VerwaItungs-und Diszipline.rrechtspflege.
punkten beruhenden,; allgemein gebräuchlichen Begriffs-
bestimmung und lässt sich zur Zeit ein genügend zuverläs-
siges Kriterium für eine solche überhaupt nicht finden, so
kann die Bezeichnung Grossimporteur nicht als sach-
liche Angabe
betrachtet werden Sie bewirkt vielmehr,
insbesondere
80, wie sie vom Publikum im allgemeinen auf-
gefasst
wird, einen reklamehaften Effekt. Ihre Zulässig-
keit als Firmabestandteil oder -zusatz ist daher nach den
eingangs erwähnten Grundsätzen zu verneinen.
6. -An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern,
dass
der Beschwerdeführer das Wort Grossimporteur
nicht zum Gebrauch durch die einzelnen ihm angeschlosse-
nen Firmen beansprucht, sondern nur zur Charakterisierung
derselben
im Namen des Verbandes. Damit wird aber doch
auch der Verband selbst charakterisiert und ihm durch den
Hinweis auf die Bedeutung seiner Mitglieder eine Wichtig-
keit verliehen, die mangels eines objektiven und zuver-
lässigen
Massstabes innerfich nicht begründet ist. Wenn
übrigens im Verbandsnamen die zugehörigen Firmen als
Grossimporteure bezeichnet werden dürften, so
hätte dies
die unabweisbare Folge, dass
auch die einzelnen Verbands-
mitglieder sich dieses Prädikat in ihrer Firma zulegen
könnten, was
eben, wenigstens heute, auf dem Gebiete des
Importhandels
nicht zulässig ist.
Demnach erkennt das Bu.ndesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Registersachen N° 29.
- Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 8. September 1943 i. S. Schweizerische Vereinigung
zur Wahrung der Gebirgsinteressen
gegen
Eidgenössisches Amt fitr das Handelsregister.
HandewegiatM. ,
Art. 45-47 HRegV. Ein Verein mit nicht ausschliesslich nicht-
wirtschaftlichem Zweck darf die Bezeichnung schweizerisch
für den Handelsregistereintrag nicht verwenden, wenn seine
BedeutlUlg örtlich und sachlich beschränkt ist und kein beson-
derer Umstand im Sinne von Art. 45 Abs. 1 HRegV vorliegt.
Registre du commerce.
Art. 45-4:7 ORC. Une association dont le but n'est pas purement
non economique ne peut ajouter 8. son nom la designation
suisse lorsque ses moyens et son champ d'action sont ras-
treints et qu'il n'existe pas de circonstances spooia.les 1I selon
l'art. 45 a.l. 1 ORC.
RegistTQ di commercio.
Art. 45-47 ORC. Un'associazione, che non persegue esclusiva.mente
fini non economici, non puo aggiungere al suo nome la. designa-
zione c svizzera . qua.lora la sua importanza Bia ristretta tanto
localmente quanta finanziariamente e nessuna circostanza spe-
ciale a' sensi dell'art. 45 cp. 1 ORC giuBtifichi un'eccezione.
Die ( Schweizerische Vereinigung zur Wahrung der
Gebirgsinteressen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
ZGB mit Sitz in Luzern. Nach 2 der Statuten bezweckt
. sie die Wahrung und Förderung der sozialen, wirt-
schaftlichen und geistigen Interessen der schweizerischen
Gebirgsbevölkerung
und erstreckt ihre Tätigkeit u. a.
auf die Beschaffung und Zuwendung finanzieller Beiträge
aus dem Gebirgshilfe-Fonds
unter besonderer Berück-
sichtigung der Selbsthilfe . Unter dem erwähnten Fonds
ist der als Stiftung organisierte Schweizerische Gebirgs-
hilfe-Fonds
verstanden, als dessen Stiftungsrat der
Vorstand der Vereinigung nach 5 des Stiftungs-Statuts
amtet.
Die Vereinigung verfolgt keinen Erwerbszweck. Es
können ihr juristische Personen des öffentlichen und
privaten Rechtes, natürliche Personen und Handelsge-
sellschaften als Mitglieder angehören.
