90 Sachenrecht. N° 16.
4. -Damit erledigt sich auch der weitere Einwand
des Klägers, die gerichtliche Ungültigerklärung des Kaufs
berühre ihn nicht, weil sie nur unter den Parteien jenes
Prozesses wirke. Die Verpfändung des Schuldbriefs ver-
schaffte ihm nur ein Recht auf Deckung aus dem Erlös
des verpfändeten Grundpfandrechts, also (nach Art. 35
VZG)
auf Deckung aus dem Ergebnis der dinglichen
Haftung der mit dem Schuldbrief belasteten Liegenschaft
und aus der persönlichen Forderung, die im Schuldbrief
verkörpert war (vgl. LEEMANN, Vorbem. 4 zu Art. 899 ff.,
N. 4 zu Art. 901 ZGB). Da nun dem Pfandgeber Knecht,
wie in Erwägung 2 festgestellt wurde, kein Recht aus
dem Schuldbrief gegenüber Villiger zustand, hatte auch
der Kläger als Faustpfandgläubiger für den Fall der
Verwertung von Villiger nichts zu fordern. Persönlicher
Schuldner aus dem verpfändeten Schuldbrief
war Knecht,
nicht Villiger.
Nach dem Ausgeführten konnte Gertsch daher auch
durch die Ersteigerung des ( Guthabens laut gelöschtem
Schuldbrief
keine Forderung gegen den Beklagten.
erwerben.
De1nnaclt e1'kennt das Bundesge1'icht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 13. November
1941 bestätigt.
ObJigationenrecht. N° li.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
17. UrteIl der I. Zivilabteilung vom 1. April 1942
i. S. Jäger gegen Bank In Ragaz.
Bankensanierung ; Wertpapiercharakter von Inhabersparhejten;
Organhaftung.
Art. 5 Abs. 2 BRB betr. Banken8anierung, der Streitigkeiten aU8
der Durchführung des Sanierungsplans dem Bundesgericht als
einziger Instanz zuweist, ist rechtsgiiltig.
Befugnis des Bundesgerichts zur Nachprüfung der Verfassungs
und GesetzmäBsigkeit von BRB : Beruht der BRB auf Dele
gation in einem Bundesgesetz oder allgemein verbindlichen
Bundesbeschluss, so kann da.'! Bundesgericht nur prüfen, ob
der BRB nicht offensichtlich über den Rahmen der Delegations.
norm hinausgehe.
Inhabersparhejt ist auf jeden Fall dann kein Wertpapier im Sinne
von Art. 965 ff. OR, wenn nur eine erste, nicht durch besondere
Unterschrift gedeckte Einlage eingetragen ist.
Organhaftung, Art. 55 ZGB ; die juristische Person haftet nicht
für Handlungen, die ein Organ auch dem äusseren Anschein
na.ch nicht fiir sie, sondern als Privatperson vornimmt.
Assaini8sement des banques; livrets de cais8e d'epargne au pO'l'teur,
caractere de papier8.valeurs; responsabilite des organes de la
banque.
Art. 5, al. 2 ACF du 17 avriI 1936 concernant l'as8ainis8ement de
banques. ValidiM de la. disposition qui institue le TF comme
juridiction u,nique pour les litiges relatifs a l'execution du plan
d' assainissement.
Competence du TF pour contrOler la constitutionnaliti et la Ugalite
d'a.rretes du CF. Lorsque l'arreM est pris en vertu d'une dele
gation de pouvoir contenue dans une loi ou dans un arreM
federal de portee generale, le TF ne peut examiner que i l'acte
legislatif sort manifestement des limites de la delegatIOn ..
Le livret d'epargne au pO'l'teur n'est en tout cas pas un papIer
valeur seloh les art. 965 et sv. CO lorsque seulement un pre
mier versement a eM fait, qui n'est.-pas couvert par une signa
ture particuliere.
Responsabilite des O'I'ganes d'une per80nne iuridique, a:t. 55 CC.
