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und die Berucnsichtigung seiner Vorbringen weder öffent-
liche
Interessen noch begründete Anspruche des Gesuch-
stellers. Es lä st sich auch nicht einwenden, zur Geltend-
machung von Gegengründen sei einzig der Weg einer
Anfechtungsklage nach eIfolgter Ehelicherklärung (Art.
262) gegeben. Vielmehr
ist die Ehelicherklärung zu ver-
weigern, wenn Gegengrunde die gesetzlichen Voraus-
setzungen
nicht hinreichend glaubhaft erscheinen lassen,
wogegen,
wenn das VeIfahren nach Art. 260/61 abge-
schlossen
und die Ehelicherklärung ausgesprochen ist,
Art. 262 dann eine Anfechtung nur mehr aus einem
bestimmten Grunde zulässt, ohne übrigens das Kind als
klageberechtigt aufzuführen. Die Vorbringen, die sich
auf das Eheversprechen und die Ursache des Nichtzu-
standekommens der Ehe beziehen, können überhaupt nur
im GesuchsveIfahren der Art. 260/61 in Betracht gezogen
werden. Welche
Rechtsstellung dem Kind in diesem
VeIfahren zukomme, entscheidet sich nach kantonalem
Prozessrecht. Mit dem Bundesrecht nicht vereinbar wäre
es aber, die Ehelicherklärung aus andern Gründen als
wegen Fehlens
der gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern, so etwa im vorliegenden Falle wegen der in
den Akten behaupteten Unwürdigkeit der Gesuch-
stellerin, sofern diese
Eigenschaft den Vater nicht von
der Eingehung der Ehe abgehalten hätte.
3. -Gegenüber den Erwägungen des Appellationshofes
ist noch klarzustellen, dass das Kind nicht etwa als
beklagte
Partei anzusehen ist. Mit dem Gesuch um Ehelich-
erklärung, gehe es
nun vom andern Verlobten oder
vom Kinde oder von beiden gemeinsam aus, wird kein
gegen jemand anderes (als Beklagten ) gerichteter
Anspruch veIfolgt. Die vom Richter erbetene ( Erklä-
rung (Randtitel zu Art. 260/61 ZGB) ist demgemäss
kein
Urteil in einem Rechtsstreit, sondern ein Akt der
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, dem gegenüber, wie er-
wähnt, die Anfechtung nach Massgabe von Art. 262
vorbehalten bleibt. Das schliesst aber nicht aus das
,
Kind an einem nicht vom ihm selbst angehobenen Gesuchs-
veIfahren mitwirken zu lassen und ihm ein Interventions-
recht einzuräumen.
4. -
Ob das kantonale Prozessrecht als solches richtig
gehandhabt worden sei, hat das Bundesgericht nach Art.
87 OG nicht zu prüfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
18. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 11. Juli 1940
i. S. T. gegen Gemeinderat Hedingen.
Anfechtung der Kindesanerkennung (Art. 306 ZGB). Für. den
Nachweis dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes
ist, g31te die gewöhnlichen Beweisrene ; von undesrechts
wegen steht nichts entgegen, dass hlefur auf dIe Blutprobe
(Gruppen A-B oder Faktoren M-N) abgestellt werde.
Contestation de la reconnawsance d'un enjant (art. 306 CC). La
preuve que l'auteur de la reconnaissance n'est pas le pere de
l'enfant se rapporte selon les regles ordinaires ; le droit federal
ne s'oppose pas a la preuve par la recherche de la formule
sanguine (groupes A B ou facteurs MN).
Contestazione del rWonoscimento di un infante (art. 306 CC).
La. prova che l'autore deI riconoscimento non eilpadre del--
l'infante e fatta secondo le norme ordinarie ; il diritto federale
non si oppone alla prova mediante la ricerca dei gruppi san
guigni (gruppi ABo fattori MN).
