Art. 272 SchKG; arrest of bearer securities and dividend claims. Bearer shares, as bearer papers within the meaning of Art. 978 OR, are arrestable only at the place where they are actually located; if it is established that they are outside the district of the enforcing office, execution of the arrest must be refused. The exceptional arrest of objects whose presence cannot immediately be verified is admissible only as a subsidiary expedient and presupposes their actual presence within the district. Dividend rights attached to bearer shares may be arrested only where the corresponding coupons, or failing coupons the share certificates themselves, are located (consid. 1).
wann zulässig ? -rechtswirksam nur, wenn die Gegenstände tatsächlich im Kreis des vollziehenden Amtes vorhanden sind. --Steht fest, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, so muss der Vollzug des Arrestbefehls abgelehnt werden. Dividendenansprüche können nur dort arrestiert werden, wo sich die Bezugscheine (Coupons) oder, wenn keine Coupons be- stehen, die beim Bezug vorzuweisenden Aktientitel befinden. Lieu du sequestre, art. 272 LP. Sequestre de choses ou de papiers-valeurs dont l'existence ne peut etre constatee. -Quand est-il possible ? -Il n'a d'effet juridique que si les objets se trouvent reelle- ment dans l'arrondissement de l'office charge de l'execution du sequestre.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 3. geht natürlich auch nicht an, aus der Schweiz fortge- schaffte Wertpapiere nach dem Vorschlag der Rekurrentin als vernichtet zu betrachten und aUs diesem Gesichts- punkt eine Arrestierung des darin verkörperten Rechts am Sitze des Ausstellers vorzunehmen. Gegenstand der vorliegenden Beschlagnahme war aller- dings kein Wertpapier als solches, sondern ein dem Schuldner als Aktionär zustehendes Dividendenbezugs- recht bezw. ein einzelner Dividendenanspruch. Aber dieser Anspruch ist ebenfalls ein solcher aus Wertpapier, sei es, dass dafür besondere Bezugscheine (Coupons) bestehen, oder dass der Anspruch durch Vorweisung der Aktie selbst geltend gemacht werden muss. Eine andere Art der Geltendmachung kommt kaum vor und ist für den vorliegenden Fall weder behauptet noch dargetan. Somit müssten die in Betracht fallenden Coupons oder dann die in der Arresturkunde erwähnten Inhaberaktien selbst arrestiert werden, was, wie dargetan, deren Vor- handensein im Kreis des vollziehenden Betreibungsamtes zur Voraussetzung hätte. Die Vorinstanz hat mit Recht in diesem Sinn entschie- den und auch nicht etwa in den Zuständigkeitsbereich der Arrestbehörde eingegriffen ; denn durch die Arrestie- rung von Inhaberpapieren, die sich nicht im Kreis des vollziehenden Betreibungsamtes befinden, würden die von diesem Amte zu befolgenden ootreibungsrechtlichen Vor- schriften verletzt (BGE 64 III 129), und auf eine solche Verletzung lief auch die Arrestierung des in Inhaber- papieren verkörperten Bezugsrechtes hinaus. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs. und Konkurarecht. No 4.
sind in ihrer Substanz unpfändbar, wenigstens für andere als Fideikommissehulden. Art. 335 Abs. 2 ZGB. Kantonales Recht. Haftungsgrundsätze. FüMicommis da. familie du droit lucernois. Insaisissabilite des b;ens du fideicommis dans Ieur substance, du moins potir d'autres dettes que cella ; du fideicommi'!. Art. 335 al. 2 ce. Droit cantonal. Principes de responsabilite. Fedecomme8sQ di famiglia deI diritto Jucernese. Impignorabilita dei beni dei fedecommesso relativamente alla loro sostanza, almeno per altri debiti ehe quelli dei fedecommesso. Arl;. 335 cp. 2 ee. Diritto cantonale. Principi relativi alla respon- sabilita. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hat mit Entscheid vom 16. Dezember 1940 die Pfändbarkeit des Fideikommissvermögens des Schuldners F. L. von Son- nenberg, abgesehen von den bereits am 6. Juli 1940 pfändbar erklärten Erträgnissen, verneint. Demgegen- über beantragt die Gläubigerin mit dem vorliegenden Rekurs, dieses Vermögen sei als pfändbar zu erklären und die Pfändung anzuordnen. Die Schuldbetreibungs-und KonkuTskammer zieht in Erwägung : Während sich BGE 42 UI 255 nur mit der Frage nach der Pfändbarkeit des Nutzungsrechts eines Fideikom- missars zu befassen hatte, steht nun die Frage nach der Pfändbarkeit des Fideikommissgutes selbst zur Entschei- dung. Sie ist mit der Vorinstanz u verneinen angesichts der von. dieser dargelegten materiellen Ausgestaltung des luzernischen Fideikommissrechtes. Wenn Art. 335 Abs. 2 ZGB bestinImt, dass Familienfideikommisse nicht mehr errichtet werden dürfen, so folgt daraus anderseits, dass bereits bestehende, unter der Herrschaft des kantonalen Rechts entstandene und rechtsbeständig gebliebene Fidei- kommisse auch nach Inkrafttreten des ZGB nach Mass- gabe des kantonalen Rechts fortbestehen können. Im Kanton Luzern ist nach den Ausführungen der Vorinstanz