Political intelligence service by sending a single message

BGE 66 I 107Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I6 mag 1940Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Leo Schmitt was convicted by the Basel-Stadt courts of political intelligence service after he sent a denunciatory letter about two men to the German customs authority. He complained to the Federal Court that no punishable intelligence service existed, that the statements did not concern political activity, that the foreign-interest element and unlawful intent were missing, and that the sentence was excessive. The Kassationshof rejected all arguments. It held that even a single message can satisfy Art. 2 BB, that the allegations related to political activity, that destination for a foreign authority suffices, and that unlawful intent was present. The complaint was dismissed and the three-month prison sentence remained intact.

Massima Omnilex

Art. 2 BB vom 21. Juni 1935; Nachrichtendienst liegt bereits bei der Übermittlung einer einzigen Nachricht vor. Der Tatbestand erfasst jede einzelne Auskundschaftung, Einziehung oder Weitergabe von Nachrichten; eine organisatorische Mehrzahl von Handlungen ist nicht erforderlich. Unter „politischer Tätigkeit“ fallen auch Anschuldigungen, welche die politische Gesinnung oder Betätigung einer Person offenbaren, namentlich die Denunziation politisch motivierten Schmuggels verbotener Zeitungen und der Spitzeltätigkeit. Für die Zweckrichtung genügt, dass die Nachricht für eine fremde Regierung oder Behörde bestimmt ist; tatsächliche Weiterleitung oder Auftrag des Empfängers ist nicht erforderlich. Rechtswidriger Vorsatz im Sinne von Art. 6 BB und Art. 11 BStrR setzt kein exaktes Normbewusstsein voraus, sondern das Bewusstsein, rechtlich Unerlaubtes zu tun (consid. 2–5).

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BGE 66 I 107 - Spitzelgesetz

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Regeste

Sachverhalt

A.

B.

C.

Erwägungen

Erwägung 1

  1. Nach Art. 2 des Spitzelgesetzes wird mit Gefängnis bestra ...

Erwägung 2

  1. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Überm ...

Erwägung 3

  1. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers entfallt die St ...

Erwägung 4

  1. Die Übermittlung von Nachrichten ist nur dann strafbar, w ...

Erwägung 5

  1. Auch der rechtswidrige Vorsatz, der nach Art. 6 des Spitzelges ...

Erwägung 6

  1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nur des Versuchs ...

Erwägung 7

  1. Der Beschwerdeführer beanstandet schIiesslich die Hö ...

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Thomas Probst, A. Tschentscher

  1. Urteil des Kassationshofs

vom 6. Mai 1940

i.S. Schmitt gegen Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft.

Regeste

Bundesbeschluss betr. den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1935 (Spitzelgesetz). Nachrichtendienst (Art. 2 BB) liegt schon bei Übermittlung einer einzigen Nachricht vor. Unter die Angaben über die politische Tätigkeit fällt auch die Beschuldigung des Schmuggels verbotener Zeitungen und der Spitzeltätigkeit. Der blosse Versuch der Übermittlung einer Nachricht erfüllt schon den Tatbestand des Nachrichtendienstes. Begriff des rechtswidrigen Vorsatzes (BStrR Art. 11).

Sachverhalt

A.

Der Beschwerdeführer Leo Schmitt wurde vom Strafgericht und vom Appellationsgericht von Basel-Stadt wegen versuchten politischen Nachrichtendienstes im Interesse des Auslandes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des BB betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1935 (Spitzelgesetz) schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt der folgende Tatbestand zu Grunde : 1

