Verwaltungs-und Disziplinarroohtspflege.
haftung des Art. 27 ingeführt. Sie ist der Eisenbahn-
haftpflicht, die Gefährdungshaftung ist, nachgebildet
(HftRLIMANN, die Haftung des Bundes und der Militär-
personen
für den im Militärdienst entstandenen Schaden,
S. 36 ff. Es ist auf die Hilfsarbeiten in Art. 1 des EHG
zU verweisen, mit denen die besondere Gefahr des Eisen-
bahnbetriebs verbunden ist I ). Darum hat die Praxis
jenes spezifische militärische Moment, das im Unfall zum
Ausdruck kommen muss, stets betont. Handlungen, Ein-
richtungen,Vorgänge des militärischen Betriebs dagegen,
die
kein besonderes Gefahrenmoment aufweisen und sich
von den entsprechenden des gewöhnlichen täglichen Lebens
nicht unterscheiden, können, wenn sie ZU einem Unfall
führen,
die Verantwortung des Bundes nicht begründen.
Der BRB vom 29. März 1940 erklärt Art. 27 MO ent-
sprechend anwendbar für die während der Dauer des
gegenwärtigen Aktivdienstes
entstandenen Schadenersatz-
ansprüche
aus Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen.
Die
Haftung des Art. 27 wird damit ausgedehnt auf
Unfälle infolge von Vorgängen des Aktivdienstes über.:
haupt, auch wenn sie nicht als militärische übung sich
darstellen. Die
Natur einer Gefährdungshaftung ist aber
geblieben. Es muss ein Umstand beim Unfall mitwirken,
in dem die militärische Seite des Verhältnisses als gefähr-
dend irgendwie sich äussert.
4. -Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Kanonier
Stauffer befand sich im Aktivdienst, und es geschah
anlässlich einer Verrichtung des
innern Dienstes, dass er
in der Küche des Hirschen beim Zurücktreten mit
der Klägerin zusammenstiess. Nach der Darstellung der
Klage wollte er den Offizieren der Einheit das Essen bringen
als er, um der Wirtin auszuweichen, einen oder einige
Schritte nach rückwärts tat. Nach dem militärischen
Protokoll hätte er seine Arbeit bereits beendigt gehabt,
als er der Wirtin Platz machen wollte und deshalb zurück-
trat. Wie dem auch sei, so hat man es nicht mit einem
Verhalten zu tun, das gegenüber den Vorgängen des
Befreiung von kantonalen Abgaben. No 5. 41
gewöhnlichen Lebens zufolge des militärischen Zusammen-
hangs etwas Besonderes aufweisen würde.
Es ist nicht
ersichtlich und wird nicht behauptet, dass beim Unfall
irgend eine militärische Beziehung
von Bedeutung gewesen
wäre
im Sinne der Schaffung einer erhöhten Gefahr.
Speziell wird
nicht behauptet, dass zufolge des militäri-
schen Betriebs
oder auch nur der Anwesenheit des Stauffer
in der Küche ein ungewohntes Ged.ränge geherrscht habe,
das zum Unfall beigetragen hätte. Nach der Klage beträgt
der Raum zwischen Herd und Küchenschrank, in welchem
Raum der Zusammenstoss stattfand, 2 Y2 -3 m. Dass
zwei Personen zufolge eines Versehens, einer
momentanen
Unachtsamkeit, zusammenstossen, ist ein Ereignis ohne
irgendwelche militärische Eigenart,
das zudem in der
Regel ohne ernstlichen Schaden verläuft und hier nur
zufolge ausserordentlicher Umstände so schwere Folgen
gehabt hat.
5.-..... .
H. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTIQNS JJANTONALES
5. UrteU vom G. Februar 1942 i. S. R. und A. Seh.
gegen
Kanton St. Gallen.
