Staatsreoht.
Der Zusammenhang : des Ertrags mit der Liegenschaft
ist derselbe, ob der Eigentümer oder der Pächter den
Ertrag erzielt. In beiden Fällen ist die nämliche enge Ver-
bundenheit des Einkommens mit Grund und Boden vor-
handen.
Das ist aber das entscheidende Moment für die
Zuweisung dieses Einkommens
an die Steuerhoheit des
Liegenschaftskantons, die objektive Eigenart des Ein-
kommens in Hinsicht auf das Grundstück, nicht die Stel-
lung der Person, die es verwirklicht, als Eigentümer oder
Pächter. Bei einem eigentlichen landwirtschaftlichen Be-
trieb ergäbe sich die örtliche Steuerberechtigung freilich
schon daraus, dass ein Gewerbe vorliegen würde,
das sich
in dauernden Einrichtungen abspielt (BGE 46 I 240).
Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht ausschlaggebend bei
der Besteuerung des Eigentümers und kann es daher
auch nicht beim Pächter sein. Jene Ordnung der Steuer-.
frage greift Platz auch abgesehen davon, ob eine gewerbs-
mässige
Bebauu des Grundstückes angenommen werden
kann, also auch beim
Pächter, bei dem, wie bei den Rekur-
renten,
von einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf das .
Grundstück
nicht die Rede sein kann (auch bei nicht
gewerbsmässiger Vermietung von Wohnungen kann ja.
in dieser Weise besteuert werden).
In Bezug auf das Einkommen der Rekurrenten aus
ihren Pflanzgärten ist daher die SteuerberecJttigung von
Baselland anzuerkennen.
IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
Vgl. Nr. 10. -Voir n° 10.
StaatsvertrAge. No 10.
V. EHERECHT
DROIT AU MARIAGE
Vgl. Nr. 10. -Voir n° 10.
VI. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
10. Urteil vom 2. März 1942 i. S. SIubieId gegen Dem,
PoHzeldirektion.
- ie Internierung ausländischer Militärpersonen entzieht diesen
rocht das Recht zur selbständigen Erhebung der staatsrechtli
chen Beschwerde (Erw. 1.).
- Diese ist, oweit sie wegen Verletzung eines Staatsvertrages
erhoben WlI"d, ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzen.
zuges zulässig (Erw. 2).
- Für das Recht zur Ehe sind, abgesehen von Staatsverträgen
unmittelbar nicht Art. 54 BV, sondern die Vorschriften d
Zivilgesetzbuches und des BG über die zivilrechtlichen Ver
hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter massgebend
(Erw.2).
- Beschränkung des Recntes der freien Niederlassung und des
Rechtes zur Ehe bei Personen, die in einem besondern Gewalt
verhältnis zum Staate stehen (Erw. 3).
- Anwendung der Haager tJbereinhunjt betr. Eheschlie8sung auf
intemierteausländiache M ilitärperaCJnen.
Freie BeweisWÜTdigung beim Nachweis der Ehefähigkeit, auch
in Bezug auf ein von einem diplomatischen oder konsularischen
Vertreter des Heimatstaates ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis
(Erw. 3).
Eine in einem Lager internierte ausländische Militärperson kann
trotz der Haager Ubereinkunft das Recht zur Ehe mit einer
Schweizerin nicht beanspruchen, wenn sie hiefür von den
zuständigen Vorgesetzten oder Amtsstellen die Erlaubnis nicht
erhält (Erw. 3).
La condition d'interne militaire ne prive pas l'etranger du
droit de s'adresser au Tribunal fMeral par Ia voie du recours
de droit public.
2. Dans la mesure ou il se plaint de la violation d'un traiM inter.
national, ce recours n'exige pas l'epuisementprealable des
instances cantonales.
- En matiere de droit ati, mariage, !a eontestation est regie non
pas directement par l'art. 54 Const .. fed., mais bien par les
dispositions du code civil et de la loi federale sur les rapports
de droit civil des eitoyens etablis et en sejour, abstraction
fäite des dispositions des traites.
- Limitation du. droit au mariage et au !ibre etablissement pour
les personnes se trouvarit dans un rapport de dependance
particulier envers l'Etat.
