Verhältnis von: Kantonen mit dem System der Reinein-
kommenssteuet:. Sie wäre aber auf solche Kantone be-
schränkt, und es müsste auf die Verteilung nach Aktiv-
werten zurückgegriffen werden, sobald ein Kanton beteiligt
ist,
der die Besteuerung intern anders geordnet hat, z. B.
eine Vermögenssteuer mit einer Erwerbssteuer verbindet,
die Vermögenserträgnisse also
in der Vermögenssteuer .
erfasst (Entscheide vom 22. März 1934 i. S. Häusermann
und vom 4. November 1938 i. S. Begert, nicht publiziert).
Anderseits
lässt sich die Verteilung der Schuldenzinsen
im Verhältnis der Aktivwerte auch im. System der Rein-
einkommenssteuer ohne weiteres anwenden
und recht-
fertigen.
Sie erscheint als Grundlage für eine Auseinander-
setzung zwischen
den Kantonen praktischer als die
Verteilung
nach Massgabe der jeweiligen Erträgnisse, weil
dabei die Verlegung der Schuldenzinsen von den Zufallig-
keiten der Ertragsverhältnisse im einzelnen Jahre los-
gelöst
und mehr nach dem Gesichtspunkte nachhaltigen
Ertrages bestimmt wird, der im Vermögenswerte der
Aktiven mit zum Ausdruck kommt. Eine Verteilung der
Schuldenzinsen nach Erträgnissen wäre zudem mit
Schwierigkeiten verbunden, weil die Umschreibung des
für diesen besondern Zweck in Betracht fallenden Brutto-
ertrages selbst wiederum nicht feststeht und darum von
Fall zu Fall zu neuen Meinungsverschiedenheiten und
Streitfragen Anlass geben würde, die bei der Ausscheidung
nach Vermögenswerten meist vermieden werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gegenüber Zürich begründet
erklärt und festgestellt, dass bei der Einschätzung des
Rekurrenten für das Jahr 1938 die Berechnung des steuer-
baren Einkommens im Sinne der Erwägungen dieses
Entscheides
stattzufinden hat. Gegenüber Luzern wird die
Beschwerde abgewiesen.
Doppelbesteuerung. N° 6.
6. Auszug aus dem Urteil vom 7 .Juni 1940
i. S. Ganz gegen Zürich und Basel-Stadt.
Hat ein Steuerpflichtiger in einem andem Kanton als demjenigen
des Wohnsitzes und der Berutsausübung eine Liegenschaft und
ergibt sich bei dieser ein Uberschw;s der Unterhaltskosten
über den Ertrag, so müssen dieser Uberschuss und sämtliche
Schuldenzinsen, sofern beide Kantone das System der Rein-
einkommenssteuer haben, vom Ertrag des beweglichen Ver-
mögens und, soweit nötig, vom Berufsertrag im Kanton des
Wohnsitzes und der Berufsausübung abgezogen werden.
Lorsqu'un eontribuable possooe un immeuble dans un autre can-
ton que celui OU il a son domiciIe et OU il exeree sa profession,
et que les frais d'entretien depassent le rapport de l'immeuble,
le eanton de domicile et de la profession doit dMuire cet exce-
dent du revenu de la fortune mobiIiere et, s'i! est besoin, du
produit du travail imposables dans ce canton, en taut que les
deux cantons appliquent le systeme de l'imposition du revenu
net.
Se un contribuente possiede un immobile in un altro cantone ehe
quello ov' e domiciIiato ed esercita la sua professione, e se le
spese di manutenzione eccedono il reddito dell'immobile, iI
cantone ov' egli ha iI domiciIio ed esercita la professione deve
dedurre questa eccedenza dalla sostanza mobiliare e, occor-
rendo, dal prodotto deI lavoro imponibile in questo cantone,
sempre che i due cantoni applichino il sistema dell'imposizione
dei reddito netto.
A. -Der Rekurrent wohnt in Basel und ist Mit-oder
Gesamteigentümer zu 4 einer Liegenschaft an der Bahn-
hofstrasse in Zürich. Diese wurde 1938 umgebaut mit
einem Aufwand von Fr. 102,515.-, wovon durch die
Steuerbehörden
in Zürich Fr. 30,000.-als dauernde
Verbesserung
betrachtet und der Rest als Unterhalt
anerkannt wurde. Nach Abzug der Mietzinseinnahmen
ergab sich,
im Jahre 1938, ein Unkostenüberschuss von
Fr. 6062.-, mit den Hypothekarzinsen von Fr. 30,975.-
zusammen ein Verlust von Fr. 37,037.-, der zu %, das
heisst Fr. 9260.-, den Rekurrenten trifft (gemäss einer
für die Steuererklärung der Teilhaber aufgestellten
Hausrechnung ).
