ohne weiteres aJs Faustpfandansprecherin in das Betrei-
bungsyerfa,hrcn 'einzubeziehen gewesen (vgl. BGE 64 III
65 ; was dort für den Konkurs gesagt ist, gilt entsprechend
auch für die Pfändungs-und die Grundpfandbetreibung).
Demgemäss wird nun die Beschwerdeführerin, falls sie
die
Titel wirklich besitzt, deren Herausgabe verweigern
und so die Hinterlegung des darauf entfallenden Steige-
rungserlöses bewirken
können (Art. 69 VZG), und es
wird ihr hierauf unbenommen sein, ihr behauptetes
Faustpfandrecht gegen die übrigen Beteiligten (Titel-
eigentümerin und Verfangenschaftsberechtigte) zum ge-
richtlichen Austrag zu bringen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. Entseheid vom 27. September 1940 i. S. Hess.
Lohwpländung (Art. 93 SchKG): Kein Wider8p1'UCMverlahren
(Art. 106-109) ist durchzuführen über das Vorliegen und die
Gültigkeit einer behaupteten aber bestrittenen Abtretung, sei
es eines Teils, sei es der ganzen Lohnforderung. Diese ist,
soweit die Abtretung reicht, als bestrittene zu behandeln und
zu verwerten wie in BGE 65 III 133 näher angegeben.
SaiBie de salaire (art. 93 LP) :
En cas de contestation portant sur l'existence ou la validiM
d'une cession totale ou partielle du salaire, ce n'est pas la
procedure de tierce opposition (art. 106-109) qui est applicable.
Dans la mesure Oll Ja creance est pretenduement cMee, elle
doit etre traitee et realisee comme une CleanCe litigieuse,
selon
ce qui a ere juge dans l'arret N° 37 du volume 65 III.
Pignoramento di Balario (art. 93 LEF).
In caso di contestazione circa l'esistenza 0 la validitA di una
cessione totale 0 parziale di salario non torna applicabile la
procedura di rivendicazione (art. 106-109 LEF). TI credito,
nella misura in cui si pretende ceduto, va trattato e venduto
come un credito litigioso cvnformemente a quanto deciso
neUa sentenza n° 37 pubbIicata nella RU 65 III pag. 129 e seg.
Nach Vollzug einer Lohnpfändung von Fr. 30.-im
Monat leitete das Betreibungsamt Kriegstetten gegenüber
Schuldbotr"ih,m/!"-lind Konkursrecht. No 11
der (l,ngeblichen Zessionarin des ganzen Lohnguthabens
des Schuldners ein Widerspruchsverfahren gemäss Art.
109 SchKG ein. Die Gläubigerin führte Beschwerde mit
dem Antrag, die ihr zur Anhebungder Klage gesetzte
Frist sei aufzuheben und das Verfahren gemäss Art.
106/7 SchKG anzuordnen. Da sich ergab, dass die behaup-
tete Zession bereits im August 1939 vorgenommen und
dem Arbeitgeber des Schuldners mitgeteilt worden war,
wies die
kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Juni 1940
die Beschwerde ab. Mit dem vorliegenden Rekurs hält
die Gläubigerin am Beschwerdeantrag fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die Rekurrentin meint, die Vorinstanz hätte auf den
Sachverhalt abstellen sollen, wie er dem Betreibungsamt
zur Zeit der Pfändung bekannt gewesen war. Demgegen-
über hat die Vorinstanz mit Recht den wirklichen Sach-
verhalt zur Zeit der Pfändung berücksichtigt, so wie er
nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens vorgelegen
hatte. Der kantonale Entscheid kann aber aus einem
andern Grunde nicht aufrechterhalten werden: weil ein
Widerspruchs-verfahren
überhaupt nicht am Platz ist,
weder mit Klägerrolle des Drittansprechers nach Art.
106/7 noch mit Klägerrolle des betreibenden Gläubigers
nach Art. 109. Das Bundesgericht hat das Widerspruchs-
verfahren bereits ausgeschlossen im Falle, dass der Lohn-
schuldner Verrechnung mit einer Gegenforderung geltend
macht, deren Berechtigung vom Schuldner oder vom
betreibenden Gläubiger bestritten wird (BGE 51 111 61).
Es hat weiter davon abgesehen, wenn der Lohnpfändung
eine teilweise Abtretung des Lohnes entgegengehalten
wird (BGE 65 111 129) ; dies um zu vermeiden, dass der
Lohnschuldner dem Betreibungsschuldner nicht nur den
gepfändeten Betrag durch Zahlung an das Betreibungsamt,
sondern ausserdem den abgetretenen Teilbetrag auf
Rechnung des unpfändbaren Lohnrestes durch Zahlung
Sohuldbetreihungs-und KonkursrechL N° H.
an den Zessionnr vorenthalte, wie es natürlich geschähe,
wenn ohne Rücksicht auf die behauptete Abtretung eine
bis
auf weitereli, nämlich bis zum Abschluss des Wider-
spruchsverfahrens, feste Pfändung vorgenommen würde.
