil sei mangels Zahlung der
Nachlassdividende ebenfalls unverändert geblieben. Auf
diese Ansprüche habe die Klägerin nicht rechtsgültig ver-
zichtet.
E. -Das Gericht erster Instanz (Bezirksgericht Arbon)
bemass das Frauengut mit Einschluss der Aussteuer, ent-
sprechend dem im Zustimmungsverfahren beiderseits ange-
nommenen Betrage, auf Fr. 14,700.-, so dass die Klägerin
mit Fr. 4,350.-in IV. und mit Fr. 7,350.-in V. Klasse
zu kollozieren sei. Das Obergericht des Kantons Thurgau
bestätigte dieses Urteil am 22. Dezember 1942 mit der
formellen Änderung,
dass die Klägerin in IV. und V. Klasse
gleicherweise mit je Fr. 7,350.-zu kollozieren und die
Anrechnung
der von ihr zurückgenommenen Aussteuer
erst bei der Verteilung des Liquidationsergebnisses vorzu-
nehmen sei.
F. -Mit rechtzeitig eingelegter Berufung beanspruchte
die
Klägerin zunächst eine Erhöhung der Kollokation ihrer
Frauengutsforderung auf Fr. 15,500.-in IV. und auf
Fr. 10,850.-in V. Klasse, unter Ausschluss eines bei der
Verteilung vorzunehmenden Abzuges von Fr. 3,000.-in
IV. 'Klasse für zurückgenommenes Frauengut. Mit Ein-
gabe vom 6. März 1943 ermässigte sie den in IV. Klasse
zu berücksichtigenden Anspruch
auf Fr. 10,000.-. Die
beklagte Liquidationsmasse beantragt Nichteintreten auf
die Berufung, eventuell deren Abweisung.
Das B'l.I/ndesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach dem geltenden Notverordnungsrecht (Ver-
ordnung des Bundesrates vom 24. Januar 1941 über vor-
übergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung, Art.
öl) sind für den Inhalt und die Wirkungen eines Nachlass-
vertrages
mit Vermögensabtntung (Liquidationsvergleich)
26 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 8.
die zutreffenden Vorschriften der Verordnung des Bundes-
gerichts
vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassver-
fapren von Banken und Sparkassen sinngemäss anzuwen-
den,
mit der Abänderung . . b) dass eine Weiterziehung
von Verfügungen an das Bundesgericht ausgeschlossen ist.
Daraus schliesst die beklagte Liquidationsmasse auf Unzu-
lässigkeit der vorliegenden Berufung. Die Beschränkung
der Rechtsmittel ist jedoch nur für das Beschwerdever-
fahren zu verstehen. Gegenüber Verfügungen des Liqui-
dators und des Gläubigerausschusses ist abweichend von
Art. 28 der Bankennachlassverordnung die bundesgericht-
liehe
Instanz ausgeschlossen. Hinsichtlich gerichtlicher
Klagen bleibt es dagegen bei den gewöhnlichen Bestim-
mungen über die Weiterziehung an das Bundesgericht nach
Art. 56 ff. OG.
2. -Einen weitern Grund, auf die Berufung nicht ein-
zutreten, sieht die Beklagtschaft in den Grundlagen der
Zustimmungserklärungen der übrigen Gläubiger und des
Bestätigungsentscheides
der Nachlassbehörde. Man habe
auf die Eingabe der Klägerin abgestellt, so wie sie laut dem
Eingabenverzeichnis vom 19. Dezember 1941 noch auf-
rechterhalten war. Eine nachträgliche Erhöhung der For-
derungen der Klägerin, namentlich des privilegierten Be-
trages, sei unzulässig ; es gehe
nicht an, den Stand der
Passiven nach Genehmigung des Nachlassvertrages zu-
gunsten der Ehefrau des Schuldners zu ändern, so dass für
die V. Klasse nichts oder fast nichts statt der in Aussicht
gestellten
16-17 % entfallen würde.
