Str!'-fgesetzbuch. No 3.
sichten des ergriffenen Rechtsmittels abhängt, könnte
doch angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der
Fa.Ssung der anwendbaren Gesetzesvorschrift nicht gesagt
werden, die Beschwerde habe zum vornherein keine Aus-
sicht
auf Erfolg gehabt.
Demnach erkennt der KasBationshof:
- Den Beschwerdeführern wird das Armenrecht erteilt
und beiden der vorgeschlagene Offizialverteidiger bestellt.
- Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen;
auf
. die staatsrechtlichen Beschwerden wird nicht eingetreten.
- Urteil des Kassationshofs vom 25. März 1942 i. S. Dreyer
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. .
Art. 2 Abs. 2, 18 Abs. 3, 36 Abs. 1, 68 Abs. 1 und 238 Abs. 2 StGB,
Art. 67 rev. BStR.
Zeitliche Rechtsanwendung auf die fahrlässige Eisenbahnge-
fährdung (Erw. 1);
der Kausalzusammenhang ist rechtserheblich, wenn das Verhalten
des Täters notwendige, wenn auch nicht alleinige oder unmit-
telbare Ursache des Erfolgseintrittes und nach d gewöhn-
lichen Gang der Dinge geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen;
Bedeutung von mitwirkenden Handlungen oder Unterlassungen
Dritter Erw. 2) ;
Fahrlässigkeit : Umfang der dem Bahnpersonal zuzumutenden
Sorgfalt (Erw. 3).
Art. 2 al. 2, 18 al. 3, 36 al. 1, 68 al. 1 et 238 al. 2 CPS, art. 67 rev.
CPF 1853.
Atteinte portee par imprudence a la soourite des chemins de fer.
Application du droit dans le temps (consid. 1).
La relation de cause a effet qu'exige la loi existe lorsque le
fait de l'auteur a ete une cause nooessaire -mnme sans tltre
la cause unique ou immediate -du resultat considere et
lorsque, dans le cours normal des choses, il etait propre a
entrainer ce resultat. Importance des actes ou omissions de
tiers (consid. 2).
Negligence: diligence que l'on peut exiger de la part du personnel
des chemins de fer (consid. 3).
Art. 2 cp. 2, 18 cp. 3, 36 cp. 1, 68 cp. 1 e 238 cp. 2 CPS, art. 67
riv. CPF del 1853.
Massa in pericolo del servizio ferroviario per imprudenza. Appli-
cazione del diritto quanto al tempo consid. 1).
II nesso causale esiste quando l'agire dell'autore e stato una cauaa
necessaria (anche senz'essere la causa unica ed immediata) del
risultato e quando, secondo il corso normale delle cose, era
Strafgesetzbuch. N° 3. 17
ido?e? a; pnod il rinultato. Importanza degli atti e delle
oi;ri1ss1oru d .terz1 ( cons1d. 2 ).
N eghgenza : d1hgenza ehe si puo esigere da parte del personale
delle strade ferrate (consid. 3).
A. -Der Beschwerdeführer Oswald Dreyer war Sta-
tionsbeamter der SBB in Eilren. Am 5. Dezember 1940
trat er, weil er nicht rechtzeitig aufwachte seinen Dienst
der
um 5.25 Uhr begonnen hätte, mit 2 Minuten Ver
spätung an. Der Morgenzug Nr. 6011, der Stein-Säkingen
um 5.32 Uhr in der Richtung Eilren verliess, blieb, da
die Station Eilren unbesetzt war, bis zum Eintreffen des
Beschwerdeführers
auf der Station stehen; er wurde
durch eine Draisine
angefahren, die Stein bald nach der
Abfahrt des Zuges verlassen hatte. Der Draisinenführer
und sein Begleiter erlitten Verletzungen und es entstand
Sachschaden. Das Obergericht des Kantons Aargau ver-
urteilte den Beschwerdeführer
am 30. Januar 1942 wegen
fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs und in An-
wendung von Art. 238 Abs. 2 StGB zu 14 Tagen Gefängnis
bedingt, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-.
B. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde
beantragt Dreyer, er sei unter Aufhebung des oberge-
richtlichen
Urteils von Schuld, Strafe und Kosten frei-
zusprechen ; eventuell sei
von Gefängnisstrafe abzusehen
und eine bedingte Geldbusse auszusprechen. Der Be-
schwerdeführer
bestreitet den adäquaten Kausalzusam-
menhang und dass ihn am Unfall ein Verschulden, even-
tuell ein schweres Verschulden treffe,
und rügt als Ver-
letzung von Art. 238 Abs. 2, dass die Vorinstanz Gefängnis
neben Busse ausgesprochen habe.
