Verwaltungs. und Disziplinarroohtspfiege.
daher, zufolge jener Befreiung, militärsteuerrechtlich die
Stellung eines Wehrmannes, der der dritten Altersklasse
angehört,
auch wenn er das entsprechende Alter noch
nicht erreicht hat.
Der Rekurrent ist im Jahre 1929 wegen dienstlicher
Erkrankung zum Landsturm versetzt worden unter Be-
freiung
von der Militärsteuer. Er hat daher im Jahre 1939,
wo
er den ihm noch obliegenden Landsturmdienst ver-
säumt hat, die Militärsteuer nur zum Ansatze der dritten
Altersklasse zu bezahlen, also zu einem Viertel des (ver-
doppelten) Ansatzes.
Soweit er nach seiner Versetzung
zum Hilfsdienst steuerpflichtig werden sollte, wird er in
gleicher Weise zu veranlagen sein .....
Demnach erkennt daa Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise begründet erklärt und die
angefochtene
Einschätzung aufgehoben. Ddr Beschwerde-
führer ist für 1939 mit dem Viertel des (verdoppelten)
Militärpflichtersatzes
zu veranlagen.
14. Urteil vom 2. Oktober 1942 i. S. Kisling gegp.ß Züricit,
Regierungsrat.
Miliw/rp lichter8atz. Die Militärsteuer, die ein verspätet ausge-
h:obener
W9hnann vor Bestehen der Rekrutenschnle ent-
Tlchtet hat, WIrd nur zurückerstattet,. wenn und soweit der
Wehrmann . nach der Rekrunnschule den Dienst noch leisten
. der ihm nBQh Jahrgang und dienstlicher Stellung ob-
hegt und obgelegeI). hätte (Art. 107, Abs. 2 MStV).
Taa;e .d'wenpti du 8trvice militaire. La taxe pavee par un mili-
tan-e. qm a e recrute apres les hommes deo sa cla.sse d" co
ne IUl es restltuee que si, apre. l'ecole de recrues, i; peut encne
accomphr t;t accomplit effectivement le service qui selon son
Age et sa situation militaire, lui incombe et lui aurnit ineomb6
(art. 107 aI. 2 RLTM).
Tas8a d'e8enzione dal8ervizio militare. La tassa pagata dal militare
r6
l
lntato dop? gIi uomini deBa sua elasse d'eta. gli e restituita.
so tanto ! 3 e l 9uan . assolta la souola reclute. puo aneora
presne d. serv!z.l( militare eh'egli, seeondo la sua eta. e la
sua sltuazlone mihtare. e 0 sarebbe tenuto a prest.l.re art 107
cp. 2 RegTM). .
Bundesrechtliche Abgaben. No 14.
A. -Der Rekurrent, geboren 1911, ist bei der Rekru-
tierung im September 1930 auf 1 Jahr zurückgestellt und
dann bei der Nachmusterung im Frühjahr 1931 dienst-
tauglich
erklärt worden. Am 20. Mai 1931 liess er sich
für 2 Jahre beurlauben und begab sich ins Ausland. Der
Urlaub ist zweimal verlängert worden. Der Rekurrent
hat für die Jahre 1931, 1932 und 1933 die Militärsteuer
bezahlt.
Er bestand 1934 die Rekrutenschule, trat an-
schliessend seine Ausbildung als Offizier der Fliegertruppe
an und hat seither alle die Dienste, zu denen er aufgeboten
wurde, geleistet. Die Militärsteuer für das Jahr 1931 ist
ihm nach der Rekrutenschule 1934 zurückbezahlt worden.
