1;. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
Vgl. Nr. 17. -Voir n° 17.
II. FAMILIENRECHT
DROIT
DE LA FAMILLE
13. UneU der 11. ZivUabteUung vom 22. Mai 1942 i. S. Harder
gegen Harder-Sehmidlin.
Verhältnis des speziellen Scheidungsgrundes des Art. 137 ZGB
zum allgemeinen des Art. 142: Der spezielle Scheidungsgrund
des einen Ehegatten schIiesst den allgemeinen des andern.nicht
aus. Der aus Art. 137 beklagte Ehegatte verliert deswegen,
weil
er Ehebruch begangen bat, nicht grundsätzlich das Recht,
seinerseits die Scheidung wegen tiefer Zerrüttung zu verlangen
(an der er nicht überwiegend schuld ist).
Rapport entre la cause determink de divorce prevue a l'art. 137 CC
et la catt86 indeterminee prevue a l'art. 142. La. cause deter-
minile de l'un des epoux n'exclut pas la cause indeterminile
de l'at,tre. Le conjoint actionne en vertu de l'art. 137, et qu,i a
commis adultere, ne per ! donc pas, de ce fait, en principe, le
droit de demander le divorce pou.r cause d'atteinte profonde
au lieu conjugal (la desliIiion n'etant pas due a sa faute prepon-
derante).
Relazione trala causa derermi,nata deI divorzio preVista dall'art. 137
ce e la causa indmfltHntddcontempJatä. dall'art. 142. La.
causa. determinata di U4Q dni coniugi hOn esclude la causa
indeterminata dell'aItrd. 11 eoniuge convehuto in virtn dell'art.
137 (adulterio) non perde quindi in linea di massima il diritto
di chiedere il divorzio per ve turbazione delle relazioni coniu-
gali non dovuta a eius; colpa preponderante.
A. -Die Ehefrau erhob Klage auf Trennung der Ehe
gestützt auf Art. 142 ZGB. Der Mann beantragte Abwei-
sung der Klage und verlangte seinerseits Scheidung aus
AB 68 n -1942
66 Familienrecht. N0 13.
dem gleichen Titel, welcher Widerklage sich die Frau
widersetzte.
B, -Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach die Schei-
dung in Anwendung von Art. 142 ZGB aus. Es kam zum
Schlusse, an der vorhandenen tiefen Zerrüttung der Ehe
sei die Frau mindestens ebenso schuldig als der Mann,
jedenfalls dieser
nicht überwiegend.
O. -Gegen dieses Urteil appellierte die Klägerin unter
Geltendmachung einer neuen Tatsache, nämlich dass der
Beklagte in letzter Zeit mit einer A. H. geschlechtlich
verkehrt und sie geschwängert habe. Der Widerkläger
gab diese Anschuldigung zu, behauptete jedoch, dass seine
Beziehungen zu
der andern Frau erst nach der TremlUng
von der Klägerin begonnen hätten.
D. -In seinem Urteil vom 17. März 1942 stellt das
Obergericht des Kantons Thurgau den behaupteten und
vom Beklagten zugegebenen Ehebruch fest und führt
aus, nach konstanter Praxis schliesse das Vorliegen eines
Ehebruches die Geltendmachung des allgemeinen Schei-
dungsgrundes der tiefen Zerrüttung aus; der Ehebruch
des einen Ehegatten gebe dem andern ein Recht zur Klage,
gleichgültig welches
das Verschulden des letztern an der
Zerrüttung der Ehe sei und ohne Rücksicht darauf, ob
eine Zerrüttung schon vor dem Ehebruch bestanden habe.
Der ehebrecherische Gatte könne sich nicht mehr auf
Art. 142 ZGB berufen; die Klage des Mannes auf Schei-
dung sei daher abzuweisen und die auf blosse Trennung
gehende der Frau gutzuheissen.
E. -Mit der vorliegenden Berufung hält der Wider-
kläger an seinem Antrag auf Abweisung der Klage und
Gutheissung der Widerklage auf Scheidung fest. Die
Klägerin
trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
an.
Das Bundesgericht zieht in E1"wägung :
Die Vorinstanz geht davon aus, dass ein Ehegatte,
der Ehebruch begangen hat, selber nicht mehr die Schei-
dung wegen tiefer Zerrüttung verlangen könne. Einen
solchen Grundsatz hat die bundesgerichtliche Recht-
sprechung jedoch nie aufgestellt. Im Gegenteil wurde in
vielen Fällen anerkannt. dass die Scheidung auf Begehren
des einen
Ehegatten aus einem speziellen Scheidungs-
grunde,
z. B. Ehebruch, und zugleich auf Begehren des
andern aus dem allgemeinen Scheidungsgrund der tiefen
Zerrüttung ausgesprochen werden kann. Die gegenteilige
Auffnssung liesse sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren.
Der allgemeine Scheidungsgrund des Art. 142 ZGB hat
nicht bloss subsidiären Charakter, jedenfalls nicht in dem
Sinne, dass er von demjenigen Ehegatten nicht angerufen
werden
könnte, gegen den ein spezieller Scheidungsgrund
besteht. Etwas derartiges ist auch im Urteil BGE 57 II 245,
das die Vorinstanz für ihre Auffassung anruft, nicht
gesagt, sondern nur, dass der Ehebruch des andern Gatten
ein Recht auf Scheidung gibt ungeachtet des eigenen
Verschuldens des Klageberechtigten, selbst
wenn dieser
selber
und unter noch grösserem subjektiven Verschulden
Ehebruch begangen hat. Daraus folgt keineswegs, . dass
der ehebrecherische Gatte sich -gegebenenfalls -nicht
seinerseits auf Art. 142 berufen dürfte. Vielmehr muss
das gleiche gelten, ob sich nun auf beiden Seiten der
gleichartige oder zwei verschiedene Scheidungsgründe
gegenüberstehen.
