Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 17.
de la saisie de la part comme telle. En revanche, une fois
le partage opere, l'insaisissabiliM peut frapper tel ou tel
des biens qui forment le lot de I'Mritier debiteur. Da fait,
. l'art. 14 al. 3 de l'ordonnance du 17 janvier 1923 sur la
saisie et la realisation des parts de communaute prescrit
que, pour la realisation des biens representant la part
saisie, l'office observera l'art. 92 LP. La prepose aux
poursuites doit donc, pour autant qu'll ne s'agit pas de
la vente aux encheres de la "part elle-meme (ce qui n'est
pas le cas ici), prendre d'office une decision sur l'insai-
sissabilite des qu'll sait quels objets ont eM assignes au
debiteur sur sa part. Or, dans le cas particulier, Abrie
a
deja renm delivrance d'une somme d'argent. Il est vrai
que l'art. 14 de 'ordonnance precitee ne vise que le cas
on la valeur de la part snisie n'est pas versee en especes.
Cette reserve se comprend en regard de I'art 92 LP dans
sa teneur primitive. Mais aujourd'hui I 'art. 23 de l'or-
donnance du 24 janvier 1941 attenuant a titre tempo-
raire Ie regime de l'execution forcee a etendu le Mnefice
du chifire 5 de l'art. 92 LP a l'argent liquide. TI faut,
consequemment, appliquer l'art. 14 de I'ordonnance sur
les parts de communaute aux sommes echues ou a echoir
au debiteur en vertu de sa qualiM d'Mritier. L'office
aurait du prendre une mesure a cet egard, qui aurait
rendu la plainte sans objet. C'est a quoi II y a lieu de
l'inviter.
Par ces motifs, la Ohambre des poursuites et des faillites
admet le recours, annule la decision attaquee et invite
l'office des poursuites d'Yverdon a statuer sur l'insai-
sissabiliM des biens devolus au debiteu.r, conformement
a l'art. 92 ch. 5 LP dans sa nouvelle tenenr.
Recbtliohe Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. No 18. 57
B. Rechtliche Schutzmas nahmen für die HotelindusLrie.
Mesures juridiques en faveur de l'industrie hOteliers.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
18. Entscheid vom 13. März 1941 i. S. A.-G. Neues Schloss.
Vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen tür die H otel-und
die Stickereiindustrie (Verordnung vom 22. Oktober 1940):
-nicht Hotel im Sinne der Verordnung ist eine Liegenschaft,
welche nur zum kleinem Teil dem Hotelbetrieb dient.
Mesures iuridiques temporaires en taveur de I'industrie Mteliere et
de
la broderie (OCF du 22 octobre 1940, ROLF 1940 p. 1723).
Un immeuble qui ne sert que dans une faible mesure a l'exploi-
tation höteliere n'est pas un hötel selon l'ordonnance.
Misure giuridiche temporanee a favore dell'industria degli alberghi
e di quella dei ricami (OCF 22 ottobre 1940).
Un immobile che serve soltanto in debole misura all'esercizio di
un albergo non e un albergo secondo l'ordinanza.
A . ...:..-Die A.-G. Neues Schloss in Zürich ist Eigentü-
merin einer mit fünf Wohnhäusern, einem Appartements-
Wohnhaus und einer gewölbten Garage überbauten
Liegenschaft. Ein Teil, vermutlich das Appartements-
Wohnhaus, ist als Hotel verpachtet. Nach Angabe der
Gesellschaft entfiel in den letzten Jahren vor Anhebung
dieses Verfahrens durchschnittlich etwa ein Drittel der
Einnahmen (Fr. 110,000.-) auf das Hotel; die Wohnun-
gen trugen durchschnittlich Fr. 190,000.-und die Garage
Fr. 32,000.-ein.