A. -Am 2. April 1938 gebar die 37jährige, geistes-
schwache,
seit Jahren bei den Eheleuten M. in Oberkulm
als
Dienstmagd angestellte Luise L. ausserehelich einen
Knaben, als dessen Vater sie den 1934 im Alter von 16
Jahren auf dem gleichen Hofe als Knecht eingetretenen
Samnel T. angab. Dieser gab zu, mit der L. einmal, im
September 1934, geschlechtlich verkehrt zu haben, bestritt
aber weitere Beziehungen, abgesehen von unzüchtigen
Bptastungen. Trotzdem hat T. unter dem Einfluss der
Meiste:rEeute und des Vormundes der L., am 18. November
1938 vor deltt Zivilstandsbeamten seines nunmehrigen
Wohnsitzes Illnau
da-s Kind anerkannt. Auf die Mitteilung
hievon
focht: der Gemeinderat seiner Heimatgemeinde
Hedingen die Anerkennung gemäss
Art. 306 ZGB durch
Klage gegen das Kind, den Anerkennenden und die
Kindsmutter an mit der Behauptung, dass T. nicht der
Vater sei.
B. -Sowohl das Bezirksgericht A1Ioitem als das
Obergericht des Kantons Zürich haben die Klage gut-
geheissen und die Kindesanerkennung ungültig erklärt.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die vorliegende Berufung
des Kindes
und der Mutter mit dem Antrag auf.Abweisung
der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I ....... .
2. -Hinsichtlich des Nachweises, dass der Aner-
kennende
nicht der Vater oder der Grossvater des Kindes
ist (Art. 306 ZGB), ist der Vorinstanz darin beizupflichten,
dass die scharfen Grenzen, die der Gesetzgeber der An-
fechtung
der Ehelichkeit des wenigstens la Tage nach
Abschluss der Ehe geborenen Kindes (Art. 254 ZGB)
gezogen
hat, der Klage aus Art. 306 nicht entgegenstehen.
Wird dort der strikte Beweis der absoluten Unmöglichkeit
der Vaterschaft des Anfechtenden verlangt, so genügt
hier zur ADfechtung der Nachweis schlechthin, dass der
Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Für diesen
Nachweis gelten von Bundesrechts wegen die gewöhnlichen
Beweisregeln.
Nach der im Kanton Zürich geltenden
freien Beweiswürdigung
ist der Nachweis erbracht, wenn
sich der Richter vom Vorhandensein der hierfür schlüE!i'!i-
gen Umstände überzeugt erklärt, wobei allerdings biosse
Zugeständnisse
der Parteien nicht genügen (BGE 51 II
8 f.).
Das Obergericht lässt dahingestellt, ob die von der
ersten Instanz dafür, dass T. nach dem l:Ierbst 1934,
insbesondere in der kritischen Zeit, mit der Kindesmutter
nicht mehr geschlechtlich verkehrt habe, als schlüssig
erachteten Indizien zu dieser Annahme genügen. Die
Vorinstanz stellt vorwiegend auf das Ergebnis der vom
gerichtlich-medizinischen Institut der Universität Zürich
an Mutter, Kind und dem Anerkennenden durchgeführten
Blutuntersuchung ab, die
das Resultat ergab, dass zwar
nach den klassischen Blutgruppen A-B die Vaterschaft
des letztem nicht ausgeschlossen werden kann, wohl aber
nach den Blutfaktoren M, N und MN, welche Blutprobe
nach dem heutigen Stande der Wissenschaft hinsichtlich
Zuverlässigkeit
derjenn nach den klassischen Blut-
gruppen sehr nahe komme, d. h. praktisch wie diese so
gut wie absolute Sicherheit biete.
Die Zulässigkeit
der Blutprobe nach den Faktoren
M-N ist vom BundesgeriClht für den VaterschaftsproZ68s
zur Begründung erheblicher Zweifel bereits wiederholt
bejaht worden (BGE 65 II 124 11). Gegen die Anwendung
der Blutprobe, handle es sich nun um diejenige nach den
Gruppen A-B oder diejenige nach den Faktoren M-N,
auch zum Beweise gemäss
Art. 306 ZGB, für welchen,
wie ausgeführt, die gewöhnlichen Beweisregeln gelten,
ist
von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden. Wenn die
kantonalen
Richter auf Grund des Ergebnisses des är:rtli-
chen Gutachtens, das den in BGE 61 II 72 11 aufgestellten
Anforderungen entspricht, sich
als überzeugt erklärt haben,
dass T.
nicht der Vater des Kindes sei, so liegt darin
keinerlei Rechtsverletzung.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Zürich vom 5. April 1940
bestätigt.