Wehropleramnestie :
- Wer sein Vermögen in der Wehropfererklärung richtig angibt,
hat, in dem in Art. 3 WOB umschriebenen Umfang, Anspruch
auf die Amnestie für früher unrichtige Versteuerung. Uner-
heblich ist, ob die unrichtige Versteuerung der Steuerbehörde
durch die Wehropfererklärung oder auf andere Weise bekannt
wird.
- Die Amnestie erstreckt sich nicht auf kantonale Schenkungs-
steuern.
Amnistie dtu sacri,fice pour la de/ense nationale :
- CeIui qui doolare sa fortune exactement en vue de l'impöt
de saorifice pour la defense nationale a, dan.."l les limites fixees
al'art. 3 ASDN, droit al'amnistie fiscale pour ses doolarations
anterieures inexactes. Peu importe que le fisc ait connaissance
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
de l'imposition inexacte par la declaration faite en vue du
sacrifiee ou par une autra voie.
2. L'amnistie ne s'etend pas aux impöts cantonaux frappant
les donations.
Amnistia delsacrificio per la ditesa nazionale :
- Colui ehe diehiara la sua sostanza in modo completo ai fini
deI sacrificio per Ja difesa nazionale ha diritto all'amnistia
fiscale, nei limiti fissati dall'art. 3 DSDN, per diehiaraziom
.anteriori inesatte. E' irriIevante ehe il fisco abbia eonoscenza
dell'imyosizione inesatta mediante la diehiarazione fatta ai
fini de sacrifieio 0 per altra via.
- L'ammstia non s'estende alle imposte cantonaIi ehe eolpi.
seGno le donazioni.
A. -R. Sch. hat am 9. November 1940 seine Wehr-
opfererklärung eingereicht und darin bedeutend mehr
Vermögen angegeben als er bisher in Kanton und Gemeinde
versteuert hatte.
Im Laufe des Jahres 1941 -wurde festgestellt, dass das
in der Wehropfererklärung deklarierte Vermögen im
wesentlichen aus einer Schenkung herrührte, die Frau
Sch. im September 1939 erhalten hatte und die nicht
zur kantonalen Schenkungssteuer (Art. 9 des st-gall.
Gesetzes
vom 17. Mai 1911 über die Erbschafts-, Ver-'
mächtnis-und Schenkungssteuer) angemeldet worden war.
Mit
Zuschrift vom 25. Oktober 1941 hat der Gemeinde-
rat die Schenkungssteuer gefordert.
B. -Die Eheleute Sch. haben am 15. November 1941
dem Bundesgericht eine verwaltungsgerichtliche Klage
eingereicht und beantragt festzustellen, dass der Kanton
St. Gallen und die politische Gemeinde nicht berechtigt
seien, von dem in der Wehropfererklärung deklarierten
Vermögen eine Schenkungssteuer zu erheben, und die
kantonale Steuerverwaltung anzuweisen, die Steuer-
veranlagung der Gemeinde vom 25. Oktober 1941 auf-
zuheben. Es wird geltend gemacht, Art. 3 WOB ver-
biete die Nachforderung vorenthaltener Steuern ganz
allgemein
und schliesse Schenkungssteuern nicht aus.
Es entspreche dem Sinne des WOB, dass Schenkungs-
steuern der Amnestie unterstellt werden, und den Zusi-
cherungen, die
von den Bundesbehörden in der Weg-
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 5.
leitung für die Steuerpflichtigen gegeben worden waren.
Es sei eine weitgehende Amnestie ) angekündigt worden,
was
nicht anders habe verstanden werden können, als dass
unter alle bisherigen Steuersünden ein Strich gezogen
werde.
