Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 9.
senschaftskonkurs vorliegt, nach dessen Abschluss der
Konkursschuldner nicht mehr belangt werden kann. Die
Berufung des Beklagten erweist sich damit als unzulässig.
Somit hat es beim Urteil des Obergerichtes sein Bewenden,
auch wenn bei richtiger Streitwertberechnung bereits in
den kantonalen Instanzen allenfalls ein anderes Verfahren
hätte Platz greifen müssen.
3. -Wo die Zuständigkeit
der kantonalen Gerichte
nach dem anwendbaren Prozessrecht vom Streitwert ab-
hängig ist und dieser in gleicher Weise berechnet wird,
wie es hier für die bundesgerichtliehe Kompetenz ge-
schieht, sollten den Klägern von vornherein Angaben über
die massgebende Konkursdividende zur Verfügung stehen.
Daher wird unerlässlich sein, die Konkursämter (durch
Ergänzung der Konkursverordnung) anzuweisen, jeweils
im aufzulegenden Kollokationsplane auf Grund der
Schätzung der Aktivmasse und auf Grund der mutmass-
lichen Kosten und der im Plane zugelassenen Gläubiger-
ansprüche die
zu erwartende Höchstdividende, allf'allig
auch privilegierter Klassen, anzugeben, ebenso bei' Auf-
legung eines Nachtrages gemäss Art. 251 SchKG die
Höchstdividenden, die
nach der nun gegebenen Sachlage
zu erwarten sind. Darauf wird sich dann jeder Kolloka-
tionskläger bei Einleitung des Prozesses verlassen können,
indem sich
darnach die (erstinstanzliche) Zuständigkeit
und das einzuschlagende Verfahren zu richten hat. Ob
eine Revision dieser Grundlage des Streitwertes im wei-
teren Verlauf des Prozesses, namentlich bei Prüfung der
Zulässigkeit einer Weiterziehung, vorzubehalten sei, mag
hier offen bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
Poursuite et faiIIite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
- Entscheid vom 17. März 1939 i. S. Lienhard und Girsberger.
Die Pfändung von Eigentümerpfandtiteln ist abzulehnen, wenn
diese Titel, zusammen mit der übrigen pfändbaren Fahrhabe,
nicht genügend Deckung bieten und die Liegenschaft selbst
gepfändet werden muss, sowie wenn die Liegenschaft bereits
für andere Forderungen gepfändet ist. Art. 13 und 35VZG.
-Gesonderte Verwertung solcher Titel ist nicht zulässig, auch wenn
sie, allenfalls nebst anderer Fahrhabe, gepfändet sind und
erst nach Ablauf der Teilnahmefristen die Liegenschaft gepfän-
det wurde. In diesem Falle nehmen jedoch die Gläubiger. für
die die Titel gepfändet sind, am Erlös aus der Liegenschafts-
verwertung mit dem aus ihrer frühem Pfändung hervorgehen-
den Vorrecht teil. Art. 35 Abs. 2 VZG.
Hinfall einer Pfändung mangels genüJenden Steige1'Ungsangebotes
(Art. 127 Abs. 3 und 142 Abs. 3 SchKG) : trifft die Betrei-
bung(en), wofür die Verwertung anbegehrt wurde, während
andere Pfändungen des nämlichen Gegenstandes, für nach-
gehende Gläubiger im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG.
aufrecht bleiben.
La saisie de titres hypothecaires crees au nom du propriitaire doit
etre refusoo si, y compris les autres meubles du debiteur. ces
titres ne suffisent pas a couvrir Ia creance en poursuite et qu'il
soit necessaire de saisir l'immeuble lui-meme. TI en est de meme
si l'immeuble est deja saisi en garantie d'autres creances.
Art. 13 et 35 ORI.
Meme si l'immeuble n'a ete saisi qu'apres l'expiration des delais
de participation a Ja saisie mobiliere, ces titres (qu'ils aient
ete saisis seuls ou avec d'autres meubles) ne seront pas vendus
separement. mais le creancier au benefice de Ia saisie mobiliere
participera dans ce oas au produit de la realisation de l'immeu-
ble avec le privilege qua Iui assure l'anteriorite de sa saisie.