La personne juridique ne repond pas des actes frots par un
organe non pas pour elle mais comme particulier, et cela aussi
selon les apparences.
Risanamento di banche; carattere di cartevalori inerente ai libretti
di risparmio al portatore ; responsabiliUl d.egli O'I'gani della
banca.
Art. 5 cp. 2 DCF 17 aprile 1936 concernente il risanamento di
Obligationenrooht. N0 17.
banche. Validita. delIa: disposizione ehe istituisco il Tribunale
federale quale istanza unica per le contestazioni relativo
all'esecuzione 01 piano di risanamento.
COIl!petenza deI Tribunale' federalo. per sindacare la oostituzionalita
e 10. legalitd di decreti dol Consiglio fedorale. Se il decreto e
emanato in virtu di uno. delegazione eontenuta in una legge 0
in un decretc federale di portata generale, il Tribunale federale
puo esaminare soltanto so l'att legislativo ecceda manifesta-
mente i limiti deUa delegazione.
Tl libretto di risparmio al portatore non e comunque una cartava.
lore a' sensi degli art. 965 e sag. CO quando solo un primo
... ersamento e stato effettuato, ehe non e coperto da una firma
particolare.
Responsabilita degli organi di una persona giuridica, art. 55 CC.
La persona giuridica non risponde degli atti compiuti da un
organo non per easa ma come privato, anche seeondo le appa-
ranze.
Am dem Tatbestand:
A. -Die eidgenössische Bankenkommission verfügte
am 28. Dezember 1940 in Anwendung des BRB vom
17. April 1936 / 13. Juli 1937 über die Sanierung von
Banken die Eröffnung des Sanierungsverfahrens über die
Bank in Ragaz.
Nach
Art. 26 Abs. 1 des vom Bundesgericht genehmigten
Sanierungsplans sind Streitigkeiten zwischen
der Bank
und ihren Gläubigern der von der eidgenössischen Banken-
kommission für das Sanierungsverfahren bestellten Auf-
sichtskommission zur Prüfung vorzulegen.
Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes sodann bestimmt
in Anwendung von Art .. 5 Abs. 2 des oben erwähnten
Bundesratsbeschlusses :
( Gläubiger, welche mit dem Entscheide der Aufsichts-
kommission nicht einverstanden sind, haben ihre weiter-
gehenden Anspruche imiert 30 Tagen nach dessen Zustel-
lung durch gerichtliche Klage beim Bundesgericht geltend
zu machen.
Das Bundesgericht beurteilt sämtliche Streitig-
keiten, die sich bei der Durchführung des Sanierungsplanes
ergeben, ohne Rücksicht
auf den Streitwert als einzige
Instanz.
B -Anton Jäger, Restaurateur in Sargans, der der
Bank in Ragaz Fr 34,000.-schuldet, liess ihr am 22. Juli
1941 5 Inhabersparhefte ihres Institutes mit Einlagen
Obligationenroobt. No 17.
von insgesamt Fr. 25,000.-übersenden und ihr mitteilen,
dass er diese Werte nebst den bis zum 21. Juli 1941 aufge.
laufenen
Zinsen mit seiner Schuld verrechne.
Die
Bank lehnte jedoch mit Verfügung vom 21. Novem-
ber 1941 die von Jäger geltendgemachten Verrechnungs-
ansprüche ab. In der gegen ihren früheren Direktor, E.,
durchgeführten Strafuntersuchung hatte sich nämlich
herausgestellt, dass die in Frage stehenden Papiere Dupli-
kate von Sparheften eines anderen Kunden der Bank
waren, die E. in rechtswidriger Weise hergestellt und dem
Jäger verpfändet hatte, um ihn gegen Verluste aus Wert-
papierspekulationen zu sichern, die die beiden unter dem
Namen
Jägers auf gemeinsame Rechnung bei der Bank
durchgeführt hatten.