- -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
schliesst
auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Sie
ist der Auffassung, dass der Richter zu Unrecht das
neue, statt das bisherige Recht angewendet habe ; denn
nach jenem liege, wenn mit der Eisenbahngefährdung eine
Körperverletzung verbunden sei, Idealkonkurrenz vor,
sodass nach
Art. 68 eine Gefängnisstrafe bis zu 4 Jahren
ausgefällt werden könne, während das bisherige Recht
AS 68 IV --1942
18 Strafgesetzbuch. N° 3.
den Tatbestand mit einer einzigen Strafbestimmung bei
einem Strafmaximum
von 3 Jahren Gefängnis umfasse..
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 2 Abs. 2 StGB war auf das Vergehen,
das Gegenstand
der Anklage bildet, neues Recht nur
anwendbar, wenn es für den Angeklagten im Vergleich
zu Art. 67 rev. BStR das mildere Gesetz darstellte, der
Richter also nach der letztern Bestimmung eine schwerere
Strafe ausgesprochen hätte, als geschehen ist. Das ist
nicht denkbar, da Art. 67 BStR keine strengere Strafe
androht, als Art. 238 StGB (bis 3 Jahre Gefängnis oder
Busse)
und auch die Grundsätze für die Bemessung inner-
halb des Strafrahmens nach dem einen und andern Gesetz
nicht verschiedene sind. Der -Staatsanwalt ist der Auf-
fassung,
dass im Gegenteil das neue Recht das strengere
sei,
da bei Störung des Eisenbahnbetriebes, sofern dabei
jemand schwer verletzt worden, Art. 238 und Art. 125
StGB konkurrieren, wodurch sich die Gefängnisstrafe bis
auf 4 % Jahre erhöhe. Letzteres ist nicht richtig ; denn
Ark 68 Abs. 1 letzter Satz bindet den Richter an das
gesetzliche Höchstmass .der Strafart. Das sind 3 Jahre
Gefängnis, da weder für das eine noch für das andere der
konkurrierenden Vergehen eine längere Dauer bestimmt
ist (Art. 36 Abs. 1 StGB). Es genügte aber, dass das neue
Recht nicht milder ist, um das alte anzuwenden. Da
jedoch nach dem Gesagten die Entscheidung durch die
unrichtige Anwendung
nicht beeinflusst worden ist, liegt
darin kein Kassationsgrund.
-
Der Tatbestand des Art. 238 Abs. 2 ist objektiv
erfüllt.
Denn dass der Eisenbahnverkehr und Leib und
Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich
gefährdet wurden, lässt sich nicht bestreiten ; dies nament-
lich, nachdem es nicht bei einer blossen Gefährdung blieb,
sondern die Gefahr sich verwirklicht
hat und der Begleiter
des Draisinenführers erheblich
verletzt worden ist. Dass
die Gefährdung wissentlich erfolgt sei,
ist Tatbestands-
Strafgesetzbuch. No 3.
mer.kmal nur des vorsätzlichen, nicht auch des bloss
fahrlässigen Vergehens.
Der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zwischen
dem Verhalten des Angeklagten,
der seinen Dienst zu
spät angetreten hat, und dem eingetretenen Erfolg wird
vom Beschwerdeführer
zu Unrecht in Abrede gestellt.
Er ist immer anzunehmen, wenn der Erfolg ohne das
Verhalten des
Täters nicht eingetreten wäre, sein Ver-
halten also notwendige Voraussetzung des Erfolgseintrittes
ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet
war, den Erfolg herbeizuführen (BGE 54 I 34:8, 361).
Dass das
Verhalten des Täters alleinige oder unmittelbare
Ursache des Erfolges sei, ist nicht erforderlich, dass
Handlungen oder Unterlassungen Dritter mitgewirkt
haben also unerheblich. Auch eine Unaufmerksamkeit
Dritter vermag den dem Täter zuzurechnenden Verlauf
dann nicht mehr zu verändern, wenn sie nicht ausserhalb
des normalen Geschehens liegt,
damit vielmehr gerechnet
werden musste
(Urteil vom 10. Juli 1940 i. S. Beglinger).
Die
Erfahrung beweist, dass bei der fahrlässigen Eisen-
bahnbetriebsgefährdung
der Erfolg sehr oft nicht auf
dem fehlerhaften Verhalten eines Einzelnen, sondern
demjenigen mehrere Personen
beruht, und dass er ohne
deren Zusammenwirken
nicht eingetreten wäre. Der
verspätete Dienstantritt war aber an sich geeignet, den
fahrplanmässigen Zugsverkehr
zu gefährden. Dass der
Stationsbeamte in Stein den Zug ohne eine Vormeldung
an die Station Eiken abfertigte, wozu er gemäss einer
Auskunft der SBB an das Bezirksgericht Laufenburg vom
25.