In Basel wurde der Rekurrent im Jahre 1939 für die
Einkommenssteuer
1938 veranlagt. Er nahm dabei den
Standpunkt ein, dass der Verlust auf der Zürcher LiegeiI-
Staat.srecht.
schaft vom Ertrag des beweglichen Vermögens -der zu
dessen Deckung nicht hinreicht -und vom Berufsertrag
in Abzug komme. Das wurde von der Steuerverwaltung
abgelehnt. Sie machte von jenen in Basel steuerpflichtigen
Erträgnissen nur einen Abzug für Beiträge etc. von
Fr. 300.-und von 27% vom Betrag der gesamten, vom
Rekurrenten nach seinen Steuererklärungen zu tragenden
Schuldzinsen, Fr. 2720.-.
B. -Hierüber hat sich Prof. Ganz beim Bundesgericht
beschwert.
Das Bundesgericht hat diese Beschwerde gutgeheissen
mit folgender
Begründung :
4. -Streitig ist die. Frage, ob der Rekurrent bei der
Veranlagung zur Einkommenssteuer in Basel für 1938 den
in diesem Jahr auf der Zürcher Liegenschaft nach der
Hausrechnung gemachten Verlust von Fr. 9260.-
ganz abziehen könne, also % des Unkostenüberschusses
mit Fr. 1516.-und der Hypothekarzinsen mit Fr. 7744.-,
nicht bloss denjenigen Teil dieser Zinsen, der bei ver-
hältnismässiger Verteilung auf Basel fällt (Fr. 380.-
nach der Basler Steuerrechnung). .
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass
Basel-Stadt und Zürich das System der Reineinkommens-,
wie
auch der Reinvermögenssteuer haben. Beide Kantone
besteuern den Gesamtbetrag der Einkünfte aus Erwerb,
Vermögensertrag und andern Einnahmequellen und ma-
chen vom Bruttoeinkommen die zur Ermittlung des
Reineinkommens erforderlichen Abzüge.
Zu diesen Ab-
zügen gehören
u. a. die Passivzinsen und die Kosten des
Unterhalts von Liegenschaften (Basel-Stadt Steuergesetz
17). Über das Verhältnis, in dem grundsätzlich die
Passivzinsen zu verteilen sind, herrscht hier kein Streit.
Es entspricht dem Verhältnis, in dem die Passiven -%
der Hypotheken in Zürich und die Schulden in Basel -
auf die beiden Kantone entfallen.
Doppelbesteuerung. No 6.
Was jenen Verlust anlangt, so bestreitet Basel nicht,
dass der Rekurrent ihn erlitten hat. Es erhebt speziell
keine
Einwendung dagegen dass, in Übereinstimmung mit
der Feststellung der Zürcher Steuerorgane, von den
gesamten Umbaukosten von Fr. 102,515.-Fr. 72,515.-
als Unterhaltskosten betrachtet werden. Der Rekurrent
wird somit verhalten, in Basel eine Summe als Einkommen
zu versteuern, die sein Reineinkommen anerkannter-
massen um Fr. 8880.-übersteigt. Diese mit dem Prinzip
der Reineinkommenssteuer in Widerspruch stehende Art
der Einschätzung wird damit begründet, dass der fragliche
Abzug in Basel deshalb nicht stattfinden könne, weil die
Liegenschaft,
aus deren Unterhalt der Verlust entstanden
ist, sich in einem andern Kanton befindet. Es handelt
sich somit um eine durch das interkantonale Verhältnis
bedingte Art der Besteuerung, nicht um die blosse Anwen-
dung des kantonalen Steuerrechts.
5. -Der Rekurrent hat in Zürich einen Spezialsteuer-
ort, der sich auf die durch den dortigen Immobiliarbesitz
gegebene Zugehörigkeit stützt. Für seinen Liegenschafts-
anteil, soweit
er Reinvermögen darstellt, ist er in Zürich
steuerpflichtig. Desgleichen für den Ertrag dieses Ver-
mögensobjektes, der nach Abzug der Unterhaltskosten
und eines proportionalen Teils der Schuldenzinsen ver-
bleibt (BGE 46 I S. 237, 63 I S. 69, 66 I S. 41).