Der Rekurrent hat die Militärdirektion des Kantons
Zürich am 12. Januar 1942 um die Rückerstattung auch
der Militärsteuern ersucht, die er für die Jahre 1932 und
1933 bezahlt hatte. Die Militärdirektion hat die Rück-
erstattung am 23. März 1942 abgelehnt. Der Regierungs-
rat des Kantons Zürich hat einen hiegegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 4. Juni 1942 abgewiesen, weil
der Rekurrent keinen Wiederholungskurs geleistet habe,
der als Nachholung der in den Jahren 1932 und 1933
versäumten Wiederholungskurse angesprochen werden
könnte. Der Rekurrent habe den Ersatz; den er zurÜ:ck
fordert, für Versäumnis von Wiederholungskursen entritlh-
tet, die er vor seiner Beförderung zum Leutnant hätte
bestehen sollen und die er nachher überhaupt cht IDttlit
nachholen könne. Auch der Aktivdienst, den der Reki.tiTent
geleistet hat, könne den versäumten Instruktionsdiönst
nicht ersetzen.
B. -Der Rekurrent hat die Verlvalttingsgerichts-
beschwerde erhöben mit dem Antl'liI', den Kanton Zürich
zu verhalten, den von ihm für die Jähre 1932 und 1933
geleisteten Militärpflichtersatz zurückzuerstatten.
ur Be-
gründung wird. ausgeführt, der Rekurrent habe seIt 1936
I!lämtliche obligatorischen. Dienst seiner Einheit geleistet
tmd sei gar nicht in dnt Lage, ein Mehreres zu tun. Es
handle sich, wie in BGE 66 I 43. um einen in den Rücker-
AB 68 I -1942
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
stattungsverordnungen :. nicht geregelten Tatbestand, der
von den Fällen einer Dienstnachholung zu unterscheiden
und durch den Richter in freier Rechtsfindung zu be-
urteilen sei. .
O. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die
eidg. Steuerverwaltung beantragen Abweisung des Rekur-
ses.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
- -Das Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz
vom 28. Juni 1878 enthält keine Vorschrift, wonach
Ersatzbeträge zurückzuerstatten wären, wenn eine Dienst-
leistung nachträglich erbracht wird. Die Rückerstattung
ist auf dem Verordnungswege eingeführt und dabei
zunächst ausschliesslich angeordnet worden für den Fall,
dass ein Dienstpflichtiger in Erfüllung der Bestimmungen
von Art. 82 und 85 der MO (von 1874) nachträglich einen
Wiederholungskurs
besteht, für dessen Versäumnis er die
Steuer bezahlt hatte. Sie war also zunächst auf die Fälle
eigentlicher Dienstnachholung beschränkt; sie galt nur
für Wiederholungskurse, die der in die Armee eingeteilte
Wehrmann nach bestandener Rekrutenschule versäumt
(RÜCkerstattungsverordnung vom 24. April 1885, Gesetzes-
sammlung S. 85). Nach dieser Verordnung hatten keinen
Anspruch auf Rückerstattung der Militärsteuer die Dienst-
pflichtigen, die ihre Rekrutenschule verspätet bestanden
hatten und bis dahin militärsteuerpflichtig gewesen wp.ren.
Der Bundesrat hat aber in einem Kreisschreiben vom
- September 1897 die Rückerstattungsverordnung auch
hier anwendbar erklärt und damit die Rückerstattung
auf Fälle ausgedehnt, wo es sich nicht mehr um Nach-
holung versäumten Dienstes, sondern um nachträgliche
Erfüllung der Wehrpflicht handelte (BBI 1897 IV S. 324;
SaIis, Bundesrecht II .. Auf!. S. 589 Nr. 1302 II). Damit
war ein neuer Gesichtspunkt in die Rückerstattungspraxis
eingeführt worden, der bei folgerichtiger Anwendung
Bundesrechtliche Abgaben. N0 14.
