Familienrooht. N0 12.
sehen jenen und den" reinen Erwerbsgeschäften des Art.
19 Abs. 2 ZGR Ohne Zweifel umfasst daher Art. 282 ZGB
neben
den ausdrücklich genannten Verpflichtungen auch
die Verlügungen. Beide Arten der Rechtsgeschäfte bewir-
ken eine Vermögensverminderung, jene durch eine Ver-
mehrung der Passiven und diese durch eine Verminderung
der Aktiven und erlordern deshalb nach 9.em Schutz-
zweck des Art. 282 ZGB auch die gleiche Behandlung.
3. -Die streitige Vereinbarung hätte übrigens bei ihrer
Vorlage von der Vormundschaftsbehörde nicht genehmigt
werden
dürlen, weil sie eine erhebliche Schenkung ist.
Durch den Verzicht auf den Unterhaltsanspruch sollte
der Beklagte unentgeltlich von seiner Unterhaltspflicht
befreit werden.
Ein solcher Erlass der ganzen Forderung
kann nicht als Vergleich ausgelegt werden, um einer
Reduktionsklage des Ehemannes gemäss Art. 157 ZGB
vorzubeugen. -
Für das Kind bestand auch keine sitt-
liche Pflicht, durch Verzicht auf den Unterhaltsbeitrag
dem geschiedenen Vater die abermalige Verheiratung zu
ermöglichen.
Gemäss Art. 408 ZGB in Verbindung mit
Art. 240 Abs. 2 OR ist aber die wegen ihres Streitwertes
von
über Fr. 4000.-als erheblich zu bezeichnende Schen-
kung aus dem Vermögen des handlungsunfähigen Klägers
verboten (BGE
63 II 129).
4. -Hingegen wäre -entgegen der Auffassung der
Vorinstanz -die richterliche Genehmigung des Verzichtes
auf den Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB
nicht erlorderlich, wenn bei Abschluss des Erlassvertrages
nach Art. 282 ZGB ein Beistand des Kindes mitwirkt
und die Vormundschaftsbehörde zustimmt. Diese ist
ebenso geeignet, die Interessen des Kindes zu wahren,
wie
der Richter gemäss Art. 157 ZGR Das in Art. 282
ZGB vorgesehene
Verlahren erspart allen Beteiligten die
unnötigen Weiterungen eines
Prozesses und schützt zu-
gleich
das Kind gegen nachteilige Abkommen der Ehe-
gatten. Können sich die Parteien mit Einschluss des
Beistandes
und der Vormundschaftsbehörde gemäss Art.
Erbreoht. N0 13.
282 ZGB nicht einigen, so muss allerdings der Richter
gemäss Art. 157 angerufen werden, was der Beklagte hier
indessen -
auch widerklageweise -unterlassen hat.
Demnach erkmnt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil bestätigt.
IV. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
13. Urteß der H. Zlvßabteßung vom 18. Febl'oar 1M3
i. S. Hagmano gegen Hagmann.
- Ausgleichungspfticht der Nachkommen, Art. 626 Abs. 2 ZGB:
Was ist ausdrückliche Verfügung des Gegenteils ?
- Der Anspruch au.f Herabsetzung (Wahrung des Pflichtteils)
ist nicht im Anspruch auf Ausgleichung enthalten. Art. 52211.,
ZGB.
1.
Obligation de rapporter des descendants, a.rt. 626 al. 200.
Que faut-il antendre par Cf disposition contraire expresse. ?
2. L'action an rapport ne comprend pas l'action en reduction
(sauvegarde de la reserve), a.rt. 522 et sv., 626 et sv. ce.
- Obbligo di coIlazione dei discendanti, art. 626 cp. 2 ce. ehe
devesi intendere per ( espressa. disposizione contraria.. 1
L'azione di riduzione (a salva.gua.rdia. deßa. legittima) non e
compresa neß'azione di collazione. Art. 522 e sag . ,626 e sag.
00.
A. -Der Zimmermeister Johann Hagmann verkaufte
mit Vertrag vom 25. Mai 1929 und Ergänzung vom
25. Oktober 1929 seine Liegenschaften in Winterthur-
Seen einem seiner Söhne, Fritz, zum Preise von Fr. 77,000.