Diese
Argumentation richtet sich indessen nicht gegen
die Zulässigkeit der Weiterziehung an das Bundesgericht,
sondern gegen die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage
als solcher. Wäre diese in kantonaler Instanz zugesprochen
worden, so
hätte die Beklagtschaft mit derselben Betrach-
tungsweise eine Weiterziehung ihrerseits an das Bundes-
gericht begründen können. Die erwähnten Ausführungen
laufen darauf hinaus, der Klage stehe von vornherein die
im Zastimmungs-und Bestätigungsverfahren erfolgte Be-
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 8.
schränkung der Ansprüche der Klägerin entgegen ; darauf
könne nicht zurückgekommen werden.
3. -Die Vorinstanz
hat die Klage denn auch vorweg
aus dem erwähnten Grunde abgewiesen: Es kann kein
Zweifel
darüber bestehen, dass ein Gläubiger beim Nach-
lassvertrag
mit Vermögensabtretung an der Verteilung
nicht mit mehr teilnehmen kann, als er anmeldete I). Damit
ist gesagt, der im Zustimmungsverfahren angemeldete
Betrag einer Forderung stelle den Höchstbetrag dar, der
im Durchführungsverfahren kolloziert werden könne. So-
dann, die Kollozierung von Forderungen, die im Zustim-
mungsverfahren
nicht angemeldet waren, sei überhaupt
abzulehnen. Für einen derartigen Ausschluss nachträglicher
Ansprachen
bietet jedoch weder das Gesetz noch die sinn-
gemäss anzuwendende Bankennachlassverordnung einen
Halt. Nach Art. 300 SchKG ist mit dem Schuldenruf nur
die Androhung zu verbinden, dass die nicht anmeldenden
Gläubiger bei
den Verhandlungen über den Nachlassver-
trag nicht stimmberechtigt wären. Ferner folgt aus Art. 311
SchKG, dass auch nicht angemeldete Forderungen dem
Nachlassvertrag unterstehen. Das heisst, dass sie einerseits
gemäss
dem Nachlassvertrage beschränkt, aber anderseits
auch gemäss dem Nachlassvertrage zu erfüllen sind. Beim
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidations-
vergleich)
tritt anstelle des Bezugs der Nachlassdividende
die Teilnahme
am Ergebnis der Liquidation. Die Teil-
nahmerechte sind nach feststehender Rechtsprechung erst
nach Bestätigung eines solchen Nachlassvertrages massge-
bend zu bestimmen in einem den konkursrechtlichen Grund-
sätzen entsprechenden Kollokationsverfahren. Darauf be-
ruhen auch die Vorschriften der °Bankennachlassverord-
nung. Deren Art. 30 sieht nicht nur die Nachleistung von
Abschlagszahlungen an unberücksichtigt gebliebene Gläu-
biger vor,
deren Forderungen aus den Geschäftsbüchern
des Schuldners hervorgehen (Abs. 3).
In Abs. 1 daselbst ist
im weitern eine Reihe konkursrechtlicher Vorschriften an-
wendbar erklärt, darunter Art. 251 SchKG, wonach ver-
28 Schuldbetreibungs. und Konkursreoht (Zivilabteilungen, N0 8.
spätete Eingaben noch bis zum Schluss des Liquidations-
verfahrens zu berücksichtigen sind. Nur wer auch die
Schlussverteilung
verp8.sst, geht leer aus, eben weil nichts
mehr zu verteilen bleibt. Eine Frage für sich ist, ob der
Na.chla.ssvertrag dem Widerruf unterliegt, faJls gar kein
für die Forderungen V. Kla.sse zu verwendendes Liquida-
tionsergebnis vorliegt.
Darum ha.ndelt es sich hier nicht.
Der Na.chlassvertrag als solcher ist nicht in Frage gestellt.
Und na.ch dem Gesagten kann einer erst seit Bestätigung
des Nachlassvertrages eingegebenen Forderung
nicht Ver-
wirkung des Teilnahmerechtes entgegengehalten werden.
Allerdings mag
der Entschluss eines Gläubigers zur Zu-
stimmung
mitunter von der Erwartung eines bestimmten
Treffnisses gemäss dem ihm vorliegenden Forderungsver-
zeichnis beeinflusst sein.
DieSes Verzeichnis ist aber so
wenig wie die
Schätzung der Aktiven eine sichere Grund-
lage der Berechnung. Vielmehr bleibt der Verlauf des
Durchführungsverfahrens vorbehalten.