- Applicationde la convention internationale de la Haye BUr le
mariage aw; militairea !:trangers internes. Libre appreciation
des preuves en ee qui eoncerne la jw;tification de la eapacite
requise pour eontracter mariage, s'agit-il meme d'un certifieat
de capacite delivre par un representant diplomatique ou
consulaire du pays d'origine.
Un militaire etranger interne dans un camp en Suisse ne saurait
revendiquer le droit de se marier avec une Suissesse lorsqu'il
n'en a pas reSl1l. l'autorisation de ses chefs ou des autorites
competentes.
- La condizione d'internato militare non priva 10 straniero dal
diritto d'inoltrare al Tribunale federale un ricorso di diritto
pubblico. .
- In quanta !amenta !a violazione d'un trattato internazionale,
questo ricorso non esige ehe tutte Ie istanze cantonali siano
state previamente adite.
- Per quanta coneerne il diritto di eontrarre matrimonio, sono
determmanti non direttamente l'art. 54 CF, ma le disposizioni
deI
eodiee eivile e della legge federale sui rapporti di diritto
civile dei domieiliati e dei dimoranti, fatta astrazione delle
disposizioni dei trattati.
- Limitazione deI diritto di stabilirsi liberamente e di contrarre
matrimonio per le persone ehe si trovano in uno speciale rapporto
di dipendenza verso 10 Stato.
- Applicazione del!a convenzione internazionale delI'Aia eon-
cernente il matrimonio nei confronti di miIitari stranieri.
Libero apprezzamento delle prove per quanto eoncerne la.
capacitb. di contrarre matrimonio, anehe se si tratti di un
certificato di capacitb. rilasciato da un rappresentante dipIo-
maLico 0 eonsoIare deI paese di attinepza.
Un militare estero internato in un campo in Isvizzera non puo
rivendieare, malgrado la eonvenzione den'Aia, il diritto di
eontrarre matrimonio con una Svizzera, qualora non abbia
ricevuto il permesso dei suoi eapi 0 delle autoritb. eompetenti.
A. -Der Rekurrent Slubioki kam im Juni 1940 als
polnisoher Offizier mit Truppen, die in Frankreich für die
Kriegführung bestimmt waren, in die Schweiz und wurde
hier interniert. Zur Zeit befindet er sioh im Offiziersinter-
niertenlager Riethüsli. Er ist mit Mina Riesen von Ober-
balm, wohnhaft in Rern, verlobt und hat mit ihr das Ehe-
versprechen dem Zivilstandsamt der Stadt Bern ange-
meldet. Zugleioh stellte er zu Handen des Regierungsrates
Staatsverträge. N° 10.
des 'Kantons Bern das Begehren, es sei ihm die Bewilligung
zur Ehesohliessung zu erteilen. Dabei legte er u. a. ein
Ehefähigkeitszeugnis der Konsularabteilung der polni-
schen Gesandtschaft in Bern vom 2. September 1941 vor,
wodurch besoheinigt wird, dass sich aus einer von ihr ange-
stellten Untersuohung kein Umstand ergeben habe, der
nach der polnischen Gesetzgebung der beabsiohtigten Ehe
im Wege stehen würde. Duroh Verfügung vom 4.Novem-
ber 1941 verweigerte die Polizeidirektion des Kantons
Bern die Bewilligung zur Eheschliessung. Sie stützte sich
dabei auf ein Gutachten des Eidgenössischen Amtes für
den Zivllstandsdienst vom 20. Oktober 1941, aus dem
folgendes hervorzuheben ist :
Nun)) ... überwiegt bei den Kantonen, wie wir es
duroh Umfrage erfahren haben, die Auffassung, dass in
erster Linie sichergestellt werden müsse, ob die Ehe im
Heimatstaate tatsächlich alle ihre Wirkungen erlange.
Wohl anerkenne die Schweiz völkerrechtlich die Weiter-
existenz des polnischen
Staates ; aber die Sicherheit, dass
eine
bestimmte Ehe nach Wiederherstellung der polnischen
Staatseinrichtungen auf den Friedensschluss hin in allen
Teilen
sich auswirken werde, sei im gegenwärtigen Zeit-
punkt doch nicht einwandfrei sichergestellt. ... Wir
sehen uns nun nicht veranlasst, gegenüber dieser Praxis
einen naohgiebigeren Standpunkt einzunehmen, und auch
nicht in die Kompetenz der Kantone einzugreifen. Man
begreift den Standpunkt umsomehr, als mit den Ehe-
schliessungen zwischen Schweizerinnen und Internierten
auch im letzten Kriege nicht die besten Erfahrungen ge-
macht wurden. Es ist eher riohtig, dass unsere Behörden
zum Schutze der Mitbürgerinnen zurückhaltend sein
müssen.