Juli 194:1 berechtigt war, dass ferner die Draisine
dem Zug folgte, ohne
dass dafür -zufolge eines Miss-
verständnisses zwischen dem Transportführer und dem
Stellwerkwärter -die ausdrückliche Zustimmung des
Stationsbeamten vorlag, und dass der Draisinenführer
wegen
der vorgeschriebenen Abblendung seiner FnhJ'%;eug
beleuchtung das rote Schlusslicht des Zuges mit dem
Ausfahrtsignal verwechselte und deswegen den Zug zu
Strafgesetzbuch. No 3.
spät wahrnahm, sind Umstände, die nicht ausserhalb des
gewöhnlichen
Geschenns liegen, und die daran nichts
ändern, dass der eingetretene Erfolg dem Beschwerde-
führer zuzurechnen ist.
3. -Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Fahr-
lässig handelt, wer entweder die Folgen seines Verhaltens
aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder
darauf nicht Rücksicht genommen hat. Als Bahnbeamter
musste sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass zu
später Dienstantritt eine Gefährdung oder Störung des
Bahnverkehrs zur Folge haben müsse ; denn er hatte die
Station allein zu bedienen und für die Abfertigung der
Züge allein besorgt zu sein. Hätte er dies nieht bedacht
wäre das schwere Verschulden offensichtlich. Es frag
sich somit, ob der Beschwerdeführer die nötige Vorsicht
beobachtet hat, um sich nicht zu verschlafen. Er war
verpflichtet, alles, was in seinen Kräften lag, zu tun,
damit er rechtzeitig aufwache oder geweckt werde. Wer
sich unbedingt an einen pünktlichen Dienst-und Arbeits-
antritt zu halten hat, und dessen Zuspätkommen schwere
Folgen
nach sich ziehen kann, hat vermehrte Vorkehren
gegen das Verschlafen zu treffen. Wird diese Pfilcht
erfüllt, dann ist erfahrungsgemäss das Verschlafen sogut
wie ausgeschlossen. Dieses lässt sich höchstens bei Vor-
liegen ganz ausseronentlicher Umstände entschuldigen.
Als solche
können die vom Beschwerdeführer angeführten
Gründe, seine verlängerte Arbeitszeit, der späte Feierabend
am Vortage und die daherige Ermüdung nicht gelten.
Abgesehen davon,
dass ihm immer noch eine genügende
Nachtruhe blieb, hätte die durch die angebliche Ermüdung
eingetretene Gefahr des Verschlafens den Beschwerde-
führer dazu führen müssen, auch ausserordentliche Vor-
kehren dagegen zu treffen. Solche hat er aber nicht nach-
weisen können. Ebensowenig hat er dargelegt, inwiefern
er überhaupt ordnungsgemäss alles getan habe, um sicher
zu erwachen. Dazu hätte er umso mehr Veranlassung ge-
habt, als er sich schon einmal verschlafen hatte. Sein
Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. No 4.
Verschlafen muss daher auf mangelnde Vorsicht und
Pfilchterfüllung zurückgeführt werden.
4. -
Die Rüge, dass Art. 238 Abs. 2 durch die Kumu-
lation von Gefängnis und Busse verletzt sei, ist unbegrün-
det. Wenn, wie dies hier zutrifft, das Gesetz wahlweise
Freiheitsstrafe
oder Busse androht, kann der Richter in
jedem Falle beide Strafen verbinden (Art. 50 Abs. 2 StGB).
Die Bestimmung der dem Verschulden angemessenen
Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist Ermes-
sensfrage und als solche der Überprüfung des Kassations-
hofes entzogen.
Die Gewährung des bedingten Strafvoll-
zuges
auch für die Busse ist nach Art. 41 StGB ausge-
schlossen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
II. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR
OIRCULATION DES vEIDCUL.ES AUTOMOBILES
ET DES CYOLES
4. Urteil des Kassationshofs vom 13. März 1942
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Ztlrieh gegen Werdenberg.
Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 MFG Art. 1 und 25 MFV :
Art. 1 Abs. 2 MFG ermächtigt den Bundesrat, das Motorfahrzeug
begrifflich zu umschreiben und auch neue Fahrzeugtypen in
die gesetzliche Regelung einzubeziehen, wenn sie die allgemeinen
Merkmale des Motorfahrzeuges erfüllen (Erw. 2) ;
Art. 1 MFV umfasst auch den Trolleybus, enthält jedoch keine
Entscheidung über Art und Umfang der Unterstellung, sodass
im Einzelfall der Richter über die Anwendbarkeit einzelner
Vorschriften von Gesetz oder Verordnung zu befinden hat ;
Unanwendbarkeit von Art. 5 :MFG bzw. 25 MFV (Erw. 3).
Art. er al. 2 et 5 LA et er et 25 RA.
L'art. 1 er a.l. 2 LA donne au Conseil federal le pouvoir de definir
les vehicules automobiles et de soumettre a la reglementation
legale des types nouveaux de vehicules s'ils presentent les
caftcteres generaux des vehicules automobiles (consid. 2).