Jurisdiction for composition proceedings follows place of enforcement

BGE 68 I 193Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I23 dic 1938Granted

Sintesi

A creditor challenged the cantonal approval of a composition agreement for heirs, arguing that the composition authority lacked territorial jurisdiction because the debtors did not live in the March district. The Federal Court held that a public-law complaint was the correct remedy for alleging violation of a federal venue rule in composition proceedings. On the merits, it ruled that territorial competence in composition matters follows the place of enforcement, normally the debtor's domicile. The cantonal decision was therefore annulled.

Regest

Art. 87 Ziff. 3, Art. 189 Abs. 3 OG; Art. 46 ff. SchKG; örtliche Zuständigkeit der Nachlassbehörde im Nachlassverfahren. Gegen die Genehmigung eines Nachlassvertrages ist bei Rüge der Verletzung einer eidgenössischen Gerichtsstandsbestimmung die staatsrechtliche Beschwerde, nicht die zivilrechtliche Beschwerde, gegeben. Für das Nachlassverfahren sind örtlich die Behörden des Betreibungsortes zuständig; maßgebend ist grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners nach Art. 23 ZGB. Das Nachlassverfahren steht dem Konkurs nahe; deshalb gelten die Kompetenzregeln des SchKG über die Zwangsvollstreckung sinngemäß auch für die Nachlassbehörde.

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Verfahren. tement keine solche Tat tche dar. Auch ändert der Inhalt der neuen Statuten an der seinerzeitigen Sachübernahme nichts. Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, hat diese ihren Wert behalten. Gewiss ist es aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Gründen, insbeson- dere wegen des Zeitablaufes, sehr wahrscheinlich, dass die 'Veglassung der Sachübernahmebestimmung keine Inte- ressen mehr gefährden würde. Auf eine Abwägung der Wahrscheinlichkeit darf sich aber der Handelsregister- führer nicht einlassen. Sonst fehlt ihm überhaupt jede feste Regel und es würde nicht nur eine geordnete Register- führung, sondern auch die Durchsetzung des Schutz- zweckes von Art. 628 OR gefährdet. Allerdings werden auf diese Weise zahlreiche Gesellschaften gezwungen, Sach- übernahmebestimmungen in den Statuten zu belassen, obwohl kaum mehr eine Gefahr für irgendwelche Inte- ressen besteht. Diese Folge darf man jedoch unbeden- klich in Kauf nehmen, da den Gesellschaften aus der Beibehaltung solcher Bestimmungen keine Nachteile erwachsen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. III. VERFAHREN PROcEDURE Vgl. Nr. 30. -Voir n° 30.

  1. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
  2. GERICHTSSTAND

FOR

32. Auszug aus dem Urteß vom 9. Novemher 1942i. S. KaIm eie

gegen Erhen I. und Kantonsgerleht des Kantons Sehwyz.

Gegen Entscheide der NachIassbehörden über die Genehmigung

eines Nachlassvertrages kann wegen Verletzung einer Gerichts-

standsbestimmung des eidgenössischen Rechtes nicht die zivil-

rechtliche, wohl aber die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen

werden. OG An. 87 Ziff. 3, Art. 189 Abs. 3.

Für das Nachlassverfahren sind die.Behörden des Ortes zuständig,

wo ordentlicherweise die Betreibung gegen den Schuldner

st;attzu.finden hat, also in der Regel die Behörden seines Wohn-

sitzes im Sinn des Art. 23 ZGB. SchKG Art. 46 ff.

Pour violation d'une regle de for du droit federal, c'est Ie recours

de droit public. non 1e recours de droit civil, qui est recevable

contre l'homologation d'un concordat par les autoritlls a ce

competentes (art. 87 ch. 3, 189 aI. 3 OJ).

En matiere de concordat sont competentes les au.toritlls du for

de la poursuite. soit. en i,'ßgle generale. celles du. domicile du

debiteur (art. 23 ce, 46 et sv. LP).

Contro sentenze suU'omoltlgazione d'un concordato emesse dalle

competenti autorltA. e ricevibile iI ricorso di diritto pubblico,

non il ricorso di dmtto civiIe, se si censura la vioJazione di una

norma di foro deI tliHtto federale (art. 87 cifra 3. 189 cp. 80GF).

In materia di concordato sono competenti Ie autoritA deI foro

deU'esecuzione, Ossia, di regala, quelle deI domicilio deI debitore

(art. 29 ce, 46 e seg. LEF).

