Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 15.
a1J,8 folgenden Erwägungen :
Die Auffassung der betreibenden Faustpfandgläubigerin,
dass
der Streit über die Rangfolge der beiden Faustpfand-
rechte erst im Kollokationsverfahren ausgetragen werden
könne,
ist unrichtig. Das Kollokationsverfahren ist nur
die letzte Gelegenheit, bei der diese Auseinandersetzung
noch stattfinden kann (Art. 157 Abs. 3 SchKG). Es
kann hiezu aber nur noch Anlass bestehen, wenn der
Faustpfandgläubiger, der den bessern Rang gegenüber
dem auf Faustpfandverwertung betreibenden Gläubiger
beansprucht, es bis zum Verteilungsverfahren unterlassen
hat, seinen Anspruch durchzusetzen, der ihm zufolge
des Deckungsprinzipes
(Art. 126 SchKG) schon im Ver-
wertungsverfahren eine bessere Rechtsstellung verschafft
hätte.
Will er sich diesen Schutz sichern, was ihm nicht ver-
wehrt sein kann, so steht ihm nur das Widerspruchs-
verfahren zur Verfügung, und es hat daher auf seine
Rangansprache hin das Betreibungsamt dieses Verfahren
einzuleiten.
Dass es für die Auseinandersetzung über die
Rangfolge
der Faustpfandrechte geeignet ist, kann nicht
zweifelhaft sein. Denn der durch das Gesetz ausdrücklich
in dieses Verfahren verwiesenen Pfandansprache eines
Dritten an der gepfändeten oder von der Pfandverwertungs-
betreibung betroffenen Sache .darf die Geltendmachung
eines bessern
Pfandrechtsranges umsoeher gleichgestellt
werden, als
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
auch Rechtsansprüche anderer als der im Gesetz erwähnten
Art in diesem Verfahren zur Entscheidung gebracht
werden können (BGE 48 m 221, 59 III 124).
Die Befürchtung der betreibenden Faustpfandgläu-
bigerin, dass der ihr den Rang streitig machende dritte
Faustpfandgläubiger sich in ihre Rechtsbeziehungen zum
Betriebenen einmischen und ihre vom Schuldner selbst
anerkannte Forderung bestreiten könnte, ist nicht stich-
haltig.
Selbst wenn der Dritte zur Begründung des Vor
Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. No 16.
ranges seines Pfandrechtes den Rechtsbestand der Forde-
rung des Betreibenden und die Gültigkeit des Pfand-
vertrages zwischen diesem und dem Schuldner bestreiten
wollte und damit Erfolg hätte, vermöchte das Urteil
doch nur zwischen ihm und dem Betreibenden Recht zu
schaffen, indem es den Vorrang des Pfandrechtes fest-
stellen würde,
nicht aber auf das Rechtsverhältnis des
Betreibenden
zum Schuldner einzuwirken.
Die Vorinstanz
hat demgemäss die Einleitung des
Widerspruchsverfahrens
mit Recht geschützt.
16. Entscheid vom 2. Juni 1939 i. S. Niederhauser.
Invalidenrenten,
Art. 92 Zu. 10 SchKG.
Die Unpfändbarkeit gilt ausnahmslos, auch in einer Betreibung
für Unterstützungsbeiträge an Kinder aus geschiedener Ehe.
Rente d'invalidite, art. 92, eh. 10 LP.
L 'insaisissabilite est absolue ; elle vaut aussi dans une poursuite
en paiement des contributions dues pour l'entretien d'enfants
issus d'un mariage rompu par le divorce.
Rendita d'invaliditd, art. 92 cifra 10 LEF.
L'impignorabilita non conosce eccezioni; vale anche in un'ese
cuzione con cui si chiede il pagamento di contributi al maute
nimento di figli nati da un matrimonio ehe e stato sciolto per
divorzio.
A. -Von der Pension von monatlich Fr. 270.-, die
der Rekurrent seit seinem vorzeitigen Ausscheiden aus
dem Polizeidienst der Stadt Zürich wegen Invalidität
bezieht, pfändete das Betreibungsamt Zürich 11 für
rückständige Unterhaltsbeiträge an die zwei durch Schei-
dungsurteil der Rekursgegnerin zugesprochenen Kinder
monatlich Fr. 66.50.
Gegen diese Pfändung beschwerte sich der Schuldner,
indem er für seine Rente die absolute Unpfändbarkeit
im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 SchKG in Anspruch nahm.
