Fa.milienrecht. N0 3.
zu werden. Daher unMrsteht die vorliegende Klage nicht
mehr der Frist des Art. 308. Es handelt sich nur um die
geri.chtliche Zusprechung
bestimmter Leistungen aus dem
bereits rechtskräftig feststehenden Vatersoha.ftsverhältnis.
Eine solche Klage ist nicht befristet.
3. -Auch aus dem Rückzug der frühern Unterhalts-
klage vom 29. August 1939 kann der Beklagte nichts
herleiten. Ein Verzicht auf den Unterhaltsanspruch des
Kindes
ihm gegenüber kam nicht in Frage. Es konnte
sich nur darum handeln, vorderhand den Vergleich vom
20. August 1938 unverändert gelten zu lassen. Aber es
kam dann doch nicht zu einer entsprechenden Lösung.
Es blieb bei der erwähnten Verfügung der Vormund-
schaftsbehörde.
Daher muss die Unterhaltspflicht in der
gewöhnlichen Weise gemäes Art. 319 ZGB, durch Ein-
forderung eines monatlichen Unterhaltsgeldes, verwirklicht
werden.
Dem Beklagten steht, wie dargetan, nicht zu,
die
Unterhaltspflicht auf den Fall der Unterbringung des
Kindes
in seinen Haushalt zu beschränken.
4. -
Daraus folgt ein Anspruch des Kindes auf die
Zusprechung bestimmter
Unterhaltsbeiträge gemäss Art.
319 ZGB. Die Anrufung dieser Bestimmung steht der
Klägerschaft ebenso zu, wie wenn der Beklagte durch
den gerichtlichen Vergleich' neben der Anerkennung der
Vaterschaft nur ganz allgemein die daraus erwachsende
Unterhaltspflicht übernommen hätte, ohne die Aufnahme
des Kindes
in seinen HaUBhalt zuzusichern. Nachdem es
zu solcher Aufnahme nie gekommen ist, muss die Unter-
haltsgewährung mit Wirkung seit der Geburt des Kindes
anders geregelt werden.
Dass veränderte Verhältnisse zu
berücksichtigen sind, folgt im übrigen aus Art. 320 ZGB.
5. -Die Höhe der Beiträge ist nicht angefochten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 17. September
1942 bestätigt.
Familienreobt. N0 4.
- UrteD der ll. ZIvilabteIlung vom 4. März 1943
- S. VOl'lDundsehaftskommisslon Dern gegen Lulse Boek.
An. 370 ZGB.
Begriff des lasterhaften Lebenswandels, Erw. 1.
Sittliche Gefährdung von Kindern kann selbst dann eine Gefähr-
dung der Sicherheit anderer sein, wenn sich die Kinder aus
eigenem Antrieb in die Gefahr begeben. Erw. 2.
Art. 370 CC.
Notion de l'inconduite, consid. 1.
La mise an danger de la moralite des enfants peut constituer
une mena.ce pour la securite d'autrW , m ne lorsq les
enfants s'y exposent de leur propre mouvement, consld. 2.
Art. 370 CC.
Nozione della scostuma (consid. )'. . . .
TI fatto di mettere in pencolo la morahtA deI bambInI Jlno costl-
tuire una mina.ccia dell'altrui sicurezza, anche se essl SI espon-
gono di moto proprio a1 pericolo (consid. 2).
A U8 dem Tatbestande :
Frau Luise Bock, der wegen schlechten Leumundes das
Trödlerpatent entzogen worden war, verteilte seit längerer
Zeit Schundliteratur an Schulkinder und tauschte dafür
Sachen ein, von denen sie wissen musste, dass sie von
den Kindern daheim oder anderwärts gestohlen worden
waren. Trotz
Mahnungen der Polizei und Lehrerschaft
setzte sie ihr Gesohäftsgebaren fort.
Daher stellte die Voi'nilindschaftskommission Bern den
Antrag, Frau Bock SESi zu iitmündigen. Das psychiatrische
Gutachten stellte bei aer Iüterdizendin moralische Gleich-
gültigkeit
und Verantwortungslosigkeit, sowie Zeichen
einer beginnenden
arteH6Sklerotischen Erkrankung fest,
was sich aber nicht in dem Masse äussere, dass eine Bevor-
mundung wegen Geisteskrankheit gerechtfertigt sei.
Das Amti8göl'icht 13ern bevormundete Frau Bock gemäss
Art. 370 zG:a wegen Gefährdung des sittliohen Wohles
der Jugend.