Der Ausschluss aller Nachforderungen entspreche
dem Wesen der Amnestie. Das Vorgehen der Steuerbe-
hörden verstosse auch gegen den Grundsatz dnr Rechts-
gleichheit, wenn nach der Herkunft des in der Wehropfer-
erklärung deklarierten Vermögens geforscht und in Fällen,
wo
man zufällig auf eine Schenkung komme, die Schen-
kungssteuer nacherhoben werde. Hier sei unbestritten,
dass die Steuerbehörden des Kantons St. Gallen erst
durch die Wehropfererklärung die Höhe des Vermögens
.
der Kläger erfahren haben und dass sie erst nachträglich
darauf gekommen sind, es könne aus einer Schenkung
herrühren. Der Wehropferbeschluss schliesse nicht nur
Strafen wegen ungenügender Versteuerung aus, sondern
auch die Nachforderung des einfachen Steuerbetrages.
In der Replik wird noch hingewiesen auf einen Aufruf,
den der Regierungsrat am 21. September 1 40 bei Versand
der vVehropfererklärungen erlassen hatte und in dem zur
Inanspruchnahme der eidgenössischen und der ungefähr
gleichzeitig . angeordneten kantonalen Amnestie aufge-
fordert wurde. Damals sei der Eindruck erweckt worden,
dass eine Vollamnestie
gewährt werde. Vor allem sei nicht
darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich die Wehr-
opferamnestie auf die Vermögens-und Erbschaftssteuern
beschränke, damit weniger weit gehe, als die kantonale
Amnestie, die sich auf direkte und indirekte Steuern
erstrecke.
C. -Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen bean-
tragt Abweisung der Klage, unter Kostenfolge. Er macht
geltend, die Wehropferamnestie erstrecke sich nicht auf
kantonale Schenkungssteuern. Aber selbst wenn dies
doch der Fall sein sollte, so wäre die Amnestie hier des-
halb nicht gegeben, weil die angefochtene Besteuerung
nicht durch die Wehropfererklärung, sondern durch An-
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
gaben veranlasst sei, die Frau Sch. nach Einreichung der
Wehropfererklärung und völlig unabhängig davon gemacht
habe.
D. -Das eidgenössische Finanzdepartement teilt auf
Befragen mit, dass in dem Entwurf zu Art. 3 WOB Schen-
kungssteuern nicht angeführt seien und dass bei der Vor-
bereitung des Gesetzes von keiner Seite verlangt worden
sei, dass die
für Erbschaftssteuern vorgesehene Amnestie
auch für Schenkungssteuern eingeräumt werde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
- -Es kann dahingestellt bleiben, ob Angaben der
Wehropfererklärung oder davon unabhängige Feststel-
lungen kantonaler oder gemeindlicher Behörden zur Auf-
deckung
der Schenkung geführt habe, für die die kantonale
Schenkungssteuer gefordert wird. Der Wehropferbeschluss
lässt die Amnestie im allgemeinen (ausgenommen bei
Erbschaftssteuern,
um die es sich hier nicht handelt)
nicht davon abhängen, ob Angaben in der Wehropfer-.
erklärung oder andere Gründe Anlass zu nachträglichen
Steuerforderungen geben.
Wer sein Vermögen in der
Wehropfererklärung richtig angibt, hat Anspruch auf die
Amnestie
für frühere unrichtige Versteuerung in dem in
Art. 3 WOB umschriebenen Umfang. Dieser Anspruch
darf nicht in Frage gestellt, verkürzt oder entzogen wer-
den, wenn die unrichtige Versteuerung nachträglich
auf
anderem Wege als anhand der Wehropfererklärung fest-
gestellt wird.
Zu prüfen ist lediglich, ob sich die Amnestie des Wehr-
opferbeschlusses auf kantonale Schenkungssteuern er-
streckt.
- -Art. 3 WOB ordnet, auch nach der erweiterten
Fassung vom 16. September 1940, keine Vollamnestie für
bisher ungenügende Versteuerung an. Er bezeichnet be-
stimmte Objekte, für die Nachbesteuerung und Steuer-
strafen ausgeschlossen sein sollen, und verbietet sodann
,
Befreiung ;-on kantonalen Abgabon. N0 5.
die Einforderung von Erbschaftssteuern auf Grund der
Wehropfererklärung sowie die Anwendung der Strafbe-
stimmungen für die Hinterziehung solcher Steuern. Der
Sinn einer derartigen Aufzählung kann nur der einer
abschliessenden Umgrenzung sein.