Art. 35 al. 2 ORI.
AS 65 m -1939
34 Schuldhetreibungs. und Konkursrooht. No 10.
Oaducitl. de la 8a.j., resultant du delaut d'offre 8uffittanre (Art. 127
al. 3 et 142 al. 3 LP). Elle atteint Ja ou les poursuites'pour
lesquelles la realisation a et6 demandee, mais les autres saisies
du m6me objet en faveur des creanciers subsequents, au sens
de l'art. HO aI. 3, LP subsistent.
TI pignoramento di titoli ipotecari creati al name del proprietario'
va rifiutato se questi titoli, insieme cogli altri beni mobili
pignorabili, non sono sufficienti a coprire il credito in escus-
sione e devesi pignorare l'immobile stesso, come pure se l'im-
mobile e gia. pignorato a garanzia di altri crediti. Art. 13 e 35
RRF.
Una vendita 8eparata di taU titoli non e lecita, anche se e88:1, even-
tualmente con altri mobili, sono pignorati e soltanto dopo
Ja scadenza dei termini di partecipazione e stato pignorato
l'immobile. In tale caso i creditori, pei quali i titoli sono pigno-
rati, partecipano tuttavia, col privilegio ehe loro accorda la
precedenza deI loro pignoramento, al ricavo ottenuto dalla
vendita dell'immobile. Art. 35 cp. 2 RRF.
La caducitd deZ pignoramento per mancanza di ofJerta sufJiciente
(Art. 127 cp. 3 e 142 cp. 3 LEF) colpisce il pignoramento od
i pignoramenti, pei quali e stata chiesta la realizzazione, ma
non gli altri pignoramenti deI medesimo oggetto a favore
di creditori susseguenti a' sensi delI'art. HO cp. 3 LEF.
Die Liegenschaft des Schuldners Baumann war gepfän-
det für die Gläubiger Lienhard und Girsberger, sodann im
Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKGnachgehend für Martha-
ler und weiterhin nachgehend für Baur. Sie gelangte auf
Begehren der zwei erstgenannten Gläubiger auf erste und
mangels. genügenden Angebotes dann am 8. September
1938 auf zweite Steigerung, die gleichfalls erfolglos blieb.
Darauf erwirkten diese beiden Gläubiger wie auch Martha-
ler, der seinerzeit auch Verwertung verlangt, das Ver-
wertungsbegehren aber wieder zurückgezogen hatte, Nach-
pfändung eines auf der Liegenschaft im zweiten Range
lastenden Eigentümerschuldbriefes von Fr. 17,000.-,
woran von dritter Seite Faust-und Nachpfandrechte gel-
tend gemacht wurden. Auf Beschwerde des Schuldners hob
die untere Aufsichtsbehörde am 17. November 1938 diese
Nachpfändung auf. Lienhard und Girsberger zogen diesen
Entscheid mit dem Begehren um Wiederherstellung der
Nachpfändung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde,
und sie halten an diesem Begehren auch mit dem vorlie-
genden Rekurs gegen den sie abweisenden kantonalen Ent-
scheid vom 26. Januar 1939 fest.
Schuldhetreibungs. und Konklll'SFecht. N° 10.
Die 8chUldbeJ,reibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Schuldbriefe und Gülten, die auf eigener Liegen-
schaft des Schuldners lasten, gleichgültig ob er sie gar
nicht begeben oder später (zuruck-) erworben hat, also
Eigentümerpfandtitel im weitem Sinne, können nach der
Praxis der Vollstreckungsbehörden gepfändet und ver-
wertet werden (BGE 62 III 113). Daran ist jedenfalls
solange festzuhalten, als
nicht die Gerichte in massgeben-
der Weise die sogenannte Kreationstheorie ablehnen, wo-
nach Pfandtitel schon in der Hand des Ausstellers, bevor
sie begeben werden (und natürlich ebenso, wenn er sie
später zuruckerwirbt), wirkliche Vermögensgegenstände
darstellen.