Dazu gehört da.s
Kollokationsverfahren nach Konkursgrundsätzen. Eine
abweichende
Ordnung mit Aufstellung eines Verwirkungs-
termins
für Eingaben (vgl. MARAIS, le reglement transac-
tionnel entre les comme1V3nts et leurs creanciers, p. 82 :
Clöture du proces-verbal d'admission ) liesse sich nur
auf dem Wege der Rechtsetzung einführen.
4. -Die Tatsache, da.ss eine Anspra.che nicht schon
vor Bestätigung des Nachla.ssvertrages mit Vermögensab-
tretung geltend gema.cht wurde, zieht also nicht ohne wei-
teres deren Verwirkung
nach sich. Eine andere Frage ist,
ob die Klägerin
im Zustimmungsverfahren förmlich auf
Geltendmachung der nun eingeklagten Mehrforderung ver-
znchtet habe. Und wenn dies verneint werden sollte, frägt
SIch weiter, ob der Klägerin nicht obgelegen hätte, gegen-
über dem
Sa.chwalter bereits im ZuBtimmungsverfahren
endgültig Stellung zu beziehen, mit andern Worum: ob
es nicht gegen Treu und Glauben verstosse, na.ch Duldung
der vom Sa.chwalter vorgenommenen Änderung ihrer Ein-
gabe ohne Anbringung eines Vorbehaltes im Eingabenver--
BohutdbetreI'bungs. und Konkursreoht (Zivilabteilungen). N0 8. 29
zeichnis dann erst im Kollokationsverfahren die Mehrfor-
derung wieder
zUr Geltung zu bringen. In letzterer Be-
ziehung möchte allenfalls die Eingabe des Sohnes R. Bolli
vom 17. Dezember 1941 einen genügenden Vorbehalt auf-
weisen. Doch
mag all dies dahingestellt bleiben. Die Klage
erweist sich, auch wenn einfach auf die ursprüngliche, die
streitige Mehrforderung mitumfa.ssende Eingabe
der Klä-
gerin abgestellt wird, als unbegründet, weil der streitige
Forderungsbetrag zufolge
der beiden vorausgegangenen
Prozentvergleiche erloschen war.
Der erste Prozentvergleich verringerte den nicht privi-
legierten Teil
der Frauengutsforderung gleichwie die andern
Forderungen
V. Klasse auf 70 % ihres Betrages. Allerdings
kam diese Wirkung grundsätzlich erst der Erfüllung des
Na.chlassvertrages zu, wozu es gegenüber der Klägerin
nicht gekommen
ist (BGE 26 II 194 Erw. 4 und 5). Indem
jedoch die Klägerin ausdrücklich auf die ihr zukommende
Zahlung verzichtet hatte, muss sie den Nachlassvertrag
als wirksam gelten lassen. Ob und wie weit die Ehefrau des
Schuldners
ihre Forderungen im Nachlassverfahren geltend
ma.chen will, ist Sache ihrer selbständigen Entschliessung,
ebenso wie ihr die selbständige Verfolgung ihrer Frauengut-
ansprüche bei einer von dritter Seite gegen den Ehemann
gerichteten Pf'andung zusteht (Art. 107 Abs. 5 SchKG;
BGE 40 III 199 Erw. 3).
Im zweiten Nachlassverfahren war also nur mehr ein
verringerter Betrag des Frauengutes vorhanden. Es ver-
schlägt nichts,
dass die Klägerin gleichwohl Fr. 31,500.-
eingab und damit berücksichtigt wurde. Da es sich um
einen Prozentvergleich ha.ndelte, hätte nur der Schuldner
die Frauengutsforderung bestreiten können, wozu
er keine
Vera.nIassung hatte. Im übrigen ist die Stellungnahme des
Sachwalters und der Nachla.ssbehörde ohne Einfluss auf
den materiellen Bestand der Rechte. Es blieb bei der ein-
getretenen Verminderung
der Frauengutsforderung. Sie
katlii. daher'im vorliegenden Kollokationsverfahren von der
Liquidationsmasse eingewendet werden. Der zweite Pro-
30 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 8.
