Sl"huldbetreibungs. und KonJ....ursrecht. N° ll.
cette exception peut s'expliquer sans qu'll soit besoin de
faire
appel a la nature du droit resultant de la saisie,
autrement dit pnr des raisons tirees du caractere officiel
de
la poursuite et de la necessite d'en assurer le cours
normal toutes les fois qu'elle ne se heurterait pas aux
regles relatives a l'acquisition de la propriete fondtSe sur
la bonne foi; d'autre part, II peut en etre exactement
de meme pour la masse en vertu des art. 285 et sv. LP,-
ainsi que le prouve precisement la presente espece -et
II semit particulierement choquant que, taridis que le
creancier saisissant conserverait alors le droit de faire
rtSaliser les biens alienes, la masse fUt reduite a n'exercer
les siens que sur la part du produit de la realisation qui
depasserait le montant de la creance du premier. Le seul
moyen d'eviter ce resultat, etant donne, d'autre part,
qu'll semit inadmissible que le tiers acquereur profitat
dela faillite pour se soustmire a la realisation, est d'ad-
mettre, contrairement a ce qui a ete juge jusqu'ici, mais
comme on l'a d'ailleurs fait pour l'action revocatoire,
lorsqu'elle a deja ete intenttSe avant la faillite par un
creancier porteur d'un acte de defaut de biens (RO 34 11
85 et sv. 00. sptSc. XI 67 et 61 111 55 et sv.), que des
l'ouverture de la faillite le droit a la realisation des biens
saisis
et alienes passe a la masse tel qu'll existait au profit
du creancier saisissant.
Si
l'on applique ce principe en l'espece, II est clair que
la plainte devait etre rejettSe, car si l'on admet que la
masse avait seule le droit de requerir la realisation de
l'immeuble, II faut convenir qu'elle avait aussi la faculM
d'y renoncer, oomme elle l'a fait ensuite de la transaction.
2. -Aux termes de leurs conclusions nOS 2 et 3, les
reoourants avaient demande que l'Office des poursuites
de Moudon fUt inviM a poursuivre le reoouvrement du
fermage qui pouvait etre du par Auberson a leur debitrice
depuis la saisie, ou sinon qu'on leur fit cession du droit
d'en reolamer eux-memes le payement. Depuis la faillite,
ce n'etait plus a l'Office des poursuites de Moudon, non
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. So 12.
plus d'ailleurs qu'a celui da Lausanne, de proceder a
ce
recouvrement; seul I'Office des faillites de Lausanne
aurait eu qualiM pour le faire s'll avait estime qu'll y
eut Ia un actif a realiser. S'll renonce a faire valoir cette
pretention, rien n'empechera les recourants d'en demander
la cession, en vertu de l'art. 260 LP.
3. -Quant au droit que la decision attaqutSe reserve
aux recourants, en leur qualite de creanciers dans la
faillite, de demander la cession du droit d'exercer l'action
revocatoire contre l'acquereur de l'immeuble, II ne se
concevrait que dans l'hypothese ou la masse aurait renonce
purement et simplement a l'exercer. Mais comme elle
n'y a renonce qu'en eohange des avantages que lui assurait
la transaction, II ne saurait etre question de ceder un droit
qui n'existe plus. La reserve faite a ce sujet ne se justifie
donc pas. Quant a la question de l'opportunite de la
transaction, elle relevait des autorites cantonales, seules
competentes
pour connaitre de questions de ce genre.
La Oha,mbre des poursuites et des /aillites prononce :
Le reoours est rejeM.
12. Entscheid vom 4. Febrnal' 1941 i. S. Betreibungsamt Buchs.
Unrichtige Betreibungsan, Kosten der nichtigen Massnahmen:
-brauchen nicht zurückerstattet zu werden, wenn das Betrei.
bungsamt kein Verschulden trifft (analog Art. 16 des Ge-
bührentarifs).