58 REchtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N° 18.
B. -Das von der Schuldnerin und drei Bürgen am
28. Juni 1940 bei der obern kantonalen Nachlassbehörde
gestellte Gesuch
:stützte sich auf die Verordnung vom
. 3. November 1939 über eine Stundung für die Hotel-
und die Stickereiindustrie. Die Begehren gingen auf
Bewilligung einer Stundung für Zinse von Grundpfand-
forderungen
und Einstellung von Kapitalabzahlungen. Bei
diesen Begehren blieb es auch, als
am 25. Oktober 1940
die Verordnung vom 22. gl. M. über vorübergehende
rechtliche
Schutzmassnahmen für die Hotel-und die
Stickereiindustrie
in Kraft getreten war. Die kantonale
Nachlassbehörde hat das Gesuch am 21. Februar 1941
abgewiesen. Diesen
Entscheid ziehen die Gesuchsteller an
da.s Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Jedenfalls die auf Einstellung von Kapitalzahlungen
gerichteten Begehren sind mit dem Ablauf des Jahres
1940 nicht gegenstandslos geworden; denn für die Kapital-
forderungen sieht Art. 4 der neuen Verordnung wie
schon die
alte eine Stundung auf die Dauer bis zu zwei
Jahren nach Verfall vor, und hier stehen erst im Jahre
1940 verfallene Abzahlungen in Frage. Diese Begehren
müssen jedoch
schon daran scheitern, dass kein Hotel
im Sinne der Verordnung vorliegt, so dass die Schuldnerin
von vornherein nicht Anspruch auf Hotelschutzmass-
nahmen erheben kann. Sie beruft sich darauf, dass bei
Anwendung des
nun aufgehobenen Bundesbeschlusses
vom 21.
Juni 1935 und früherer Erlasse das darin vorge-
sehene Pfandnachlassverfahren
auch dem Eigentümer
einer Liegenschaft zugebilligt wurde, die nur teilweise
und nicht einmal notwendig zum grössern Teil dem
Hotelbetrieb diente (BGE 61 III 24). Immerhin gelangte
man (wie beispielsweise in Entscheidungen vom 23.
Dezember 1938 und vom 27. Januar 1939 ausgeführt ist)
bereits hinsichtlich des Pfandnachlassverfahrens dazu,
den
Rechtliche Schutzm.assnahmen für die Hotelindustrie. N0 18. 59
. 'hotelbetriebsfremden Teil von den besondern Schätzungs-
regeln, wonach die Höhe der vom Hotelgrundstück
gebotenen Pfanddeckung zu bestimmen war, auszuneh-
men. Indessen
ist es grundsätzlich überhaupt nicht gerecht-
fertigt,
das Ausnahmerecht, als was sich der Hotelier-
schutz darstellt,
andern, solchen Schutzes an sich nicht
teilhaftigen Betrieben ebenfalls zugute kommen zu lassen,
wenn diese sich mit einem Hotel auf einer Liegenschaft
oder auf mehreren gesamthaft verpfändeten Liegenschaf-
ten vereinigt finden. Es möchte daran gedacht werden,
solchenfalls
den Wertanteil des Hotels an der ganzen
Liegenschaft festzustellen
und die Hotelschutzmassnahmen
für einen entsprechenden Teilbetrag der Pfandbelastun-
gen in Betracht zu ziehen. Damit könnte aber der Schuld-
ner in der Regel nicht vor einem Entzug des Hotels
geschützt werden.
Es bleibt daher nichts anders übrig
als
entweder die Hotelschutzmassnahmen für den ganzen
Betrag der Pfandschulden zu gewähren oder dann sie
überhaupt zu verweigern. Und da es, wie gesagt, grund-
sätzlich
nicht angeht, die den Hoteleigentümern zuge-
billigte Bevorzugung
über den Hotelbetrieb hinaus zu
erstrecken, kommt jenes nur in Frage, wenn die Liegen-
schaft hauptsächlich dem Hotelbetrieb dient. Wo aber,
wie
im vorliegenden Falle, ein Hotel integrierender Be-
standteil eines vorwiegend aus andern Betrieben (Miet-
wohnungen
und einer Grossgarage) bestehenden Gebäude-
komplexes ist, kann der Hotelschutz nicht in Anspruch
genommen werden. Vorbehalten
mag immerhin die Frage
bleiben, wie es zu halten sei, wenn eine ursprünglich ganz
oder hauptsächlich als Hotel hergerichtete und verwen-
dete Liegenschaft erst später zum Teil dieser Benutzung
entfremdet wurde, allenfalls wegen als vorübergehend
erachteter Schwierigkeiten des Hotelbetriebs.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. KO'I"tkurskarmner :
Der Rekurs wird abgewiesen.