entvergleich verringerte den nicht privilegierten Teil der
damaligen Frauengutsforderung um 90 %. Allerdings
erhielt die Klägerin die Dividende
von 10 % nicht, und im
Unterschied zum ersten Nachlassverfahren hatte sie nicht
ausdrücklich auf die Auszahlung verzichtet. Es lag aber
dennoch ein eindeutiger Verzicht vor, indem die Klägerin
nicht wie die andern Gläubiger eine Zahlungsfrist für sich
in Anspruch nahm. Damit trug sie augensoheinlich der
bedrängten Lage des Schuldners Rechnung. Die unbe-
fristete
Stundung der Nachlassdividende hat zur Folge,
dass trotz Nichterfüllung nur der Betrag der Dividende
statt des ursprünglichen Forderungsbetrages geschuldet
ist.
Aus BGE 67 II 200 oben scheint die Klägerin zu folgern,
wenigstens
der privilegierte Forderungsbetrag sei unver-
ändert geblieben. Mit Unrecht. Jene Entscheidung betrifft
den Fall, dass bei einer Anschlusspfandung der Ehefrau
nicht nur die nicht privilegierte, sondern (ganz oder teil-
weise) auch die privilegierte
Forderung zu Verlust kommt.
Dieser Fehlbetrag kann, falls nicht Gütertrennung einge-
treten ist, bei einer spätern Anschlusspfandung wiederum
als privilegiert geltend gemacht werden. Vorausgesetzt
ist
dabei, dass die Frauengutsforderung als solche unvermin-
dert fortbesteht. Das trifft aber eben -nach Durchführung
eines Prozentvergleiches des
Ehemannes nicht zu. Dem
Prozentvergleich unterliegen zwar sich nur die nicht
privilegierten Forderungen. Aber die Verminderung des
nicht privilegierten Teiles der Frauengutsforderung (durch
Bezahlung
der Nachlassdividende oder, wie hier, durch
deren Anerkennung unter Verzicht auf Erfüllung) zieht
eine Verminderung des Gesamtbestandes des
Frauengutes
nach sich. Dementsprechend sind hinfort auch die beiden
Hälften verringert, auf deren eine das im Eigentum der
Frau verbliebene Gut anzurechnen und die nur in ihrem
allfalligen Restbetrage privilegiert ist. Die Sachlage ändert
sich, wenn die Ehefrau nachträglich neues Vermögen ein-
bringt, was
aber hier nicht geschehen ist.
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N°, 8.
Mit dem Sachwalter ist hier von einem ursprünglichen
Betrag des Frauengutes von Fr. 29,500.-(mit Einschluss
der auf Fr. 3,000.-gewerteten Aussteuer) auszugehen
und die weitere Leistung von Fr. 2,250.-aus dem Nach-
lass
der Mutter der Klägerin nicht als Frauengut zu
betrachten. Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende
Rechnung:
Frauengut samt der Aussteuer im Wert von Fr. 3,000.-
29,500;-
Hälfte Fr. 14,750.-, davon nachgelassen
30% ............. .
Rest .. .
Hälfte Fr. 12,537.50, davon nachgelassen
90 % ............. .
Rest .. .
4,425.-
Fr. 25,075.-
11,283.75
Fr. 13,791.25
Das ist der heutige Bestand des Frauengutes einschliess-
lieh Aussteuer. Die hälftige
Summe umfasst die auszuson-
dernde Aussteuer
im Wert von Fr. 3,000.-und einen pri-
vilegierten Forderungsbetrag
von Fr. 3,895.62 ; die andere
Hälfte von Fr. 6,895.63 ist nicht privilegiert. Diese Beträge
sind noch etwas niedriger als die im Zustimmungsverfahren
angenommenen,
von der Vorinstanz geschützten und von
der beklagten Liquidationsmasse nicht mehr bestrittenen
Beträge.
Das führt zur Abweisung der Berufung.
5.-Mit Unrecht glaubt die Vorinstanz in IV. Klasse
ausser
dem betreffenden Forderungsbetrag von Fr. 4,350.-
den Wert des Eigentums der Klägerin von Fr. 3,000.-ein-
setzen zu sollen.