Übrigens frägt sich, ob die Vollstreckungs-
behörden nicht auch bei Annahme der Begebungstheorie
die gleiche
Verfügungsbefugnis (kraft PIandungs-und Ver-
wertungsgewalt)
für sich in Anspruch nehmen könnten,
wie sie dem Titeleigentümer selbst nach Sachenrecht zu-
steht. Erscheint die Pfändung derartiger Titel unter dem
einen oder andem der erwähnten Gesichtspunkte an und
für sich zulässig, so kann ihr nicht etwa ohne weiteres
entgegengehalten
werden, der im Titel enthaltene Grund-
pfandwert werde in der Regel durch Verwertung der Lie-,
genschaft besser nutzbar gemacht als durch Verwertung
des Pfandtitels. Vielmehr ist darauf Rücksicht zu nehmen,
dass der Schuldner oft ein sehr beträchtliches Interesse
hat, die Liegenschaft zu behltlten. Kann dies durch Pfän-
dung und Verwertung solcher Titel, allenfalls neben an-
derer Fahrhabe, erreicht werden, indem der dabei zu
erzielende Erlös zur Deckung der in Betreibung stehenden
Forderungen ausreicht, so verlangt auch das Interesse der
Gläubiger keine Liegenschaftsverwertung.
Die Pfandung von Eigentümerpfandtiteln ist jedoch
abzulehnen;. wenn die pfändbare Fahrhabe mit Einschluss
derselben nicht genügende Deckung bietet und die liegen-
schaft selbst gepf"andet werden muss, oder wenn sie bereits
Schuldbetreibungs und KonkuJ:'srecht. No 10.
für irgendwelch Forderungen gepfändet ist; Das ergibt
sich aus Art. 13. in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 VZG
wo freilich
nur der Fall ungenügender Fahrnisdeckun
erwähnt ist; doch ist dabei von einer Pfändung von Eigen-
tümerpfandtiteln eben deshalb abzusehen, weil solche
PIändung neben der Pfändung der Pfandliegenschaft nicht
stattfinden kann, was umsomehr im zweiterwähnten Fall
zutreffen muss. Dementsprechend sind die erwähnten
Bestimmungen auch noch dahin klarzustellen, dass nichts
darauf. ankommt, ob beim Pfändungsvollzug die Pfändung
er Llegenscnaft mangels genügender Fahrnisdeckung
SICh ohne WeIteres als notwendig herausstellt, oder ob
diese Sachlage erst im Laufe der Teilnahmefristen zufolge
Bildung einer Gläubigergruppe eintritt; im letztem Falle
ist die zunächst als genügend vollzogene Pfändung der
EigentÜffiertitel in blosse Verwahrung umzuwandeln. Da-
mit soll der Frage nicht vorgegriffen sein, ob auch bei unge-
nügender Fahrnisdeckung unter Umständen von der
Pfändung der Liegenschaft abgesehen werden könne, dann
nämlich, wenn deren Verwertung (wie etwa, wenn hinter
den verwertbaren EigentÜffiertiteln noch andere Grund-
pfandrechte errichtet sind) ein noch ungünstigeres Ergeb-
nis erwarten lässt. Wie dem auch sei, hindert jedenfalls
das tatsächliche Vorliegen einer (rechtskräftigen) Pfändung
der Liegenschaft nach Art. 35 Abs. 2 VZG unbedingt eine
gesonderte
Verwertung darauf .lastender Eigentümertitel,
und diese fallen bei der Verwertung der Liegenschaft,
soweit sie
nicht mit Faustpfandrechten belastet sind,
ausser
Betracht und sind zu löschen (Art. 815 ZGB und
Art. 68 VZG; vgl. auch Art. 75/76 der Konkursverord-
nung). Eine Pfändung von Eigentümertiteln neben der
Pfändung der Liegenschaft hätte daher gar keinen Zweck.
