12 Faxnilienrecht. No 3.
l'art. 7 Iett. h dena LDD, secondo cui l'attore deve pro-
vare che 180 Iegge 0 I~ giurisprudenza dena sua patria
riconoscono come competente il giudice svizzero, vale non
soltanto in materia di divorzio, ma anche di separazione
personale, il ricorso interposto da Angelica T07.zi contro
180 sentenza 16 ottobre 1942 dena Camera civile dei Tri-
bunale di appello deI Cantone Ticino non puo essere
accolto. Infatti, 80 buon diritto 180 seconda giurisdizione
cantonale ha ritenuto che l'attrice non ha fornito la
prova che l'Italia riconoscerebbe nel fattispecie la eompe-
tenza dei giudice svizzero. Manifestamente 80 torto la
TQzzi sostiene nel suo ricorso al Tribunale federale ehe
un tale riconoscimento risulta dalla cifra 5 dell'art. 2
della Convenzione
italo-svizzera 3 gennaio 1933 : questa
ema concerne il caso inverso di quello concreto, ossis. il
caso di sentenze pronunciate dai tribunali nazionali delle
parti in questioni di stato, di capacita civile 0 di diritto
di famiglia.
II Tribunale federale pronuncia :
Il ricorso e respinto e 180 querelata sentenza 16 ottobre
1942 della Camera civile deI Tribunale di appeno deI
Cantone Ticino e confermata.
3. Urteil der ll. Zlvllabteilung vom 18. Februar 1943
i. S. Vbelhardt gegen AlIemann-P. und deren Kind.
Ansprii.che aus VateJr8chajt, wenn der Beklagte diese rechtskräftig
anerkannt und sich zur Aufnahme des Kindes im eigenen
Ha.ushalt verpflichtet hat.
- Die Vormundschaftsbehörde ist trotz Genehmigung eines sol.
chen Vergleiches nicht gehindert, das Kind anderwärts zu.
versorgen.
- Geschieht dies, so kann der Beklagte auf Unterhaltsbeiträge
für das Kind im Sinne von Art. 319 ZGB belangt werden,
ohne dass die Klage an die Frist des Art. 308 ZGB gebunden
wäre.
Pretentions resu.ltant de la paternite reconnue par une trans·
action judiciaire. lorsque cette transaction oblige le p6re a
recevoir l'enfant dans son propre menage.
Familienrecht. N° 3.
13
- Bien qu.'ayant approuve la transaction, l'autorite tutelaire
conserve le droit de placer },enfant ailleurs que chez le pare.
- Dans ce cas, le p6re peut etre recherche en paiement des pres-
tations alimentaires fixees par l'art. 319 ce sans que l'action
soit soumise au delai de l'art. 308 ce.
Pretese risu.ltanti dalla paternita riconosciuta mediante una
transazione giudiziale che obbliga il padre ad accogliere l'in-
fante nella BUa economia domestica.
- Bencha abbia approvato la transazione, l'au.torita tutoria
conserva. il diritto di colloca.re l'infante altrove ehe presso
suo padre.
- In questo caso, il padre pub essere convenuto pel pagamento
delle prestazioni a1imentari stabilite dall'art. 319 ce senze.
che l'azione sia soggetta al termine dell 'art. 308 ce.
A. -Bereits vor der am 7. September 1938 erfolgten
Niederkunft
der damals ledigen J. P. bekannte sich der
mit Vaterschaftsklage belangte "Obelhardt in einem gericht-
lichen Vergleich
vom 20. August 1938 als Vater des erwar-
teten Kindes, ohne Standesfolge. In diesem Vergleich ist
ferner bestimmt: « 2. Die Kindsmutter ... überlässt das
Kind zur Erziehung und Pflege dem Vater, welcher sich
verpflichtet,
das Kind aufzunehmen und ihm gegenüber
die elterlichen Pflichten
zu erfüllen. -3. über die Lei-
stungen
des Vaters für Entbindungskosten, den Unterhalt
und andern infolge der Schwangerschaft notwendigen
Auslagen gemäss Art. 318 des ZGB vereinbaren sich die
Parteien nach erfolgter Geburt. »
B. -Die Vormundschaftsbehörde erteilte dem Ver-
gleiche zwar am 27. August 1938 namens des erwarteten
Kindes die Genehmigung, stellte dieses dann aber am
- Mai 1939 auf Gesuch der Mutter unter Vormundschaft
und Wies es der Mutter zur Erziehung und Pflege zu.
Der Beklagte hatte es auf Grund des Vergleiches heraus-
verlangt, aber wegen des Widerstandes der Mutter nioht
erhalten. Auch seine Beschwerde gegen die Verfügung
der
V ormmdschaftsbehörde blieb erfolglos.