O. -Mit der vorliegenden, gemäss Art. 26 Abs. 2 des
Sanierungsplanes beim Bundesgericht
am 17. Dezember
1941 eingereichten Klage verlangt Jäger, der Beschluss
der Aufsichtskommission vom 21. November 1941 sei
aufzuheben
und es i die Beklagte zu verpflichten, die von
ihm geltendgemachten Verrechnungsansprüche aus den
erwähnten
5 Inhabersparheften nebst allen aufgelaufenen
Zinsen gegen sich gelten zu lassen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
D. -An der heutigen Hauptverhandlung hat der
Kläger zunächst die saohliche Zuständigkeit des
Bundes-
gerichtes zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites
.bestritten.
Für den Fall der Abweisung dieser Einrede hat
er sein in der Klageschrift gestelltes Rechtsbegehren
erneuert.
Die Beklagte
trägt auf Abweisung der vom Kläger
erhobenen
Unzuständigkeitseinrede an; in der Sache selbst
wiederholt sie
ihr Begehren auf Abweisung der Klage.
Am den Eru.'ägungen:
- In erster Linie ist die Frage zu prüfen, ob das
Bundeggericht" zur Entscheidung des vorliegenden Streit-
falleg zuständig sei.
Da das Gericht diese Prüfung von
Amtes wegen vorzunehmen hat, ist es bedeutlmgslos, dass
die Zuständigkeitsfrage von derjenigen
Partei aufgeworfen
wird, die selber
den Rechtsstreit vor das Gericht gebracht
hat, wie auch, dass die Bestreitung erst an der Hauptver-
handlung erfolgt ist.
Das Bundesgericht ist nach der Meinung des Klägers
deshalb unzuständig, weil Art. 26 Abs. 2 des Sanierungs-
planes,
der die Gläubiger für die Geltendmachung ihrer
von der Aufsichtskommission nicht zugelassenen An-
sprüche auf den Weg der gerichtlichen Klage beim Bundes-
gericht verweist, verfassungswidrig sei.
Er verletze zum
Nachteil des Gläubigers den Grundsatz, dass für persön-
liche
Ansprachen der Richter am Wohnsitz des Schuldners
zuständig sei
(Art. 59 BV).
Die Bestimmung
von Art. 26 Abs. 2 des Sanierungs-
planes
beruht auf Art. 5 Abs. 2 BRB vom 17. April 1936 /
13.
Juli 1937, der die Entscheidung über bestrittene For-
del"ungen dem Bundesgericht als einziger Instanz zuweist.
Bundesratsbeschlüsse
können nun zwar grundsätzlich vom
Bundesgericht
auf ihre Verfassungs-und Gesetzmässigkeit
überprüft werden, was daraus zu folgern ist, dass Art. 113
Aba. 3 BV nur die Bundesgesetze und die allgemein ver-
bindlichen Bundeabeschlüsse als
für das Bundesgericht
massgebend erklärt. Dagegen ist im vorliegende: Falle
die Prüfungsbefugnis
nur eine eingeschränkte, weil der in
Frage stehende Bundesratsbeschluss, upseIbständiger Natur
ist, d. h. auf Delegation beruht. Der Bundesrat hat ihn
erlassen in Ausübung der ihm durch Art. 53 BB vom
31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen
zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im
Bundeshaushalt (sog. Finanzprogramm 1936) einge-
räumten Ermächtigung, diejenigen Massnahmen zu trefien
die er zur Erhaltung des Landeskredites als notwendi
und unaufschiebbar erachte. Die auf Grund solcher Dele-
gationvom Bundesrat erlassenen Vorschriften können
aber vom Bundesgericht nur daraufhin überprüft werden,
ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten
(BGE 64 I 222, 63 I 328, 62 I 79, 61 I 369). Das Bundes-
gericht
kann Init andern Worten nur untersuchen, ob
der erwähnte Art. 53 des Finanzprogramms von 1936 den
Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen über die Ban-
kensanierung und im Zusammenhang damit zur Aufstel-
lung eines einheitlichen Gerichtsstandes
für Streitigkeiten
zwischen
der Bank und ihren Gläubigern ermächtigt habe.
