Schuldbetreibungs-nnd Konkursrecht. N0 22.
Die 8chiddbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Die Vorinstanz erachtet nicht als erwiesen, dass eine
gänzlich
unpfandbare Invalidenpension im Sinne von
Art. 92 Ziff. lO SchKG vorliege, weil der Rekurrent nicht
dargetan habe, dass er wirklich wegen eines Unfalles und
zwar eines im Bahndienst erlittenen Unfalles pensioniert
wurde. Käme darauf etwas Entscheidendes an, so hätte
diese Frage wohl von Amtes wegen näher abgeklärt werden
müssen (BGE 54 III 235). Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz war indessen unerheblich, ob der Unfall sich
im Bahndienst oder ausserhalb desselben ereignete, ja ob
sich die Pensionierung überhaupt auf ein Unfallereignis
oder auf eine anders :verursachte Beeinträchtigung der
Gesundheit stützte. Der in dieser Hinsicht klare Wortlaut
von Art. 92 Ziff. 10 SchKG lässt eine einschränkende Aus-
legung nicht zu. Allein es braucht nicht geprüft zu wer-
den, ob der Rekurrent überhaupt wegen seines Gesund-
heitszustandes pensioniert wurde. Nachdem er nach seinen
eigenen Angaben das Alter erreicht hat, in dem er auch ohne
jede Gesundheitsstörung die gleiche Pension beanspruchen
könnte, sind die Kassenleistungen auf alle Fälle wie Alters-
renten zu behandeln, also nach Massgabe von Art. 93
SchKG pfändbar ; beim Eintritt dieses Alters verwandelt
sich eine Invalidenpension in ine Alterspension (BGE 62
TII 17 und 64 III 16) und ist ungeachtet der abweichenden,
der gesetzlichen Ordnung von Art. 93 SchKG widerspre-
chenden statutarischen Regelung nur im Rahmen des Not-
bedarfs der Pfandung entzogen (BGE 64 III 5). Der Ge-
sundheitszustand des Schuldners und die dadurch beding-
ten notwendigen Ausgaben sind somit nur bei Bemessung
des Notbedarfs zu berücksichtigen.
Erweist sich damit der Rekurs als unbegründet, indem
die Vorinstanz:mit Recht Art. 93 SchKG angewendet hat,
so ist ihre Entscheidung im übrigen, als eine Ermessens-
frage betreffend, der Überprüfung durch das Bundesgericht
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23.
entzogen. Die erst seit der Pfändung angeblich vorgenom-
mene Lohnabtretung kann dem Pfändungsbeschlag nicht
vorgehen und fällt ausser Betracht.
Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. KQnkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
23. Entscheid vom 8. Juli 1939 i. S. Fischer.
'Teilweiser Verzicht auf Unpfändbarkeit des Lohnes, ausgesprochen
in Unkenntnis der Zulässigkeit der Zwangspfändung, ann
nicht zu Pfändung über den Betrag der letzteren hllaus
führen (Art. 93 SchKG).
Le debiteur qui renonce partiellement ci l'insaisis8abilite de son
salaire, ignorant qu'il ne peut invoquer le beoefice de .rart. 93
dans une poursuite dirigee par un membre de sa faIllllIe pour
l'exooution d'un devoir d'entretien, ne peut pas Eitre recherche
au delit du montant de la saisie pratiquee dans cette pour-
suite.
11 debitore ehe rinuncia parzialmente all'impignorabilitd deI suo
salario, ignorando ehe non pub invoeare il benefieio del-
l'art. 93 LEF in un'esecuzione eontro di lui promossa da un
membro della sua famiglia per ottenere il pagamento. di una
pensione alimentare, non puo essere eseusso oltre l'llnporto
pignorato in queIl'esecuzione.
A. -Gegen den Rekurrenten liefen zwei Betreibungen,
die eine' von seinem ausserehelichen Kinde für gerichtlich
zugesprochene Alimente, die
andere von dessen und der
Mutter Rechtsanwalt für Honorar. Für beide zu einer
Gruppe zusammengefassten Betreibungen pfandete das
Betreibungsamt vom Lohne des Schuldners als Geschäfts-
reisenden
Fr. 30.-monatlich. Beschwerden hiegegen
von seiten des Kindes auf Erhöhung der Lohnpfändung
und von seiten des Schuldners auf gänzliche Beseitigung
derselben wies die untere Aufsichtsbehörde ab. In seinem
Rekurse gegen diesen Entscheid an die obere Aufsichts-
behörde schrieb der Schuldner : In entgegenkommender
Weise erkläre ich mich bereit, per Monat eine Zahlung
von 10 Fr. leisten zu wollen. Ich stelle daher an Sie
das höfliche Gesuch, die verfügte Lohnpfandung von
78 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23.
30 Fr. aufzuhel1en und eine solche von 10 Fr. festzu-
setzen
.