Die erste Instanz teilte diese Ansicht und hob die Pfän-
dung auf. Das Obergericht hingegen erklärte sie in seinem
Urteil vom 5. Mai 1939 als zulässig. Es nimmt als Aus-
Schuldbetreibungs-und Konklll'Srecht No 16
gangspunkt die :Rechtsprechung des Bundesgerichts, wo-
nach bei Altersrenten, gleich wie bei den übrigen For-
derungen des Schuldners im Sinne von Art. 93 SchKG,
die Beschränkung der Pfändbarkeit auf den das Existenz-
minimum übersteigenden Betrag bei Betreibungen für
Forderungen aus famili nrechtlichen Unterhaltsansprü-
chen nicht zur Anwendung kommt. Die gleichen Grund-
sätze erachtet es auch massgeblich hinsichtlich der Pfän-
dung von Invalidenrenten, weil auch diese für den Unter-
halt nicht nur des Schuldners, sondern seiner ganzen
Familie bestimmt seien, und leitet daraus ab, dass die
Pfändung derartiger Renten trotz des absolut lautenden
Pfändungsverbotes gemäss Art. 92 Ziff. 10 wenigstens für
Unterhaltsansprüche von Kindern aus der geschiedenen
Ehe zuzulassen sei.
B. -Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht wieder-
holt der Schuldner sein Begehren um Freigabe der vollen
Pension.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Büsst ein Familienhaupt durch Unfall oder Krankheit
seine Arbeitsfähigkeit ein und erhält es dafür eine Inva-
lidenrente, so dient diese, da sie einen Ersatz für die
Erwerbsfähigkeit darstellt, gleich wie der Arbeitsertrag
selbst oder die Altersrente nicht nur den persönlichen
Bedürfnissen des Invaliden, sondern auch zur Befriedigung
seiner familienrechtlichen Unterhaltspflichten. Hieraus
liessen sich bezüglich der Vollstreckung solcher Unter-
haltsforderungen beachtliche Gründe ableiten für eine
Lösung, die hinsichtlich der Pfandbarkeit zwischen Alters-
und Invalidenpensionen des Schuldners keinen Unterschied
macht. Indem die Vorinstanz so überlegt und danach
entscheidet, begibt sie sich aber in das Gebiet der künftigen
Rechtsgestaltung und übersieht, dass das heute geltende
Betreibungsrecht eine andere Lösung getroffen hat.
Das Gesetz zählt die Alterspensionen in Art. 93 aus-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. o 16.
Si
drücklich ZU den grundsätzlich pfändbaren Ansprüchen
des Schuldners und macht eine Einschränkung nur inso-
weit, als es den Notbedarf des Schuldners vorbehält.
Hiebei berücksichtigt es nicht nur die unumgänglichen
persönlichen Bedürfnisse des Schuldners, sondern auch
diejenigen seiner Familie, woraus sich zwangsläufig die
erwähnte Rechtsprechung ergibt, die an diesem Notbedarf
der Familie auch familienrechtlich begründete Unterhalts-
forderungen durch Pfändung teilnehmen lässt.
Grundsätzlich anders ist die Invalidenrente behandelt.
Sie ist gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar. Weder
Wortlaut noch Zweckgedanke dieser Vorschrift lassen eine
Ausnahme zu. Im Unterschied zu den in Ziff. 1-5 von
Art. 92 aufgezählten Gegenständen kommt es nicht darauf
an, ob die Rente für den Schuldner unentbehrlich sei.
Sie ist an sich ein für die Pfändung gänzlich untaugliches
Vermögensobjekt. Hieraus folgt, wie das Bundesgericht
schon in BGE 64 TII 16 erklärt hat, dass auch eine Pfän-
dung für Unterhaltsforderungen von Familienangehörigen
ausgeschlossen sein muss. Dieser Schluss wird dadurch
bestärkt, dass das Gesetz die Invalidenrente nur dem
Betroffenen ) allein sichert und ihm seine Familie, im
Unterschied zu Art. 93 SchKG, nicht gleichstellt, sondern
dieser nur im Falle seines Todes, also für den Versorger-
schaden den gleichen Schutz gewährt. Indem das Gesetz
damit den Unterstützungsberechtigten den betreibungs-
mässigen Zugriff auf die Invalidenrente des Unterstüt-
zungspflichtigen versagt, entzieht es ihnen aber nicht
jeden Schutz, sondern verweist sie auf die ihnen durch
die übrige Gesetzgebung gewährten Rechtsbehelfe (vgl.
z.
B. Art. 96 KUVG, und die strafrechtlichen Bestim-
mungen wegen Vernachlässigung der Unterstützungs-
pflicht), ferner auf die ihnen durch die Statuten der
Versicherungskassen eingeräumten Ansprüche. Demge-
mäss hat sich die Rekursgegnerin an die städtische
Versicherungskasse zu richten, die gemäss der (mit Art.