Die Nachprüfung
der Verfassungsmässigkeit dieser Be-
stimmungen selber dagegen
ist dem Bundesgericht ver-
wehrt,
da sie auf eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit
der Delegationsnorm hinauslaufen würde, hier also der
Verfassungsmässigkeit von Art. 53 des BB über das
Finanzprogramm 1936, der allgemein verbindlicher Natur
und somit nach Art. 113 Abs. 3 BV für das Bundesgericht
massgebend ist.
Da sodann die in Art. 53 des Finanzprogramms ausge-
sprochene
Ermächtigung es weitgehend dem Ermessen
des Bundesrates anheimstellt, welche Massnahmen
er für
geboten erachte, und der Richter nicht sein Ermessen an
die Stelle desjenigen des Bundesrates tretnn lassen kann,
so hat sich die Überprüfung durch das Bundesgericht
darauf zu beschränken, ob die Massnahme des Bundesrates
nicht offensichtlich aus dem Rahmen der erteilten Ermäch-
tigung herausfalle (BGE 64 1223). Nur unter dieser Voraus-
setzung
ist das Bundesgericht zum Einschreiten befugt,
während jede Massnahme des Bundesrates, die a sich der
Erreichung des von Art. 53 des Finanzprogrammes ange-
strebten Zweckes dienen konnte, als durch die dort erteilte
Ermächtigung gedeckt zu gelten
hat.
Von einer solch offensichtlichen überschreitung des
von der Ermächtigung gezogenen Rahmens kann aber im
vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Dass die Aufstel-
lung
von Vorschriften über die Bankensanierung eine zur
Aufrechterhaltung des Landeskredites geeignete Mas
nahme war, stellt der Kläger selber nicht in Abrede. DIe
Aufstellung der streitigen Gerichtsstandsbestimmung aber
lässt sich damit rechtfertigen, dass sie eine rasche Abklä-
Obligationenrecht. N0 7.
rung der im Laufe des; Sanierungsverfahrens sich ergeben-
den Streitigkeiten ermöglichte und so dazu angetan war,
deI! primären Zweck' der Sanierung eines bestimmten
Unternehmens mit tunlichster Beschleunigung zu ver-
wirklichen.
Denn dank dieser Bestimmung können lang-
wierige, sich
durch mehrere Instanzen hinziehende Pro-
zesse vermieden werden, von deren Ausga.ng die Höhe
der
für die Sanierung notwendigen Mittel und damit die
Stellung
der Obligationäre und sonstigen Gläubiger ab-
hängen würde; diese Ungewissheit aber müsste sich für
den Kredit des betreffenden Unternehmens nachteilig
auswirken, wodurch
unter Umständen auch der Landes-
kredit in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.
Selbst wenn übrigens
das Bundesgericht die Verfassungs
mässigkeit der streitigen Bestimmung uneingeschränkt
überprüfen könnte, so wäre
auf jeden Fall dem Kläger die
Berufung
auf Art. 59 BV verwehrt, da diese Bestimmung
ausschliesslich zum Schutze des Beklagten, nicht aber
auch des Klägers aufgestellt ist (BGE 41 I 91, 114, 44 I 46).
Erweist sich somit die Bestimmung
von Art. 26 Abs. 2
des Sanierungsplanes als rechtsbeständig,
so ist die Zu-
ständigkeit des Bundesgerichtes gegeben.
2. -Materiell dreht sich der Streit der Parteien um
die Frage, ob dem Kläger gegen die Beklagte aus den
5 Sparheften eine Forderung zustehe, die er seiner unbe-
strittenen Schuld zur Verrechnung gegenüberstellen kann.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, es handle sich bei
den fraglichen 5 Inhabersparheften um Wertpapiere im
Sinne von Art. 965 ff. OR, und zwar gemäss ihrer Anschrift
um Inhaberpapiere; daraus leitet er ab, dass er als Inhaber
ohne weiteres forderungsberechtigt sei.
