weitergehende Bedeutung kommt aber der Entscheidung,
die in dem streitigen zürcherischen ModerationsverfalITen
ergehen wird, nicht zu. Auch die Feststellung, dass das
zürcherische Anwaltsrecht Honorarabreden nicht zulasse,
die
zu einer den Tarif überschreitenden Vergütung führen
würden, bildet nur ein Motiv dafür, warum trotz der
Anrufung einer solchen Abrede auf die Prüfung der
Tarifmässigkeit der Rechnung einzutreten sei. Es liegt
darin nicht eine Ungültigerklärung der Abrede selbst, die
den ordentlichen Richter zu binden vermöchte, wenn
der Rekurrent sich mit dem Ergebnis der Moderation
nicht abfinden und den Versuch unternehmen will, einen
der Vereinbarung entsprechenden höheren Anspruch im
Zivilprozess einzuklagen, weder nach der Richtung, ob
der zürcherischen Gebührenordnung wirklich jene Trag-
weite zukomme, noch nach der anderen, ob eine solche
kantonale Ordnung die zivilrechtliche Ungültigkeit abwei-
chender Vereinbarungen nach Art. 20 OR nach sich zu
ziehen vermöge. Art. 59 BV, den der Rekurrent in diesem
Zusammenhang allein als angeblich verletzt bezeichnet,
trifft überdies augenscheinlich nicht zu. Denn er schützt
lediglich den Schuldner dagegen, dass er für eine persön-
liche
Ansprache bei einem anderen Richter als demjenigen
seines Wohnsitzes
belangt wird. Im Prozess um ein angeb-
lich geschuldetes höheres vereinbartes Honorar wäre aber
der Rekurrent Gläubiger und Kläger, nicht Beklagter.
4. -Zur Festsetzung der Honoraransätze für die
Verrichtungen des Rekurrenten, die sich auf das Verfahren
vor Amtsgericht Dorneck-Thierstein bezogen, sind aller-
dings die zürcherischen Moderationsbehörden nicht zu-
ständig. Nach der Begründung des angefochtenen Ent-
scheides ist aber auch nicht anzunehmen, dass sich die
Überprüfung auch auf diesen Teil der RecIinung erstrecken
soll.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher u. Militärgerichtsbarkeit. No 9. 61
VII. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN
BÜRGERLICHER
UND MILITÄRGERICHTSBARKElT
DELIMITATION DE LA COMPETENCE
RESPECTIVE DES TRIBUNAUX ORDINAIRES
ET DES TRIBUNAUX MILITAIRES
9. Urteil vom 2. Februar 1940
i. S. Brieler gegen Organe der Militärgeriehtsbarkeit.
Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art. 223 MStrG kann
nur bis zur Hauptverhandlung vor Divisionsgericht erhoben
werden.
Le conflit de competence prevu a l'art. 223 CPM ne peut etre
porte devant le Tribunal federal que jusqu'a l'ouverture des
debats devant le Tribunal de division.
Il conflitto di competenza a'sensi delI'art. 223 CPM puo essere
sottoposto al Tribunale federale soltanto sino aU'apertura deI
dibattimento davanti al Tribunale di divisione.
Durch Urteil des Divisionsgerichts 4: vom 24. November
1939 ist Josef Briefer wegen übler Nachrede gegenüber
einem militärischen Vorgesetzten
zu 14 Tagen Gefängnis
bedingt verurteilt worden.
In der Hauptverhandlung vor dem Divisionsgericht
hatte der amtliche Verteidiger die Kompetenz der Militär-
gerichtsbarkeit
bestritten. Gegen das Urteil des Divisions-
gerichts
vom 24. November hat er sofort die Kassations-
beschwerde angemeldet.
Das Militärkassationsgericht hat
die Beschwerde am 29. Dezember 1939 abgewiesen.
Am 8. Dezember hat der amtliche Verteidiger beim
Bundesgericht
die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach
Art. 223 MStrG erhoben.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge-
treten
in Erwägung:
- Es handelt sich um einen Anstand über die Zu-
ständigkeit der militärischen und der bürgerlichen Ge-
richtsbarkeit im Sinne von Art. 223 MStrG. Über solche
Anstände hat das Bundesgericht zu entscheiden.
