Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach dem vor den kantonalen Instanzen gestellten
Rechtsbegehren verlangt der Kläger einerseits die Fest-
stellung einer von den Beklagten begangenen Ehrver-
Ietzung und Kreditschädigung, also einer Verletzung in
den persönlichen Verhältnissen gemäss Art. 28 ZGB, und
anderseits die Zusprache einer angemessenen Schaden-
ersatz-und Genugtuungssumme für diese Verletzung.
Da es sich bei den eingeklagten Äusserungen um eine in
der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Störung han-
delt, deren Folgen nicht auf dem Wege der Naturalrestitu-
tion beseitigt werden können, sondern nur durch die
Leistung von Schadenersatz und Genugtuung, so kann
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes
dem Feststellungsbegehren nicht selbständige Bedeutung
zukommen, sondern es stellt lediglich das Motiv für das
Schadenersatz-und Genugtuungsbegehren dar (BGE 40
II 164 f., 48 II 16 f.). Es handelt sich somit um eine rein
vermögensrechtliche
Streitigkeit, bei der nach Art. '59 OG
die Berufung an das Bundesgericht nur beim Vorliegen
eines
Streitwertes von mindestens Fr. 4000.-zulässig
ist.
Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, muss nach Art.
63 Ziff. 1 OG bereits in der Klage angegeben werden,
sofern
der Anspruch nicht schon selbst in Ziffern aus-
gedrückt ist. Dieser Vorschrift hat der Kläger nicht
genügt. Weder das Rechtsbegehren, noch die zu dessen
Begründung gemachten Ausführungen enthalten auch
nur eine Andeutung über die Höhe der von ihm geforderten
Schadenersatz-und Genugtuungssumme, und dasselbe ist
der Fall hinsichtlich der Appellationserklärung an die
obere
kantonale Instanz. Die Nichtbeachtung der Vor-
schrift des Art. 63 Ziff. 1 OG zieht aber nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts die Unwirksamkeit
der Berufung nach sich (BGE 50 II 431 und dort erwähnte
frühere Entscheide, 62 II 305).
In seiner Berufungserklärung an das Bundesgericht
4fi
hat der Kläger dann allerdings seine Ansprüche auf min-
destens Fr. 10,000.-beziffert. Diese Angabe kann aber
wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden.
Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
14. Urteil der I. ZivUabteilung vom 29. April 1941
i. S. Rüegsegger
gegen Meier und Kassationsgericht des Kantons Zürich.
Zivilrechtliehe Beschwerde gemä.'ls Art. 87 Ziff. 3 OG kann nicht
geführt werden:
a.) gegen einen Entscheid des kantonalen Kassationsgerichtes, der
sich nicht mit der richtigen Anwendung der bnndesrechtlichen
Gerichtsstandsbestimmung als solcher, sondern lediglich mit
der Frage befasst, ob die untere Instanz nicht den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Erw. 1.
b.) wegen Missachtung oder falscher Auslegung einer Schieds-
gerichtsvereinbarung.
Erw. 2.
La voie du reeours de droit civil (an. 87 ch. 3 OJ) n'est paS ouverte:
a) s'agissant de l'arret d'un tribunal cantonal de cassation
relatü, non pas a l'appIication correcte d'une regle de droit
federal sur le for, mais a une violation du droit d'etre entendu,
pretendument commise par le juge de premiere instance.
Consid. 1.
b) s'agissant de l'inobservation ou de l'interpretation erronee
d'nne clause d'arbitrage. Consid. 2.
Il ricorso di diritto civile (art. 87 cifra 3 OGF) non pUD essere
interposto :
a) contro la sentenza d'un tribunale cantonale di cassazione che
non concerne l'appIicazione corretta d'una norma deI diritto
federale in materia di foro, ma Ia violazione deI diritto
di essere udito che avrebbe commessa il giudice di prima
istanza. Consid. 1 ;
b) trattandosi dell'inosservanza 0 dell'interpretazione erronea
d'nna clausola arbitrale. Consid. 2.
A. -Der Beschwerdeführer reichte beim Obergericht
des Kantons Zürich Klage ein auf Aberkennung einer
vom Beschwerdegegner gegen ihn in Betreibung gesetzten
Forderung von Fr. 1900.-. Er bezeichnete den Forde-
rungsstreit als eine Streitigkeit aus Urheberrecht, die vom
46 Prozessrecht. N0 14.
Obergericht als: einziger kantonaler Instanz zu beurteilen
sei.