Man darf auch auf die besondere Rechtsstellung
der internierten Soldaten in militärischer Beziehung Rück-
sicht nehmen. Wieweit man die Internierten den Kriegs-
gefangenen gleiohstellen
kann, mag bestritten sein.
Dennoch erscheint es als unvereinbar mit der Verantwor-
tung, die die Schweiz mit ihrer Bewachung übernimmt,
. Staatsrecht.
dass die Internierten volle Freiheit geniessen sollten. Sie
sind nicht Niedergelassene oder Aufenthalter im Sinne
von :4rt. 7, e des BG über die zivi1rechtlichen Verhältnisse
oder der internationalen Konvention. Es wird ihnen das
Recht zur Ehesohliessung nioht prinzipiell abgesproohen,
sondern die Ausübung des Rechtes wird
während der
Internierung gewissermassen eingestellt. Die Ausübung
einer Reihe
von Rechten muss eingesohränkt werden, da
man sonst die miHtärische Disziplin bedeutend lookern
müsste.
Über diesen Punkt haben wir mit den massgeben-
d n Stellen der Armeeleitung die Gedanken ausgetauscht
und darauf vereinbart, dass das Kommissariat für Inter-
nierungen und Hospitalisierungen beim Armeestab ein
Mitsprachereoht
haben soll. Im Falle Slubioki ist das
Kommissariat der Ansioht, dass die Ehesohliessung mit
Rüoksioht auf das bisherige disziplinarische Verhalten des
Bräutigams nioht ohne weiteres
erlaubt werden sollte.
Wenn
man in einem solohen Fall die Bewilligung erteilen
würde, wäre man in künftigen Fällen gebunden.
B. -Gegen die Verfügung der PoJizeidirektion hat
Slubioki am 5. Dezember die staatsrechtliohe Beschwerde
ergriffen
mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und die Poli-
2ieidirektion anzuweisen, dem Rekurrenten die gewünsohte
Bewilligung zu erteilen.
Der Rekurrent maoht geltend: Die angefoqhtene Ver-
fügung verletze Art. 1 und 4 der Haager Übereinkunft
betr. Ehesohliessung vom 12. Juni 1902, der auoh Polen
beigetreten sei.
Für die Frage, ob ein Angehöriger der Ver-
tragsstaatendie Ehe eingehen könne, sei nach Art. 1 des
erwähnten Staatsvertrages
das Heimatrecht massgebend.
Dass
nach diesem Recht die Ehefähigkeit bestehe, könne
dem
Art. 4 gemäss durch ein Zeugnis des diplomatisohen
Vertreters des
Heimatstaates naohgewiesen werden. Der
Rekurrent habe ein solohes Zeugnis vorgelegt. Auf Grund
eines derartigen Zeugnisses seien die Behörden eines
andern Vertragsstaates als desjenigen der Heimat ver-
pflichtet, den Ehesohluss auoh demjenigen zu bewilligen,
I
Staatsverträge. N° 10.
der keinen Wohnsitz in jenem andern Staate habe. Der
Regierungsrat oder die Polizei direktion des Kantons Bern
sei daher verpfliohtet gewesen, dem Rekurrenten die von
ihm verlangte Bewilligung zu erteilen. Hieran könne es
nichts ändern,
dass der eidgenössisohe Kommissär für
Internierung und Hospitalisierung durch Verfügung vom
- November 1941 den Internierten die Eingehung einer
Ehe verboten habe. Diese Amtsstelle sei nioht befugt, von
den Vorsohriften der Staatsverträge abzuweiohen. Insbe-
sondere könne das Verbot des Ehesohlusses für Internierte
nioht etwa damit begründet werden, dass sie ähnlioh wie
Gefangene
zu behandeln seien. Das eidgenössisohe Militär-
kassationsgericht habe es in seinen Entscheiden i. S.