In Ziffer 6 der Vertragsergänzung wurde bestimmt:
Infolge dieses Kaufes, sowie des noch abzuschliessenden
Vertrages
betreffend die Übernahme der Materialvorräte,
des Viehstandes und der Geschäftsguthaben durch den
Käufer Fritz Hagmann, sind dessen Ansprüche an den
Verkäufer aus Zuwendung von Arbeit in den Jahren 1926-
1929 (d.
h. für die Zeit, in welcher der Verkäufer mit
Hilfe des Erwerbers allein sein Geschäft betrieben hat)
Erbr8!lht. No 13.
vollständig ausgegliohe;n. Dagegen bleiben die weitem
Lohnansprüche des Erwerbers an den Verkä.ufer ausdrüok-
linh vorbehalten; sie werden a.lso duroh diese Verträ.ge
betreffend Liegenschaften,
Fa.hrhabe eto. in keiner Weise
berührt. Ebenso werden die seinerzeitigen erbreohtlichen
Ansprüche des Erwerbers an den Nachlass des Verkäufers
in keiner Weise beeinßusst, d. h. der Käufer steht beim
Erbgang den übrigen Erben vollständig gleiohbereohtigt
gegenüber.
Die damals vorhandenen Gesohäftsguthaben
sollten nach dem am gleichen Tage, 25. Oktober 1929,
geschlossenen Kaufvertrag über die Viehhabe dem Vater
Hagma.nn bleiben.
B . .,..-Am. 30. März 1933 stellte Johann Hagmann
folgende Erklärung aus: loh bestätige hiermit, dass
ich meine Forderung an meinen Sohn Fritz datierend
anlässlioh der Geschä.ftsübernahme überlasse. Die mit
'Charge vom 12. Januar 1931 duroh meinen Agenten
Dickenmann in Winterthur aufgestellte Forderung ist
somit als erloschen zu betrachten.
. O. -Endlich verfügte Johann Hagmann am 30. Sep-
tember 1933 letztwillig: 2. Als Ausgleich dafür, dass
ich meinem Sohn Fritz Hagma.nn die Liegensohaft in
Seen zu einem Preise überlassen be. dass er darauf
bestehen kann, sollen a) die meinem Sohne Hans Hag-
ma.nn in Kollbrunn leihweise übergebenen Fr. 6000.-
samt Zins schenkungsweise quittiert sein, b) die meinem
Sohne Jakob. Hagmann nach Amerika. mitgegebenen
Fr. 4000.-samt dem Reisegeld und die Beträge der
chen für ihn bezahlten Lebensversioherungsprämien
ihm schenkungsweise überlassen sein.
D. -Johann Hagmann starb am 1. Mai 1935. Im
St,rent über dessen Erbschaft hält Hans Hagmann mit
der vorliegenden Berufung an dem vom Obergerioht des
Standes
Zürioh abgewiesenen Begehren fest, Fritz Hag-
mann sei zu verpßichten, eine Reihe von Vermögens-
. 'Werten im Sinne von Art .. 626 Abs. 2 ZGB zur Ausglei-
chungzu bringen, nämlich Fr. 10,000.-mit Zins zu
ö % seit 25. Oktober 1929 (den Restbetrlt g des dem Etb-
lasser geschuldeten Kaufpreises),Fr. 275.25, 213.40,
.180.-, 15.20, 1478.70 (für den. Erblasser einkassierte
Beträge aus Geschäftsguthaben) und Fr. 160.-(vom
Erblasser für ihri' ahlte Fracht-undZollspesen). Even-
tuell wird die Herabsetzung der erwähnten Zuwendungen
beantragt, was das Obergericht, im Gegensatz zum Gericht
erster Instanz, wegen Fehlens eines ordnungsgemäss
gestellten Begehrens als unstatthaft erklärte.
Da8 BunileBgericlltt zieht in Erwägung :
- -Die Zuwendungen, deren Ausgleichung Hans Hag-
ma.nn verlangt, fallen alle unter den vom Erblasser am
- März 1933 ausgesprochenen Sohulderlass: dieser
bezieht sich nach der zutreffenden Auslegung durch das
Obergericht nicht nur. auf die beSonders erwähnten For-
derungen, die der Erblasser durch den Agenten Dicken-
ma.nn eintreiben liess, sondern ebenso auf die nicht von
Dickenmann geltend gemachten Beträge von Fr. 15.20
und 1478.70 .
- -Was der Erblasser einem Nachkommen duroh
Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zuge,.
wendet hat, steht unter der Ausgleichungspßicht, sofern
der ErblasSer nicht ausdrücklioh das Gegenteil verfügt
(Art. 626 Abs. 2 ZGB). Diese Verfügung ist an keine Form
gebunden, und sie kann so gut wie a.nlässlioh der Zuwen-
dung ,später getroffen werden ; sie ist einseitig und wider-
ruflich (BGE
68 II 78). Das Erfordernis einer ausdrüok-
lichen
- . Verfügung geht zurück auf das justinianisohe
Recht (Nov. 18 o. 6 : nisi expressim designaverit ipse,
se velle non fleri oollationem ). Bei Anwendung dieser
Bestimmung. wurde als genügend ausdrücklioh erachtet
jede weideutige Erklärung des Willens, dass der Erbe
die Zuwend-qng im voraus haben solle (WINDSOHEID
Kl:PP, Lehrbuoh des Pandektenrechts III 495 Anm. 9).