Pflicht des Betreibungsamtes zur Feststellung der in seinem Kreis
wohnenden, der Konkursbetreibung unterliegenden Personen
(Art. 15 Abi:!. 4, SchKG) :
-Grenzen dieser Pflicht bezüglich allfälliger in andern Kreisen
befindlicher gewerblicher Niederlassungen (Art. 934 0 ).
-Rechtshilfe: Verneinung einer Nachschaupflicht des .mit dem
Vollzug einer Pfändung beauftragten Amtes.
Irregulariti du mode de poursuite. Frais des prooedea annules.
Lorsque roffice n'a pas commis de faute, il n'a pas a. restituer
les frais des procedes annuIes (application analogique de l'art.
16 du Tarif).
Schuldbetreibungs. und KOllk,U'srecht. c 12.
De!:oir dc roffice e8 POw'sltÜeS de tenir un etat des personnes
domiciliüs dans san arrondissement qui sont sujettes a la poursuite
par 'Voie de faillite (an. 15 aL 4 LP).
Etendue de ce devoir relativement aux etablissements commer-
ciaux qui pellVent se trouver dans d'autres arrondissements
(art. 934 CO).
Le prepose qui est requis par un de ses collegues de procooer
a l'execution de la saisie n'a pas a verifiel' si le debiteur est
inscrit Oll non sur l'etat des personnes sujettes a la faillite.
1 rregolarita del modo di esecuzione. Spese occasionate dalle miaure
annullate.
Se l'ufficio non e in colpa, non deve restituire l'ammontare delle
spese occasionate dalle misme annullate (applicazione per
analogia dell'art. 16 della tariffl;t).
Obbligo dell'ufficio esecuzioni di tenere un elenco delle persone
domiciliate nel suo circondario soggette all'esecuzione in via
di fallirnento (art. 15 cp. 4 LEF).
Portata di quest'obbligo relativamente alle succursaIi ehe possono
trovarsi in altri circondari (art. 934 CO).
L 'ufficiale richiesto dall'ufficiale di un altro cITcondario di pro-
cedere all'esecuzione deI pignoramento non e tenuto a verificare
se il debitore e iscritto 0 no nell'elenco delle persone soggette
al fallimento.
A. -Dem Betreibungsamt Buchs war unbekannt ge-
blieben, dass
der in Buchs wohnende Schuldner seit Mitte
1939 in Niederurnen als dem Orte seiner gewerblichen
Hauptniederlassung im Handelsregister eingetragen war.
Daher setzte es mehrere Betreib-ungen auf dem Wege der
Pfändung fort, und als alles in Buchs Vorhandene ge-
pfändet war und der Schuldner erklärte, in Niederurnen
besitze er in seiner Nährmittelfabrik noch genügend
Halb-und Fertigfabrikate (Tafel-Kunsthonig), liess es
durch das Betreibungsamt Niederurnen solche Ware
pfänden. Dieses Amt führte die Pfändung aus und berei-
tete dann ebenso die Verwertung vor; erst als bereits
die Steigerung
angesetzt war, wurde es des Handelsre-
gistereintrages
gewahr und sah nun von der Durcliführung
der Verwertung ab. Dem Betreibungsamt Buchs legte es
über den erhaltenen Kostenvorschuss Rechnung ab.
B. -Das Betreibungsamt Buchs ist der Meinung, das
Betreibungsamt Niederurnen hätte die Pflicht gehabt, bei
Entgegennahme des Rechtshilfegesuchs das Handelsregister
nachzusehen,
und habe durch die Versaumung dieser
Schuldhetreihung . und Konknl'rl'f'"ht. XQ 12.
