BGE 66 I 295
BGE 66 I 295Bge13 dic 1940Apri la fonte →
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Verwaltungs_ und DiszipIinarrechtBpflege.
ma incombera aJl'attore, che chiede l'annullamento del-
l'iscrizione,
la p1,'ova dell'esistenza di una causa di esclu-
sione deI riconoscimento (art.
306 CC). Non e ammissibile
invertire l'onere della prova, obbligando il padre a dimo-
strare che il riconoscimento non e vietato.
Inoltre la procedura proposta dall' Autorita cantonale
di vigilanza e dal Dipartimento federale di giustizia e
polizia
appare criticabile sotto un altro rispetto. L'indi-
cazione dei nOme della madre, che fara il padre, sara mera-
mente officiosa: non si potra introdurre questo nome
nell'atto di nascita, che e stato fatto all'estero e non puo
evidentemente essere rettificato dall'autorita svizzera,
soprattutto quando si tratti di una. madre straniera.
L'Uffieiale dello stato civile dovra adunque indagare
l'esattezza di questa indicazione, ossia dovra attendere
a cosa estranea al suo compito ehe e di attenersi ai docu-
menti officiali. D'altro lato, ci si chiede quale valore avra
il risultato di queste indagini, in particolare di quale mezzo
disporra
il padre per dimostrare il contrario, qualora
l'Ufficiale dello stato civile, esperite le indagini, conclu-
desse che
il nome indicato non e qullo della madre. Ci si
trovera in presenza di situazioni irte d'inconvenienti, se
non addirittura impossibili. Ne segue che la procedura
proposta dall'Autorita cantonale di vigilanza e dal Dipar-
timento di giustizia e polizia non puo essere accolta anche
per motivi di ordine pratico. .
Il Tribunale federale 'P'Gnuncia :
TI ricorso e ammesso. Di conseguenza e annullato il
decreto 18 aprile 1940 dei Dipartimento dell'Interno dei
Cantone
Tieino, il quale e invitato a far iscrivere nel
registro delle famiglie deI
Comune di Castel San Pietro
l'atto di nascita dell'infante Jean, Pierre, Gerard, Igin
Prada, quale figlio illegittimo riconosciuto di Pietro-
Maria Prada.
Boomtenrecht. No 51.
III.BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
51. Urteil vom 30. Oktober 1940 i. S. D.
gegen Versieherungskasse für die eidgenössisehen Beamten
Angestenten und Arbeiter.
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Klagen auf Leistungen der eidgenössischen Versicherungskasse
sind binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs dem
Bundesgericht einzureichen, ansonst das Klagerecht verwirkt
ist (Art. 17, Abs. 3 StatVK). Der Vorbescheid der Verwaltung
(Art. 20 VDG) ist vor Ablauf dieser Frist zu erwirken.
Les demandes relatives aux prestations de la Caisse fed6mle
d'assurance doivent Eitre introduites devant le Tribunal federal
dans les deux ans des la naissance du droit, a. peine de forclu-
sion. Art. 17 a1. 3 des Statuts de la Caisse d'assurance des
fonctionnaires.
La d6cision prealable des autorit~ a?mIDistratives art. 20 JAD)
doit Eitre obtenue avant l'exprratlOn de ce d61al.
Le azioni per diritti a prestazioni della Cassa federale d'assicu-
razione debbono essere promosse davant l Trib~~~ fer~e
entro i due anni dacche hanno avuto orlgme tah dmttl, altn-
menti si verifica la perenzione (art. 17 cp. 3 degli statuti) ..
La decisione, di cui all'art. 20 GAD, dev'essere ottenuta pnma
della scadenza di questo termine.
A. -Der Kläger D. war Grenzwachtgefreiter. Er hat
am 4. Juni 1938 ein Gesuch um Entlassung aus dem Zoll-
dienst eingereicht und dabei bemerkt, dass er keine andern
Forderungen an die Verwaltung stelle als Ausrichtung
des laufenden Monatsgehalts und seine Ansprüche an die
Versicherungskasse. (Diese bestehen bei Beendigung des
Dienstverhältnisses zufolge Demission
in der Abgangs-
entschädigung
nach Art. 8 der Statuten). Am 17. Juni
"erklärte D.· weiterhin, dass die sofortige Auflösung des
Dienstverhältnisses seinen W ünBchen entspreche
und sein
Gesuch
in diesem Sinne aufzufassen sei. Die Demission
wurde
von der eidgenössischen Oberzolldirektion geneh-
migt.
D. konnte entsprechend seinem Wunsch sofort
austreten. Das Gehalt wurde noch bezahlt bis Ende Juni.
Am 30. September 1938 reichte der Zentralverband
eidgenössischer Zollangestellter der Oberiolldirektion ein
296 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Gesuch ein um überweisung des D. an die eidgenössische
V ersicherungskase, weil dieser sein Gesuch um Entlassung
in einem Zustande geistiger Verwirrung gestellt habe. Die
Oberzolldirektion lehnte durch Schreiben vom 30. Januar
1939 ein Zurückkommen auf die Entlassung und auf die
Meldung des
Austritts an die Versicherungskasse ab und
verwies die Gesuchsteller auf Art. 67, Abs. 3 a BO I.