Am 11. September 1942 stellte die (( Schweizerische
Vereinigung
zur Wahrung der Gebirgsinteressen beim
128 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Handelsregisteramt des Kantons Luzern gestützt auf
Art. 61 ZGB das Gesuch um Eintragung in das Handels-
register. In der Folge' verweigert.e ihr das eidgenössische
Amt für das Handelsregister die Bewilligung, die Be-
zeichnung schweizerisch zu führen. Die Vereinigung
reichte
hierauf beim Bundesgericht Verwaltungsgerichts-
beschwerde ein
mit dem Antrag, das Amt sei zu veran-
lassen, die Eintragung ( Schweizerische Vereinigung zur
Wahrung der Gebirgsinteressen in das Handelsregister
vorzunehmen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab
mit folgenden
Erwägungen :
Nach Art. 45 und 46 HRegV dürfen Einzelfirmen,
Handelsgesellschaften
und Genossenschaften in ihrer Firma
nationale und territoriale Bezeichnungen nur ausnahms-
weise verwenden, nämlich dann, wenn besondere Um-
stände eine solche Bezeichnung rechtfertigen. Die gleiche
Vorschrift
gilt naoh Art. 47 HRegV für in das Handels-
register einzutragende Vereine, die nicht ausschliesslich
nichtwirtschaftliohe Ziele verfolgen.
Die Beschwerdeführerin
untersteht dieser Vorschrift.
Sie
gehört nicht zu den Vereinen mit aussohliesslich
nichtwirtsohaftlichem Zweck.
Vielmehr liegt bei ihr wenig-
stens bis zu einem gewissen Grade ein Zusammenschluss
wirtschaftlicher Solidaritätsbestrebungen
vor (vgl. EGGER
Komm. 2. Aufi. Note 4 zu Art. 60 ZGB). Die Beschwerde-
führerin
verwaltet nicht nur den schweizerischen Gebirgs-
hilfe-Fonds,
sondern will überdies auf Grund der Mit-
gliederbeiträge und allfalliger weiterer Einnahmequellen
die persönliche
und familiäre Lebensführung der Gebirgs-
bevölkerung fördern
und dieser auch wirtschaftlich helfen.
In der Beschwerdeschrift bezeichnet sie sich denn auch
selber als Selbsthilfe-Organisation.
Der Name der Beschwerdeführerin darf somit nur dann
mit der darin enthaltenen nationalen und territorialen
Bezeichnung schweizerisch in das Handelsregister ein-
Registersaohen N° 29.
getragen werden, wenn besondere Umstände dies recht-
fertigen. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Beschwerde-
führerin im Mittelpunkt der Bestrebungen zu Gunsten
der schweizerischen Bergbevölkerung stände. Das trifft
aber nicht zu. Wie sich aus den vom eidgenössischen Amt
für das Handelsregister eingeholten Gutachten ergibt,
bestehen za:hlreiche andere Ihstitutionen, die sich, wenn
auch nicht in gleicher Form und unter anderem Titel,
damit befassen, die wirtschaftliche Lage der Bergbevöl-
kerung
zu heben und deren Interessen zu wahren. Zudem
zeigt der Umfang der bis jetzt von der Beschwerdeführerin
an Berggemeinden und Bergbewohner ausgerichteten Bei-
träge -im Jahre 1942 wurden Fr. 31,507.a ausbezahlt
-dass
der Tätigkeit der Beschwerdeführerin keine um-
fassende Bedeutung zukommt. Die Beschwerdeführerin
stellt aucn nicht die Selbsthilfe-Organisation des schwei-
zerischen Bergvolkes
dar, wie sie in der Beschwerdeschrift
vorbringt.
Zwar weist sie nach ihrer Darstellung neben
rund 200 Privatpersonen und etwa 30 privaten Verbänden
121 Gemeinden verschiedener Bergkantone als Mitglieder
auf.
Es ist aber unverkennbar, dass die Beschwerdeführerin
,mit bedeutenden Gebirgsgegenden gar keine nennens-
werten Beziehungen unterhält. So gehören ihr aus dem
Kanton Bern nur drei Gemeinden, aus den Kantonen
Glarus, Freiburg und Waadt gar keine Gemeinden an.
Bei der Ausrichtung von Beiträgen im Jahre 1942 blieben
die Gemeinden
und Bewohner der Kantone Bern, Frei-
burg, Appenzell
i. Rh. und Waadt unberücksichtigt. Es
liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die
Verhältnisse
in absehbäter Zeit ändern und dass sich die
Beschwerdeführerin
züi zentralen Organisation für die
Hilfe
an die Gebirgsbevölkerung entwickeln wird.
Nimmt abnr die Beschwerdeführerin dergestalt keine
übel'ragllhde Stellung ein, so hat weder die Allgemeinheit
noch die Gebirgsbevölkerung als solche ein Interesse daran;
dass
der Beschwerdeführerin gestattet wird; die Bezeich-
nung schweizerisch zu führen. Interessiert an dieser
9 AB 69 I -1943
Verwaltungs.
und Disziplinarreohtspfl ege.