Der Appellationshof des Kts.Bern hob die Entmündigung
auf mit der Begründung, Frau Bock leide zwar an einem
Charakterfehler? dessen Auswirkungen als lasterhafter
111 AB 69 n -1943
18 Familienrecht. N0 4.
Lebenswandel zu bezeichnen seien ; dadurch gefährde sie
aber nicht die Sicherneit anderer, weil die Jugend aus
eig6nem Antrieb den Laden von Frau Bock aufsuche.
Gegen dieses
Urteil reichte die Vormundschaftskom-
mission
Bern die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Mit den beiden Vorinstanzen ist anzunehmen
dass
das Verhalten der Beschwerdebeklagten einen laster
haften Lebenswandel im Sinne von Art. 370 ZGB dar-
stellt. Lasterhaft ist ein Lebenswandel, der in erheb-
lichem Masse gegen die
Rechtsordnung und die guten
Sitten verstösst. Eine einzelne Verfehlung genügt freilich
nicht ; es muss ein fortgesetztes Verhalten sein, von dem
nach den Umständen anzunehmen ist, dass es auch in
Zukunft andauern wird, wenn keine Massnahmen ergriffen
werden.
Frau Bock kaufte und tauschte von der Schuljugend
Waren ein, von denen sie wissen musste, dass sie gestohlen
waren. Dies
gescliah nicht vereinzelt, sondern, wie die
Vorstellungen
der Lehrerschaft und der Behörden und
die von der ersten Instanz zugezogenen Akten des Jugend-
strafgerichtes beweisen, in ausgedehlltem Umfange. So-
dann verabfolgte die Beschwerdebeklagte den Kindern
auch Schundliteratur, die nach der in der Beschwerde-
antwort ans Bundesgericht unbestritten gebliebenen Fest-
stellung der Lehrerschaft und Behörden auf die Schul-
jugend einen moralisch ungünstigen Einfluss ausüben
konnte. Diese Verstösse gegen die Rechts-und Sitten-
ordnung sind besonders deshalb genügend schwer, um
einen lasterhaften Lebenswandel im Sinne des Gesetzes
zu begründen, weil dadurch schulpflichtige Jugendliche
auf Abwege gebracht würden.
-
Diese Gefährdung der Schuljugend verstösst
gegen die Sicherheit anderer.
Nicht nur die Gefährdung
von Leib, Leben und Vermögen, sondern auch die sittliche
Familienreoht. N0 4. 19
Gefährdung kann einen Angriff auf die Sicherheit einer
Person im Sinne von Art. 370 ZGB darstellen. Von einer
Gefährdung anderer kann allerdings gewöhnlich nur dann
gesprochen werden, wenn ein Angriff vorliegt, welchem
die betroffene
Person unfreiwillig ausgesetzt ist (BGE 46
II 208 ff.). Hiervon ist aber eine Ausnahme zu machen
bei Kindern, welche wegen mangelhafter
Einsicht und
Charakterfestigkeit vorhandenen Gefahren ut;ld Gelegen-
heiten
nicht genügend widerstehen können. Wer durch
seinen lasterhaften Lebenswandel Kinder gefährdet, setzt
den Bevormundungsgrund des Art. 370 ZGB ohne Rück-
sicht auf die Rolle, welche die Gefährdeten dabei spielen.
3. -Die Entmündigung hat nur dann Berechtigung,
wenn
nicht leichtere Massnahmen zum Ziele führen und
wenn die Entmündigung Abhilfe schaffen kann. Die
Vorstellungen
der Lehrerschaft und der Behörden blieben
ohne Erfolg, was offenbar
auf die im psychiatrischen
Gutachten festgestellte moralische Gleichgültigkeit und
Verantwortungslosigkeit der Beschwerdebeklagten zurück-
zuführen
ist. Auch die gewerbepolizeilichen Massnahmen
(Entzug des Trödlerpatentes)
hindern Frau Bock nicht,
ihr Geschäftsgebaren fortzusetzen. Die Vormundschaft
erlaubt hingegen eine weitgehende Aufsicht über das
Geschäftsgebaren, über die Ein-und Verkäufe. Hält sich
Frau Bock nicht an die Weisungen der vormundschaftli-
chen ÜJ:gane, so kann ihr die Bewilligung zur Geschäfts-
führung entzogen werden (Art. 403 und 421 Ziff. 7 ZGB).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Beschwerdebeklagte gemäss
Art. 370 ZGB entmündigt.