Pflicht die aufgelaufenen Kosten des Verwertungsver-
fahrens
und auch schon diejenigen der Pfändung verschul-
det. Es führte Beschwerde mit dem Antrag, das Betrei-
bungsamt Niederurnen habe die betreffenden Kosten von
insgesamt Fr. 43.90 zu tragen. Die obere Aufsichtsbehörde
des
Kantons Glarus hat am 16. Januar 1941 entschieden,
dass
3/5 dieser Kosten Fr. 26.35 vom Betreibungsamt
Niederurnen und 2/5 Fr. 17.55 vom Betreibungsamt
Buchs zu tragen seien. Mit dem vorliegenden Rekurs
halt das Betreibungsamt Buchs daran fest, dass das
Betreibungsamt Niederurnen für den ganzen Betrag
aufkommen müsse.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die trotz des Handelsregistereintrages getroffenen Mass-
nahmen im Pfändungs-und anschliessenden Verwertungs-
verfahren waren angesichts des die Konkursbetreibung
zwingend vorschreibenden Art. 39 SchKG nichtig; mit
Recht hat das Betreibungsamt Niederurnen die Einzel-
vollstreckung
nicht weitergeführt, als es diese Sachlage
erkannte. Beide Betreibungsämter nehmen ohne weiteres
an, die für die nichtigen Massnahmen bezogenen Gebühren
seien nicht geschuldet und könnten nicht als Betreibungs-
kosten im Sinne von Art. 68 SchKG behandelt werden.
Sie
streiten demgemäss nur darüber, welches Betreibungs-
amt für den Fehler verantwortlich sei, eventuell in welchem
VerhaItnis das eine Und das andere Amt. Indessen schreibt
Art. 16 des Gebührentarifs vor, dass bei Aufhebung einer
nicht zu erneuernden Verfügung durch die Aufsichts-
behörde die
dafür bezogene tarifmässige Gebühr oder
Entschädigung nur dann zurückerstattet werden. müsse,
wenn den Beamten ein Verschulden trifft. Diese Vorschrift
ist auch dann massgebend, wenn eine Verfügung als
nichtig gar keiner Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde
bedarf und von dem betreffenden Amte selbst nicht
aufrechterhalten wird. Dass es solchenfalls nicht zu einer
Schuldbetreibungs-und Konkursr6cht. N0 12.
Anfechtung dei' Massnahme auf dem Beschwerdewege
kommen muss, macht den Fehler als solchen nicht geringer
und rechtfertigt es keineswegs, das Amt ohne Rücksicht
auf die Verschuldensfrage zU entlasten.
Die angefochtene Entscheidung ist, soweit sie das
Betreibungsamt Buchs für 2/5 der in Frage stehenden
Kosten verantwortlich erklärt, schon deshalb nicht haltbar,
weil ein Verschulden dieses Amtes nur von den ihm
vorgesetzten Behörden des Kantons St. Gallen verbindlich
festgestellt werden könnte. Ausserdem ist ein solches
Verschulden
ntit Unrecht angenommen worden. Allerdings
sollen
die Betreibungsämter Verzeichnisse der in ihrem
Kreise wohnenden, der Konkursbetreibung unterliegenden
Personen führen, wozu sie gemäss Art. 15 Ahs. 4 SchKG
durch Zustellung des Handelsamtsblattes instand gesetzt
werden. Dabei ist jedoch nicht an den Fall gedacht, dass
solche
Personen nicht in ihrem Wohnsitzkreis, sondern
anderswo ihre gewerbliche Hauptniederlassung haben und
daher dort eingetragen sind (Art. 934 OR). Die Betrei-
bungsämter sind nicht verpflichtet, das ganze Handels-
amtsblatt fortlaufend daraufhin nachzusehen, obirgendwo
in der Schweiz ein in ihrem Kreis Wohnender an einer
anderwärtigen gewerblichen Niederlassung eingetragen
werde. Sie dürfen die Nachschau in der Regel auf ihren
eigenen Kreis oder Ort beschränken, abgesehen von
grössem, mehrere Kreise oder Orte umfassenden Agglo-
merationen,
von Aussengemeinden und dergleichen. Man-
gels einer weitergehenden Prüfungspflicht war eS ganz
natürlich,dass das Betreibungsamt Buchs den auswärtigen
Registereintragnicht in Erfahrung gebracht hatte und
die frühern Betreibungen durch Pfändung fortsetzte.