Tabaka vom 28. September 1940 und i. S. Musielak 'Vom
- Oktober 1940 ausdrücklioh abgelehnt, die im inter-
nationalen Abkommen über die Kriegsgefangenen ent-
haltenen Regeln auf die Internierten anzuwenden. Übri-
gens würde das Eheverbot des eidgenössisohen Kommis-
särs für Internierung, das nach der Haager übereinkunft
wirkungslos sei, auoh Art. 54 Abs. 2 BV verletzen.
O. -Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Ab-
weisung der Besohwerde peantragt und u. a. bemerkt:
Internierte Militärpersonen seien zur staatsreohtliohen
Besohwerde nioht legitimiert.
Der Nachweis der Ehefähig-
keit des Rekurrenten werde heute duroh ein Zeugnis einer
polnisohen Vertretung
im Auslande nioht geleistet, weil
es dieser unmöglioh sei, auf dem von Deutsohland besetzten
Gebiet des polnisohen
Staates die Ehefähigkeit naohzu-
prüfen. Zudem stünden die internierten Militärpersonen
unter der militärischen Befehlsgewalt ihrer Vorgesetzten
und des eidgenössisohen Kommissärs für Internierung.
Siö köi1fitett wie jeder unter militärischer Befehlsgewalt
stehefidö i9ult1at ihre persönlichen Reohte nur in Überein-
stifiltnttfil Ihit den Befehlen ihrer Vorgesetzten und mit
tbttell il8timmung ausüben. Infolge der Besetzung des
pOOtischen Staatsgebietes duroh deutsohe Truppen sei
übrigens die polnisohe Regierung ausserstande, der sohwei-
zerisohen mit Bezug auf e Ehesohliessung von Sohweizern
in Polen Gegenreoht zu halten. Solange die polnisohe
Regierung ihre Funktio,nen
auf ihrem Gebiet nioht aus-
üben könne, ruhten die Wirkungen internationaler Ab-
maohungen
mit Polen. Die Ehesohliessung polnisoher
Internierter mit Schweizerinnen liege auch nicht im staats-
politischen Interesse der Schweiz. Sie sei unerwünscht mit
Rücksicht auf die Unsicherheit, die über dem künftigen
Schicksal Polens liege. Auch würde sie dem polnischen
Ehemann einen Grund geben, um die Erlaubnis des
Aufenthaltes
in der Schweiz zu beanspruchen, was der
herrsnhenden Tendenz der Steuerung der 'Oberfrem-
dung widerspreche. Die Eheschliessungen zwischen Inter-
nierten und Schweizerinnen seien ferner geeignet, bei der
Bevölkerung Anstoss zu erregen. Man habe im früheren
Weltkrieg
mit solchen Ehen nioht die besten Erfahrungen
gemacht.
Es sei Pflicht der zuständigen Verwaltungs-
behörde,
den Eheabschluss von polnischen Internierten
mit Schweizerinnen nicht zu bewilligen,. um diese davor
zu schützen, dass sie das Schweizerbürgerrecht verIieren
und einem ungewissen Schicksal entgegengehen.
DM Bunde8gericht zieht in Erwägung:
- -Die wegen des Krieges in der Schweiz internierten
ausländischen Militärpersonen stehen ähnlioh wie Inländer,
die sich
im Militärdienst befinden, oder wie Gefangene
oder wie
durch staatliohen Zwang in einer Arbeits-oder
Krankenanstalt versorgte Personen in einem besondern
Gewaltverhältnis zum
Staate, das eine verschärfte Abhän-
gigkeit
zu Gunsten eines bestimmten Zweckes öffentlioher
Verwaltung bedeutet
und damit die Freiheit, die Rechte
des Betroffenen beschränkt
(0. MAYER, Deutsches Ver-
waltungsrecht 3.
Auf!. I 9 III S. lOl ff.; FLEINER,
Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts 8. Auf!.
S.
165 ff ). Dieses Verhältnis steht aber, was das Recht
zur Prozess-und Beschwerdeführung betrifft, nicht der
Vormndschaft gleich und bindet deshalb insoweit die der
,
I
Staatsverträge. N0 10.
Gewalt unterworfene PerSon nioht an die Zustimmung des
Gewaltinhabers.