Daraus folgt, dass für
Tatbestände, die in Art. 3 WOB nicht aufgeführt sind,
und Steuern, die sich nicht darunter einreihen lassen,
eine Amnestie
von bundesrechtswegen nicht eingeräumt
ist.
Schenkungssteuern sind in Art. 3 WOB weder ausdrück-
lich aufgeführt, noch lassen sie sich
unter diese Bestim-
mung sinngemäss einreihen. Art. 3 WOB verbietet nicht
jede Nachforderung vorenthaltener Steuern. Er beschränkt
das Verbot auf das in der Wehropfererklärung angegebene
Vermögen und dessen Ertrag und auf Erwerbseinkommen
und Geschäftsgewinne, die zur Bildung jenes Vermögens
geführt haben. Auf andere Einkünfte als die hier genannten
erstreckt sich die Amnestie nicht, also auch nicht auf
Einkünfte aus Schenkung.
3. -Den Steuerpflichtigen ist -jedenfalls von Seiten
der Bundesbehörden -nie eine Vollamnestie in Aussicht
gestellt worden. Die offizielle Wegleitung
für die Wehr-
opfererklärung sprioht von einer (l weitgehenden Amne-
stie
J), worin zum Ausdruck kommt, dass die Amnestie
Grenzen
hat; sodann wird der Text von Art. 3 WOB sinn-
gemäss wiedergegeben. Dass dabei
-nach Gesetz -im
Zusammenhang mit deli Erbschaftssteuern Schenkungs-
steuern nicht erwähnt sind, musste jedem auffallen, der
sich an Hand der Wegleitung über die Tragweite der
Wehropferamnestie gerade für Schenkungssteuern Rechen-
schaft geben wollte.
Ob
der Aufruf des Regierungsrates des Kantons
St. Gallen vom 21. September 1940 weiter ging, kann
dahingestellt bleiben. Er beruhte auf der Voraussetzung,
dass der Steuerpflichtige neben der Wehropferamnestie
auch noch die (hinsichtlich kantonaler Steuern) umfas-
sendere
kantonale Amnestie in Anspruch nehme und die
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
dafür gestellten Bedingungen erfülle, sich der Beriohtigung
der z. T. bereits ergangenen Taxationen für die kantonalen
direkten Steuern 1940 in Vermögen und Einkommen
ullterziehe. Die Zusioherungen, die in jenem Aufruf gege-
ben wurden, waren nur unter dieser Voraussetzung einer
Verbindung der beiden Amnestien zu verstehen, wobei
die umfassendere Amnestiewirkung
auf Vorschriften des
kantonalen Rechts beruhte. Über sie hat das Bundes-
gericht in dem Verfahren nach Art. 18lit. a VDG nicht zu
befinden. Es mag lediglioh bemerkt werden, dass ein
Steuerpfliohtiger, der nur die Voraussetzungen von Art. 3
WOB erfüllt, nicht aber diejenigen der kantonalen Am-
nestie, sioh
nicht beklagen kann, wenn die Erwartungen
nioht erfüllt werden, die bei ihm durch die Äusserungen
des Regierungsrates
über die kombinierte eidgenössische
und kantonale Anmestie allenfalls geweokt worden sein
sollten.
6. Urteil vom 27. lIärz 1942 i. S. A. gegen Kanton Zürieh.
Wehropjeramnestie (Art. 3 WOB) :
I. Die Wehropfererklärung darf bei der Veranlagung für kantonale
Steuern als Informationsmaterial verwendet werden, sofern
die Veranlagung noch nicht abgeschlossen war, als die Wehr-
opfererklärung eingereicht wurde, und dies mit dem ordent-
lichen Geschäftsgang vereinbar war.