dazu führen musste, die Rückerstattung der vor Bestehen
der Rekrutenschule entrichteten Ersatzbeträge nicht nur
für Wiederholungskurse, sondern überhaupt zu gewähren,
wenn ein Wehrpflichtiger seine Militärdienstpflicht im
Auszug, wenn auch verspätet, noch erfüllt. Das Bundes-
gericht hat diese Konsequenz gezogen (BGE 56 I S. 38
fI). Es handelte sich um einen Soldaten, der die Rekruten-
schule verspätet bestanden und im Anschluss daran die
obligatorischen Wiederholungskurse
im Auszug geleistet
hatte. Die Rückerstattung darf in solchen Fällen gewährt
werden, weil der Wehrmann, der alle Dienstleistungen
erbringt, die ihm die MO auferlegt, in der Regel, wenn
nicht besondere Gründe etwas anderes rechtfertigen, nicht
auch noch Ersatz soll leisten müssen. Der Bundesrat hat
in der neuen Militärsteuerverordnung von 1934 entspre-
chend dieser Praxis die Rückerstattung allgemein ange-
ordnet, wenn Dienst nachträglich geleistet wird, der bei
rechtzeitiger
Aushebung in einer Zeit hätte erbracht
werden müssen, wo der verspätet Ausgehobene die Rekru-
tenschule noch nicht bestanden hatte (Art. 107, Abs. 2
MStV).
Voraussetzung für eine Rückerstattung ist demnach,
dass der Wehrmann auch nach der verspäteten Rekruten-
schule noch den Dienst leisten kann, der ihm nach Jahr-
gang und dienstlicher Stellung obliegt und obgelegen
hat. Bei einem Wehrmann, der nach Einteilung und
militärischem Rang verpflichtet ist, zu allen Diensten
seiner Einheit anzutreten, fehlt diese Voraussetzung für
einen Ausgleich von Dienst-und Ersatzleistungen. Den
Dienst, den er nach seinem Jahrgang mit seiner Einheit
in den Jahren vor Bestehen der Rekrutenschule hätte
leisten müssen, kann er nicht mehr erbringen, weshalb es
für jene Jahre dabei sein Bewenden haben muss, dass er
ersatzpflichtig war (vgl. dazu auch BGE 60 I S. 373).
2. -
Der Rekurrent hat als Offizier zu allen Diensten
seiner Einheit anzutreten. Er kann die Dienste, die er
bei Bestehen der Rekrutenschule im reglementarischen
100 Verwaltungs-und DisziplinarrechtspHege.
Alter hätte bestehen: müssen, nachträglich nicht mehr
leisten, weshalb die Voraussetzung für eine Rückerstattung
der Ersatzleistungen jener Jahre fehlt.
Er empfindet es als unbillig, dass ein Wehrmann, der
die Rekrutenschule erst nachträglich besteht, wenn er
zum Offizier ausgebildet wird, die Rückerstattung nicht
soll geltend machen können. Er erblickt darin eine Be-
nachteiligung gegenüber
dem Soldaten, der die Steuer
zurückerhält, wenn er 7 Wiederholungskurse im Auszug
besteht, während der Offizier, auch bei verspäteter Rekru-
tenausbildung, ungleich stärker in Anspruch genommen
wird.
Auf dem Boden der heutigen Ordnung ist indessen
hier
ein Ausgleich nicht möglich. Seine Notwendigkeit
drängt sich auch nicht in einem Masse auf, dass, wenn
er überhaupt angezeigt sein sollte, eine Ergänzung oder
Abänderung der bestehenden Ordnung durch die Praxis
geboten wäre. Denn die Auffassung lässt sich vertreten,
dass Militärpflichtersatz nur dann zurückzuerstatten sei ,
wenn der Wehrmann bei Zusammentreffen von Ersatz-
und Dienstleistungen mehr in Anspruch genommen würde,
als
in der MO vorgesehen ist, und dass von einer Mehr-
leistung dort nicht die Rede sein kann, wo ein Wehrmann
mit seiner persönlichen Dienstleistung hinter den Leistun-
gen der Kameraden seines Jahrganges zurückbleibt, weil
er die militärische Ausbildung nicht im reglementarischen
Alter begonnen hat.
15. Urteil vom 29. Mai 1942 i. S. Waschanstalt Zürich A.-G.
gegen
eidg. Stenerverwa1tung.