Das Recht zur selbständigen Erhebung
der staatsrechtlichen Besohwerde ist dem Rekurrenten
durch die Internierung nicht entzogen. Es kann sioh nur
fragen, ob dieses besondere Verhältnis materiell der Aus-
übung des staatsvertraglichen oder verfassungsmässigen
Reohtes
zur Ehe, das der Rekurrent beanspruoht, im Wege
steht.
2. -Er besohwert sich über eine Verletzung der
Haager trbereinkunft betr. Eheschliessung und des duroh
Art. 54
BV garantierten Reohtes zur Ehe. Hiefür ist die
staatsrechtliohe Beschwerde grundsätzlich zulässig. Doch
hat die verfassungsmässige Garantie des Rechtes zur Ehe
bundesrechtlich ihre nähere Bestimmung durch die Bun-
desgesetzgebung
gefunden; diese stellt im Zivilgesetzbuoh,
speziell
in den Art. 96-118, und im BG über die zivilrecht-
liohen Verhältnisse
der Niedergelassenen und Aufent-
halter,
für Ausländer insbesondere in Art. 7 litt. e, näher
die formellen und materiellen Voraussetzungen fest, unter
denen das Recht zur Ehe in der Schweiz besteht. Auf
Grund dieser bundesgesetzliohen Vorsohriften
haben denn
auoh der Rekurrent und M. Riesen ihr Eheverspreohen
beim Zivilstandsamt
Bern angemeldet und hat der Rekur-
rent den Regierungsrat des Kantons Bern um die Bewilli-
gung
zur Ehesohliessung ersuoht. Dafür, ob die Verwei-
gerung dieser Bewilligung zulässig war, sind daher, abge-
sehen
von der Haager 'Obereinkunft, unmittelbar nicht
Art. 54 BV, sondern die Vorsohriften des Zivilgesetzbuches
und des BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Nie-
dergelassenen
und Aufenthalter, allerdings im Lichte des
Art. 54 BV gesehen, massgebend. Der Rekurrent hat aber
nicht geltend gemacht, dass diese bundesgesetzlichen Vor-
sohriften verletzt seien, und er hätte auch eine Verletzung
des
Art. 7 litt. e NAG gegenüber dem angefochtenen Ent-
scheid oder einem ihn bestätigenden des Regierungsrates
beim
Bundesgericht nach Art. 87 Ziff. 2 OG nur mit der
zivilrechtlichen Beschwerde rügen können. Die Berufung
a Staatsrecht.
auf Art. 54 BV kann daher nur insoweit berücksicl;ttigt
werden, als damit geltend gemacht wird, dass diese Ver-
fassungsbestimmung bei der Prüfung der Verletzung der
Haager Übereinkunft eine gewisse Rolle spiele.
Da staatsrechtliche Beschwerden wegen V prletzung von
Staatsverträgen ohne Erschöpfung des kantonalen Instan-
zenzuges zulässig sind, so braucht nicht geprüft ?;u werden,
ob der angefochtene Entscheid
der Polizeidirektion noch
beim Regierungsrat angefochten werden konnte.
3. -
Nach Art. 1 und 4 der Haager Übereinkunft
betr. Eheschliessung, der Polen und die Schweiz beige-
treten sind, hat in der Schweiz ein Bürger eines andern
Vertragsstaates grundsätzlich, unter Vorbehalt der in
Art. 2 und 3 angegebenen Ausnahmen, das Recht zur Ein-
gehung einer Ehe, wenn er nachweist, dass er nach dem
Recht seines Heimatstaates hiezu berechtigt ist, und zwar
auch dann, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat.
Der Nachweis der Ehefähigkeit nach dem Recht des
Heimatstaates kann durch das Zeugnis eines diplomati-
schen oder konsularischen Vertreters dieses
Staates ge-
führt werden. Doch behält Art. 4 der Haager Übereinkunft
auch in Bezug auf ein sOlches Zeugnis -nicht nur in Bezug
auf andere Beweismittel den Behörden des Landes der
Eheschliessung ausdrücklich das. Recht der freien Beweis-
würdigung vor (BECK, Komm. z. ZGB, Haager Überein-
kunft betr. Eheschliessung Art. 4 N:. 2, 8, 11 ; SAUER,
Deutsches Eheschliessungsrecht S. 296 ff.; MEILI und
MAMELOK, Das internationale Privat-und Zivilprozess-
recht S. 113; TRAVERS, Convention de Ja Haye relative
au mariage S. 197 ff.). Die Polizeidirektion oder der Regie-
rungsrat des .Kantons Bern war somit befugt, frei zu prü-
fen, ob das dem Rekurrenten von der polnischen Gesandt-
schaft
in der Schweiz ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis
genügend beweiskräftig sei.