Bezeichnung ist nur :die Beschwerdeführerin selbst. Das
genügt aber nicht, um den Mangel besonderer Umstände
im. Sinne von Art. 45 HRegV auszugleichen und eine
Ausnahme
vom Verbot nationaler und territorialer Be-
zeichnungen zu begründen. Mit der Zuerkennung der
Bezeichnung schweizerisch würde vielmehr der Grund-
satz der Firmenwahrheit verletzt und das Publikum
irregeführt. Denn die Bezeichnung würde zur unrichtigen
Annahme Anlass geben, es handle sich bei
der Beschwerde-
führerin
um einen umfassenden Verband zur Wahrung
der Interessen der Gebirgsbevölkerung.
Die Beschwerdeführerin
bringt demgegenüber vor, sie
habe halbamtlichen Charakter )l. Sie verweist auf die
Mitgliedschaft zahlreicher Berggemeinden
und auf den
Umstand, dass ihrem Vorstand mehrere Mitglieder kan-
tonaler Regierungen angehören. Dieser Sachverhalt kann
aber nicht als besonderer Umstand im Sinne von Art.
45 HRegV gelten. Denn er ändert nichts an der darge-
stellten sachlich
und örtlich beschränkten Bedeutung der
von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit. Wie
das eidgenössische Amt für das Handelsregister feststellte,
sind zudem die Mitglieder des Vorstandes der Beschwerde-
führerin
nicht etwa amtliche Vertreter ihrer Kantone.
Die Beschwerdeführerin führt weiter an, sie sei die
Verwalterin
der Stiftung Schweizerischer Gebirgshilfe-
Fonds . Nachdem die Stiftung die :Bezeichnung schwei-
zerisch
führe, müsse diese auch der Beschwerdeführerin
zugebilligt werden. Doch
rechtfertigt auch diese Über-
legung keine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 45
HRegV.
Denn soweit der Vorstand der Beschwerdefüh-
rerin als Stiftungsrat des Gebirgshilfe-Fonds amtet, darf
er die Bezeichnung schweizerisch in Verbindung mit
Gebirgshilfe-Fonds auch bei Ablehnung der Beschwerde
führen.
Ob diese Bezeichnung für die Stiftung hinlänglich
begründet ist, kann im vorliegenden Verfahren dahin-
gestellt bleiben.
Registersachen N° 36. 131
30. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. September 1913
i. S. Universal A. G. gegen Eidgenössisches Amt für das Handel
register.
Firmenrooht : Art. 944 OR verbietet die Bildung von Firmen, die
im Verkehr als reklamehafte tihertreibung aufgefasst werden,
so die Firma Universal Werke A. G. für ein kleineres Fabrik-
unternehmen.
Raison 8ociale: L'art. 944 CO interdit les raisons sociales qu.i,
dans l'u.sage cou.rant, apparaissent exagerees en vu.e de Ja
reclame: ainsi Ja raison sociale Universal-Werke A.-G. ,
appliqu.ee a une petite fabrique.
Ditta oommerciale: L'art. 944 CO vieta le designazioni ehe, nel-
l'uso corrente, appaiono esagerate dal lato pu.bblicinrio;
cosi la desIgnazione Universal-Werke A.-G. per una PlCOOJa
fabbrioa.
A. -Die My-Mechanik A.-G. in Oberrieden (Kt. Zürich)
übernahm im Jahre 1943 die bisher unter der Einzelfirma
Dr. Vedova betriebene Motorradfabrik Universal in
Oberrieden mit Aktiven und Passiven. Sie erhielt von
Dr. Vedova das Recht, die Marke Universal als Firma
und als Marke zu gebrauchen. In der Folge wollte die
My-Mechanik A.-G.
ihre Firma in Universal-Werke
A.-G. umwandeln. Das eidgenössische Amt für das
. Handelsregister erklärte jedoch diese Firma als unzulässig.
Sein Entscheid vom 12. Mai 1943 stützte sich auf einen
Bericht der Zürcher Handelskammer. Die Gesellschaft
liess hierauf mit Zustimmung des Amtes vorläufig Uni-
versal A.-G. als neue Firma in das Handelsregister ein-
tragen.
B. -Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
sohwerde
beantragt die Universal A.-G., das Amt für das
Handelsregister sei anzuhalten, die
Firma Universal-
Werke A.-G. im Handelsregister einzutragen.
Das eidgenössische Amt für das Handelsregister schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Da es sich bei der Besohwerdeführerin um eine Aktien-
gesellschaft handelt, darf die von ihr gewählte Firma