Warenumsatzstlluer :
- ewerbsmässiges Reinigen von Wäschestücken gegen Entgelt
1st Instandstellung von Waren im Sinne von Art. 10, Abs.2
WUStB und begründet, sofern die übrigen Voraussetzungen
dafür erfüllt sind (vgI. Art. 9, Aha. 1 lit. b und Art. 11) die
Unterstellung unter die eidgenössische Warenumsatzsteue;.
- MaschinenbestandteiIe, die im Herstellungsprozess nach und
nach aufgebraucht werden und demgemäss als wiederholt
verwendbar angesehen werden müssen, gelten nicht als Werk-
stoff im Sinne von Art. 18 WUStB.
Bundesrechtliche Abgaben. N° 16.
I mpot Bur le chiffre d' aDairea : . . ..
- Le fait de laver du linge a titre professlOnnel eonntltne 10. mISe
en etat de ma.rchandises (art. 10 a1. 2 ACA) et Justlfie, dans
la mesure on les autres eonditions Iegales sont remplies (cf.
art. 9 a1. 1lit. b et art. 11), l'assujettissement a l'impöt fooeral
BUr le chiffre d'affaires.
- Les pieces de machines qui s'usent peu peu d le processus
de fabrieation doivent etre rangees parmt Ies obJets qw peuvent
etre employes de f8.QOn repetee ; elles ne sauraient etre eonsi-
derees eomme matim-e premiere (art. 18 ACA).
Impoata aulla ei/ra d'aDari: ..
- La. Iavatura di biancher a a titol0 professionale e UI 'onrazlone
ehe eade sotto I'art. 10 ep. 2 deI deereto ICA e glustlfica.. Jll
quanto gli altri requisiti siano soddisfatti (cir. art. 9, ep. 1
lett. be art. 11), l'assoggettamento all'imposta federale sulla
ei fra d'affari.
- Le parti di macchine, ehe si usano a :pooo 0. poco nel pro?esso
di fabbrieazione, debbono essere eonslderate eomE? oggettl ehe
possono essere impiegati ripetutamente; non SI potrebbero
considerare come materia prima (art. 18 del decreto JCA).
A. -Die Waschanstalt Zürich A.-G. betreibt in Zürich
eine Dampfwäscherei
und eine chemische Wäscherei und
Färberei. Für das Trocknen und Plätten der gereinigten
Wäsche wird eine Da.mpfmangel verwendet, deren Rollen
mit Filzen umgeben sind. Die Filze nützen sich infolge
der mechanischen Beanspruchung und unter dem Einfluss
der Hitze innert drei bis vier Monaten ab und müssen
daher jeweilen erneuert werden. Die Waschanstalt Zürich
ist unter Nr. 903,973 in das Grossistenregister für die
Wa.renumsatzsteuer eingetragen worden.
B. -Die eidgenössische Steuerverwaltung hat am
- November 1941 auf eine Anfrage der Rekurrentin hin
über deren aktive Steuerpflicht bei der Warenumsatzsteuer
entschieden :
0.) Der in der Wasehanstalt Zürinh A:G. e.:zielte '3atz in der
Dampfwäscherei und in der chemIschen Wa3Chersl gilt als Her-
stellerumsatz im Sinne von Art. 10 Abi!. 2 WUSW. .,
b) Die Waschanstalt Zürich A.G. gilt aLi! H3r3tenergrOgSlS 1m
Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Ab . 3 WU3tB; ihre
Eintragung als Grossist besteht daher zu Recht ..
c) D e Waschansta.lt Zürich A.G. ist a.ls Gro3SIS zum steuer-
freien Warenbezug im Sinne von Art. 14 Ab3. 1 lit. WU3tB
ermä.chtigj;. I f" d'
d) Als Werkstoffe im Sinne von Art. 18 WUSW ge tan ur Je
Waschanstalt Zürich A.G. u. a. die für ihren Hd1'stellerprozeas