In der Verneinung dieser
Frage lässt sich keine Verletzung des Staatsvertrages
erblicken. Nach einem Kreisschreiben des eidgenössischen
Justiz-und Polizeidepartementes v'om 21. November 1930
StaatsVerträge. No 10.
an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstands-
wesen( Der Zivilstandsbeamte Jahrgang 1931 S. 798)
sind zwar die zuständigen polnischen Konsulate
zur Aus-
stellung von Ehefähigkeitszeugnissen an polnische Staats-
angehörige im Ausland befugt. Doch soLen diese Zeugnisse
erst ausgestellt werden, nachdem die zuständige Verwal-
tungsbehörde erster Instanz auf dem Gebiet der polni-
schen Republik die nötigen Erhebungen vorgenommen hat.
Eine solche Untersuchung war im vorliegenden Fall wegen
der Besetzung des polnischen Staatsgebietes durch das
Deutsche Reich unmöglich. Deshalb
konnte die Polizei-
direktion . oder der Regierungsrat dem vom Rekurrenten
vorgelegten Ehefähigkeitszeugnis die erforderliche
Beweis-
kraft absprechen.
4. -Dazu kommt, dass der Rekurrent, wie bereits
hervorgehoben worden ist, als internierte polnische
Militär-
person in einem besondern Gewaltverhältnis zum Bunde
steht, das seine Bewegungsfreiheit und seine Rechte be-
schränkt. Wie das Bundesgericht und vor ihm ?hon der
Bundesrat wiederholt entschieden haben, können Personen,
die in einem besondern Gewaltverhä.ltnis zum Staate
stehen, das Recht der freien Niederlassung nur soweit
ausüben, als es
mit diesem Verhältnis, den rechtmässigen
Anordnungen des Gewaltinhabers vereinbar ist. Das Wurde
entschieden -wenn auch nicht immer mit zutreffender
Begriitidung -in B13zlig ättf das besondere Gewaltverhält-
nis der Schulpflicht (BnE 28 I S. 131 ff. ; nicht veröffent-
lichter Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Clemenz g.
Bern vom 29. Mai 1936 El'W. 4), der Militärdienstpflicht
(v.
SALlS, Bundesre iht 2. Aufi. II Nr. 643, 644 ; BGE 36 I
S. 575), der Straftintersllchung, der Haft und der Freiheits-
strafe (v. SALlS 80.80.0. II Nr. 639, 641, MO
j
647, 663;
.BGE 26 I S. 286 f. ; 30 I S. 33 f. j 31 I 8. 94 Erw. 3;
36 I S. 575; 53 I S. 292), der Zwangsversorgung in einer
Ansta,lt (BGE 53 I S. 292 ; nicht veröffentlichter Entscheid
i. S. Schoch g. St. Gallen vom 22. Dezember 1933 Erw. 3).
Da,s gleiche gilt nach der Praxis in Bezug auf das Recht zur
AS 68 I -1942
Ehe. Die Ausübung diens Rechtes steht einer Person, die
in einem besondern Gewaltverhältnis zum Staate steht,
ebenfalls nur soweit frei, als es mit diesem Verhältnis
vereinbar ist (BGE 10 S. 330 f. ; 31 I S. 93 ff. ; v. SALlS
a.a.O. II Nr. 644). Das trffft auch bei Ausländern zu, die
in der Schweiz auf Grund eines Staatsvertrages das Recht
zur Ehe beanspruchen.
Nun befindet sich der Rekurrent in einem Internierten-
lager, das ihm zwangsweise zum Aufenthalt angewiesen
worden
ist und von ihm nicht naoh Belieben, sondern nur
entsprechend den rechtmässigen Anordnungen der vorge-
setzten Personen und Amtsstellen verlassen werden darf.