Und nachdem dies jeweilen unangefochten geblieben war,
ginge es auch zu weit, diesem Amte Unsorgfältigkeit vor-
zuwerfen deshalb, weil es nicht an die Möglichkeit eines
Eintrages in Niederumen gedacht hat, als ihm der Schuld-
ner von der dortigen Nährmittelfabrik sprach.
Das führt zur Aufhebung der dem Betreibungsamt
SchuHbetreibungs
o
und Konkursrecht. N0 12.
Buchs auferlegten Belastung, aber nicht zur Mehrbe-
lastung des Betreibungsamtes Niederurnen. Dieses Amt
hatte sich nicht mit der Betreibungsart zu befassen und
war daher wenig veranlasst, beim Eingang der Rechts-
hilfegesuche sein Augenmerk auf die Frage eines Handels-
registereintrages zu richten. Den im Sommer 1939 offenbar
aus dem Handelsamtsblatt ersehenen Eintrag betreffend
den nicht in seinem Kreise wohnenden Schuldner hatte
es nach Art. 15 Aba. 4 SchKG nicht zu verzeichnen brau-
chen, und dass es im Januar 1940, als der Pfändungs-
auftrag eintrat, sich jener Bekanntmachung nicht entsann,
stellt ebensowenig ein Verantwortlichkeit begründendes
Verschulden
dar wie die Unterlassung, von sich aus
nach einem solchen Eintrag zu forschen, nachdem das
Betreibungsamt Buchs nicht etwa darnach gefragt hatte.
Somit kann das Betreibungsamt Niederumen nicht über
die 3/5 hinaus belastet werden, bei denen es jedoch das
Bewenden haben muss, weil sie unangefochten geblieben
sind.
Die übrigen 2/5, wofür, wie dargetan, auch das
Betreibungsamt Buchs nicht haftet, sind durch den
Vorschuss des Gläubigers gültig gedeckt und als Betrei-
bungskosten zu Lasten des Schuldners einzustellen,. dem
es ja ein Leichtes gewesen wäre, nach Erhalt der pfän-
dungsankündigung auf den Eintrag im Handelsregister
hinzuweisen und so diese Kosten zu vermeiden, wenn er
nur gewollt hätte. -Diese schliesslich den Schuldner
treffende Verantwortung für die Kosten solch unnützer
Betreibungsvorkehren schafft wenigstens einen gewissen
Ausgleich
ürdie Unzukömmlichkeiten, die sich daraus
ergeben, dass die Eintragung eines Einzelkaufmanns
unabhängig von seinem privaten Wohnsitz am Ort der
gewerblichen Hauptniederlassung vorzunehmen ist (Art.
OR), ohne dass dieser Ordnung die Vorschrift über
den ordentlichen Betreibungsort (Art. 46 Abs. I SchKG)
angepasst oder doch dafür gesorgt wäre, dass der Register-
eintrag nach Möglichkeit auch im Register des jeweiligen
Wohnortes vorgemerkt werde.
Schuldb('tl'('ibungs-und Konkul'srecht. N0 13.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskamrner:
Der Rekurs vird dahin teilweise gutgeheissen, dass die
Belastung des Betreibungsamtes Buchs mit 2/5 Fr. 17.55
aufgehoben wird.
Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
13. Entseheid '-om 13. Februar 1941 i. S. Girod.
Grurulpfc:ndverwerfung, Wirkung des Lastenbereinigung8-Prozesses
auf dne Verste%gerung, VZG Art. 41 .-
Ein Prozess über eine Pfandforderung, die dem auf Grund-
pfandverwertung. betreibenden Gläubiger im Range nachgeht,
Ist weder von EInluss auf den Zuschlagspreis, noch berührt
er snnst berechtIgte Interessen", die zur Einstellung der
VersteIgerung genügen würden.