Schmitt war Mitglied eines Skiklubs in Basel. Aus diesem wurde er ausgeschlossen, und ebenso, auf Betreiben des Vorstandes des Klubs, aus dem schweizerischen Skiverband. Um sich an den Vorstandsmitgliedern zu rächen, richtete Schmitt im Dezember 1938 ein Schreiben an die "GrenzzollsteIle Basel, Reichsbahnhof", in welchem er jene des Proviantschmuggels nach der auf deutschem Gebiet gelegenen Klubhütte, sowie der Verletzung der Devisenvorschriften beschuldigte. Ferner führte er aus : "Der Präsident, ein Elsässer namens X., lieferte letztes Jahr linksgerichtete Zeitungen in die Skihütte in M. So war z.B. die Nationalzeitung (schreib Zional Zeitung) in M. gern gelesen. Der Sekretär, Y., sehr francophil,ist ein Spitzel. Hat in der letzten Zeit belastende Aussagen gemacht, gegen den "Volksbund" (National-sozialistische schweizerische Arbeiterpartei) des Major Leonhardt." Dieses Schreiben unterzeichnete Schmitt: "Vereinigung gegen Juden und Schieber" und unterschrieb mit dem falschen Namen "Meyer". Er hoffte, dass auf Grund dieser Denunziation, die für die deutsche Zollbehörde bestimmt war, der in Basel wohnhafte französische Staatsangehörige X. und der Schweizer Y. bei ihrem nächsten Grenzübertritt verhaftet würden. Infolge der ungenauen Adressierung gelangte das Schreiben jedoch an das schweizerische Grenzzollamt beim Reichsbahnhof Basel. 2

In den Angaben über X. und Y. erblickten die Basler Strafgerichte den Versuch eines politischen Nachrichtendienstes zu Gunsten von Deutschland und zum Nachteil von Staatsangehörigen und Einwohnern der Schweiz. 3

B.

Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes vom 20. März 1940 erhob Schmitt die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Freisprechung, eventuell Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung. Er bestreitet das Vorliegen eines verbotenen Nachrichtendienstes sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht. 4

C.

Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft von Basel-Stadt beantragen Abweisung der Beschwerde. 5

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung : 6

Erwägung 1

  1. Nach Art. 2 des Spitzelgesetzes wird mit Gefängnis bestraft: "Wer auf Schweizer Gebiet im Interesse einer fremden Regierung, Behörde, Partei oder ähnlichen Organisation zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen oder Einwohner Nachrichtendienst über die politische Tätigkeit von Personen oder politischen Verbänden betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet." 7

Erwägung 2

  1. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Übermittlung bloss zweier Nachrichten zum vorneherein zur Erfüllung des in Art. 2 des Spitzelgesetzes umschriebenen Tatbestandes nicht geeignet sei. Diese Auffassung ist jedoch mit der Vorinstanz abzulehnen. Unter Art. 2 fällt vielmehr, wie schon in der Botschaft zum Spitzelgesetz bemerkt wird, jede einzelne Handlung, die sich als Auskundschaftung, Einziehung oder Weitergabe einer Nachricht erweist (BBl. 1935 I S. 745). Dies ergibt sich aus dem Zweck, den das Verbot sowohl des politischen Nachrichtendienstes gemäss Art. 2 des Gesetzes, wie auch des militärischen (Art. 3) und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 4) verfolgt, nämlich aus dem Bestreben, die Gebietshoheit der Schweiz nach jeder Richtung gegen ausländische Übergriffe zu schützen. Dieses Schutzbedürfnis besteht selbstverständlich gegenüber einer einzelnen, eine Verletzung der Gebietshoheit in sich schliessenden oder sie befördernden Handlung in gleichem Masse wie gegenüber einer organisierten Mehrzahl von Verletzungshandlungen. Im gleichen Sinne hat das Bundesstrafgericht auch den bereits in Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung betr. Strafbestimmungen für den Kriegszustand vom 6. August 1914 verwendeten Begriff des Nachrichtendienstes ausgelegt (vgl. THILO, Contre les espions, etc. ... S. 21; La répression de l'espionnage S. 12, 16). 8

Erwägung 3

  1. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers entfallt die Strafbarkeit seines Verhaltens sodann deswegen, weil die Nachrichten über X. und Y. sich nicht auf deren politische Tätigkeit bezogen hätten. Das dem ersteren zur Last gelegte Verbringen von Zeitungen in ein fremdes Land sei kein politisches, sondern ein strafrechtliches Vergehen, da die eingeführten Zeitungen in Deutschland verboten seien. Ebenso werde mit der Behauptung, Y. sei ein Spitzel und habe im Prozess gegen den "Volksbund" Leonhardts belastende Aussagen gemacht, zweifellos nichts über die politische Tätigkeit des Y. ausgesagt. 9