Das Bezirksgericht der March besohloss am 24. Januar

1942, den Na.chlassvertrag der Erben J. zu genehmigen, und

dieser Beschluss wurde vom Kantonsgericht des Kant.oll8

Schwyz

durch Entsoheid vom 27. April 1942 bestätigt.

Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichtes hat die

Firma Kahn Oie als Glä.ubigerin der Erben die staats-

AB 88 1-1942

rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem .Antrag auf Auf- hebung. Sie macht geltend, dass der angefochtene Entsoheid willkürlich sei, und führt zur Begründung u. a. aus: Für die Bewilligung der Nachlasstundung und des Nachlasses sei nach dem Schuldbetreibungsgesetz nur der Richter des Ortes zuständig, wo der Schuldner zur Zeit des Be- gehrens habe betrieben werden können. Die Bejahung der Zuständigkeit für das Nachlassbegehren von zwei Erben bilde Willkür, weil sie nicht im Bezirk March wohnten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Kantonsgerichtes aufgehoben. A'U8 den Erwägungen :

  1. - Die Rekurrentin hat erklärt, dass sie wegen Will- kür gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid Beschwerde führe. Soweit sie aber behauptet, dieser Entscheid ver- stosse gegen die Bestimmung des Schuldbetreibungsge- setzes, dass nur die Nachlassbehörde des Betreibungsortes zur Bewilligung eines Nachlasses zuständig sei, macht sie geltend, dass eine Gerichtsstandsbestimmung des eidge- nössischen Rechtes verletzt sei. Das konnte sie auf Grund von Art. 189 Abs. 3 OG mit einer staatsrechtlichen Be- schwerde tun, weil Entscheide in Nachlassvertragssachen gleich solchen über Rechtsöffnung und Konkurs zum Zwangsvollstreckungsverfahren gehören und daher nach der neuern Praxis des Bundesgerichtes nicht als solche in Zivilsachen gelten, gegen die nach Art. 87 Ziff. 3 OG die zivilrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Gerichts- standsbestimmungen des eidgenössischen Rechtes zulässig ist (so: BGE 42 II S. 529 f. ; 57 I S. 300 f. ; nicht veröf- fentlichter Entscheid i. S. Sturzenegger g. Willi vom
  2. Dezember 1938 Erw. 1; anders früher: BGE 40 I S. 433 ff.). Demgemäss hat das Bundesgericht nicht nur vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV aus, sondern frei zu prüfen, ob eine Bestimmung des eidgenössischen Rechtes über die örtliche Zuständigkeit der Nachlassbehörde im Organisa.tion der Bundelll'llChtspfiege.

vorliegenden Fa.ll verletzt sei (BGE 47 I S. la Erw. 1 ; 52 I S. 36 Erw. 1 ; Entscheid i. S. Sturzenegger vom 23. De- zember 1938 Erw. 1). 2. -Das Bundesgericht hat bisher die Frage offen gelassen, ob sich dem Schuldbetreibungsgesetz ein Grund- satz über die örtliche Zuständigkeit der Nachlassbehörde entnehmen lässt. Sie ist nunmehr zu bejahen. Der Na.chlass- vertrag ist eine besondere Art der Zwangsvollstreckung, die unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutze des Schuldners auf sein Begehren an die Stelle der Auspfändung und besonders des Konkurses tritt (BGE 35 11 S. 470 ; 40 I S. 435 ; 45 111 S. 138 ; 56 I S. 289). Das Schuldbetrei- bungsgesetz bestimmt in den Art. 46 ff., welche Behörden oder Beamten für die Zwangsvollstreckung, die Betreibung, die Pfändung, den Konkurs örtlich zuständig sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich daher auch die örtliche Zuständigkeit der Nachlassbehörden. Da das Nachlass- verfahren dem Konkursverfahren am nächsten steht, ins- besondere der Nachlassvertrag Init Vermögensabtretung geradezu eine besondere Art des Konkursverfahrens bildet, so sind wie für die Konkurseröffnung und das Konkursver- fahren auch Iür das N a.chlassverfahren die Behörden des Ortes zuständig, wo ordentlicherweise die Betreibung statt- zufinden hat, also in der Regel die Behörden des Wohn- sitzes des Schuldners im Sinn des Art. 23 ZGB (BGE 41 In . 53; 45 I S. 52; 55 III S. 32; 65 IU S. 103 ; JlEGER, Komm. z. SchKG 3. Aufl. Art. 293 N. 3). 11. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 32. -Voir n° 32.

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