Motorfahrzeugen, während die Rekurrenten sich als Spe-
zialisten für Haftpflicht jeder Art angekündigt haben,
also auch für Seiten des Haftpflichtrechts, wo sie dann,
auch nach ihrer Darstellung und Auffassung, vor ihren
Berufsgenossen nichts voraus haben können.
Bei
der Frage, ob die Reklame der Rekurrenten durch
Art. 31 BV geschützt ist, spielt die subjektive Seite keine
Rolle.
Ob und wieweit die Rekurrenten sich im Verschul-
den befanden,
hat das Bundesgericht nicht zu prüfen.
übrigens zeigt die Anfrage beim Obergerichtsschreiber,
dass sie selber Zweifel
und Bedenken hatten, die durch
die immerhin zurückhaltende
Antwort nicht völlig zer-
streut sein konnten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
IV. WASSERWERKSTEUER
IMPOT SUR LES USINES HYDRAULIQUES
3. Urteil vom 2. Februar 1942 i. S. Gebr. Hess ul1d
Konsorten gegen Kanton Nidwalden.
- StaatsrechUiche Beschwerde.
a. Die AufhebUI?-g .ein allgemein verbindlichen Erlasses wegen
VerfassungswIdrigkelt kann nur verlangt werden mit einer
Beschwerde, die innert der gesetzlichen Frist gegen den Erlass
selbst gerichtet wird. Im Anschluss an eine Anwendungsver-
fügung kann nur noch die Unbeachtlichkeit des Erlasses wegen
Verfnsungswidrigkeit geltend gemacht werden (Erw. 1).
b.
An eme Zahlungsaufforderung, die nicht gleichzeitig Veran-
lagung ist, kann eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die
Steuereinschätzung nicht angeschlossen werden (Erw. 2).
c. Ein Urteil, mit dem die direkte 'Anfechtung eines Gesetzes
wegen Verfassungswidrigkeit abgewiesen wird, hat keine
materielle Rechtskraftwirkung (Erw. 3).
- Kantonale Sondergewerbeateuern auf Wa88erwerken.
a. Ein Kanton, in dessen Gebiet sich, neben auf Privatrecht
beruhenden, auch verliehene Wasserwerke befinden, muss,
wenn er die Werke mit einer Sondersteuer (Art. 18 und Art.
Wasserwerksteuer. N° 3. 19
49, Abs. 3 WRG) belegen will, beide Arten von Werken gleicher-
massen damit belasten (Praxisänderung ) (Erw. 4 und 5).
b.
Die Wasserwerksteuer, die dem privaten Werke auferlegt
wird, darf einen Drittel der Gesamtbelastung nicht übersteigen,
welche ein verliehenes Werk unter dem Titel von Wasserzins
für die Nutzung der Wasserkraft und Wasserwerksteuer zu-
sammen zu übernehmen hat (Erw. 6 bis 9).
- Recours de droit public.
a) L'annulation d'un decret de portee generale pour cause d'in-
oonstitutionnaliM ne peut etre demandee que par la voie d'un
recours dirige, dans le delai legal, contre le decret meme. A
l'occasion d'une decision fondee sur le decret, le recourant
peut seulement s'opposer a ce que le decret inconstitutionnel
soit pris en consideration (consid. 1).
b) La recours contre une taxation par le fisc n'est pas recevable
apropos d'une sommation de payer qui ne constitue pas en
meme temps une imposition.
c) .L'arret qui declare qu'une loi n'est pas directement attaquable
pour cause d'inconstitutionnaliM n'a pas force quant au fond
du droit (consid. 2).
- Impot industriel special pef1:u par un canton BUr lea usines
hydrauliquea .
a) La canton sur le territoire duquel se trouvent, outre des usines
etablies en vertu de droits prives, des usines etablies en vertu
de ooncessions accordees par la collectivite publique, doit
imposer d'une maniere egale les deux categories d'entreprises
Iorsqu'il les soumet a un impöt special (art. 18 et 49 eh. 3
LFH, changement de jurisprudence ; consid. 4 et 5).
b) L'impöt frappant l'usine qui utilise une force hydraulique
privee ne doit pas depasser le tiers de l'imposition totale frap-
pant une entreprise concessionnee, aux titres de. droit d'eau
pour l'utilisation de Ia force hydraulique et d'impöt sur l'usine
(consid. 6 a 9).
- Ricorso di diritto pubblico.
a) L'annullamento di U,n deereto di portata generale perehe
eontrario alla eostituzione puo essere chiesto soltanto mediante
un rieorso interposto entro il termine legale oontro il decreto
stesso. In connessione oon una decisione ehe appIiea il decreto,
il ricorrente pub chiedere soltanto che esso non sia preso in
considerazione perche oontrario alla costituzione (Consid. I).
b) Il rieorso contro una tassazione fiscale e irricevibile se connesso
oon uno. diffida di pagamento ehe non sia nello stesso tempo
un 'imposizione. .
c) Il giudizio ehe dichiara che una legge non pub essere drretta-
mente impugnata per incostituzionalita non ha efficacia per
quanto riguarda il merito. .
- Speciale im,pOBta industriale risc08sa da un cantone a canco
delle officine idro-elettriche.
a) Il cantone, sul cBi territorio si trovano officine fondate sul
diritto privato ed officine basate su di una ooncessione del-
I 'autorita. pubblica, deve imporre in modo eguale le due eate-
gorie, quando le assoggetta ad un'imposta speciale (art. 18 e
49 eh. 3 della legge federale sull'utilizzazione delle forze idrau-
liehe; cambiamento della giurisprudenza, consid. 4 e 5).
b) L'imposta ehe eolpisce l'offieina ehe utiIizza una forza idrauliea
privata non deve oltrepassare il terzo dell'imposizione totale
ehe e messa a earieo di un'offieina eoneessionata a titolo di
canone per l'utilizzazione della forza idrauliea e d'imposta
eull'offieina (Consid. 3 e 9).