Auch diese Einwände sind jedoch völlig haltlos. Das von der nationalsozialistischen deutschen Regierung erlassene Verbot schweizerischer Zeitungen dient den politischen Zwecken des totalitären Staates. Die Bezichtigung, solche aus politischen Gründen verbotene Zeitungen einzuschmuggeln, bezieht sich daher auf eine politische Tätigkeit. Dass sich X. damit einer nach deutschem Recht strafbaren Handlung schuldig gemacht hätte, nimmt seiner Tätigkeit den politischen Charakter nicht. Auf diesen allein kommt es aber hier an. Im Gegenteil lässt der Umstand, dass X. für die Übertretung des nach schweizerischer Auffassung unberechtigten Zeitungsverbotes eine empfindliche Strafe zu gewärtigen gehabt hätte, das Interesse der Schweiz und ihrer Bürger und Einwohner an der Nichtbekanntgabe der Übertretung als um so grösser erscheinen. Das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Argument, die Bekanntgabe einer strafrechtlichen Verfehlung der in Frage stehenden Art falle sowenig unter das Spitzelgesetz, wie die Mitteilung eines Devisenvergehens, ist unbehelflich, weil die Voraussetzung, auf der es beruht, nicht zutriffft. Wie nämlich das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid i. S. Bodmer und Kons. (BGE 65 I 334) ausgesprochen hat, stellt auch die Ausspähung und Bekanntgabe von Verletzungen ausländischer Devisenvorschriften im Interesse des Auslandes einen -- wirtschaftlichen -- Nachrichtendienst im Sinne von Art. 4 des Spitzelgesetzes dar. 10

Dass auch die über Y. aufgestellten Behauptungen sich auf dessen politische Tätigkeit bezogen, ist so selbstverständlich, dass es kaum einer näheren Begründung bedarf. Wird doch Y. der Spitzeltätigkeit und Abgabe ungünstiger Zeugenaussagen gegenüber einer mit dem deutschen Nationalsozialismus sympathisierenden politischen Splittergruppe bezichtigt, woraus auf seine politische Einstellung geschlossen werden kann. Es bestand daher die Gefahr, dass Y. wegen seiner politischen Gesinnung und Tätigkeit bei seinem nächsten Grenzübertritt Unannehmlichkeiten erwachsen könnten, ja sogar, dass er verhaftet werden könnte. Gerade gegen derartige Zwangsmassnahmen wegen ihrer auf schweizerischem Gebiet geäusserten und betätigten politischen Gesinnung sollen aber die Angehörigen und Einwohner der Schweiz durch Art. 2 des Spitzelgesetzes geschützt werden. 11

Erwägung 4

  1. Die Übermittlung von Nachrichten ist nur dann strafbar, wenn sie im Interesse einer fremden Regierung, Behörde etc. erfolgt. Auch dieses Erfordernis ist hier entgegen der Bestreitung des Beschwerdeführers gegeben. Es genügt nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Nachricht für eine fremde Regierung, Behörde etc. bestimmt ist (BGE 61 I 413). Im vorliegenden Falle war die Nachricht nach der eigenen Zugabe des Beschwerdeführers für die deutsche Zollbehörde bestimmt. Dass der Absender der Nachricht etwa auf Grund eines Auftrages des Empfängers gehandelt habe, ist nicht erforderlich. 12

Erwägung 5

  1. Auch der rechtswidrige Vorsatz, der nach Art. 6 des Spitzelgesetzes und Art. 11 BStrR erforderlich ist, liegt hier vor. Der Beschwerdeführer wollte nach seinem Eingeständnis die Nachricht der deutschen Zollbehörde übermitteln in der Absicht, X. und Y. einen Nachteil zuzufügen. Dabei ist aus dem Inhalt seines Schreibens klar ersichtlich, dass er nicht nur zollrechtliche Vergehen der beiden Personen zur Anzeige bringen, sondern sie wegen ihrer politischen Tätigkeit anschwärzen wollte. Angesichts der allgemeinen bekannten straffen Organisation des deutschen Behördenapparates musste sich der Beschwerdeführer darüber im klaren sein, dass die Meldung von der Zollstelle an die politische Polizei weitergeleitet worden wäre und dass die den Verzeigten drohenden Nachteile sich daher nicht in einer strengen Überwachung in zollrechtIicher Hinsicht erschöpfen würde, sondern dass sie vielmehr der Gefahr einer Verhaftung wegen Vergehens gegen das Regime ausgesetzt wurden. 13