(J. """"" Am 29. August 1939 reichten Mutter und Kind
gegen ihn eine neue Klage ein mit dem Begehren um
Veturttnlung zur Zahlung von Fr. 609.45 an die Mutter
und IUr Leistung von monatlichen Alimenten von Fr. 35.-
all das Kind. Der Beklagte antwortete mit dem Antrag,
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Familienrecht. N° 3.
er sei von der EinIassbng auf die Klage zu befreien, und
berief sich auf den rechtskräftigen Vergleich vom 20.
Au,gust 1938. Die Kläger anerkannten diese Einrede,
worauf das Gericht den Prozess «als durch Rückzug er-
ledigt» abschrieb.
D. -Am 12. November 1941 nochmals mit denselben
Begehren belangt, erhob
er die formellen Einreden der
Klagverwirkung und der abgeurteilten Sache. Materiell
verlangte
er Klagabweisung, anerkannte immerhin im
Sinne der Ziffer 3 des Vergleiches vom 20. August 1938
eine Forderung der Mutter von Fr. 273.20. Das Gericht
erster Instanz sprach dem Kinde für die Zeit von der
Geburt bis zum 1. Februar 1942 monatliche Unterhalts-
beiträge von Fr. 20.-und von da hinweg bis zum zurück-
gelegten
18. Altersjahr solche von Fr. 30.-zu, der Mutter
dagegen nur die vom Beklagten anerkannten Fr. 273.20.
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte dieses
Urteil am 17. September 1942.
E. -Mit der vorliegenden Berufung beharrt der Be-
klagte auf den erhobenen Einreden und erneuert den
Antrag auf Abweisung der Klage, abgesehen von dem
zugunsten der Kindsmutter anerkannten Betrag von
Fr. 273.20.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Vergleich vom 20. August 1938 ist von keiner
Seite angefochten. Als gerichtlicher Vergleich
hat er die
Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils. Aber diese Rechts-
kraft wirkt in erster Linie gegen den Beklagten selbst.
Dessen Vaterschaft wie
auch die Unterhaltspflicht gegen-
über dem Kinde ist damit festgelegt; hat er es doch
übernommen, für das Kind zu sorgen, sogar durch Auf-
nahme in den eigenen Haushalt oder den seiner Ange-
hörigen. Freilich
glaubt er, nur gerade zu dieser Art
der Unterhaltsgewährung verpflichtet zu sein und die
Leistung eines
Unterhaltsgeldes für das nunmehr ander-
wärts, nämlich bei der Mutter untergebrachte Kind ableh-
Familienrecht. N° 3.
nen zu dürfen. Er will damit die Erfüllung der Unter-
haltspflicht praktisch von der Einräumung der elterlichen
Gewalt
über das Kind abhängig machen. Diese stand
ihm aber niemals zu und könnte ihm gar nicht zugewiesen
werden,
da das Kind nicht seinem Stande folgt (Art. 324
im Gegensatz zu Art. 325 ZGB) und nur zur mütterlichen,
nicht aber auch nach Art. 325 zur väterlichen Seite in
den Rechten und Pflichten der ausserehelichen Vaterschaft
steht. Um so mehr blieb die Vormundschaftsbehörde
entsprechend
Art. 324 Abs.' 3 berechtigt, das Kind in die
Obhut der Mutter zu geben, sei es mit oder ohne Einräu-
mung der elterlichen Gewalt. Zur Bestellung einer Vor-
mundschaft wie
zur Zuweisung der elterlichen Gewalt an
die Mutter wäre sie übrigens auch dann berechtigt gewesen,
wenn das
Kind dem Stande des Vaters gefolgt wäre (Art.
3ll und 325). Dem stand auch nicht entgegen, dass der
von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Vergleich die
Aufnahme des
Kindes in die väterliche Familie vorsah.
Die
vom Beklagten zugesicherte Aufnahme des Kindes
ist eine verstärkte Art der Unterhaltsgewährung. Als
solche
ist sie nicht als ein ihm eingeräumtes Recht, son-
dern als eine dem Kinde zugestandene Wohltat zu ver-
stehen. Sie entfällt, wenn die Vormundschaftsbehörde
im Interesse des Kindes dieses der Obhut der Mutter
und eines Vormundes unterstellt. Es ist ausgeschlossen,
dass die Vormundschaftsbehörde
den Vergleich in anderm
Sinne .genehmigt hätte. Auf ihre gesetzliche Obliegenheit,
das für das Kind Gebotene vorzukehren, konnte sie gar
nicht verzichten.
-
Der Vergleich steht demnach der vorliegenden
Klage nicht entgegen. Er bildet vielmehr deren Grundlage.