62 Staatsrecht.
Im Falle Hagenbuch, BGE 61 I S. 113, hat das Bundes-
gericht ausgesprochen, dass
auch der Angeschuldigte legi-
timiert sei, den Kompetenzkonflikt zu erheben. Die Frage
ist aber, ob er dies nur bis zur Hauptverhandlung vor
Divisionsgericht tun kann, oder auch noch in einem
spätem Stadium des Verfahrens, speziell nach Erlass des
Urteils des Divisionsgerichts, wie es im vorliegenden Fall
geschah. Diese Frage konnte im Falle Hagenbuch (S. 122 .
unter c) oHengelassen werden.
2. Aus der Gestaltung des MilitärstraIprozesses muss
der Schluss gezogen . werden, dass der Beschuldigte die
Zuständigkeit des
Militärrichters im Wege der Kompetenz-
konfliktsbeschwerde nach Art. 223 MStrG nur bis zur
Hauptverhandlung anfechten kann. Das militärgericht-
liche Verfahren
ist auf tunlichste Beschleunigung angelegt.
Es soll so rasch als möglich seinen Abschluss in einem
rechtskräftigen
Urteil und in dessen Vollzug finden.
Deshalb beträgt die Kassationsirist nur 24 Stunden seit
der mündlichen Eröffnung des Urteils (Art. 189 MiIStrGO)
und ist das rechtskräftig gewordene Urteil sofort zu voll:-
ziehen (Art. 206). Damit liesse sich nicht in Einklang
bringen, dass der Verurteilte, der vor dem Militärgericht
und eventuell vor dem Kassationsgericht die Zuständig-
keit ohne Erfolg bestritten hat, dann noch beim Bundes-
gericht
das Urteil mit einem Rechtsmittel anfechten
könnte,
das nicht einmal an eine Frist gebunden ist. Er
kann den Kompetenzkonflikt während der Untersuchung
geltend machen und in dem Zwischenstadium zwischen
Klageerhebung
und Hauptverhandlung (Art. 123). Er
muss sich aber bis dahin entscheiden, ob er die Bestrei-
tung der militärischen Jurisdiktionsgewalt im gericht-
lichen
oder im Konfliktsverfahren verfolgen will (KmOH-
HOFER: Der Kompetenzkonflikt zwischen militärischer
und bürgerlicher Gerichtsbarkeit in Schweiz. Zschr. f.
Strafrecht 46 (1932), S. 36 H.).
Die Konfliktsbeschwerde des Briefer, die erst nach der
Hauptverhandlung vor Divisionsgericht erhoben worden
ist,
ist deshalb unzulässig.
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. No 10.
VIII. INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTüTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE
DES INDIGENTS
- Arret du 3 mal 1940 dans la cause Canton de Beme contre
Canton de Geneve.
La loi fM6ra.le du 22 juin 1875 concernant les frais d'entretien et
de s6pulture des ressortissants pauvres d'autres Cantons n'est
pas appIicable a l'egard des ConfMeres etablis envers lesquels
les obligations du Canton de domicile sont regies par les prin-
cipes deooulant de l'art. 45 a1. 3 Const. fed.
Das BG über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der
Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone
ist gegen niedergelassene Schweizerbfuger nicht anwendbar,
mit Bezug auf welche die Verpflichtungen des Wohnortkantons
sich nach den Grundsätzen bestimmen, die sich aus Art. 45
Abs. 3 BV ergeben.
La legge federale 22 giugno 1875 sulle spese di assistenza a malati
e di sepoltura a decessi poveri di altri cantoni non e appIi-
cabile nei confronti dei Confederati domiciliati relativamente
ai quaIi gIi obblighi deI cantone di domicilio sono discipIinati
dai principi risultanti dall'art. 45 cp. 3 CF.
A. -Alfred Gretz, originaire d'Unterseen (Beme), est
au benefice d'un permis de sejour a Geneve depuis le
decembre 1937. TI y travaille en qualite d'ouvrier de
-campagne. Le 6 decembre 1939, souffrant de maux de
pieds, il s'est presente au Bureau de I'Assistance publique
medicale pour se faire soigner. On lui remit alors un
bulletin de transport pour Beme ainsi qu'une declaration
du Dr Sarasin de Geneve demandant son admission a
l'Höpital de Berne, lequel fut avise en meme temps par
telephone. Gretz fut admis a l'Höpital Lory aux frais de
l' Assistance publique du Canton de Beme.
Le Canton de Beme n'ayant pu obtenir du Canton
de Geneve le remboursement des frais d'hospitalisation,
les
deuxEtats sont oonvenus de porter le difierend devant
le Tribunal federal.