Das Obergericht beschloss durch Entscheid vom 18.
Dezember 1940, wegen Unzuständigkeit auf die Klage
nicht einzutreten. Es ging davon aus, dass es sich in
erster Linie um eine nach gemeinem Recht zu prüfende
gewöhnliche Zivilstreitigkeit handle. Die Forderung gehe
auf eine Vereinbarung der Parteien vom August 1937
zurück. Diese
hänge wohl mit einer urheberrechtlichen
Streitigkeit zusammen, doch müsse zunächst Inhalt und
Tragweite jener Vereinbarung festgestellt werden.
Der Kläger erhob gegen diesen Entscheid Nichtigkeits-
beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die
Beschwerde durch Beschluss vom 5. März 1941 als un-
begründet ab.
Gegen den Entscheid des Kassationsgerichtes richtet
sich die vorliegende zivllrechtliche Beschwerde. Der
Beschwerdeführer beantragt, der Beschluss sei aufzu-
heben und das Obergericht sei zur Beurteilung der'Klage
zuständig zu erklären. Als Beschwerdegrund wird Ver-.
letzung der Gerichtsstandsbestimmung des Art. 45 URG
geltend gemacht.
B. -Mit einer weitern Eingabe, vom 4. April 1941,
legt der Beschwerdeführer einen Beschluss des Oberge-
richtes des Kantons Zürich v:om 11. März 1941 vor. Er
hatte auch bei einem Schiedsrichter Aberkennungsklage
erhoben, der sich ebenfalls als unzuständig erklärte.
Hiegegen reichte der Kläger Nichtigkeitsbeschwerde beim
Obergericht ein, die mit dem genannten Entscheid abge-
wiesen wurde.
Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Eingabe, dass
er damit die Beschwerde gegen den (( zweiten letztinstanz-
lichen kantonalen Entscheid erneuere.
G. -Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat
auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet, der
Beschwerdegegner hat Abweisung der Beschwerde bean-
tragt.
I'rozesRrecht. N° 14.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach 345 Abs. 1 der zürcherischen Zivilprozess-
ordnung ist die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit
der unterinstanzliche Entscheid an das Bundesgericht
weitergezogen werden kann. Das gilt im Verhältnis sowohl
zur Berufung wie zur zivilrechtlichen Beschwerde an
das Bundesgericht (STRÄULI -HAUSER, Kommentar, N 2
zu 345, S. 513). Für die Frage, ob auf den vorliegenden
Forderungsstreit die Gerichtsstandsbestimmung des Art.
45 URG anwendbar sei, stand gemäss Art. 87 Ziff. 3 OG
die
zivllrechtliche Beschwerde zur Verfügung. Damit war
die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde insoweit ausge-
schlossen.
Tatsächlich ist der Entscheid des Kassations-
gerichtes
auch nicht über die Anwendbarkeit des Art. 45
URG ergangen. Zwar untersucht die Kassationsinstanz,
ob die streitige Forderung urheberrechtlicher Natur sei,
allein sie
stellt diese Untersuchung letzten Endes lediglich
an unter dem Gesichtspunkte der Verweigerung des
rechtlichen Gehörs, also im Hinblick auf kantonales
Prozessrecht. Das ergibt sich deutlich aus der Umschrei-
bung des Beschwerdegrundes auf S. 5, Erwägung 2, und
aus der Schlussbemerkung auf S. 7 des Urteils, wo es
heisst: (( Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon
sein, dass es sich bei der Aberkennungsklage um eine
Streitigkeit aus Urheberrecht handle, zum mindesten liegt
kein Nichtigkeitsgrund vor,
wenn sich das Obergericht als
unzuständig erklärte.
Die einzige kantonale Instanz, welche über die Anwend-
barkeit des Art. 45 URG als solche entschieden hat und
nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht darüber
entscheiden konnte, war somit das Obergericht. Dem-
gemäss ist der obergerichtliehe, nicht der kassations-
gerichtliche
Entscheid im Sinne von Art. 87 OG der letzt-
instanzliche, der als Gegenstand für die zivilrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung
der genannten bundes-
rechtlichen Gerichtsstandsbestimmung in Betracht kam.