Realisation de gages immo-biliers. Effet du proee8 en epuration de
l'etat des eharges sur la vente. Art. 41 ORI.
Un :pnces ,portant sur une . creanne hnothecaire d'un rang
p?stermur a celle du creanCIer qUl reqUlert la realisation de
l'Immeuble n'a pas d'influence sur le prix d'adjudication et
ne touch pns ades interets legitimes tels qu'il y ait lieu
de surseolr a la vente.
Rea,lizzazio-ne di pegni immobiliari. Effetto ehe ha sulla' vendita
d pr0Ce880 per appurare l'elenco degli o-neri. Art. 41 RRF.
1!n processo he porti su credito ipotecario di grado poste-
rIOre al credito deI credltore ehe domanda Ia realizzazione
delI'immobile non influisce sul prezzo di aggiudicazione e
non tocc interessi Iegittimi taIi da dover soprassedere
aHa vendtta.
Gegen die Eigentümerin der Liegenschaft Hanenstein
strasse 136 in Basel, Frau Jeanne Borer-Girod, ist seit
Jahren die vom Gläubiger der 1. Hypothek, Allgemeiner
Consumverein beider Basel, angehobene
Betreibung auf
Grundpfandverwertung anhängig. Die auf den 2. Januar
1936 angesetzte zweite Steigerung wurde sistiert mit
Rücksicht auf die Anfechtungsprozesse, die der Pfän-
dungsgläubiger Etienne Girod gegen die Gläubiger der
im 3. Rang stehenden beiden Maximalhypotheken ange-
strengt hatte. Nachdem diese Klagen rechtskräftig gut-
geheissen waren, setzte das Betreibungsamt die neue
Steigerung auf den 12. Dezember 1940 fest. Der Rekurrent
Schuldbetreibungs. und Konkursfi3cht. :-';-0 13.
August Girod, der sich inzwischen neben andern Gläuhigern
der Pfändung angeschlossen hatte, verlangte aber mit.
Beschwerde nochmalige Verschiebung der Steigerung,
weil auch er die beiden Sicherungshypotheken im 3.
Range in dem ihm nachträglich zugestellten Lasten-
verzeichnis anfechten werde und durch eine Versteigerung
des Grundstückes vor Beendigung dieser Prozesse in
seinen Interessen verletzt würde.
Die kantonale Aufsichtsbehörde liess hierauf die Stei-
gerung zwar vorsorglich widerrufen, erklärte aber, dem
Antrag der Grundpfandgläubiger L und 2. Ranges (Rekurs-
gegner) zustimmend, mit Entscheid vom 29. Januar
1941 die Beschwerde als unbegründet und beauftragte
das Betreibungsamt, die Steigerung ohne Verzug durch-
zuführen.
Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht wiederholt
der Beschwerdeführer den Antrag auf Einstellung der
Versteigerung bis zum Austrag der Prozesse.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 41 VZG ist mit Rücksicht auf den Prozess
über einen in das Lastenverzeichnis aufgenommenen
Anspruch die Versteigerung bis zum Austrag der Sache
einzustellen, sofern der Streit die Festsetzung des Zu-
schlagspreises beeinflusst oder durch die vorherige Stei-
gerung sonst berechtigte Interessen verletzt würden. Den
Zuschlagspreis beeinflusst ein solcher Prozess nur, wenn
er sich auf eine pfandversicherte Forderung bezieht, die
dem auf Verwertung betreibenden Gläubiger im Range
vorgeht und demgemäss durch den Zuschlagspreis ge-
deckt sein muss (SchKG Art. 141, 142, VZG Art. 53-55,
BGE 53 TII 135). Dieses Mindestangeböt kann im vor-
liegenden Falle, wo das Verwertungsbegehren vom Gläu-
biger der 1. Hypothek gestellt wurde, nur allfällig dieser
Hypothek vorgehende gesetzliche Pfandrechte umfassen.
Vom Streit über Bestand und Höhe der im 3. Range