Wenn Art. 35 Abs. 2 VZG bestimmt, dass ebenso wie ver-
pfändete auch gepländete Eigentümertitel ihrem Range
entsprechend mit dem Betrage der Forderung, für die sie
gepfändet sind, in das Lastenverzeichnis gehören, so soll
damit nur der Rechtslage Rechnung getragen sein, die sich
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 10.
ergibt, wenn ein solcher Titel allein oder mit anderer
Fahrnis (für einen oder mehrere Gläubiger) gepfändet
wurde und es dann erst nach Ablauf der Teilnahmefristen
zur Pfändung der Liegenschaft kam. In diesem Falle ist
zwar eine gesonderte Verwertung des Eigentümertitels
gleichfalls ausgeschlossen; kraft der aus der frühern
Pländung hervorgehenden Vorrechte haben aber jene
Gläubiger
am Erlös der Liegenschaft in der Weise teilzu-
nehmen, dass ein Überschuss
über die vorab zu deckenden
Pfandforderungen ihnen vorzugsweise zufällt.
2. -
Für die Rekurrenten handelte es sich nicht um
die Wahrung von Vorrechten, sondern um die Nachpfän-
dung eines EigentÜffierschuldbriefes, nachdem illre Betrei-
bungen hinsichtlich der auch an der zweiten Steigerung
erfolglos ausgebotenen Liegenschaft gemäss
Art. 142 Abs. 3
SchKG dahingefallen waren. Da die Liegenschaft selbst
nicht nachgepländet werden konnte (Art. 84 Abs. 2 VZG),
war die Nachpfändung dieses EigentÜffiertitels nicht an
die Voraussetzung gebunden, dass er (mit weiterer Fahr-
habe) genügend Deckung biete. Die Vorinstanz hat sie
aber mit Recht abgelehnt, weil die Liegenschaft für
Marthaler und Baur gepiandet blieb, also nach wie vor eine
PIändung des Eigentümertitels gar nicht statthaft war.
Ihr Hinweis auf die für die Pfandverwertung aufgestellte
Vorschrift des
letzten Satzes von Art. 120 VZG ist zwar
nicht schlüssig. Wenn darnach nur der betreibende Pfand-
gläubiger, d. h. nach Art. 105 VZG derjenige, der das Ver-
ertungsbegehren gestellt (und aufrechterhalten) hatte,
emen Pfandausfallschein erhält, somit auch nur sein
Pfandrecht gemäss Art. 111 VZG zu löschen ist so erklärt
sich dies aus der zivilrechtlichen und dinglichen' Natur der
Pfandbelastungen. In der Tat wäre nicht einzusehen
weshalb
ein dingliches Recht, das nicht Gegenstand d
Verwertungsbegehrens war, gleichfalls liquidiert werden
müsste,
da doch die ohne Erfolg auf zwei Steigerungen
gelangte Liegenschaft
im Eigentum des Betriebenen bleibt.
Die Stellung
von PIändungsgläubigern lässt sich nicht
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10
einfanhdUrch naloge Anwendung dieser Bestimmung
festlegen.
Ihnen stehen keine dinglichen Rechte kraft
Zivilrechtes, sondern lediglich Beschlags-und Verwertungs-
rechte
kraft des gegen den Schuldner eingeleiteten Voll-
streckungsverfahrens zu.