A. -Am 18. Mai 1912 erliess der Landrat des Kantons
Nidwalden eine Verordnung über die Konzession von
Wasserwerken (WRV). Danach bedarf einer staatlichen
Bewilligung, wer ein öffentliches Gewässer zum Betriebe
von Wasserwerken benüt2;en will, bei allen Neuanlagen
und bei Veränderung bestehender Einrichtungen, die Ein-
fluss ausüben auf das zu beziehenden Wasserquantum,
den Wasserstand, den Wasserlauf oder die Abflussver-
hältnisse des Gewässers, ferner wer nidwaldnische Gewäs-
ser,
oder an solchen Gewässern gewonnene Kraft aus
dem Kanton ableiten will ( .1). Für die Wassernutzung
in Wasserwerken ist neben einer einmaligen Konzessions-
gebühr eine jährliche Gebühr zu entrichten, die ursprüng-
lich auf Fr. 4.-bis 6.-per Brutto-Pferdekraft bestimmt
war. Seit 1938 beträgt sie Fr. 6.-für die verliehene
Brutto-Pferdekraft, berechnet nach der eidgenössischen'
WZV vom 12. Februar 1918 (Landsratsbeschluss vom
3. Dezember 1938).
B. -Am 28. April 1935 nahm die Landsgemeinde von
Nidwalden ein Gesetz über die Erhebung einer Wasser-
werksteuer (WStG)
an. Es unterwirft die Nutzung nid-
waldnischer Gewässer
für den Betriep von Wasserwerken,
die ausschliessIich
oder teilweise zur Erzeugung elektri-
scher Energie
bestimmt sind und mehr als 50 Brutto-
Pferdekräfte leisten, einer kantonalen Wasserwerksteuer
(Art.
1, Abs. 1). Sie wird neben den allgemeinen Steuern
(auf der Wasserwerkanlage als Vermögensobjekt und
deren Ertrag als Einkommen) erhoben (Art. 2, Abs. 1)
und beträgt - unter Einrechnung der für die steuerbare
Wassernutzung etwa zu entrichtenden Wasserzinsen "
-Fr. 6. -für die Brutto-Pferdekraft (Art. 4). Die Brutto-
Pferdekräfte werden bestimmt gemäss den Vorschriften
des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes (WRG). Mass-
,Wasserwerksteuer. N0 3.
gebend ist die zur Verfügung gestellte Waasermenge
(Art. 3, Abs.
1 und 2). Die Steuer ist jährlich zu entrichten
(Art. 1, Aba. 2). Sie wird festgesetzt durch eine vom
Landrat gewählte Kommission (Art. 5, Abs. 1). Alle
vier Jahre erfolgt zusammen mit der allgemeinen Steuer-
taxation eine allgemeine überprüfung der Veranlagung )l
(Art. 5, Abs. 2).
Vier Inhaber von Elektrizitätswerken im Kanton
Nidwalden, darunter 3 der heutigen Rekurrentinnen,
hatten das Gesetz mit staatsrechtlicher Beschwerde ange-
fochten, weil es verfassungswidrig sei
und gegen die eid-
genössische Wasserrechtsgesetzgebung verstosse.
Durch
Urteil vom 20. März 1936 (i. S. Elektrizitätswerk Luzern-
Engelberg A. G. u. Konsorten,
nicht publiziert) hat das
Bundesgericht die Beschwerden geschützt, soweit sich das
Gesetz auf Werke bezieht, die auf Verleihung beruhen
und der Wasserzinspfiicht unterliegen (verliehene Werke),
weil
im Kanton Nidwalden der Wasserzins allein schon
die bundesrechtliche Grenze erreiche
und für die weitere
Belastung
mit einer Sondersteuer daher kein Raum sei
(Art. 49, Abs. 3 WRG).
Für auf privaten Wasserrechten
beruhende
Werke (private Werke) wurde die Aufhebung
abgelehnt. Die Einwendung,
das Gesetz verstosse gegen
Art. 4 BV, weil es diese Werke einer Sondersteuer von
r. 6.-pro Brutto-Pferdekraft unterwerfe, während die
verliehenen
Werke nur weniger hoch -oder nach dem
Urteil des Bundesgerichts überhaupt nicht -besteuert
werden können, wurde zurückgewiesen. Es wurde ange-
nommen, eine ungleiche Behandlung
der beiden Werk-
gruppen ergebe sich aus dem eidgenössischen WRG
(Art. 49 in Verbindung mit Art. 18), entspreche also dem
Willen des eigenössischen Gesetzgebers
mld dürfe deshalb
nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden.
C. -Alle vier Rekurrenten, die Inhaber auf Privatrecht
beruhender Wasserwerke sind, haben sich sodann auf die
erste Veranlagung
zur Wasserwerksteuer hin an das
Bundesgericht gewandt, die Rekurrenten Gebrnder Hess
gegenüber der Veranlagung für 1935/36 und 1936/37,
die 3 andern Rekurrentinnen gegenüber der Veranlagung
für 1935/36. Neben' anderen Einwendungen hatte das
Bundesgericht hauptsächlich zu prüfen, ob das Wasser-
werksteuergesetz
und die konkreten Einschätzungen zur
Wasserwerksteuer sich in der den Kantonen durch Art.
18 WRG gesetzten Schranke halten. Diese Frage wurde
für das Gesetz bejaht und im übrigen durch Expertise die
Zahl der massgebenden Brutto-Pferdekräfte für jedes
Werk ermittelt. Es ergab sich dabei, dass die Schätzungen
der kantonalen Behörden im wesentlichen -abgesehen
von untergeordneten Abweichungen inder Berechnung-
den den Kantonen durch Art. 18 WRG gezogenen Rahmen
nicht überschritten (Urteil des Bundesgerichts vom 15.
November
1940, nicht publiziert).