Mit Eingabe vom 26. März 1940 richtete der Kläger an
das eidgenössische Finanz-und Zolldepartement ein
Gesuch um Aufhebung seiner Entlassung und um Aus-
richtung der statutarischen Invalidenrente wegen dauern-
der Unfähigkeit zur Bekleidung seines frühern Amtes oder
einer andern gleichartigen Stellung. Das Gesuch ist am
6./8. Juli 1940 abgewiesen worden, nachdem es dem
Oberarzt der Bundesverwaltung zur Begutachtung unter-
breitet worden war.
B. -Mit Eingabe vom 5. August 1940 an das Bundes-
gericht erhebt D. Anspruch auf Ausrichtung der Invaliden-
rente mit Rückwirkung auf den 4. Juni 1938. Die Eingabe
ist bezeichnet als Rekurs gegen den Entscheid des Finanz-
departementes vom 6./8. Juli. Sie sei rechtzeitig, innert
der Beschwerdefrist von 30 Tagen eingereicht worden.
Das eidgenössische Finanzdepartement beantragt Nicht-
eintreten wegen Verwirkung des Klagerechts zufolge
Fristversäumnis.
Der Kläger, dem die Äusserung des Finanzdepartementes
zur Replik zugestellt worden iSt, hält daran fest, dass sein
Anspruch rechtzeitig erhoben worden sei. Die zweijährige
Frist nach Art. 17 der Statuten sei durch die Eingabe
vom 26. März 1940 an das Finanzdepartement gewahrt
worden. Eventuell sei die Verspätung der Eingabe an
das Bundesgericht durch das Finanzdepartement ve
schuldet, da dieses seinen Entscheid verzögert habe,
wahrscheinlich in der Absicht, nachher die Verspätungs-
einrede
zu erheben. Nach der Praxis des Bundesgerichtes
in andern Fällen sei zu schliessen, dass sich das Departe-
ment hier nicht auf die Verspätung berufen könne (BGE
Beamtenrecht. No 51.
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'49 II 321, 46 II 92 und 42 II 682). Übrigens habe die
Frist erst am 30. Januar 1939 begonnen und sei daher
noch nicht abgelaufen.
Das Bundesgericht ist auf die Klage nicht eingetreten
in Erwägung :
298 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. hang, in welche~ die Vorschrift steht, jeden Zweifel aus. Da Art. 17 für Streitigkeiten über Kassenleistungen die Beurteilung durch eine einzige Instanz vorsieht, kann unter Einreichung des Begehrens (depöt de la demande) nur die gerichtliche Klage verstanden werden. An dieser Ordnung ist bei Übertragung dieser Geschäfte an das Bundesgericht nichts geändert worden. Auch das Bundes- gericht urteilt als einzige Instanz. Soweit Klagefristen vorgesehen sind, ist daher der Vorbescheid der Verwaltung nach Art. 20 VDG vor deren Ablauf zu erwirken. 3. - Die Klagefrist von zwei Jahren nach Art. 17, Abs. 3, der Statuten bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in welchem der Anspruch wirksam wird. Die Invaliden- rente beginnt mit dem Tage, bis zu welchem das Gehalt oder der Lohn ausgerichtet wurde (Art. 24, Abs. 4 der Statuten). Hier wurde der Lohn ausbezahlt bis Ende Juni 1938. Die Invalidenrente, auf die Anspruch erhoben wird, hätte, wenn sie geschuldet wäre, am 1. Juli 1938 begonnen. Die zweijährige Klagefrist ist daher am 1. Juli 1940 abgelaufen. Die vorliegende Klage wurde am 5. August 1940, demnach verspätet, eingereicht. Unhaltbar, ja trölerisch ist die Behauptung, der Ver- waltungsentscheid sei verzögert worden. Das Gesuch an das Finanzdepartement wurde erst am 26. März 1940, also nur ein Vierteljahr vor Ablauf der Klagefrist einge- reicht. Es musste zunächst dem Oberarzt der Bundes- verwaltung zur Begutachtung unterbreitet werden. Es ist am 8. Juli, also innert der für nicht dringliche Angele- genheiten üblichen Frist, beantwortet worden. Wenn der Kläger im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Klagefrist eine raschere Behandlung des Gesuches wünsch- te, so hätte er dies geltend machen müssen. Es hätte auch nichts im Wege gestanden, dass er, zur Wahrung der Frist, die gerichtliche Klage vorsorglich eingereicht hätte, ohne die Stellungnahme der Verwaltung abzu- warten, sofern diese, trotz Hinweis auf die Dringlichkeit, nicht rechtzeitig erhältlich gewesen wäre. Beamtenrecht. No 52. 52. Urteil vom 13. Dezember 1940 i. S. Kanton Rem gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. 299
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