Die obere Aufsichtsbehörde hat diesen Rekurs teilweise
gutgeheissen dahin, dass sie
das Betreibungsamt anwies,
vom Lohne des Schuldners monatlich Fr. 26.50 zu
pfänden, wovon Fr. 10.-in den zu einer Pfändungs-
gruppe zusammengefassten Betreibungen Nr. 76 (des
Anwalts)
und 80 (des Kindes) und Fr. 16.50 in der Be-
treibung Nr. a allein für die Alimentationsforderung des
Kindes. Die Vorinstanz
führt aus, der Verdienst des
Schuldners von Fr. 150.-pro Monat bleibe unter seinem
und seiner Familie Existenzminimum zurück, sodass in
der Betreibung des Anwalts eine Lohnpfandung nur
soweit in Betracht komme, als der Schuldner auf die
Unpfändbarkeit des Lohnes verzichtet habe. Ein solcher
Verzicht sei
im Rekursantrag für den Betrag von Fr. 10.-
pro Monat zu erblicken, welcher Betrag daher in den
beiden Betreibungen als pfändbar erklärt werden müsse.
An dem aus der Verwertung dieser Lohnquote resultie-
renden Erlös
hätten die beiden Gruppengläubiger pro
rata ihrer Forderungen zu partizipieren. Darüber hinaus
wurde für die Betreibung des Kindes das monatliche
Einkommen des Schuldners von Fr. 150.-im Verhältnis
des Existenzminimums des Schuldners
und seiner Frau,
Fr. 240.-, und des betreibenden Kindes, Fr. 30.-, zu-
sammen Fr. 270.-, aufgeteilt, wobei auf das Kind die
erwähnten Fr. 16.50 entfielen.
B. . -Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs
des Schuldners mit dem Antrag, die von der Vorinstanz
verfügte
Lohnpfändung von Fr. 26.50 sei aufzuheben
und sein ohne Rechtspflicht erfolgtes freiwilliges Angebot
von 10 Fr. monatlich gutzuheissen .
Die 8ckuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
In dem Angebot des Schuldners, Fr. 10.-pro Monat
zu leisten, ist in der Tat ein Verzicht auf den Schutz
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 23.
des Existenzminimums in diesem Betrage zu erblicken.
Für dessen Interpretation im Rahmen der ganzen Pfän-
dung muss aber auf den Willen des Schuldners abgestellt
werden.
Jene Erklärung hat der Rekurrent abgegeben,
ohne sich bewusst
zu sein, dass für die beiden Betreibungen
hinsichtlich des Existenzminimums verschiedenes gelte,
- a.
- dass er einer Pfandung zugunsten der Alimenten-
forderung des Kindes keinesfalls entgehen könne, unge-
achtet des Existenzminimums. Zwar war in der Be-
schwerde des Kindes darauf hingewiesen, jedoch nur
ganz beiläufig; aber die untere Aufsichtsbehörde hatte
in ihrem Übermittlungsschreiben die Aufmerksamkeit des
Schuldners ausdrücklich auf die Frage konzentriert,
welcheS sein Einkommen sei, und in ihrem Beschwerde-
entscheid selbst, bei dessen Weiterziehung
dann der
Schuldner die Anerkennung der Fr. 10 aussprach, jene
Unterscheidung
auch nicht gemacht. Mit seiner Erklärung
wollte also der Schuldner einfach von seinem Lohne
Fr. 10.-für diese Betreibungen opfern, aber nicht mehr.
Gewiss meinte er, es geschehe ebensowohl zugunsten des
Anwalts wie des Kindes.
Daraus aber darf nicht mehr
geschlossen werden, er lasse sich freiwillig etwas für den
Anwalt :wegnehmen, nachdem entgegen seiner damaligen
Meinung die
Lohnpfandung nicht bei diesen 10 Fr. halt
macht. Insbesondere kann aus dem anerkannten Betrag
von Fr. 10.-dem betreibenden Kinde nichts über die
zwangsweise pfandbaren Fr. 16.50 hinaus zugehalten
werden. Vielmehr
könnte der Schuldner allerhöchstens
bei seiner Anerkennung
für den Teil behaftet werden,
der auf den Anwalt entfallt, während das Kind ja infolge
der durch das Existenzminimum nicht gehemmten Zwangs-
pfandung ohnehin mehr erhält als aus der Anerkennung
und gerade deswegen sich nicht auf beides berufen kann.
Es entspricht jedoch der Sachlage zweifellos besser, wenn
von der Anerkennung auch bezüglich des Anwalts gänzlich
abstrahiert wird, nachdem die offenbare Hauptvoraus-
setzung, unter der der Schuldner die Anerkennung aus-
a Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 24.
sprach nämlich es werde ihm der nur um Fr. 10.-
verminderte Lohn verbleiben -nicht gegeben ist.
Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkurskammer :
- Der Rekurs wird dahin teilweise gutgeheissen, dass
vom Lohne des Rekurrenten nur Fr. 16.50 für das Kind
.gepfändet werden dürfen.