Diese Gefahr
bestände bei behaupteter Abtretung der
vollen Lohnforderung allerdings nicht. Aber das Gebot
möglichster Einfachheit des Verfahrens lässt es nicht
ratsam erscheinen, für diesen wohl seltenen Ausnahmefall
(Abtretung des ganzen Lohnes zum voraus) ein besonderes
Vorgehen vorzubehalten,
sondern es ist in allen Fällen
bestrittener Abtretung wie bestrittener Verrechenbarkeit
die Lohnforderung, soweit die behauptete Abtretung
bezw. Verrechnung reicht, als bestrittene zu behandeln
und zu verwerten wie in BGE 65 III 133 näher angegeben.
Das ist noch umso näher liegend, als ja das Widerspruchs-
verfahren um Forderungen im Gesetz selbst nicht vorge-
sehen
ist, dieses vielmehr davon ausgeht, dass die streitige
Forderung, ob sie nun vom Schuldner schlechtweg bestrit-
ten oder lediglich ihre Zuständigkeit ungewiss sei (Art.
168 OR), als streitige verwertet werde, und als die Recht-
sprechung das Widerspruchsverfahren für den zweiten
Fall nur aus Gründen der Zweckmässigkeit eingeführt
hat, die Zweckmässigkeit aber gerade für die Lohnpfändung
kaum einleuchtet. Denn auch wo nicht, wie im Falle
teilweiser Abtretung, von vornherein bestimmte Gefahren
erkennbar sind, muss mit der Möglichkeit von Kompli-
kationen deswegen gerechnet werden, weil die Pfändung
künftigen Lohnes nie definitiv ist, sondern während ihrer
ganzen Dauer der Abänderung zur Anpassung an ver-
änderte Verhältnisse unterliegt (BGE 50 IU 124).
Demnach erkennt die Schuldbetr. -u. Konkurskammer :
Die Anordnung des Widerspruchsverfahrens wird auf-
gehoben.
Schuldbetreibung ;-und Konkurnrecht. N° 12.
-t:;
12. Entsehehl vom 27. September 1940 i. S. Seiler.
Betreibungskosten, vom S?h.ulnner zu tragend? (Art. 68 SchKG) :
nicht dazu gehören dleJemgen Kosten, die durch Reehtsstill-
stand
wegen Militärdienstes verursacht sind. (Art. 57 SchKG,
Art. 16 der Verordnung des BR vom 17. Oktober 1939 über
vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung.)
P rais de poursuite a la charge du debiteur, art. 68 LP. N'y rentrent
pas les frais entraines par la suspension de Ia pourSUlte en
raison du service militaire (art. 57 LP, 16 OCF du 17 octobre 1939
attenuant a titre temporaire le regime de l'execution forcee)
Spese di esecuzione a carico dei debitore (art. 68 LEF). Non corn-
prendono Ie spese causate dalla sospensione dell'esecuzione a
rnotivo deI servizio militare (art. 57 LEF, art. 16 OCF deI
17 ottobre 1939 che mitiga ternporaneamente Ie disposizioni
sull'esecuzione forzata).
Auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin Frau
Seiler schritt das Betreibungsamt zur Ankündigung der
Pfandung an den Schuldner Kieser Dies konnte jedoch
nicht wirksam geschehen, weil der Schuldner eben erst
aus dem Militärdienst zurückgekehrt war und nach Art.
16 der Verordnung vom 17. Oktober 1939 über vorüberge-
hende Milderungen der Zwangsvollstreckung Rechtsstill-
stand genoss. Die Kosten der Ausfüllung des Ankündungs-
formulars, der Zustellung an den Schuldner, der Bekannt-
gabe des Zustellungs hindernisses an die Gläubigerin und
der notwendig gewordenen Protokollierung (Art. 24 IV
des Gebührentarifs) zog das Betreibungsamt durch die
Post bei der Gläubigerin ein. Dem Schuldner, der inzwi-
schen die Betreibungssumme als solche bezahlt hatte, teilte
das Amt mit, die Betreibung laufe nun noch für die
erwähnten Kosten samt Posteinzugsgebühr, zusammen
Fr. 2.45, weiter. Auf Beschwerde des Schuldners hob die
untere Aufsichtsbehörde diese Kostenauflage auf. Die
Gläubigerin zog die Sache an. die obere kantonale Auf-
sichtsbehörde
mit dem Antrag auf Bestätigung der betrei-
bungsamtlichen Verfügung. Am 5. September 1940 mit
diesem Antrag abgewiesen, erneuert sie ihn mit dem
vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht.