Schuldb 'treibungs. und KonkU1'srecht. N° 7
7. Entscheid.vom 13. März 1942 i. S. Kloos.
Lohnpländung, Berechnung des pfändbaren Teils.
Für ein sog. absolutes Existenzminimum des Schuldners, das
nicht einmal-durch eine Pfändung zugunsten unterhaltsberech-
tigter Familienangehöriger unterschritten werden dürfte,
ergibt sich aus Art. 93 SchKG kein Anhaltspunkt.
Reicht das Einkommen des Schuldners nicht zur Deckung seines
eigenen und des Bedarfs der von ihm zu unterstützenden Per-
sonen (mit Einschluss des betreibenden Alimentengläubigers)
aus, so ist davon ein Betrag zu pfänden, der sich zu der in
Betreibung gesetzten Unterhaltsforderung, diese als Notbedarf
des Gläubigers betrachtet, gleich verhält wie das ganze Ein-
kommen des Schuldners zum gesamten Notbedarf desselben
und der von ihm mit Einschluss des Gläubigers zu unterhal-
tenden Personen.
An den durch den Richter festgesetzten Unterhaltsbeitrag sind
die Betreibungsbehörden im allgemeinen gebunden.
Saisie de 8alaire, calcul de La part 8aisis8able.
L'art. 93 LP ne fournit aucml point d'appui a l'idee d'un mini-
mum absolu", que devrait respecter meme une saisie en
faveur de membres de la familIe du debiteur, creaneiers d'ali-
ments.
Si les ressources du debiteur ne suffisent pas a couvrir ses besoins
et eeux des personnes qu'il est tenu d'entretenir (y compris le
ereancier poursuivant), Ja somme a saisir sera fixee de maniere
qu'il y ait entre elle et le montant de Ja creance d'aliments
(censee correspondre au minimum indispensable au creancier)
le meme rapport qu'entre le montant des ressources du debiteur
et le montant total des depenses necessaires a son entretien
et a celui des personnes -dont le creancier -auxquelles il doit
des aliments.
Les autorites de poursuite doivent en general s'en tenir a Ja pen-
sion aIirnentaire fixee par le juge.
Pignoramento di salario, calcolodella quota pignorabile.
L'art. 93 LEF non fornisce nessuna base'ad un minimo assoluto
che dovrebbe rispettare anche un pignoramento in favore dei
membri deUa. famiglia deI debitore, creditori di alimenti.
Se i mezzi deI debitore sono insufficienti a coprire i suoi bisogni
e quelli delle persone (eompreso il creditore) ehe e obbligato
di mantenere, la somma da pignorare sara fissata in modo
ehe tra essa e l'importo deI credito d'alimenti (ritenuto eorne
il minimo indispensabiIe al creditore) esista il rnedesimo rap-
porto ehe vi e tra l'ammontare dei mezzi deI debitore e iI totale
delle spese necessarie al suo mantenimento e a quello delle
persone, cornpreso il creditore, cui deve degli alimenti.
Le autorita di esecuzione debbono in generale attenersi alla pen-
sione .alirnentare stabilita dal giudice.
Franz Kloos-Klug, Monteur des Elektrizitätswerkes
Uznach, schuldet seiner
Ehefrau Rosa, gegenwärtig in
SchuldbetreibungR. und KOllkursrecht. No 7.
St.Gallen, gemäss vorsorglicher Verfügung des Gerichts-
präsidenten vom Seebezirk
für die Dauer des Scheidungs-
prozesses einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr.
60.-. Am 13. Dezember 1941 pfändete das Betreibungs-
amt Uznach für ein solches Monatsbetreffnis monatlich
Fr. 10.-vom Lohne des Schuldners von Fr. 275. . Die
Beschwerde
der Gläubigerin mit dem Antrag, die pfänd-
bare Quote auf Fr. 45.-monatlich zu erhöhen, wurde
von der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen, von der
obern dagegen am 23. Februar 1942 geschützt. Im vorlie-
genden
Rekurs beantragt der Schuldner, es sei der Ent-
scheid der zweiten Instanz aufzuheben und derjenige der
ersten zu bestätigen.
Die Schuldbetreibunys-und Konkurskammet
zieht
in Erwägung :
Der Schuldner bestreitet nicht, seiner getrennt lebenden
Ehefrau einen Bruchteil seines Lohnes von Fr. 275.-ab-
gebep zu müssen, obwohl das von der Vorinstanz für ihn
und seine im gleichen Haushalt lebende Mutter auf
Fr. 300.-fentgesetzte Existenzminimum ,dieses Einkom-
men überschreitet. Dagegen wirft er der rekursbeklagten
Aufsichtsbehörde vor, sie
habe sich über die tatsächliche
Feststellung
der untern Aufsichtsbehörde hinweggesetzt,
wonach
er selbst nicht mehr menschenwürdig leben
könnte, wenn
er der Gläubigerin mehr als Fr. 10.-be-
zahlen müsste. Allein für ein solches sog. absolutes
Existenzminimum des Schuldners, das nicht einmal
durch eine Pfändung zugunsten unterhaltungsberechtigter
Familienangehöriger
unterschritten werden dürfte (vgl.