Da der Liegenschaftsertrag diesen Teil der Passiv-
zinsen im Jahr 1938 überhaupt nicht deckte, so muss
dieser beim Einkommen von 1938, weil in Zürich nicht
anrechenbar, in Basel -auf dem Ertrag des beweg-
lichen Vermögens
und des Berufes -zum Abzug
kommen. Basel-Stadt hat bei dieser Sachlage mehr als
den proportionalen Anteil, sämtliche Passivzinsen zu
übernehmen. Im Falle Ruf gegen Zürich und Solothurn
(30. April 1937, BGE 63 I S. 69) wurde ausgesprochen,
dass,
wenn die Passivzinsen im ganzen die Vermögens-
erträgnisse übersteigen, deI: Überschuss auf das andere
Einkommen zu verlegen ist, was nur in der Weise geschehen
kann, dass der Kanton, wo das übrige Einkommen
steuerbar ist, den Abzug des "Überschusses zulässt. Die
Lösung entsprieht der Regel, die sich in der Praxis des
Bundesgerichts herausgebildet
hat, dass ein Kanton den
Pflichtigen deshalb nicht anders und nicht stärker be-
lasten darf, weil er nicht in vollem Umfang seiner Steuer-
hoheit untersteht, sondern zufolge einer territorialen
Beziehung auch noch in einem andern Kanton steuer-
pflichtig
ist (BGE 60 I S. 107 und dortige Zitate).
Diese Regel trifft aber auch zu für den "Überschuss
der Unterhaltskosten über die Mieterträgnisse, der sich
im Jahr 1938 bei der Zürcher Liegenschaft ergeben hat.
Wäre die Liegenschaft in Basel, so stände der Abzug
ausser Zweifel. Weil sie
in Zürich ist, wird der Abzug,
der dort nicht möglich. ist, in Basel verweigert, was zur
Folge hat, dass der Rekurrent, sehr im Widerspruch
zum Steuersystem der beiden Kantone und speziell zu
dem von Basel-Stadt, einen Betrag versteuern soll, der
sein Reineinkommen erheblich übersteigt. Gewiss fallen
die
Unterhaltskosten der Liegenschaft in den Bereich des
Spezialsteuerorts des
Rekurrenten in Zürich. Sie schmälern
ausschliesslich
den dort zu versteuernden Ertrag der
Liegenschaft, und eine verhältnismässige Verlegung auf
Basel, wie bei den Passivzinsen, findet nicht statt. Soweit
aber in Zürich ein "Überschuss von Unterhaltskosten über
den Ertrag verbleibt, schmälert dieser Überschuss das
übrige Einkommen des Rekurrenten, für das er in Basel
steuerpflichtig
ist ; und wenIl der' Abzug' hier verweigert
wird, so
ergibt sich eine "Überbesteuerung, wie sie jener
Grundsatz der Praxis gerade verhindern will. Es ist in
dieser Hinsicht kein Unterschied zu machen zwischen
Passivzinsen
und Unterhaltskosten. In beiden Fällen
handelt es sich darum, dass eine dem Spezialsteuerort
zugehörige Auslage
dort nicht abgezogen werden 'kann
und deshalb das' am Rauptsteuerdomizil steuerbare
allgemeine Einkommen verkürzt.
Basel wendet ein, dass die grossen Unterhaltskosten,
Doppelbesteuerung. No 6.
die für die Liegenschaft im Jahre 1938 aufgewendet
wurden,
Zürich insofern in der Zukunft zugute kommen,
als sie
die. Mietzinsen erhöhen oder hoch erhalten. Es
behauptet aber nicht, dass eine steuerrechtliche Berück-
sichtigung des
Verlustes in Zürich in den spätern Jahren
möglich sei, wenn der Abzug in Basel nicht verlangt
werden kann, oder dass bei umgekehrter Sachlage Basel
den spätern Abzug zulassen würde. Sobald wirkliche
Unterhaltskosten vorliegen, die den Ertrag der Liegen-
schaft überschreiten -und dass dieser Tatbestand hier
vorhanden ist, wird ja von Basel nicht bestritten -und
die das übrige Einkommen des Rekurrenten mindern,
lässt sich eine bundesrechtswidrige Besteuerung nur in der
Weise vermeiden, dass Basel, getreu seinem System der
Reineinkommenssteuer, den Abzug bewilligt.