Sie führt zur Begründung an, nach BGE
52 111 110 seien die Fr. 3,000.-erst im Verteilungsver-
fahren abzuziehen. Das angezogene Präjudiz betrifft jedoch
das Verhältnis der Anschlussprosequierungsklage nach
Art. 111 Abs. 3 einerseits zum Kollokations-und Vertei-
lungsverfahren
nach Art. 146 ff. SchKG anderseits. Jenes
Urteil verlangt keineswegs, dass in einem der Verteilung
vorausgehenden Kollokationsverfahren, wie
es im Konkurs
und ebenso bei der Durchführung eines Liquidationsver-
32 Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht (Zivilabteilungen). N° 8.
gleiches stattzufinden :hat, der Aussonderungsanspruch der
Ehefrau einer Forderung IV. Klasse gleichgeachtet werde,
um dann erst bei der Verteilung in Abzug zu kommen. Das
wäre
sinnlos. Im Umfang des Eigentumsa.nspruches besteht
gar keine Forderung. Das im Eigentum der Ehefrau ste-
hende Frauengut kommt bei der Kollokation nur als
Berechnungsgrundlage
in Betracht. Nach seinem Wert
bestimmt sich, ob und wie weit die daneben allenfalls be-
stehende Ersatzforderung für das übrige Frauengut privi-
legiert ist. Nur dieser alliallige privilegierte Forderungs-
betrag ist in IV. Klasse zu kollozieren. Der Eigentumsan-
spruch kommt dagegen ausserhalb des Kollokationsver-
fahrens, eben durch Aussonderung der betreffenden Gegen-
stände zur Geltung. Dementsprechend ist das kantonale
Urteil von Amtes wegen zu berichtigen.
DemMCh erkennt das B'Uwlesgerieht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 1942
bestätigt,
mit der Berichtigung, dass die Berufungsklä-
gerin in IV. Klasse mit r. 4,350.- d in V. Klasse mit
Fr. 7,350.-zu kollozieren ist.
A. SeholdhetrelhODgS-und lollk.mreeJtt.
rommte et Failllte.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS
DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
9. Entscheid vom 22. April 1943 i. S. Pedrlzzi.
Zustellung des Zahlungsoojekls, wenn der Schwdner nicht am
Betreibu,ngsorte wohnt. Die Zustellung am Betreibungsort an
eine andere Person ist in diesem Fall an die Vorau,ssetzungen des
Art. 66 Abs. 1 SchKG gebunden. Ein Angestellter kann vom
Schuldner als Bevollmächtigter Z1.U" Entgegeniiahme von
Betreibungsurlrunden bezeichnet sein: 1. durch Erklärung an
das Betreibungsamt; 2. durch Erklärung an den. Gläu.binr;
3. durch Erklärung an den Angestellten selbst, seI es Spezial-
vollmacht in diesem Sinne oder eindeutig auf die Vertretung in
Betreibungssachen zu beziehende Generalvollmacht, namentlich
Prokura. Art. 459 abweichend von Art. 462 OR.
Notifi,eation du commandement de payer dans le cas OU le' debiteur
ne demeure pas au for de Ja pbursuite. La notification, au for
de Ja pou,rsuite, a une autre personne que Ie debiteur est alo
subordonnee anx connitidnJlOsees al'art. 66.al. 1 LP. Le debl-
teur peut deslgner un . pI6ye pour recevOlr les actes d? 10.
poursuite : 1° par e dnlaration faite a l'office des pou,rs1l,lt:es,
2°
par une declarafJiOh faite au creaneier, 3° par une decInatlOn
faite a l'empIoye 14inIIi. me, qu,'il s'agisse, dans ce dermer ,
d'un pouvoir donne ilpooialement a cette fin ou d'un pou.vOlr
general itnpliquant ihdubitablement la faculM de representer
le debiteu,r dans les affaires de poursuite pour dettes (notam-
ment da.ns le cas du fonde de procuration, art. 459 par
opposition a l'art. 462 CO).
Noti ica dez precetto esecU"tivo, qualora il debitore non abiti nel
lu.ogo dell'esecuzione. In tale easo la nonifica el Iuog ? dell'ase-
cuzione ad un'altra. persona ehe al debltore e subordnata alle
condizioni previste dall'art. 66 cp. I LEF. Il debltore puo
3 AB 611 m -1941