Entscheid der Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt in SJZ 36
S. 291), ergipt sich aus Art. 93 SchKG kein Anhaltspunkt.
Diese Bestimmung setzt dem unumgänglichen Notbedarf
des Schuldners selbst denjenigen seiner Familie gleich.
Aus ihrem
Wortlaut geht zunächst hervor, dass die für
einen familienfremden Dritten angeordnete Pfändung den
Lohn insoweit nicht erfassen kann, als er den Notbedarf
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nicht nur des Schuldners selbst, sondern auch seiner Ange-
hörigen
zu decken hat. Diese Gleichstellung hat sodann
zur Folge, dass der Schuldner einer Betreibung für Ali-
mentenforderungen eines Familienangehörigen
nicht den
eigenen Notbedarf entgegenhalten kann, weder den ge-
wöhnlichen noch einen ( absoluten . Allerdings darf
zugunsten eines solchen Gläubigers nicht zur Deckung
seiner ganzen Forderung, auch soweit sie seinen Notbe-
darf nicht übersteigt, der Lohn des Schuldners gepfändet
werden, wenn
er nicht das Existenzminimum der ganzen
Familie
mit Einschluss jenes Gläubigers deckt; andern-
falls würde letzterer gegenüber dem Schuldner oder andern
Familienangehörigen bevorzugt, was sowenig anginge wie
eine Privilegierung des Schuldners selbst
im Sinne des
Basler Entscheides. Vielmehr
ist der Ausgleich dadurch
herbeizuführen, dass vom Einkommen des Schuldners
ein Betrag zu pfanden ist, welcher sich zu der in Betreibung
gesetzten Unterhaltsforderung, diese
als Notbedarf des
Gläubigers
betrachtet, gleich verhält wie das gane Ein-
kommen des Schuldners zum gesamten Notbedarf dessel-
ben
und der von ihm mit EinschJuss des Gläubigers zu
unterhaltenden Personen. Auf diese Weise erhält jeder,
auch
der Schuldner selbst, was ihm gebührt (vgl. BGE vom
14. Mai 1940 i.,S. Strobel; 63III US, 67 III 138).
Lebt der Alimentengläubiger zwar getrennt vom Schuld-
ner, so
darf für ihn doch nicht ein grpgserer Teil des Lohnes
gepfändet werden, als
er auf den Gläubiger bei gemein-
samem
Haushalt entfiele, wobei dieser Betrag aber natür-
lich durch den vom Richter festgesetzten Unterhaltsbei-
trag nach oben begrenzt wird. Auf ein solches gerichtliches
Urteil haben die Betreibungsbehörden im allgemeinen
abzustellen, sofern
nicht etwa bestimmte Gründe dafür
vorliegen, dass der Alimentenberechtigte zur Bestreitung
seines Notbedarfes
gar nicht auf den ganzen dem Schuld-
ner auferlegten Beitrag angewiesen ist, worüber die Be-
treibungsbehörden von Amtes wegen Erhebungen anzu-
stellen haben (vgl.
BGE 55 III 156, 57 III 208, 58 III
Schuldbl'treibungs-und Konkursrecht. NQ 7.
167/8). Die erwerbsfähige Ehefrau ist hinsichtlich der ihr
zugesprochenen Alimentenforderung nicht anders zu be-
handeln als etwa das aussereheliche Kind. Den Einfluss
der Erwerbsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Ehe-
gatten, überhaupt seiner finanziellen Verhältnisse, auf die
Höhe des Unterhaltsbeitrages zu untersuchen, liegt unter
dem angebrachten Vorbehalt grundsätzlich dem Richter
ob. Nach diesem Grundsatz lässt sich in der vorliegenden
Betreibung die
der Frau richterlich zugesprochene Quote
von Fr. 60.-nicht reduzieren. Auf Grund hievon ist die
Vorinstanz, die
der ständigen bundesgerichtlichen Praxis
entsprechende Verhältnisrechnung anwendend, zutreffend
zu einem pfändbaren Ansatz von Fr. 45.-im Monat
gelangt.
Der Einwand des Rekurrenten, die Gläubigerin
habe
ihm Haushaltungsschulden von über Fr. 1000.-
hinterlassen, die sie hinter seinem Rücken eingegangen sei,
kann von den Betreibungsbehörden nicht berücksichtigt
werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konku;l'skamm,et :
Der Rekurs wird abgewiesen.