Ob Sparhefte überhaupt Wertpapiercharakter haben
können -woran
in BGE 67 II 30 ff. Zweifel geäussert
werden -mag dahingestellt bleiben.
Denn auf jeden Fall
muss die Wertpapiereigenschaft den hier in Frage stehen-
den 5 Sparheften deswegen abgesprochen werden, weil es
bei ihnen an einer durch Unterschrift gedeckten skriptur-
mässigen Verpflichtung der Bank für einen bestimmten
Betrag fehlt. In keinem der 5 Hefte findet sich nämlich
eine unterschriftliche Bescheinigung der
Bank für den
Empfang des angeblich eingelegten Betrages. Eine solche
Bescheinigung muss
aber im Interesse der Verkehrssicher-
heit bei einem
Wertpapier. verlangt werden; nur so
besteht die erforderliche Klarheit darüber, welchen Betrag
der Schuldner zu schulden anerkennt. 5 des Reglements,
das auf der Innenseite der Heftdeckel abgedruckt ist
erklärt denn auch, dass jede Einlage von der Bank beschei-
nigt werden müsse.
-i .uf der ersten Seite des Sparheftes
befindet sich nun allerdings die Unterschrift des Direktors
der Bank. Diese besagt aber lediglich, dass die damit ver-
sehene
Urkunde von der Bank als Sparheft ihres Institutes
anerkannt werde, ohne sich über den darauf einbezahlten
Betrag zu äussern.
Daran vermag nichts zu ändern, dass
nach
6 des Reglementes die Ausstellung des Sparheftes
bei der ersten Einzahlung erfolgt ; hieraus kann entgegen
der Ansicht des Klägers
nicht abgeleitet werden, dass min-
destens die erste Einzahlung durch die auf der ersten
Seite befindliche
Unterschrift des Direktors gedeckt sei.
Dieser
6 schränkt die Gültigkeit des vorangehenden 5,
wonach jede
EinzaDlung bescheinigt sein muss, nicht ein,
sondern
ist vielmehr eine davon unabhängige, zusätzliche
Vorschrift.
Ob bei der Beklagten die Gepflogenheit herrsche,
die
erste Einlage nicht besonders zu quittieren, wie der
Kläger behauptet, die Beklagte aber bestreitet, braucht
nicht geprüft zu werden. Denn selbst wenn diese Behaup-
tung tatsächlich zutreffen sollte, so wäre dies auf die Ent-
scheidung def Frage nach. dem Wertpapiercharakter der
streitigen
UrkUildetl ohne Einfluss; der Wertpapiercha-
rakter müsste AUs den dArgelegten Gründen bei allen Spar-
heften mit 11ü1' einnl' nicht quittierten Einlage verneint
werden.
Handelt es sich somit bei den streitigen Sparheften nicht
um Wertpapiere, sondern 11m biosse Beweisurkunden, so
konnte
der Kläger eine Forderung gegen die Bank nur auf
AB 68 II -1942
Grund iner schriftliohen Abtretung erwerben (Art. 165
OR); eme solche ist aber nie vorgenommen worden.
Ebenso
fehlt es an derfür die Gültigkeit einer Verpfändung
erforderlichen Schriftlichkeit (Art. 900 Abs. 1 ZGB).
Abge.sehen hievon
müsste der Kläger, um gegen die
Bank emen Anspruch aus Spareinlage erheben zu können,
mangels unterschriftlicher
EmpfangsbestätigUng der Bank
auf andere eise den Nachweis dafür erbringen, dass er
selbst oder em Rechtsvorgänger eine Einlage gemacht hat.
Das behauptet der Kläger aber gar nicht. Wie ein wert-
papiermässiger Anspruch, so
ist daher auch ein Anspruch
des Klägers aus Vertrag zu verneinen.