Die Rechtmässigkeit dieser Besohränkung der persönlichen
Freiheit hat der Rekurrent nicht bestritten. Die Verwah-
rung in einem Lager war auch zulässig nach dem Haager
Abkommen betr. die Rechte und Pflichten der neutralen
Mäohte und Personen im Falle eines Landkrieges vom
18. Oktober 1907, Art. 11. Danaoh muss die neutrale Maoht
auf deren Gebiet Truppen der kriegführenden Heer
übertreten, diese möglichst weit vom Kriegssohauplatz
unterbringen und kann sie in Lagern verwahren oder in
Festungen oder andern geeigneten Orten einschliessen,
also insoweit ähnlioh wie Gefangene behandeln,
wenn sie
auoh Kriegsgefangenen rechtlioh nioht in jeder Beziehung
gleiohgestellt sind, wie
das Militärkassationsgericht in den
vom Rekurrenten angeführten Urteilen (Entsoheidungen
III Nr. 100, 106) entschieden hat. Die Verwahrung in
einem Interniertenlager schliesst nun eine Ehesohliessung
aus, wenn der Internierte hiefür von den zuständigen Per-
sonen oder Amtsstellen nicht die erforderliche Erlaubnis
erhält. Diese ist aber dem Rekurrenten bisher nicht gegeben
worden
und wird ihm vermutlioh auch naoh der von ihm
angeführten Vorsohrift des eidgenössisohen Kommissärs
für Internierung und Hospitalisierung vom 1. November
1941 (BB! 1941 S. 923) nicht erteilt werden. Ob die Ver-
weigerung
der Erlaubnis dem Rekurrenten gegenüber
rechtmässig wäre, hat das Bundesgerioht nicht zu prüfen,
Staatsverträge. N° 10.
weil es sich dabei um die Verfügung oder den Befehl (An-
weisung) einer eidgenössischen Amtsstelle
handeln würde.
Immerhin mag bemerkt werden, dass die Frage der
Reohtmässigkeit wohl zu bejahen wäre. Die Verweigerung
der Erlaubnis wäre nur dann ungerechtfertigt, wenn der
Zweck der Verwahrung im Lager durch die ErlaubDis in
keiner Weise beeinträchtigt würde. Dabei hat die für die
Erlaubnis zuständige Person oder Amtsstelle einen grossen
Spielraum freien Ermessens (vgl. FLEINER a.a.O. S. 167 ;
O. MAYER a.a.O. S. 102). Die Verweigerung der Erlaubnis
könnte vom Richter bloss dann als ungerechtfertigt be-
trachtet werden, wenn sie offenbar den Rahmen des freien
Ermessens übersohreiten würde. Diese Voraussetzung
trifft aber nicht zu. Eine eheliche Gemeinsohaft könnte in
einem Interniertenlager nicht zugelassen werden, da sie
die
Durchführung der notwendigen Ordnung und Dis-
ziplin erheblioh ersohweren
oder verunmöglichen würde.
Der Rekurrent will wohl auch jetzt nur das eheliche Band
herstellen in dem Sinne, dass die eheliche Gemeinschaft
erst nach dem Ende der Internierung oder der Verwahrung
in einem Interniertenlager aufgenommen werden sollte.
Aber auch eine solche Bindung, die daduroh geschaffenen
engen Beziehungen zur Ehefrau in der Schweiz erscheinen
vom Gesiohtspunkt der Lagerdisziplin aus unerwünscht,
'weil sie eine allzu grosse Versuohung schaffen würden zur
Umgehung der Lagervorschriften, wie sie sioh z. B. aus
dem Befehl des eidgenössischen Kommissärs fiir Inter-
nierung und Hospitalisierung vom 1. November 1941
ergeben.
Die
Haager übereinkunft betr. Ehesohliessung ist aus
den angegebenen Gründen dadurch nicht verletzt, dass die
Polizeidirektion
oder der Regierungsrat des Kantons Bern
dem Rekurrenten die Bewilligung zur Ehesohliessung ver-
weigert hat.
4. -Unter diesen Umständen brauoht nioht geprüft
zu werden, ob die Bewilligung auch aus den andern vom
eidgenössisohen Amt für den Zivilstandsdienst in seinem
Gutachten und vom Regierungsrat in der Antwort angege-
benen Gründen verweigert werden durfte. Es mag immer-
hin n dieser Hinsicht auf BGE 23 S. 1392 Erw. 3 ; 49 I
S. 194 Erw. 3 verwiesen werden.
Demnach erkennt das BundeBgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
11. Auszug aus dem Urteil vom 18. September 1942 i. S.
r6misch-kathollsehe Kirchgemelnde BoswU gegen rnmiseh-
katholische Kirchgemeinde Ilml und Obergericht des Kan-
tons Aargau.
gitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (OG Art. 178, Ziff. 2).