2. Diese Verwendung ist auch dann nicht ausgeschlossen, Wenn
auf Rechnung der noch ausstehend8Jl Veranlagung bereits
vorläufige Zahlungen gemacht waren, als die WehropfererkIä
rung abgegeben wurde.
Amnistie en matiere de sacrifice pour la dejense nationale (art.
3 ADN):
- La declaration relative au, sacrifice pour la dMense nationale
peut etre employee comme SOurce de renseignements dans la
taxation pour les impöts cantonaux.
- Elle peut etre employee a cet effet alors meme qu'au moment
oiI elle a sM produite, le contribuable avait fait des paiements
provisoires imputables sur la taxation a venir.
Amnistia in ma:teria di sacrificio per la dijesa nazidnale (art. 3
DSDN) :
La dichiarazione relativa al sacrificio per la difesa nazionale
puo essere u,tilizzata come fonte d'informazioni neUa tassazione
per le imposte cantonali.
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 6. 47
La. dichia.ra.zione puo essere u,tilizzata. a questo scopo. anche
2. se allorc1he fu fa.tta, il contribuentc avcva effe.ttuato del paga-
mnnti provvisori da conteggiarsi sulla tassazlOne non ancora
avvenuta.
A. -Nach dem Züroher Steuergesetz (StG) von: 25.
November 1917 werden die direkten Staats-und Gememde-
steuern erhoben auf Grund der Einschätzungen der Steuer-
kommissionen und der Entsoheidungen der Rekursbehör-
den ( 38, Ziff. 2 und 4), die ergehen im ordentlichen
Einschätzungsverfahren
(Haupttaxation) g?mäss .-:0
oder in ausserordentlichen (Zwischen-) TaxatIOnen gemass
40 bis. Zwischentaxationen finden statt bei v: eränderun-
gen im Vermögen und Einkommen ( 40 bM, Abs .. 1,
Ziff. 1 und 3) und auf Verlangen des Pflicntigen ( 40 bM,
Abs. 1, Ziff. 2). Weiter bestimmt 40 bns, Abs. 2 :
ce Der Steuerkommissär ist berechtigt, bei der I:Iaunt
taxation, oder wenn Anhaltspunkte für eine unrlChtIne
Versteuerung vorliegen, die Einkom:mens-u?d Vermo-
gensverhältnisse des Pfliohtigen
für Jedes ZWIschentaxa-
tionsjahr festzustellen ... ' ..
Naoh C 70 StG besorgen die Gememderate den Bezug
der Steuer und die Ablieferung an die Staatskasse nach
den Bestimmungen der kantonalen Vollziehungsverord-
(VV)
Die Gemeindesteuerämter haben dIe Bezugs-
nung . . m
register anzulegen und die Steuerzettel a.uszu rtlgen a
Grund der Mitteilungen über die Steueremschatzung und
die Rekursentsoheide ( 102, Abs. 1). Die Steuern werden
in 2 oder 4 Raten bezogen, die am 1. Mai und 1. Oktober,
M
1 Juli 1 Oktober und 1. Dezember
resp.
am . al,. ,.
verfallen ( lÖ4). Sodann sohreibt 106 vor: . .
ce Soweit zur Zeit der ordentliohen Zahlungstermme dIe
neuen Taxationen noch nioht vorliegen, erfolgt de: Bezng
der Steuer vorläufig auf Grundlage der Selbstemschat-
zungen oder wo keine solchen vorliegen,
auf Grundlnge
der letzten Taxation. Naoh erfolgter Einsohätzung WIrd
dem Steuerpfliohtigen eine Sohlussabrechnung zugestellt,
sofern
das Ergebnis vom vorläufigen Steuerzettel ab-
weioht.