D. -Nach Zustellung der Urteile des Bundesgerichts
hat die Elektrizitätskommission des Kantons Nidwalden
den Rekurrenten die Wasserwerksteuerrechnungen für die
Jahre 1935/36 bis 1939/40 zugestellt. Die Einschätzungen
wurden dabei auf die Beträge festgesetzt, die sich aus'
den Erhebungen des Bundesgerichts als bundesrechtliche
Schranke für Wasserwerksteuern privater Werke gemäss
Art. 18 WRG ergeben hatten. Es werden gefordert als
jährliche
Steuer :
von den Gebrüdern
Hess
für 72,6 PS zu Fr. 6.-Fr. 435.60,
von der Bürgenstock-
bahn AG. für 418,06 PS zu Fr. 6.-Fr. 2508.35,
von der Schuhfabrik
Buochs AG.
für 155,5 PS zu Fr. 6.-Fr. 933.-,
von der AG. für
Steinindustrie für 802,38 PS zu Fr. 6.-Fr. 4814.30,
fällig am 31. Mai jedes Steuerjahres, samt Zins und Zinses-
zins bis
zur Zahlung.
E. -Die Rekurrenten erheben die staatsrechtliche
Beschwerde
und beantragen, das Gesetz über die Er-
Wassarwerkateuer. No 3.
hebung einer Wasserwerksteuer vom 28. April 1935 als
verfassungswidrig
zu erklären und demgemäss aufzuheben,
eventuell rechtsunwirksam
zu erklären I), unter o/e Kosten-
folge.
Es wird geltend gemacht, das Gesetz verstosse
gegen
Art. 4 und 31 BV, Art. 15 nidw. KV und gegen
Art. 18 WRG. Es lege eine Sondersteuer auf, ohne dass
dafür ein steuerrechtlich erheblicher, sachlich gerecht-
fertigter
Grund bestehe, und verletze dadurch das Gebot
der Rechtsgleichheit. Es werde verwiesen auf SPILLMANN:
Die bundesrechtliche Beschränkung der öffentlichen Ab-
gaben der Wasserkraftwerke, S. 58 ff. Was dort für die
Kantone Glarus und Zug ausgeführt werde, gelte ohne
weiteres
auch für die Sondersteuer im Kanton Nidwalden.
In der Begründung der Gesetzesvorlage zuhanden der
Landsgemeinde sei die Auflage gerechtfertigt worden mit
den Kosten von Verbauungen an der Engelberger Aa und
mit der Behauptung, die Wasserwerkanlagen in diesem
Wildwasser bedeuteten bei Hochwasser eine gewisse
Gefahr.
Es werde zugegeben, dass solche Verhältnisse
unter Umständen zur Begründung einer Sondersteuer
herangezogefl werden könnten ; es gebe aber auch gerech-
tere Methoden, die zum Ziele führen können, als eine
Sondersteuer.
Hier könnten die Wuhrkosten überhaupt
keine Rolle spielen. Das Werk der Beschwerdeführer
Gebrüder Hess
und eines der Werke der Aktiengesellschaft
für Steinindustrie lägen überhaupt nicht an verbauten
Wildwassern. Im übrigen habe der Kanton ins Gewicht
fallende Aufwendungen
für die Verbauungen der Engel-
berger
Aa nicht gemacht. Die grossen Dammbauten seien
von den Korporationsgemeinden und den Anstössern
erstellt
und bezahlt worden. Die Gefahr bei Hochwasser
liege
in der Geschiebeführung der Aa, nicht in den Anlagen
der privaten Werke. Für die Einführung der Wasserwerk-
steuer seien rein fiskalische Erwägungen massgebend
gewesen; der Regierungsrat habe erklärt, er sei beauftragt,
den Staatshaushalt ins Gleichgewicht zu bringen, was aber
Rein sachlicher Grund sei, eine Sondersteuer einzuführen.
Es sei uru;ulässig, den Fehlbetrag des Staatshaushalts auf
einige wenige Schultem abzuwälzen, während die allge-
:rpeinen Steuem niedrig gehalten und zudem einzelnen
Steuerpflichtigen (durch Steuerabkommen) noch besondere
Vergünstigungen gewährt werden. -Die Wasserwerk-
steuer sei übermässig und der Höhe nach unerträglich.
Sie betrage für die erzeugte Kilowattstunde 0,37 Rp.
(Rozloch), 0,4 Rp. (Bürgenstockbahn) und 0,7 Rp. (Schuh-
fabrik Buochs). Beim Trübseewerk mache sie II % des
kommerziellen Wertes
der erzeugten Energie aus. Die
Steuer nehme keine Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit
der davon Betroffenen, deren Untemehmungen schwer um
ihre Existenz zu kämpfen hätten und seit Jahrzehnten
keinen Nutzen mehr abwürfen. Einzig die Steinindustrie
Rozloch weise eine bescheidene Rendite auf. -Wil1kürlic,h
sei
auch die Besteuerung nach Bruttopferdekräften,
unabhängig davon, dass die
Unternehmen tatsächlich
nur einen Bruchteil der möglichen Energiemnge erzeugten
und verbrauchen könnten, nämlich nach Schätzung des
Experten Steiner : Trübsee 68 % (in Wirklichkeit seien es
nur 50%), Bürgenstock 36%, Schuhfabrik Buochs 16,2%,
Rozloch 39,1
und 29%. Die Beschwerdeführer würden
für einen imaginären, für sie gar nicht vorhandenen
wirtschaftflichen
Wert besteuert. Darin liege offensichtlich
Willkür. Bei den
Rekurrenten richte sich die Ausnützung
der Wasserkraft nach den Bedümussen ihrer Betriebe
und sei dadurch begrenzt. Es sei undenkbar, von ihnen
eine Abgabe
für eine bloss mögliche, für sie aber verlorene
Erzeugung
zu verlangen. Es werde eventuell beantragt,
die kantonale Wasserwerksteuer entsprechend der Lei-
stungsfähigkeit
der Werke angemessen herabzusetzen.
Ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit liege sodann
darin, dass
nur die auf Privatrecht beruhenden Werke
besteuert werden, die verliehenen Werke dagegen über-
haupt nicht. -Die Rechtsgleichheit sei auch insqfem
verletzt als die Inhaber privater Wasserwerke als Grund-
stückeigentümer doppelt
besteuert werden, mit der allge-
Wasserwerksteuer. N° 3. 25
meinen Vermögenssteuer auf dem Grundeigentum, inbe-
griffen Wasserkraft,
und mit der Sondersteuer auf diesem
Vermögensbestandteil.
Die
Steuer wirke prohibitiv' und verstosse damit gegen
Art. 31 BV. Sie hindere die Unternehmen, die ohnehin
zum grössten
Teil ohne Nutzen arbeiteten, ihre Anlagen
richtig
zu unterhalten und zu amortisieren und verun-
mögliche
damit den Geschäftsbetriep. -Die fiskalische
Belastung sei
derart übermässig, dass sie die Wasserrechte
der Rekurrenten entwerte und damit die Eigentums-
garantie verletze. Sie sei auch unvereinbar mit Art. 49
und 18 WRG.I'Da der Kanton Nidwalden den Wasserzins
verliehener Werke
auf 6 Franken festgesetzt habe, könne
er nach Art. 49 WRG diesen Werken keine Sondersteuer
auf der Wasserkraft auferlegen. Die Beschränkung des
Besteuerungsrechtes
in Art. 49 müsse auch für Privat-
werke gelten, andemfalls würden sie schlechter gestellt als
die verliehenen, obgleich sie wenigstens ebenso schutz-
bedürftig seien wie die
letztem. Nach Art. 18 'WRG
sodann könne die Sondersteuer nur auf der erzeugten
Kraft erhoben werden.
F. -Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hat
beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die gericht-
lichen
und aussergerichtlichen Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen.
Es wird geltend gemacht, nachdem
das Bundesgericht durch sein Urteil vom 20. März 1936
die Verfassungsmässigkeit des nidwaldnischen Wasser-
werksteuergesetzes
anerkannt habe, könnte diese rechts-
wirksam
nur bestritten werden, wenn seither ein
wesentlich
neuer Sachverhalt eingetreten wäre. Davon
könne nicht die Rede sein ; schon deshalb nicht, weil das
Bundesgericht über die Steuerberechnung am 15. Novem-
ber 1940 entschieden habe.
Das Gesetz treffe
nicht nur die Rekurrenten, es gelte
allgemein.
Das Bruderklausenseminar Schöneck in Em-
metten, das ihm ebenfalls unterliege, habe die Steuer von
jeher anerkalmt und entrichtet. Die Wasserwerksteuer
Staatsreeht.
sei in Art. 18 WRG als zulässige kantonale Sondersteuer
vorgesehen.
Wenn .somit der Kanton Nidwalden ent-
sprechend wie die K-antone Glarus und Graubünden die
Wasserwerksteue:r: eingeführt hat, so handelt es sich um
eine vom Bundesrecht sanktionierte Ausübung der kanto-
nalen Wasserhoheit ; wenn aber ein Kanton. das tut, was
ein Bundesgesetz als
erlaubte Massnahme erklärt, so
verstösst
er nicht gegen Art. 4 BV, selbst dann nicht,
wenn
er-sich nicht auf einen besondern sachlichen Grund
beruft. Die Einführung der Wasserwerksteuer sei aber
sachlich gut begründet. Massgebend sei die Erwägung,
dass sich der Kanton in gerechter Betätigung einer
Wasser-und Steuerhoheit befinde, wenn er die alÜ Privat-
recht beruhenden Wasserwerke für die Ausnutzung öffent-
licher Gewässer
mit einer öffentlichen Abgabe belaste und
so dem Kanton als Inhaber der Wasserhoheit und Träger
der Fürsorge für die öffentlichen Gewässer einen Beitrag
an seinen Finanzbedarf sichere. Ein solcher Beitrag sei
hier besonders
auch deshalb am Platz, weil die Werkin-
haber die
privaten Wassernutzungsrechte gegen höchst
bescheidene Gegenleistungen besässen. Dass
dazu eine
Wasserwerksteuer
trete, habe dem Regierungsrat, dem
Landrat und der Landsgemeinde umso berechtigter
geschienen, als die Nidwaldner Wasserwerke
für den
Gewässerunterhalt nichts Nennenswertes leisteten; dies
gelte besonders
für die Werke an. der Engelberger Aa,
die
durch ihre Existenz die Ausbaukosten wesentlich
mitbedingten.
Für die Verbauung der Aa seien seit 1910
Fr. 2,150,000.-aufgewendet worden, wovon Fr. 430,000.-
aus kantonalen öffentlichen Geldern. An die jährlichen
Perimeterbeiträge
der Anwänder von 15,000.-bis
Fr. 19,000.-hätten die Werke an der Aa nur den gering-
fügigen
Betrag von Fr. 753.40 zu leisten.
Die Wasserwerksteuer sei
.ür die Werke nicht uner-
träglich.
Auch 'stehe die Abgabebelastung der Beschwerde-
führer
in keinem Missverhältnis zu ihrer Leistungsnähig
keit. Überdies sei die Wasserwerksteuer eine indirekte
Wasserwerksteuer. No 3.
Steuer und stelle als solche nicht auf die finanzielle Lei-
stungsfähigkeit
der Steuerpflichtigen ab ; auch halte sie
sich,
hinsichtlich der Höhe, an die bestehende Bundes-
gesetzgebung, wofür
vor allem auf die bundesgerichtlichen
Urteile vom 20. März 1936 und 15. November 1940 ver-
wiesen werde.
D Bemessung der Steuer nach Brutto-
pferdekräften sei vom Bundesgericht überprüft und ein-
wandfrei befunden worden. Neue Gesichtspunkte würden
nicht vorgetragen. Auch hier werde übersehen, dass die
Wasserwerksteuer keine direkte
Steuer sei. -Dass die
nicht konzedierten Werke mit einer Sondersteuer im
Betrage des kantonalen Wasserzinses belegt werden dürfen,
habe das Bundesgericht
am 20. März 1936 festgestellt.