Der Vorinstanz ist jedoch zuzu-
geben, dass keine genügenden Gründe die Ausdehnung von
Art. 142 Abs. 3 SchKG auf Pfändungsgläubiger, die nicht
gleichfalls das Verwertungsbegehren gestellt (und aufrecht-
erhalten)
hatten, gebieten; jedenfalls können nachgehende
Pfändungsgläubiger
(im Sinne von Art. HO Abs. 3 SchKG)
keineswegs als
mitbetreibend gelten, wenn sie nicht eben-
falls die Verwertung
anbegehrt hatten. Weder ist aus dem
Recht jedes Pfändungsgläubigers, selbständig die Ver-
wertung zu verlangen (Art. H6/7 SchKG), ein Anspruch
darauf herzuleiten, dass bei misslungener Verwertung auch
die PIandungsrechte nachgehender PIandungsgläubiger
dahinfallen; noch ist dem Schuldner das Recht einge-
räumt, sich der wiederholten Durchführung von Steige-
rungen
auf Begehren solcher PIandungsgläubiger zu wider-
setzen-zumal er oft, wie anscheinend auch hier, ein ent-
gegengesetztes Interesse hat, um der Ausstellung von
Verlustscheineu durch Abzahlungen und gütliche Einigung
mit den betreffenden Gläubigem zuvorzukommen -;
noch braucht endlich das Schicksal solcher nachgehender
PIandungsgläubiger um ihrer selbst willen mit dem des
betreibenden verbunden zu werden. Ihr Interesse mag
mitunter durch Aufrechterhaltung der PIandung, in andern
Fällen durch deren Hinfall im Sinne von Art. 142 Abs. 3
SchKG und Art. 84 VZG besser gewahrt sein. Es ist ihnen
zuzumuten, die Verwertung gleichfalls anzubegehren,wenn
sie als betreibende Gläubiger im Sinne dieser Bestimmun-
gen gelten wollen. Geschieht es
nicht, so bleibt ihre Pfän-
dung durch die erfolglosen Verwertungsmassnahmen unbe-
rührt. Nach Hinfall der ihnen vorgehenden Pfändungen
sind alsdann sie in der Lage, bei einer neuen Verwertung
den Betrag ihrer eigenen Forderungen herausbieten zu
können, ohne Barzahlung dafür leisten zu müssen -eine
Schuldbetreibungs. und Konkmsrooht. N° 11. 39
Verwertungsmöglichkeit, die auch im Interesse des Schuld-
ners gewahrt zu werden verdient. .
Blieben
somit die PIandungsrechte der nachgehenden
Gläubiger
Marthaler und Baur bestehen, so tritt noch hin-
zu dass Baur erst im Juli 1938 das PIandungsbegehren
gentellt hatte und daher die Verwertung noch gar nicht
anbegehren konnte. Um so weniger geht es an, seine
Pfändungsrechte
durch die erfolglose Steigerung vom
8. September 1938 erledigt zu erklären. Der Einwand der
Rekurrenten endlich, die in Frage stehenden Pfändungen
seien nun auf alle Fälle während des Beschwerde-und Re-
kursverfahrens zufolge Zahlung der Forderungen oder
Rückzuges der Pfändungsbegehren (laut betreibungsamt-
licher Bescheinigung) dahingefallen,
scheitert daran, dass
die Liegenschaft bei Ausfällung des Entscheides der untern
Aufsichtsbehörde noch für Baur gepfändet war, wie sich
aus dem Bericht des Betreibungsamtes in oberer Instanz
ergibt. Die Beschwerde des Schuldners wurde daher mit
Recht zugesprochen, und es kann dahingestellt bleiben,
ob eine Pfänduilg des Eigentümertitels nun seither möglich
geworden sei.
Demnach erkennt die 8ckuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
H. Arrnt du 16 avrll 1939 dans 10. cause Gilles.
PorMe de la dkision d'insaisissabiliti.
Le creancier qui requiert. m;t sequest;e 10. base d'un sote de
d6faut de biens proVlsOIre ou definitif (art . 271 cl.t. 5 LP)
peut en obtenir l'execution meme sm: des lens qm nt 6te
declares insaisissables dans 10. poursmte qm a. aboutl 10.
d6livrance du titre en vertu duquel iI agit ; l'once oit statuer
nouveau Bur 10. saisissabiliw (changement de Jm:lsprudenne).
La decision anwrieure ne He les autorites de p0t:rnte que SI le
creancier, titulaire d'un acte de defaut d6finitif, se borne
continuer la poursuite au sens de l'art. 149 al. 3 LP sans
faire notmer un nouveau commandement de payer.