96 KUVG übereinstimmenden) Vorschrift des 14 der
58 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 17.
Statuten befugt ist, Massnahmen zu treffen, damit die
Geldleistungen
zum Unterhalt des Berechtigten und der
Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.
Auf die Pfändbarkeit der Invalidenrente hat diese Vor-
schrift, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, keinen
Einfluss.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die vom Betreibungs-
amt Zürich 11 vollzogene Pfändung der Invalidenrente
des Rekurrenten aufgehoben.
H. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:mTS DES SECTIONS CIVILES
17. UrteU der H. Zfvilabtellung vom 24. März l
i. S. BaUDlgartneI' gegen Wiss.
Die Einrede, der SChuldner sei seit dem Konkurse nicht zu nettem
Vermngen gekommen (Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG), kann
von emem Erben, der dessen Verlassenschaft angenommen
hat, der Betreibung für solche Konkursverlustforderungen
nicht entgegengehalten werden. Art. 603 ZGB. Die Sonder-
vorschrift von Art. 591 ZGB, wonach der Erbe bei Aufstellung
eines öffentlichen Inventars nur beschränkt für Bürgschafts
schulden des Erblassers haftet, lässt sich nicht am diesen
Fall analog anwenden.
Exception tiree du defaut de retour a meilleure fortune (art. 265
aI. 2 et 3 LP).
L 'heritier du failli, qui a accepte la succession, ne peut pas opposer
cette exception au creancier qui le poursuit a raison d'une
dette constatee dans l'acte de defaut de biens delivre contre
le defunt. Art. 603 CC. La disposition speciale de l'art. 591 CC
selon laquelle, lorsqu'un inventaire a et6 dresse, l'heritier. ne
repond que dans une mesure restreinte des cautionnements du
defunt, ne peut pas etre etendue Pl1r analogie au cas envisage.
L.'eccezione di non Msere ritornato a miglior fortuna (art. 265 cp.
2 e 3 LEF) non puo essere opposta dall'erede, che ha accettato
la successione, 8,1 creditore che gli ha promosso esecuzione
a motivo di un attestato di carenza di beni riIasciato contro
iI defunto. Art. 603 CC. La norma speciale delI'art. 591 CC;
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 17.
secondo oui, allorohe e stato eretto un inventario, l'eredee
responsabiIe in misura Iimitata delle fideiussioni deI defunto,
non puo essere applicata per analogia. al caso in questione.
Die Witwe und Erbin des Albert Baumgartner ist für
eine in dessen Konkurs zu Verlust gekommene Forderung
belangt worden. Sie hat die Einrede erhoben, neues
Vermögen
im Sinne von Art. 265 SchKG sei nicht vor-
handen, der Nachlass vielmehr überschuldet. Die kanto-
nalen Gerichte haben die Einrede verworfen, weil sie
dem Erben des Konkursschuldners nicht zustehe. Die
Beklagte
hält mit der vorliegenden Berufung an das
Bundesgericht an der Einrede fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Abweichend vom Vollstreckungsrecht anderer Staaten
gibt Art. 265 Abs. 2 SchKG die Vollstreckung von im
Konkurs des Schuldners ungedeckt gebliebenen Forde-
rungen nicht schlechthin frei, noch knüpft er an die
Durchführung des Konkurses die gegenteilige Folge, dass
solche
Forderungen nun nicht mehr der Zwangsvoll-
streckung unterlägen. Vielmehr ist die Zwnngsvollstrek
kung solcher Forderungen zulässig mit der Beschränkung
der Haftung aufneues Vermögen des Schuldners. Das
will nicht heissen, dass eine solche Zwangsvollstreckung
überhaupt nur gegen den Schuldner, nach Massgabe der
erwähnten Beschränkung, gegen einen Erben dann aber
überhaupt nicht mehr gegeben sei. Art. 265 Abs. 2 Satz
I unterstellt den Konkursverlustschein den für den
Prandungsverlustschein geltenden Bestimmungen von Art.
149 SchKG, soweit sie mit dem Konkursrechte vereinbar
sind, d. h. den Absätzen 4 und 5, die insbesondere vorsehen,
dass die Verlustscheinsforderung gegenüber dem Erben
des Schuldners binnen Jahresfrist seit Antritt der Erb-
schaft verjährt. Das setzt voraus, dass eine solche Schuld
auf den Erben übergeht (sofern sie ihrer Natur nach auf
ihn übergehen kann). Art. 265 SchKG stellt übrigens
den Fortbestand der im Konkurs zu Verlust gekommenen