Merkwürdig sei die Meinung
der Rekurrenten, die e
freiung der verliehenen Werke von der Wasserwerksteuer
sei eine verfassungswidrige Rechtsungleichheit.
Es liege auch keine doppelte Besteuerung desselben
Steuerobjektes vor,
da die Wasserwerksteuer als indirekte
Steuer ohne Rücksicht auf die privatrechtliche Situation
lediglich an die Rechtstatsache des Bestands und der
Innehabung eines Wasserwerkes anschliesse. -Die
Steuer wirke nicht prohibitiv. Dass sie jedem auf Privat-
recht beruhenden Wasserwerk im Kanton die Erzielung
eines vernünftigen, normalen Mindestertrages verunmög-
lichen würde, sei
nicht einmal behauptet worden. -Die
Eigentumsgarantie könne gegenüber einem bundesrechts-
mässigen kantonalen Gesetze nicht angerufen werden.
Unhaltbar und durch die früheren bundesgerichtlichen
Urteile widerlegt und erledigt seien auch die Ausführungen
der Rekurrenten zu Art. 18 und 49 WRG.
G. -Im weitern Schriftenwechsel haben die Parteien
an ihren Anträgen festgehalten. Neue wesentliche Gesichts-
punkte sind nicht vorgebracht worden.
Das Bundesgericht zieht in Er wägung :
- -Die Aufhebung eines allgemein verbindlichen
Erlasses wegen Verfassungswidrigkeit
kann nur verlangt
Staat'3recht.
werden mit einer Beschwerde, die sich gegen den Erlass
selbst
richtet und die. erhoben wird innert 30 Tagen seit
seiner Bekanntmachung (Art. 178, Ziff. 3. OG ; BGE 66
I
70 und Zitate).
Die Eingabe vom
7. März 1941 wäre als Beschwerde
gegen das Nidwaldner Wasserwerksteuergesetz vom 28.
April 1935 verspätet.
Der Antrag auf Aufhebung des
Gesetzes
ist also unzulässig.
Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich aber,
dass die Aufhebung des Gesetzes verlangt wird lediglich,
um die Beseitigung der am 5. /7. Februar 1941 zugestellten
Steuerrechnung ZU erwirken ; das zu weitgehende Haupt-
begehren wird denn auch in dem Nebenbegehren dahin
abgeschwächt, das angefochtene Gesetz sei rechtsunwirk-
sam )J zu erklären, was im Zusammenhang mit der Be-
gründung
der Beschwerde bedeutet, seine Anwendung im
konkreten Falle auszuschliessen und die darauf gestützten
Steuerveranlagungen aufzuheben. In eser Beschränkung
aber ist die Beschwerde noch statthaft innert der gesetz-
lichen
Frist seit Zustellung der Anwendungsverfügung .
(BGE 58 I
S. 375, 56 I S. 526 und Zitate).Diese ist einge-
halten.
2. -Die Wasserwerksteuerrechnungen der Elektrizitäts-
kommission des
Kantons Nidwalden vom 5. Februar 1941
beziehen sich auf die Steuerjahre 1935/36 bis und mit
1939/40. Sie beruhen, insoweit sie das Steuerjahr 1935/36
(bei den Rekurrenten Gebr. Hess auch 1936/37) ootreffen,
auf nach Erschöpfung aller ordentlichen und ausserordent-
lichen Rechtsmittel rechtskräftig
und unanfechtbar gewor-
denen Entscheidungen
und können daher nicht wieder
in Frage gestellt werden. Es handelt sich insoweit nicht
um Einschätzungsverfügungen, Entscheidungen über
Steuerpflicht und Steuerbetrag, sondern um Zahlungsauf-
forderungen
für im gesetzlichen Verfahren endgültig
festgesetzte
Steuern. An eine Zahlungsaufforderung, die
nicht gleichzeitig Veranlagung ist, kann aber eine staats-
rechtliche Beschwerde gegen die Einschätzung nicht
'Vasserwerksteuer. N0 3. 29
angeschlossen werden. Auch für die Jahre 1936/37 und
1937/38 (bei Gebr. Hess 1937/38) fehlt den Rechnungen
der
Charakter rekursfähiger Veranlagungen. Denn nach
Art. 5 WStG waren die Einschätzungen für das Steuerjahr
1935/36. ohne neue Taxation wirksam bis zur allgemeinen
Überprüfung der Veranlagung anlässlieh der nächsten
allgemeinen
Steuertaxation. Diese fand statt im Jahre
1938.
Von 1938 an, also für die Steuerjahre 1938/39 und
1939/40, enthalten die Wasserwerksteuerrechnungen da-
gegen neue Veranlagungen. Diese können
mit der staats-
rechtlichen Besohwerde angefochten werden, sofern ihnen
nicht die Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils vom
20. März 1936 entgegensteht. Die Erschöpfung des kanto-
nalen Instanzenzuges
war nicht erforderlich. Der Regie-
rungsrat als Rekursinstanz wäre, wie die Elektrizitäts-
kommission,
an das kantonale Gesetz gebunden gewesen
und hätte die Einwendungen der Rekurrenten, die sich
gegen
das Gesetz selbst richten, nicht berücksich-
tigen können. Die Anrufung der kantonalen Rekurs-
instanz wäre eine leere
Formalität gewesen, weshalb sie
nicht gefordert werden kann als Voraussetzung für die
staatsrechtliche Beschwerde (BGE 38 I
S. 438, 66 I S. 7
und der nicht publizierte Entscheid vom 8. November
1935 i.
S. Peloux).
3. -Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 20.