Damit ist bereits gesagt, dass beim Beschwerdeführer auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit vorhanden war, das nach Art. 11 BStrR notwendiges Erfordernis des Vorsatzes ist. Hiezu braucht nämlich nicht direkte Kenntnis der betreffenden Straf- oder Verbotsnorm vorzuliegen, sondern es genügt das Empfinden des Täters, etwas rechtlich Unerlaubtes zu tun (BGE 60 I 418). Diese gefühlsmässige Gewissheit ist bei an sich schädigenden Handlungen schon mit dem Bewusstsein des Fehlens eines die Schädigung rechtfertigenden Grundes gegeben. Der Beschwerdeführer konnte aber nicht im Zweifel sein darüber, dass es unstatthaft war, wenn er zur Befriedigung seiner persönlichen Rachegelüste seine Gegner um ihrer politischen Einstellung und Tätigkeit willen der Verfolgung durch die deutschen Behörden aussetzte. 14

Erwägung 6

  1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nur des Versuchs des politischen Nachrichtendienstes schuldig erklärt, weil die von ihm abgeschickte Nachricht infolge ungenügender Adressierung den Empfänger nicht erreichte. Diese Qualifikation ist irrtümlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts (BGE 61 I 414, 65 I 332) kommt beim Delikt des Nachrichtendienstes die Unterscheidung zwischen Vollendung und Versuch und zwischen den verschiedenen Teilnahmeformen nicht zur Anwendung. Vielmehr wird der strafbare Tatbestand erfüllt durch jedes Verhalten, das sich irgendwie in die Kette der Handlungen einreiht, welche die Einrichtung oder den Betrieb des Nachrichtendienstes ausmachen. Indessen wird der Beschwerdeführer durch die unzutreffende Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht beschwert, sondern gegenteils, infolge des in Art. 15 BStrR aufgestellten Grundsatzes der geringeren Strafbarkeit des Versuches begünstigt. 15

Erwägung 7

  1. Der Beschwerdeführer beanstandet schIiesslich die Höhe der ausgefällten Strafe. Allein die Strafzumessung ist, soweit die Vorinstanz sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens gehalten und nicht gesetzliche Strafmilderungsgründe unberücksichtigt gelassen hat, vom Kassationshof nicht zu überprüfen. Dass eine der genannten Voraussetzungen erfüllt sei, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. 16

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 17

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

Parole chiave

political intelligence servicesingle messageforeign authoritypolitical activityunlawful intentattemptdenunciationcustodial sentence

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether sending a single message can constitute political intelligence service under Art. 2 BB 21 June 1935.

Decisione estratta

Yes. One individual act of obtaining or transmitting a message already falls within the offence.

Motivazione estratta

The provision protects Swiss territorial sovereignty against any foreign interference; the offence is not limited to organized or repeated conduct.

Questione giuridica chiave

Whether the accusations about smuggling prohibited newspapers and spying concerned political activity within Art. 2 BB.

Decisione estratta

Yes. The allegations related to political activity of the persons concerned.

Motivazione estratta

Smuggling newspapers forbidden for political reasons and accusing someone of spying or politically adverse testimony disclose political conduct, even if the same facts might also amount to an offence under foreign law.

Questione giuridica chiave

Whether the message was sent in the interest of a foreign government when it was intended for the German customs authority.

Decisione estratta

Yes. It is sufficient that the message was destined for a foreign authority.

Motivazione estratta

Actual receipt by the foreign authority is not required, and the sender need not act on that authority's instructions.

Questione giuridica chiave

Whether the accused acted with unlawful intent under Art. 6 BB and Art. 11 BStrR.

Decisione estratta

Yes. The required unlawful intent and awareness of unlawfulness were present.

Motivazione estratta

The content and purpose of the letter showed an intent to expose the targets to foreign persecution for political reasons; awareness of acting unlawfully was inferred from the deliberate use of denunciation for revenge.

Questione giuridica chiave

Whether the lower court wrongly qualified the conduct only as an attempt.

Decisione estratta

The qualification was incorrect, but it did not prejudice the appellant.

Motivazione estratta

For intelligence service, the distinction between attempt and completion does not apply in the usual way; nevertheless, the appellant benefited from the more lenient lower-court qualification.

Questione giuridica chiave

Whether the sentence was reviewable by the Federal Court.

Decisione estratta

No. Sentence assessment is not reviewed as long as the lower court stayed within the statutory range and applied no missing mandatory mitigation.

Motivazione estratta

The appellant did not show any such legal error.

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