Hatte das Kassationsgericht die obergerichtliche Unzu-
48 Prozessrecht. N° 14.
ständigkeitserldärung nicht auf die sachlich richtige
Anwendung des Art. 45 URG, sondern nur daraufhin
zu überprüfen, ob nicht der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs verletzt sei, so konnte sein Entscheid auch nur
wegen Verletzung dieses Grundsatzes angefochten werden.
Dafür ist aber die zivilrechtliche Beschwerde nicht gege-
ben; denn zulässiger Beschwerdegrund ist nach Art. 87
Ziff. 3
OG allein die Verletzung der bundesrechtlichen
Gerichtsstandsbestimmung. Bei diesem Ergebnis darf
dahingestellt bleiben, ob der kassationsgerichtliche Ent-
scheid auch schon mangels Suspansiveffekts der Nichtig-
keitsbeschwerde nicht als Ietztinstanzlicher anzusehen
wäre (vgl. BGE 63 II 326 ff.).
Auf die vorliegende Beschwerde kann nach dem Ge-
sagten nicht eingetreten werden. Sie richtet sich nach
Antrag und Begründung ausschliesslich gegen das Urteil
des Kassationsgerichts. Wollte man sie jedoch trotzdem
als Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid
gelten lassen, so wäre sie verspätet. Der Entscheid wurde
den Parteien am 20. Dezember 1940 zugestellt, und die
zwanzigtägige
Frist des Art. 90 OG war daher am 25.
März 1941, als die Beschwerde
eingereicht wurde, längst
abgelaufen.
2.
-Aus der weitern Eingabe des Beschwerdeführers,
vom 4. April 1941, geht nicht klar hervor, ob damit
zivilrechtliche Beschwerde gegen den neuen Entscheid
des Obergerichtes vom 11. März 1941 erhoben werden will
oder ob sie bloss zur Unterstützung der ersten Beschwer-
de
dienen soll. Ist sie als selbständige Beschwerde gewollt,
so
kann darauf nicht eingetreten werden, weil der Ent-
scheid des Obergerichtes die Unzuständigkeitserklärung
des Schiedsrichters betrifft, die Missachtung oder
falsche Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung aber
nicht gegen eigenössische Gerichtsstandsnormen verstösst
und deshalb nicht mit zivilrechtlicher Beschwerde gerügt
werden kann (vgl. BGE 66 II 183 u. dort angeführte
Urteile). Als Unterstützung der ersten Beschwerde ander-
seits ist die Eingabe unbehelflich, da durch den neuen
Entscheid des Obergerichtes an den für die Frage der
Zu lässigkeit der Besehwerde mas!'igebenden Verhältnissen
nichts geändert wird.
3.
-Der Beschwerdeführer verlangt sowohl in der
ersten als auch in der zweiten Eingabe, das Bundesgericht
solle eventuell eine Anweisung darüber erteilen, von
welchem Gerichte die Aberkennungsklage nunmehr an
die Hand zu nehmen sei. Da das Bundesgericht auf die
mit der Beschwerde aufgeworfene Gerichtsstandsfrage
nicht eintreten kann, ist es aber auch nicht in der Lage,
eine solche Weisung zu erteilen, die einem Entscheid
zur Beschwerdesache gleichkäme.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
15. Arret de Ia Ire Seetion civile du 14 mai 1941 dans la cause
Zahnd contre Rigottl.
Responsabilire du cycliste et du motocycliste. Responsabilire du
chef de la famille .. Art. 41 CO, 37 LA, 333 CC.
Le cycIiste circulant sur une macrune qui rend son equiIibre plus
instable et ses manamvres plus difficiles doit observer une
prudence particuliere. Consid. 1.
Engage sa responsabilite le chef de famille qui ne defend pas
a son fils d'utiliser une bicyclette trop grande pour lui ou qui,
du moins, ne lui donne pas d'instructions speciales en raison
de ce fait. Consid. 2.
Commet une faute particulierement grave le motocycliste qui
depasse, a grande vitesse et dans un etroit espace, des enfants
a bicyclette, saus avoir demande la rout libre. Consid. 3.
Haftung des ,Radfahrers und des Iotorradfahrer8; Haftung des
Familienhauptes ; Art. 41 OR, 37 MFG, 333 ZGB.
Zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist ein Radfahrer, dessen
Gleichgewicht wegen der Beschaffenheit seines Rades besonders
unsicher und der deswegen in seiner Manöverierfähigkeit
beeinträchtigt ist (Erw. I).
AS 67 Ir -1941