März
1936 verschiedene Einwendungen verfassungsrecht-
lichen
Charakters gegen das Wasserwerksteuergesetz ge-
prüft und ist dabei zur Abweisung der gegen das Gesetz
erhobenen Beschwerde gekommen. Die Rechtskraft dieses
Urteils steht der erneuten Aufwerfung und Prüfung der
damals beurteilten Fragen nioht im Wege. Wenn schon
die Anfechtung eines Gesetzes ein allgemeines Ziel verfolgt
und die Aufhebung des Gesetzes durch das Bundesgericht
auch allgemein wirkt, so könnte dooh die Rechtskraft
eines abweisenden Urteils sich nur beziehen auf die Re-
kursparteien ;
denn nur ihre persönliche Besohwerde
Staa.tsrecht ..
gegen das Gesetz ist abgewiesen worden. Einem Dritten,
der der Anwendung des Gesetzes gegenüber dieselben
Einwendungen erhebt,.
könnte das frühere Urteil nicht
entgegengehalten werden (vgl. dazu BGE 48 I S. 19,
;Erw. 3, wo die Frage offen gelassen wurde). Kommt aber
das Bundesgericht bei einer neuen Beschwerde eines
Dritten dazu, zufolge neuer Prüfung bereits früher be-
handelter Einwendungen die Verfassungswidrigkeit zu
bejahen, so muss der frühere Rekurrent berechtigt sein
zu verlangen, dass das Gesetz auch ihm gegenüber nicht
mehr angewendet werde. Denn er hat offenbar Anspruch
auf gleiche Behandlung, und könnte sie, wenn sie ihm
verweigert würde, selbständig auf-dem Wege des staats-
rechtlichen Rekurses durchsetzen. Das frühere Urteil
stände seinem Begehren schon deshalb nicht im Wege,
weil
der Anspruch auf gleichmässige, der jeweiligen Er-
kenntnis der Rechtslage folgende Anwendung des öffentli-
chen
Rechts dem formellen Gesichtspunkte vorgehen
muss,
auf dem der Grundsatz der Rechtskraft beruht.
Das Urteil über eine staatsrechtliche Beschwerde gegen
einen allgemein verbindlichen Erlass
ist daher nicht
unabänderlich, auch nicht gegenüber der Partei, die am
früheren Verfahren beteiligt war. Dann muss aber die
indirekte Anfechtung des Gesetzes, die
trotz des früher
ergangenen Urteils noch möglich ist, auch dem früheren
Rekurrenten noch zustehen. Es ist s!Whlich richtig, dass
von einer Beschwerde, die grundsätzlich jedermann erheben
kann, der frühere Rekurrent nicht ausgeschlossen wird.
Bei einem allgemein verbindlichen
Erlass müssen alle
Personen
in dieser Beziehung gleichgestellt werden. Ein
Urteil, mit dem eine direkte Anfechtung des Gesetzes
abgewiesen wird,
hat demnach keine materielle Rechts-
kraftwirkung.
4.
-Die Rekurrenten bestreiten die Zulässigkeit einer
Sondersteuer
auf ihren Wasserwerken hauptsächlich unter
Hinweis auf Äusserungen der Literatur (SPILLMANN
a. a. 0.). Der Kanton beruft sich auf seine Steuerhoheit,
Vasserwerksteuer. No 3.
3l
auf die Wasserhoheit über die öffentlichen Gewässer und
die Vortdile, die den Rekurrenten/aus der Nutzung zum
Teil öffentlicher Gewässer in ihren Werken erwachsen,
sowie
auf die Kosten der Verbauungen in der Aa. Mit
der Wasserhoheit lässt sich die kantonale Wasserwerk-
steuer auf privaten Wasserwerken nicht rechtfertigen.
Denn die Inhaber solcher Werke nutzen die Gewässer,
auch die öffentliehen, auf Grund privater Berechtigungen,
kraft denen sie von jener Hoheit eben gerade ausgenom-
men sind. Was sodann die Kosten der Verbauungen
anbelangt, so
sind die Rekurrenten dem kantonalen
Perimeter unterworfen, der den am Uferschutz unmittel-
bar interessierten Anstössern an verbaute Gewässer als
Vorzugslast auferlegt ist. Für eine weitere Vorzugslast,
neben dem Perimeterbeitrag,
bedürfte es einer ganz
besonderen Rechtfertigung. Aus
dem was im Verfahren
vorgebracht wurde, ergibt sich eine solche nicht. Es wird
ausgeführt, die in die Engelberger Aa eingebauten Werke
der Rekurrenten A.-G. für Steinindustrie, Bürgenstock-
bahn und Schuhfabrik Buochs behinderten die Geschiebe-
führung.
Das Aabett erhöhe sich und es steige die Gefahr
eines Ausbruches,
in welchem Zusammenhang die Auf-
wendungen
der Gemeinwesen für Verbauungen angeführt
werden. Aus dem von der Regierung hiefm angerufenen
Schreiben des eidgenössischen Oberbauinspektorates
geht
aber hervor, dass die Geschiebeführung bei den Werken
durch richtige Handhabung der Wehrpolizei befriedigend
gelöst werden kann. Die angeführten Lasten erwachsen
dem Gemeinwesen offenbar aus der Natur des öffentlichen
Gewässers,
nicht aus den darein eingebauten Werken,
sofern diese richtig betrieben werden.
Die Wasserwerksteuer
lässt sich nur stützen auf die
kantonale Steuerhoheit. Und unter diesem Gesichtspunkt
bedarf sie, soweit sie sich im Rahmen der durch das
Bundesrecht gesetzten allgemeinen und besondern Schran-
ken hält (z. B. Art. 4 und 31 BV), keiner weiteren Recht-
fertigung.
Denn die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit
im allgemeinen einer kantonalen Sondersteuer auf Wasser-
werken, insbesondere auch auf privatrechtlichen, ist
durch das WRG präjudiziert. Dieses hat in Art. 18 und 49,
Aba. 3 solche Sondersteuern nach oben begreIl2 t. Dies
konnte es nicht wohl tun, ohne zu ihrer grundsätzlichen
Zulässigkeit
in bejahendem Sinne Stellung z:u nehmen.