Von einer Verwirkung
der Klagefrist des Art. 308 ZGB
kann nicht die Rede sein. Diese Frist war durch die bereits
vor der Geburt des Kindes angehobene Klage gewahrt,
die
zur Anerkennung der Vaterschaft und der Unterhalts-
pflicht durch den Beklagten führte. Im vorliegenden
Prozess
braucht die Vaterschaft· nicht mehr festgestellt
16 Familienrecht. N° :t
zu werden. Daher unt~rsteht die vorliegende Klage nicht
mehr der Frist des Art. 308. Es handelt sich nur um die
geri,chtliche
Zusprechung bestimmter Leistungen aus dem
bereits rechtskräftig feststehenden Vatersehaftsverhältnis.
Eine solche Klage ist nicht befristet.
3. -Auch
aus dem Rückzug der frühern Unterhalts-
klage vom 29. August 1939 kann der Beklagte nichts
herleiten. Ein Verzieht auf den Unterhaltsanspruch des
Kindes
ihm gegenüber kam nicht in Frage. Es konnte
sieh nur darum handeln, vorderhand den Vergleich vom
20. August 1938 unverändert gelten zu lassen. Aber es
kam dann doch nicht zu einer entsprechenden Lösung.
Es blieb bei der erwähnten Verfügung der Vormund-
schaftsbehörde. Daher muss die Unterhaltspflicht in der
gewöhnlichen Weise gemäss Art. 319 ZGB, durch Ein-
forderung eines monatlichen Unterhaltsgeldes, verwirklicht
werden.
Dem Beklagten steht, wie dargetan, nicht zu,
die
Unterhaltspflicht auf den Fall der Unterbringung des
Kindes in seinen Haushalt zu beschränken.
4. -
Daraus folgt ein Anspruch des Kindes auf die
Zusprechung
bestimmter Unterhaltsbeiträge gemäss Art.
319 ZGB. Die Anrufung dieser Bestimmung steht der
Klägerschaft ebenso zu, wie wenn der Beklagte durch
den gerichtlichen Vergleich" neben der Anerkennung der
Vaterschaft nur ganz allgemein die daraus erwachsende
Unterhaltspflicht übernommen
hätte, ohne die Aufnahme
des Kindes
in seinen Haushalt zuzusichern. Nachdem es
zu solcher Aufnahme nie gekommen ist, muss die Unter-
haltsgewährung mit Wirkung seit der Geburt des Kindes
anders geregelt werden. Dass veränderte Verhältnisse zu
berücksichtigen sind, folgt im übrigen aus Art. 320 ZGB.
5. -Die Höhe der Beiträge ist nicht angefochten.
Demnach e:rkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und da.s Urteil des
Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 17. September
1942 bestätigt.
Familienrecht. N0 4.
17
4. UrteD der n. ZIvllabteDung vom 4. März 1M3
- S. Vormundsehaftskommlsslon Dern gegen Luise Bock.
An. 370 ZGB.
Begriff des lasterhaften Lebenswandels, Erw. 1. . _
Sittliche Gefährdung von Kindern .Jmnn selbst: d em Gefähr-
dung der Sicherheit anderer sem, wenn SIch die Kinder aus
eigenem Anfirieb in die Gefahr begeben. Erw. 2.
Art. 37000.
Notion de l'inconduite, consid. 1. .
La mise en danger de la moraIite des anfants peut constltuer
une 11 menace pour la securite d'autrW », m&ne lorsq1:!-e las
anfants s'y exposent de leur propre mouvement, consld. 2.
Art. 37000.
N ozione de11a scostu.matezza. (consid. 1).. . . .
Il fatto di mettere in pericolo Ja moralita. deI bambmI pub costl-
tuire una. minaccia dell'altrui sicurezza., anche se essi si espon-
gono di moto proprio al pericolo (consid. 2).
A'U8 dem Tatbestaw :
Frau Luise Bock, der wegen schlechten Leumundes das
Trödlerpatent entzogen worden war, verteilte seit längerer
Zeit Schundliteratur an Schulkinder und tauschte dafür
Sachen ein, von denen sie wissen musste, dass sie von
den Kindern daheim oder anderwärts gestohlen worden
waren. Trotz
Mahnungen der Polizei und Lehrerschaft
setzte sie ihr Geschäftsgebaren fort.
Daher stellte die Vohrllindschaftskommission Bern den
Antrag, Frau Bock S(Si zu
iitmündigen. Das psychiatrische
Gutachten stellte bei tWr liiterdizendin moralische Gleich-
gültigkeit
und Veraiiättungslosigkeit, sowie Zeichen
einer beginnenden
artefi&klerotischen Erkrankung fest,
was sich aber nicht in dem Masse äussere, dass eine Bevor-
mundung wegen Geisteskrankheit gerechtfertigt sei.
Da.s Aniisgöl'icht Rem bevormundete Frau Bock gemäss
Art. 370 zG:8 wegen Gefährdung des sittlichen Wohles
der Jugend.
Der Appellationshof des Kts.Bern hob die Entmündigung
auf mit der Begründung, Frau Bock leide zwar an einem
Charakterfehler! dessen Auswirkungen als lasterhafter
2 AB 69 n -1943