Noch weitherziger ist die französisohe Praxis zu den
Art. , 84;l. Abs. 1 und 919 Code oivil : eine. unentgeltliehe
Erbreoht. N° U.
Zuwendung habe schon dann als expressement par
prOOiput et hors part ausgerichtet zu gelten, wenn eine
dahingehende Absicht' auch nur aus den Begleitumständen
hervorgehe (PLANIOL et RIPEBT, Traiw pratique, t. 4
no. 578). So weit wie die letztere Ansicht kann im schwei-
zerischen
Recht nicht gegangen werden. Wird doch land-
läufig von einer ausdrücklichen eben im Gegensatz zu
einer bloss stillschweigenden Willenserklärung gesprochen.
Zudem unterscheidet sich
Art. 626 Aha. 2 in seiner Fassung
deutlich von Art. 629 (BGE 50 II 105). Indessen bedarf es
nicht etwa einer Erklärung, die gerades'Yegs die Auf-
hebung
der Pflicht zur Ausgleichung der betreffenden
Zuwendung
ausspricht. Es genügt die Anordnung einer
andern, unzweideutig als ausschliesslich zu verstehenden
Art des Ausgleichs. Darin liegt eine verständliche und
daher im Sinne des Art. 626 Abs. 2 ZGB ausdrückliche
gegenteilige y erfügung.
Im vorliegenden Falle hat der Erblasser in der unter
A erwähnten Vertragsbestimmung verfügt, dass der Mehr-
wert der Liegenschaft über den zu zahlenden Preis den
Ausgleich dadurch finden solle, dass dem Erwerber keine
Lohnansprnche
für die Jahre 1926-1929 gegen den Vater
zustehen. Im übrigen sollen die Rechte des Erwerbers
unberührt bleiben, insbesondere dereinst bei Teilung des
Nachlasses des Verkäufers. Die Kaufverträge sollen dessen
erbrechtliche Stellung nicht beeinflussen. Damit ist der
Erwerber von der Pflicht, jenen Mehrwert zur Ausglei-
chung
zu bringen, entbunden.
Von der erwähnten Vertragsbestimmung wird nicht,
betroffen der erst mehrere Jahre später gewährte Schuld-
erlass. Auch die Erlassurkunde selbst enthält keine Auf-
hebung
der Ausgleichungspßicht. Dagegen kommt Ziffer 2
des
ein 'halbes Jahr später errichteten Testaments in
Betracht (oben C). Wenn es dort heisst, den beiden andern
Söhnen Hans und Jakob werden gewisse Schulden erlassen
als Ausgleich dafür, dass ich meinem Sohne Fritz, Hag-
mann die Liegenschaft in Seen zu einem Preise Über-
lassen habe, dass er darauf bestehen kann , so ist zwar
in erster Linie ein Erlass zugunsten der Söhne Hans und
Jakob ausgesprochen. Indem aber gesagt wird, dies
geschehe zum Ausgleich
für die billige Zuwendung der
Liegenschaft an Fritz, ist zugleich verfügt, diese letztere
Zuwendung solle ihrerseits
damit ihren Ausgleich finden,
und zwar dem Zweck des Testamentes entsprechend dann
auch bei der Erbteilung. Das ist Wiederum eine gegen-
teilige Verfügung
im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB.
Der Berufungskläger will freilich diese Testaments-
bestimmung
nur auf den ursprünglichen vertraglichen
Preis beziehen, wogegen das Obergericht feststellt, dass
der Testator gerade dem inzwischen ausgesprochenen
Schulderlass habe Rechnung tragen wollen, also unter
dem im Testament erwähnten Preis den demgemäss
verminderten
Preis verstanden habe. Diese Entscheidung
betrifft die tatsächliche Willensmeinung des Testators,
das heisst einen psychischen Vorgang, somit eine vom
Bundesgericht nicht zu Überprüfende Tatfrage (BGE 60 II
330; 66 II 61). Nach dieser Willensmeinung des Testators
wirkt sich auch der Erlass der Buchguthaben, Überhaupt
aller in Frage stehenden Forderungen schliesslich als
Minderung des Kaufpreises aus.
Der Beklagte 1 (Fritz Hagmann) ist demnach von der
Ausgleichungspfiicht für die mit dem Schulderlass vom
30. März 1933, verbundene Zuwendung befreit worden,
indem der Erblasser letztwillig das Gegenteil verfügt hat.