3. -
Damit bleibt nur noch zu prüfen übrig, ob die
Beklagte für deliktisches Verhalten ihres früheren Direk-
tors gegenüber dem Kläger einzustehen habe.
Als
Direktor hatte E. unzweifelhaft OrgansteIlung.
Nach Art. 55 ZGB verpflichten die Organe die juristische
Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften
als durch ihr sonstiges Verhalten. Daraus ist eine zivil-
rechtliehe
Haftung der juristischen Person auch für
deliktisches Verhalten ihrer Organe abzuleiten. Voraus-
setzung
ist aber, dass die Organe als solche tätig geworden
sind,
mit andern Worten, dass der entstandene Schaden
die Folge eines Verhaltens ist,
das angesichts der Natur
der. OrgansteIlung an sich in den Rahmen der Organkom-
petenz fällt (BGE
55 II 27 und dort erwähnte Entschei-
dungen).
An dieser Voraussetzung gebricht es jedoch im
vorliegenden Fall. Ob die Ausstellung von Duplikaten
bestehender Sparhefte, die nicht auf Wunsch des recht-
mässigen
Inhabers erfolgt, als Organtätigkeit angesprochen
werden
könnte, mag dahingestellt bleiben. Denn nicht
diese Ausstellung an sich bedeutete ein deliktisches Ver-
halten gegenüber dem Kläger. Vielmehr bedurfte es dazu
er Aushändigung an ihn unter Vorspiegelung der unrich-
tigen Tatsache, dass es sich dabei um Originalhefte handle.
Diese
für eine allfallige Schädigung des Klägers ursächliche
Tätigkeit übte E. aber, wie dem Kläger ohne weiteres
erkennbar war, nicht in seiner Eigenschaft als Direktor
der Beklagten aus, sondern als Spekulationspartner des
Klägers, also
in einer durchaus privaten Eigenschaft, die
mit der Tätigkeit als Direktor nichts zu tun hatte.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Haftung der
Beklagten sei trotzdem gegeben, da es genüge, wenn nur
ein Teil der schädigenden Handlungen als Organhandlun-
gen angesprochen werden können; für diese Auffassung
glaubt er sich auf BGE 48 II 10 ff. berufen zu können.
Allein
in jenem Falle hatte das fehlbare Organ, der Kas-
sier eines Verbandes, auch diejenigen Handlungen, bei
denen es als zweifelhaft erschien, ob
ihnen der Charakter
von Organhandlungen zukomme, für die juristische Person
vorzunehmen vorgetäuscht. Er hatte bei der Auf-
nahme des Darlehens -zu dem er nach den Statuten nicht
kompetent gewesen wäre, also über den Rahmen seiner
Organkompetenz hinausging -angegeben, es
für Zwecke
der juristischen Person zu benötigen, und hatte die Ver-
handlungen
und Korrespondenn mit der das Darlehen
gewährenden Bank, bei denen er die Unterschrift des
Verbandspräsidenten falschte,
immer im Namen der
juristischen Person geführt. Dort standen a nicht Hand-
lungen in Frage, die das Organ offensichtlich als Privat-
person für eigene Rechnung und im eigenen Namen vor-
nahm, wie es hier der Fall ist. Wenn jener Entscheid es
als genügend erklärte, dass
nur ein Teil aus der Reihe der
für den Schaden kausalen Handlungen als Organhand-
lungen qualifiziert werden könne, so geschah
das unter
der selbstverständlichen Voraussetzung, dass auch die
andern Handlungen äusserlich als für die juristische Person
vorgenommen erschienen. Jener Entscheid berechtigt
daher keineswegs zu den heute vom Kläger gezogenen
Schlüssen.
Da ein Anspruch des Klägers somit auch unter dem
Gesichtspunkt der Organhaftung abzulehnen ist,.. muss
die Klage abgewiesen werden.
Vgl.
auch Nr. 16,20. -Voir aussi n
16,20.