Die verfassungsmässigen Rechte stehen dem Träger der öffentli-
chen Gewalt als solchem nicht zu, soweit er nicht seinerseits
als Knrporntion. des .. öffentlichen Rechtes sich gegen den
tJbergrlff emer Ihm ubergeordneten öffentlichen Gewalt in
seine Freiheitssphäre wehrt.
Eine Gemeinde kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen
Verletzung verfa'!SUIlg'lmä3siger Rechte nicht einen Ent'lcheid
anfechten, wodurch die ihr zU'ltahande öffentliche Gewllit
(z. B.. die Steuernoheit) gelpnüber derjenigßn einer andern
Gnmemde durch die zuständige kantonale Behörde abgegrenzt
WIrd.
Qualite p ur former recoura de droit pubZi (art. 178 ch. 2 OJ).
Le dennteur d 18: puissance pu?lique n'a pas comme tel des
drOlts constltutlOnnels, amoms qu'iJ ne defende comme
collectivite de droit public ses liberMs contre les empiete.
ments d'une autoriM a laquelle iI est subordonne.
Une. conmune n'a pas la fa.culte d'attaquer pJ.r le recours pour
":lolatlOn de ses droits coustitutionnels la decision da l'auto.
rIte cantonale compstente qui delimite son pouvoir public
(par exemple le pouvoir fiscal) par rapport a celui d'une autre
commune.
Qualitd per interporre ricorso di diritto pubblico (art. 178 cifra 2
OGF.).
Il tito.lare .del potere pubblico non ha, come tale, diritti costi.
tuzlOnah, a meno che insorga, come collettivita di diritto
pubblico, contro la lesione delle sue libert8. da parte di
un'autorita cui e subordinato.
Organisation der Bundesreehtspßege. No 11. 85
Un comune non ha veste per impugnare mediante ricorso basato
sulla violazione di diritti costituzionali 10. decisione deUa
competente autoritA cantonale che delimita il suo potere
pubblico (p. es. in materio. fiscale) rispetto 0. quello d'un altro
comune.
A. -Der in der Gemeinde Muri (Kt. Aargau) wohn-
hafte Fürsprech Dr. J. Huber besitzt Liegenschaften in
der Gemeinde Boswil (Kt. Aargau).
Mit einer beim Obergericht des Kantons Aargau als
Verwaltungsgericht eingereichten, gegen die römisch -katho-
lische Kirchgemeinde Muri gerichteten Klage vom 20.
März
1942 verlangte die römisch-katholische Kirchge-
meinde Boswil, dass
ihr in Bezug auf die in der Gemeinde
Boswil gelegenen Liegenschaften
des Fürsprechs Dr.
Huber das Steuerrecht zuerkannt werde und dass die
römisch-katholische Kirchgemeinde Muri zur Rückver-
gütung der von ihr in den letzten fünf Jahren von diesen
Liegenschaften bezogenen
Steuern verpflichtet werde.
Mit Urteil vom 26. Juni 1942 wies das Obergericht
des Kantons Aargau diese Klage ab.
B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs beantragt die
Kirchgemeinde Boswil :
- Es sei der angefochtene Entscheid dns Obergerichts
als gegen die Art. 70 und 3 der aarg. KV sowie den Art.
4 BV verstossend aufzuheben.
Es sei demgemäss festzustellen, dass das im Gemein-
debanne Boswil gelegene liegenschaftliche Vermögen des
in Muri wohnhaften Dr. J. Huber nicht dem Steuerrecht
der römisch-katholischen Kirchgemeinde Muri, sondern
demjenigen der Kirchgemeinde Boswil unterworfen sei.
3.
In Bezug auf das Begehren um Steuerrückerstattung
durch die Kirchgemeinde Muri seien die Akten an das
Obergericht zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.
Das BundeBgericht zieht in Erwägung :
- -Infolge der rein kassatorischen Natur eines staats-
rechtlichen Rekurses der vorliegenden Art ist auf das
Rekursbegehren jedenfalls nicht einzutreten, insoweit da-