5. -
Wenn aber auch nach der Ordnung des WRG
eine Sondersteuer auf Wasserwerken grundsätzlich zuge-
lassen ist, so müssen sich doch die
Kantone bei deren
Regelung
an die Anforderungen der Rechtsgleichheit und
anderer Verfassungsgarantien halten.
Führt ein Kanton die Steuer ein, in dessen Gebiet sich,
neben
den auf Privatrecht beruhenden, auch verliehene
Werke befinden, so erfordert es die Rechtsgleichheit,
dass
er beide Arten von Werken gleichermassen damit
belastet und nicht die erstern trifft, die letztern dagegen
freilässt. Sondergewerbesteuern müssen allen Angehörigen
des nämlichen Gewerbes
in gleicher Weise auferlegt
werden. Diesem Gebot
ist dadurch nicht Rechnung
getragen, dass
von den verliehenen Werken eine Abgabe'
in der gleichen Höhe als Wasserzins gefordert wird, wie
sie die
privaten Wel'ke als Steuer zu entrichten haben.
Denn damit würde der Unterschied aufgehoben, der
besteht zwischen Werken, die auf eigenen Wasserrechten
beruhen,
und solchen, in denen eine dem Gemeinwesen
zustehende
Nutzung ausgeübt wird, für deren überlassung
dieses ein Entgelt in Gestalt eines fortlaufenden Zinses
zu fordern in der Lage ist. Dieser Unterschied muss, wenn
die Rechtsgleichheit
gewahrt sein soll, in der Ordnung
der den beiden Werkgruppen auferlegten jährlichen Lasten
wenigstens, in der Weise berücksichtigt werden, dass sie
für die privaten Werke niedriger gehalten werden als
für die verliehenen. In BGE 48 I S. 580 hatte das Bundes-
gericht es freilich als ausreichend
betrachtet, dass die
verliehenen Werke neben
dem Wasserzins mit weiteren
Verpflichtungen belastet werden können (Konzessions-
gebühr,
Verpflichtung zur Abgabe von Wasser und Kraft
Wasserwerksteuer. N° 3.
und dergl.), die die privaten Werke meist nicht treffen.
Diese
AuffassUng lässt sich aber nicht aufrechthalten.
Denn die jährliche Abgabe, der Wasserzins, ist die Be-
lastung, die das Verleihungsverhältnis charakterisiert.
Sie ist in der Regel auch die wichtigste Belastung der
konzessionierten Werke. Der Unterschied zwischen den
Werken mit eigener und mit verliehener Wasserkraft
würde beseitigt, wenn gerade die wichtigsten Abgaben,
die jährlichen, gleich hoch angesetzt werden dürften.
Aus
Art. 18 WRG lässt sich nichts anderes ableiten.
Er darf nicht dahin verstanden werden, dass bei privat-
rechtlichen Werken, an Stelle des Wasserzinses und in
gleicher Höhe wie dieser, eine Steuer erhonen werden
könne.
Er enthält keine Ermächtigung an die Kantone
zur Erhebung von Steuern auf privaten Wasserwerken,
sondern
bestimmt lediglich das Maximum, das der Kanton
unter keinen Umständen überschreiten darf, wenn er die
privaten Werke mit einer Sondersteuer elegen ill.
Diese Besteuerung ist den Kantonen aber rocht gewähr-
leistet. Ob sie von der in Art. 18 vorgesehenen Möglich-
keit der Erhebung von Sondersteuern Gebrauch machen
und wie weit sie dabei gehen können, hängt ab von der
Ordnung des kantonalen Wasserrechts in Verbindung mit
den allgemeinen Grundsätzen, an die sich der Gesetzgeber
zu halten hat. Dies ist in den Urteilen vom 15. November
1940 festgestellt worden; die davon abweichenden Er-
örterUngen im Urteil vom 20. März 1936, auf die sich
der Kanton Nidwalden beruft, sind durch das neuere
urteil überholt.
6. -Das MaxiIIium des Wasserzinses gemäss Art. 49,
Abs.
I, ist die obere Grenze der Steuer nach Art. 18. Es
ist aber auch die Grenze für die Belastung der Wasser-
werke überhaupt, der Ansatz, der selbst bei dem am
stärksten belasteten Werk nicht überschritten werden
darf.
In Kantonen, wO die Verfügung über die Wasser-
kraft der öffentlichen Gewässer nicht einem Gemeinwesen
Kanton, Bezirk,
Gemeinde oder Körperschaft, vgl. Art.
AB 68 1-1942
2, Abs. I WRG) zusteht und wo daher die Nutzung der
Wasserkraft ausschlinslich auf privater Berechtigung
beruht (Abs. 2 ebenda); kann die Steuer unter Umständen
dieses Maximum erreiohen. Kommt aber die Verfügung
über die Nutzung dem Gemeinwesen zu, so ist bei der
Steuer das Maximum ausgesohlossen, weil alsdann Steuer
und Wasserzins zusammen die Werke nicht stärker
belasten dürfen (Art. 49, Abs. 3).
7. -Daduroh dass das nidwaldnische Wasserwerk-
steuergesetz
für die privaten Wasserwerke eine Sonder-
steuer in der Höhe des naoh Art. 49 WRG höchstzulässigen
Wasserzinses
und damit die nämliohe Last vorsieht, die
den verliehenen Werken unter dem Titel eines Wasser-
zinses
( 5, lit. b WRV) -oder als Summe von Wasserzins
und Steuer (Art. 4 WStG) -auferlegt wird, verstösst es
gegen die Reohtsgleiohheit.
Es darf nur in einer Weise
angewandt werden, die der Anordnung in Art. 49, Abs. 3
WRG Reohnung trägt und gleiohzeitig den Untersohied
von privaten und verliehenen Werken im Ansatze der
jährliohen Abgaben zum Ausdruck bringt. Von unter-
geordneter Bedeutung jst dabei, ob die verliehenen Werke
die Jahresabgabe ganz unter dem Titel eines Zinses für
die Einräumung des Wasserreohts (Nutzung der Wasser-
kraft) oder als solchen Zins in Verbindung mit der allen
Werken obliegenden Wasserwerksteuer erbringen. Wesent-
lich ist der Unterschied im Betrage der Belastung.