Nur in dem Sinne tritt der allgemeine
Scheidungsgrund
hinter den speziellen zurück, bezw. hat
dieser vor jenem .den Vorrang, dass ein Ehegatte, der
zugleich einen speziellen und den allgemeinen Scheidungs-
grund geltend macht, darauf Anspruch hat, dass das
Gericht in erster Linie über den speziellen entscheide,
statt die Scheidung einfach aus Art. 142 auszusprechen
und die Frage nach dem speziellen Grund dahingestellt
zu lassen (BGE 47 II 249 und EGGER in der von der
Vorinstanz zitierten N. 4 zu Art. 137 ZGB). Daraus folgt
aber nicht, dass der spezielle Scheidungsgrund des einen
Ehegatten den allgemeinen des andern Gatten ausschlösse.
Nach dem Gesagten verliert also der Beklagte Barder
deswegen, weil er Ehebruch begangen hat, nicht grund-
8/ltzlich
das Recht, selber die Scheidung wegen tiefer
Znrrüttung zu verlangen. Allerdings müsste die auf
Art. 142 ZGB gestützte Scheidungsklage des ehebreche-
rischen
Gatten in Anwendung von Art. 142 Abs. 2 abge-
wiesen werden, wenn sich ergäbe, dass die
Zerrüttung
überwiegend seiner Schuld zuzuschreiben ist und nicht
etwa schon vollständig eingetreten war, bevor der Ehe-
bruch erfolgte. Daher muss der Richter, ungeaohtet des
spätem Ehebruchs, die Ursachen dieser Zerrüttung unter-
suchen, um entsoheiden zu können, ob der (ehebreche-
rische) Scheidungskläger sich
auf den Scheidungsgrund
des Art.
142 Abs. 1 berufen kann, oder ob ihm Abs. 2
entgegensteht.
Wenn in BGE 47 II 250 beiläufig bemerkt
wurde, der des Ehebruches -schuldige Ehegatte könnte
nur dann seinerseits wegen bereits früher eingetretener
tiefer
Zerrüttung klagen, wenn an dieser ausschliesslich
der andere Teil schuld wäre, so erscheint dabei irrtüm-
licherweise der extreme Fall statt als blosses (besonders
schlüssiges) Beispiel
in der Formulierung einer Bedingung;
was mit dem Text von Art. 142 Abs. 2 nicht vereinbar
ist. Diese Vorschrift bestimmt abschliessend
und für alle
Fälle,
unter welchen VoraussetztlDgen das Scheidungsrecht
trotz vorhandener tiefer Zerrüttungo nicht gegeben ist.
Danach hat ein Ehegatte; der an der tiefen Zerrüttung
weniger als der andere oder höchstens gleich viel wie
dieser schuld ist,
den Scheidungsanspruch aus diesem
Titel ;
und diesen einmal J( erworbenen Scheidungsgrund
verliert
er auch durch einen nachträglich selber gesetzten
speziellen nicht.
Dass
das Verhältnis zwisohen den verschiedenen gel-
tend gemachten Scheidungsgründen so sein muss, wird
ohne weiteres verständlich
im Hinblick auf die Ansprüche
aus
Art. 151 und 152 ZGB. Die gegenteilige Auftassung
hätte gegebenenfalls zur Folge, dass der aus Art. 142 ZGB
mehr oder ausschliesslich schuldige Ehegatte vom andem,
nur aus Art. 137 schuldigen Leistungen verlangen könnte.
Familienreoht. N° 13.
Ebenso ergäben sich unbillige Konsequenzen hinsichtlich
der Wartefrist (Art. 150).
Demnach durfte im vorliegenden Falle die Vorinstanz
die
auf Art. 142 ZGB gestützte Scheidungsklage des
Ehemannes Harder -trotz seinem zugegebenen Ehe-
bruche -nicht abweisen, ohne die zu ihrer Begründung
vorgebrachten
tatsächlichen Behauptungen zu unter-
suchen. Die Sache
ist daher an das Obergericht zurück-
zuweisen,
damit es prüfe, ob vor dem Ehebruch des
Mannes schon eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen
Verhältnisses eingetreten war, dass ihm die Fortsetzung
der Gemeinschaft nicht zuzumuten war. Ist dies der
Fall, so muss seine Scheidungsklage gutgeheissen werden,
sofern diese vor dem Ehebruch schon vollendete Zer-
rüttung nicht überwiegend seiner eigenen Schuld zuzu-
schreiben
ist -was das Bezirksgericht verneint hatte.
Die grundsätzlich begründete Klage der Frau aus Art. 137
gegen
ihn könnte dann nur deshalb doch nicht gutge-
heissen werden, weil die
von ihm verlangte Scheidung
die blosse Trennung natürlich ausschliesst.
Demnach erkennt das Bundesge1'ickt :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-
fochtene
Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-
teilung
im Sinne der Erwägungen a11 die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.