6. -
Das Bundesgericht hat freilich wiederholt erklärt,
dass, wenn der Pflichtige im Liegenschaftenkanton, weil
dieser bei Liegenschaften
das System der Objektbesteue-
rung anwendet, den verhältnismässigen Schuldenabzug
nicht machen kann, der Wohnsitzkanton deshalb nicht
verhalten werden könne, mehr als seinen prozentualen
Schuldenanteil auf die Aktiven anzurechnen. Und dasselbe
muss auch gelten in Hinsicht auf die Passivzinsen, wenn
sie in einem Kanton mit Objektbesteuerung nicht abge-
zogen werden können, wie
das z. B. bei der bernischen
Einkommenssteuer H. Klasse der Fall ist, Steuergesetz
Art. 19, 24 (s. BGE 48 I S. 364 f, 51 I S. 126 f, Urteil
Mathieu vom 3. Mai 1940). Aus dieser Rechtsprechung
ist aber keine entsprechende Folgerung für den vorliegen-
den Tatbestand zu ziehen, weil dieser von jenen Fällen
in einem wesentlichen Punkte abweicht. Kann dort der
Pflichtige einen Teil der Schulden oder der Passivzinsen
weder
am einen, noch am andern Ort abziehen, so ist
das eben die Folge der objektiven Richtung des Steuer-
systems des einen Kantons; er kann nicht verlangen,
besser
behandelt zu werden,. als es diesem Steuersystem
entspricht. Deshalb liegt eine Doppelbesteuerung gar nicht
vor, auf deren ;Vermeidung der andere Kanton Bedacht
nehmen müsste. Beim Rekurrenten dagegen ist die Un-
möglichkeit, die Unterhaltskosten der Liegenschaft mit-
samt dem proportionalen Teil der Passivzinsen in Zürich
voll abzuziehen,
nicht eine rechtliche, sondern eine rein
tatsächliche: der Ertrag der Liegenschaft deckt diese
Auslagen
nicht. Und es bedeutet eine Doppelbesteuerung,
dass
der Rekurrent, entgegen dem Steuersystem der
beiden Kantone, mehr als sein Reineinkommen ver-
steuern soll.
V.
GERICHTSSTAND
FOR
7. Arret du ;; jnillet 1940 dans la cause Bon Uldry
c. Pittier et Uldry.
L'action en deIivrance de legs (art. 562 CC) est lUle action succes-
sorale a laquelle l'art. 59 CF est inappIicable.
Die Klage auf AusrichtlUlg des Vermächtnisses (Art. 562 ZGB)
ist eine Erbstreitigkeit, auf welche Art. 59 BV nicht anwendbar
ist.
L'azione tendente alla ccnsegna dellegato (art. 562 ce) e lUl'azione
suooessoria, alla quale l'art. 59 CF non e applicabile.
A. -Louis Uldry, ancien negociant a St-Maurice, est
decede a Saxon le 8 juin 1939. Illaissait comme h6ritiers
Iegaux
sa veuve, Marie Uldry nee Veuthey, son frere Julien
Uldry, a Geneve, et son neveu, Emile Uldry, a Fribourg.
Et par testament olographe du 3 novembre 1937 il leguait
10 000 fr. a son neveu Georges Pittier, 2000 fr. a une
niece, 1000 fr. a une autre et le solde de ses avoirs a son
neveu Emile Uldry.
Selon acte de partage du 12 octobre 1939, Mille Vve
Uldry recevait des titres pour une valeur de 6985 fr. 45
Gerichtsstand. No 7.
tandis que, Emile Uldry gardait les autres titres en s'en-
gageant a payer les legs; par un acte ulterieur, Julien
Uldry cedait ses droits successoraux a Emile Uldry pour
2000 fr.
Par memoire introductif d'instance du 19 decembre
1939,
le Iegataire Georges Pittier a actionne en deIivrance
de legs Vve Uldry, Emile et Julien Uldry devant le Juge
instructeur pour les districts de Martigny et de St-Maurice.
L'action contre Julien Uldry fut abandonnee vu la
cession. La defenderesse acquies9a aux conclusions de la
demande. Quant a Emile Uldry, il excipa de l'incompe-
tence du juge valaisan, en soutenantqu'il etait seuldebi-
teur du legs et que, l'action en delivrance du legs etant une
action personnelle, il aurait du etre actionne au for de son
domicile a Fribourg.
Le Juge instructeur admit le declinatoire le 15 fevrier
1940, mais le Tribunal cantonal valaisan le rejeta par
arret du 15 mai 1940.
B. -Las hoirs d'Emile Uldry ont forme aupres du
Tribunal federal recours de droit public. Ils concluent a
l'annulation de l'arret du 15 mai et invoquent l'art. 59 CF.
Oon8idirant en droit :
D'apres la jurisprudence oonstante du Tribunal federal,
la garantie du for du domicile instituee a l'art. 59 CF ne
s'applique pas aux actions successorales (v. entre autres
arrets RO 13 p. 273 ; 22 p. 23 ; 24 I p. 67 oons. 2 ; 45 I
p. 308). Est en tout cas une action de cette nature celle
qui a son seul fondement juridique dans le droit succes-
soral,
autrement dit celle qu'on exerce uniquement a titre
hereditaire (v. RO 6 p. 405 ; 22 p. 23 au bas ; 24 I p. 68 ;
45 I
p. 308 au bas).
Il en est ainsi de l'action en delivrance de legs (art.562
CC). Le droit du legataire a l'exooution de la disposition de
derniere volont6 a son fondement exclusif clans les regles
legales
qui fixent les formes et les conditions dans les-
quelles
une personne peut decider du sort que ses biens
AB 66 1-1940