8. -Bei
der Frage, in welohem Verhältnis zahlen-
mässig Wasserzins
und Wasserwerksteuer stehen müssen
damit der Unterschied der mit ihnen belasteten Werk-
gruppen gewahrt ist, hat man davon auszugehen, dass
die Abgabe, die voraussetzungslos, lediglich kraft staat-
licher Steuerhoheit, als Sondergewerbesteuer auf die
Wasserwerke gelegt wird, wesentlich niedriger sein
muss
als das Entgelt für die Überlassung der dem Staat zustehen-
den Wasserkraftnutzung selbst. Die Steuer darf daher
jedenfalls nicht mehr betragen als die Hälfte des den
verliehenen Werken auferlegten Wasserzinses oder einen
'Vasserwerksteuer. N° 3.
31
Drittel der Gesamtbelastung dieser Werke. Ist die Gesamt-
abgabe der verliehenen Werke, wie in Nidwalden, Fr. 6.-,
so darf unter der Annahme, dass damit Wasserzins und
Wasserwerksteuer abgegolten sein sollen, die W asser
werksteuer der privaten Werke Fr. 2.-nicht übersteigen.
Soweit das Nidwaldner Wasserwerksteuergesetz mehr
vorsieht, steht es im Widerspruch zu Art. 4 BV und ist
daher nicht anzuwenden. Die angefochtenen Wasser-
werksteuerrechnungen sind
in diesem Umfange aufzu-
heben.
Auch mit einem Ansatz von Fr. 2.-pro Bruttopferde-
kraft ist die Sondersteuer für Wasserwerke in Nidwalden
verhältnismässig
hoch; denn sie wird, wenigstens nach
den Angaben, die der Regierungsrat in der Vernehm-
lassung auf die Beschwerde gemaoht hat, den Betrag der
ordentlichen Steuern auf der Wasserkraft übersteigen, bei
einzelnen
Rekurrenten sogar ein Mehrfaches davon aus-
machen.
Hohe Sondersteuern auf einzelnen wenigen
Gewerben lassen sich
aber nicht damit rechtfertigen,
dass die
Steuern sonst allgemein niedrig gehalten sind.
Darauf, wie Wasserwerke in anderen Kantonen erfasst
werden, kann es nioht ankommen, wenn eine Sonder-
belastung im Widerspruch steht zu den Lasten, die ein
Kanton allgemein auferlegt. Auf jeden Fall muss, nach
den Angaben im vorliegenden Verfahren, ein Betrag von
Fr. 2.-für die Bruttopferdekraft als der unter dem
Gesichtspunkt von Art. 4 BV zulässige Höchstansatz für
eine Wasserwerksteuer in Nidwalden angesehen werden.
9. -Mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde
aus dem angegebenen Grunde werden die übrigen Ein-
wendungen der Beschwerdeführer im wesentlichen gegen-
standslos
und können unerörtert bleiben. Sie beziehen
.sich übrigens nur auf Punkte, die bereits Gegenstand
früherer Beschwerden bildeten
und bei denen das Bundes-
gerioht keine Veranlassung sieht,
auf seine früheren
Entscheide zurückzukommen.
Staatsreoht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich
auf
die 'Einschätzungen zur Wasserwerksteuer für die Jahre
1935/36, 1936/37 und 1937 /38 bezieht; die Beschwerde
gegen die Einschätzungen
für die Jahre 1938/39 und
1939/40 wird begründet erklärt in dem Sinne, dass die
Veranlagungen aufgehoben werden, soweit die darin auf-
erlegte Wasserwerksteuer
Fr. 2.-pro PS übersteigt.
V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 3. -Voir n° 3.
Haftung für militärisohe Unfälle. N0 4.
B. VERWALTUNGS
UND
DISZIPLIN ARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. HAFTUNG FüR MILITÄRISCHE UNFÄLLE
RESPONSABILITE A RAISON D'ACCIDENTS
SURVENUS AU COURS D'EXERCICES MILITAIRES
4. Auszug aus dem Urteil vom 6. Februar 1942 i. S.
Gautschi gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.
Schaden aus militärischen Unfällen.
- Art. 27 MO ist nicht direkt anwendbar auf Vorgänge des
Aktivdienstes, die nicht den Charakter von militärischen
Übungen haben. Der BRB vom 29. März 1940 über die Erle-
digtmg von Forderungen für Unfallschäden während des
Aktivdienstes (GesSlg 56 S. 293) hat aber für die Dauer des
gegenwärtigen Aktivdienstes Art. 27-29 MO entsprechend
anwendbar erklärt. (Erw. 1).
- Die Verantwortung des Bundes nach Art. 27 MO ist eine
Gefährdungshaftung. Vorgänge des militärischen Betriebs, die
kein besonderes Gefahrenmoment aufweisen und sich von den
entsprechenden des täglichen Lebens nicht imterscheiden,
begründen, wenn sie zu einem Unfall führen, die Haftung des
Bundes rocht (Erw. 3 und 4) ..
Reparation du dommage resultant d'accidents survenus pendant le
service militaire.
- L'art. 270M n'est pas directement applicable aux faits du
service actif qui ne sont pas des exercices militaires. Mais
l'ACF du 29 mars 1940 concernant le reglement de pretentions
ponr domrnages r';sultant d'accidents survenllS pendant le
service actif (ROLF 1940 p. 309) rend les art. 27 a 290M
applicablcs par analogie pendant le present service actif
(consid. 1).
La responsabilite de la Confederation en vertu de l'art. 270M
est une responsabiliM a raison du risque c1'oo. Les faits du
service militaire qui ne creent pas de risque special et qui ne