- Entscheid vom 27. Juli 1939 i. S. Sehibli.
Endgültige RechtsöOnung. Fortsetzung der Betreibung in einem
andern
Kanton.
- Die vom Richter erteilte endgültige Rechtsöffnung berechtigt
den Gläubiger, die Betreibung in irgendwelchem Kanton fort-
zusetzen, wo sich der Betreibungsort befindet ;
auch wenn der Vollstreckungstitel, worauf die Rechtsöffnung
beruht, von einer Behörde des Kantons, wo das Rechtsöff
nungsverfahren stattfand, ausgestellt ist, so dass der Schuldner
in diesem Verfahren nur Einreden gemäss Art. 81 Abs. 1, nicht
auch Abs. 2 erheben konnte.
2. Wie den Vollstreckungsbehörden nicht zusteht, die örtliche
Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters und das von diesem
befolgte Verfahren zu überprüfen (BGE 64 Irr 10 ff.), so
dürfen sie die Fortsetzung der Betreibung auch nicht davon
abhängig machen, dass der Gläubiger neuerdings den Richter
anrufe, U1ll diese Fragen beurteilen zu lassen.
Mainlevee definitive. Oontinuation de la poursuite dans. un autre
canton.
- Le jugement qui prononce la mainlevee definitive de l'oPPO-
sition autorise le creancier a continuer Ja poursuite quel que
soit le canton OU se trouve le for de celle-ci ;
meme si le titre sur lequel est fondee la mainlevee emane
d'une autorite du canton ou s'est deroulee l'instance en mam-
levee et que de ce fait le debiteur n'ait pu soulever que les
exceptions prevues a l'art. 81 al. 1, et non pas celles de l'art. 81
al. 2 LP.
2. De meme que les autorites d'execution n'ont pas qualiM pour
examiner la question de la competence ratione loci du juge de
mainlevee ni celle de Ia regulariM de Ja procedure suivie devant
Iui (RO 64 Irr 10 et suiv.), de meme ne leur appartient-il pas
d'exiger, comme condition de la continuation de Ja poursuite,
que le creancier intente une nouvelle action judiciaire pour faire
trancher ces questions.
Rigetto definitivo deU'opposizione. Proseguimento deU'esecuzione in
un altro cantone.
- La sentenza di rigetto definitivo dell'opposizione conferisce al
creditore il diritto di proseguire l'esecuzione qualunque sia il
cantone ove si trovi il foro di quest 'ultima, anche se il titolo,
Sehuldbetreiblmgs-und Konkursrecht. No 24.
sul quale si basa il rigetto, emana da un'autorita deI cantone,
ove ha avuto luogo Ia procedura di rigetto, ed iI debitore abbia
potuto quindi sollevare soltanto Ie eccezioni previste dan'art. 81
cp. 1 e non quelle deli 'art. 81 cp. 2 LEF.
2. Come le autorita di esecuzione non hanno veste per esaminare
se il giudice di rigetto era competente ratione loci, ne se Ia
procedura seguita davanti a lui era regolare (RU 64 Irr pag. 10
e seg.), 00S1 esse non possono subordinare il proseguimento
deIl'esecuzione aHa condizione che iI creditore intenti una
nuova azione giudiziaria per far deoidere queste questioni.
Die Betreibung des Rekurrenten gegen Jonas Kaiser
wurde auf Grund eines Arrestes an dessen früherem Wohn-
ort Olten angehoben. Dort erhielt der Gläubiger, dessen
Forderungen sich auf Urteile des Amtsgerichts bezw. Amts-
gerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen stützen, auch end-
gültige Rechtsöffnung.
Er verlangte dann gemäss dem
zweiten Satz von Art. 52 SchKG die Fortsetzung der
Betreibung durch Androhung des Konkurses in Basel, wo
der Schuldner schon bei Anhebung der Betreibung nieder-
gelassen war.
Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte nicht
ohne weiteres die Konkursandrohung zu, sondern gab dem
Schuldner zunächst Frist zur Erhebung prozessualer Ein-
reden im Sinn von Art. 8 2 SchKG gegenüber dem Rechts-
öffnungsentscheid ; später kam es auf diese Verfügung
zurück,
hob sie auf und setzte nun Frist zur Geltendma-
chung
derartiger Einreden gegenüber den der Rechtsöff-
nung zugrunde liegenden Urteilen. Der Gläubiger be-
schwerte sich
über dieses Vorgehen bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde und verlangte die ungesäumte Zustellung
der Konkursandrohung, ohne dass dem Schuldner noch
die Erhebung von Einreden gegen die Vollstreckbarkeit der
in Betreibung gesetzten Forderungen zustünde. Von der
kantonaJen Aufsichtsbehörde am 7. Juli 1939 abgewiesen,
hält er mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht
an seinem Begehren fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Das Vorgehen des Betreibungsamtes lässt sich
weder
auf Art. 81
SchKG noch auf das Kreisschreiben
AS 65 m -1939