3. -Auf den eventuell erhobenen Herabsetzungs-
anspruch
ist nicht einzutreten. Ein dahingehendes Begeh-
ren wurde in kantonaler Instanz nicht, jedenfalls nicht
prozessual gültig gestellt (Urteil des Obergerichts, Erw. H,
Vernehmlassung vom 17. November 1942). Als neues
Begehren
ist es in der bundesgerichtlichen Instanz aus-
geschlossen (Art. 80 00). Die Ansicht des Berufungs-
klägers,
der Herabsetzungsanspruch nach Art. 522 ZGB
sei
im Ausgleichungsanspruche nach Art. 626 Aha. 2 ZGB
inbegriffen, geht fehl.
Es handelt sich um Ansprüche,
76 Obligationemecht. No U.
die nach Inhalt und Rechtsgrund verschieden sind, auoh
dann, wenn sie sich gegen denselben Miterben richten
und. dieselbe Zuwendung des Erblassers betreffen. Fä.llt
solchenfalls
der Herabsetzungsanspruch nur bei Vernei-
nung der Ausgleichungspfiicht in Betracht, so stellt er
doch keine Unterart des Ausgleichungsanspruchsselbst
dar. Er muss also, sei es auch nur in eventuellem Sinne,
gesondert neben dem Ausgleichungsanspruch erhoben wer-
den, sofern
das kantonale Prozessrecht die Ausgleichungs-
klage
nicht ohne weiteres als eventuelle HerabsetzUIige-
klage gelten lässt.
Demf'lßill, erkennt das Bunile8gerickt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Standes Zürich vom 12. Mai 1942
bestätigt.
V. SACHENRECHT
DROITS REELS
Vgl. Nr. 20. -Voir n° 20.
VI. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
14. Auszug aus dem UrteU der I. ZlvUabteUUDI
vom 12. AprU 1943 1. S. Kaiser gegen Wldmer.
F'68t8Iellungaklage.
Art. 20 OB gewährt einen Feststellnrueh.
Ob sich die Zulässigkei der ;Feststellungsklage allgemein nach
Bundesrecht beurteilt, wird offen' gelassen.
L'art. 20 CO confere que action en constatation de droi .
La. quastion da sa.voir si 1a recenbilite d'une e tion.se juge
en regle gmm-ala selon la drOlt fM al est Ia.issee mdOOise.
Obligationenreoht. N0 14. 77
L'art. 20 CO consente un'azione di aceertamento d'un diritto.
La questione se Ia. ricevibilita. di una sifIatta azione si giudichi, in
gAIlerale, secondo il diritto federale, rimane indecisa..
Der Kläger verkaufte dem Beklagten im Jahre 1938
von ihm in Luzern betriebene Teppichgeschäft. Er ver,,:
pfiichtete sich bei einer Konventionalstrafe von Fr. 20,000
während
der Führung des. Geschäftes durch den Beklagten
weder in Luzern noch im Umkreise .von 20 km ein Kon-
kurrenzgeschäft zu eröffnen oder sich an einem gleicharti-
gen Geschäft zu beteiligen. Mit der vorliegenden Klage
verlangte
er, es sei festzustellen, dass diese Konkurrenz-
klausel gegen die guten Sitten verstosse und daher aufzu-
heben, eventuell auf 4 Jahre zu beschränken sei. Subeven-
tuell sei festzustellen, dass die Konventionalstrafe als
übermässig herabzusetzen sei, ferner dass die Konkurrenz-
klausel keine kumulative Wirkung habe und der Kläger
nach Bezahlung der Konventionalstrafe vom Konkurrenz-
verbot befreit sei.
Das Amtsgericht Luzern-Stadt wies die Klage ab.
Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Urteil
vom 13. Januar 1943 die Klage ab, soweit es darauf
eintrat.
Mit der Berufung verlangt der Kläger,. die Klage sei im
vollen Umfange gutzuheissen.
Das Bunile8gerickt ziekt in Erwägung :
- -Die Rechtsbegehren der Klage sind FeststeUungs-
begehren. Die Vorinstanz hat ihre Zulässigkeit auf Grund
des kantonalen Prozessrechtes geprüft und nur für die
beiden
ersten Begehren bejaht.
Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes beurteilt
Sich die Zulässigkeit der Feststellungs"
klage
nach kantonalem Prozessreoht. Doch besteht von
Bundesrechts wegen -ohne Rücksicht auf das kantonale
Prozessrecht
-ein Feststellungsanspruch in bestimmten
Einzelfä.llen, in denen das Bundesreoht einen solchen An-
spruch ausdrücklich oder stillschweigend vorSieht (vgl.
BGE 45 II 462, 55 II 138). Demgegenüber wird in der