16 Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. So t.
nicht von vornhnrein mit so weitgehender Untervermietung
zu rechnen braucht, wie sie dann stattfindet. Freilich
können unter ilie Berufswerkzeuge und -gerätschaften
gemäss
Art. 92 Ziff. 3 SchKG unter Umständen auch
Möbelstücke fallen, so
das notwendige Berufslllobiliar eine.'i
Arztes, Zahnarztes, Masseurs, Coiffeurs usw. Allein, auch
diese Ziff. 3, gleich wie die Ziff. I und 2, will nur eine
besondere
Art persönlichen Gebrauches schützen, nämlich
den Gebrauch, soweit er für die Ausübung persönlicher
Arbeitsleistung
unentbehrlich ist. Nun lässt sich das
Vermieten von Zimmern an und für sich überhaupt nicht
als Berufstätigkeit in diesem Sinne bezeichnen, tritt e8
doch als Anlage von Sachwerten vielmehr in Gegensatz
zu solcher Tätigkeit. Dagegen kann Beruf das Besorgen
von Zimmern sein. Als Werkzeuge dafür fallen jedoch nur
die Reinigungsutensilien und ähnliche Hilfsmittel in
Betracht, keineswegs das zu reinigende Iobiliar. Und
wenn solche Arbeit mit dem Vermieten von Zimmern samt
Einrichtung übernommen wird, so hat doch nicht auch
dieses Vermieten, als Sachüberlassung, Berufscharakter.
Ebensowenig
stellt solche Art des Erwerbes als GanzeR
einen besondern Beruf dar, da eben, . wie dargetan, die
Arbeit hinter der Ausbeutung von Sachwerten zurücktritt.
Im Unterschied zu denerwähnteh Berufsarten kann hiebei
nicht von der biossen Benutzung von Mobiliar bei einer
Berufsausübung gesprochen werden.
Demnach
erkennt die Schuldbetr.-u. Konk1. 1 8ka1nme:r :
Der Rekurs wird gutgeheissen und es werden die Reten
tionen Nr. 188 und 197 in vollem Umfange aufrecht-
erhalten.
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 5.
- Entscheid vom 20. Februar 1939 i. S. WeH.
Ein gegen den Sachwaltel' bei den Aufsichtsbehörden angehobenes
Beschwerdeverfahren (Art. 295 Abs. 3 SchKG) fällt nach
Einsendung der Akten an die Nachlassbehörde (Art. 304 Abs. I
SchKG) zufolge deren nunmehr aUSBChliesslich gegebener
Zuständigkeit dahin.
La plainte porMe aux autoriMs de surveillance contra 1e commis-
saire (Mt. 295
LP) tombe des que.1es pieces relntives au con-
cordet ont ete transmises a l'autorlte concordatalra (Mt. 304
LP). celle-ci etant desormais seule competente.
TI reclamo alle autorita di vigilanza contro i1 commissario
(Mt. 295 ap. 3 LEF) cade allorcM gli atti sono stati trasmessi
all'autorita. dei concordeti (Mt. 304 cp. 1 LEF), la quale sola.
e ormai divenuta competente.
Emil Portmann erhielt am 31. August 1938 Nachlass-
stundung, die später bis Ende des Jahres verlängert
wurde. Der Sachwalter berief die Gläubigerversammlung
auf den 17. Dezember 1938 ein und legte die Akten gemMs
Art. 300 Abs. 2 SchKG während der zehn vorausgehenden
Tage auf. Ein Gläubiger, Harrei Weil, führte binnen der
Auflagefrist gegen den Sachwalter Beschwerde und zog
dann die Sache an die obere kantonale Aufsichtsbehörde
weiter mit den restlichen Begehren um. Einbeziehung
und fachmännische Schätzung weitem Schuldnervermö-
gens und Neuschätzung des Viehes. Die obere Aufsichts-
behörde trat auf diese Begehren am 26. Januar 1939
nicht ein, weil der Beschwerdeführer die nämlichen
Beanstandungen nun auch vor der Nachlassbehörde selbst
geltend gemacht habe, an die der Sachwalter die Akten
mit seinem Gutachten gemäss Art. 304 Abs. 1 SchKG
bereits am 27. Dezember 1938 gewiesen hatte. Die Auf-
sichtsbehörde
lässt offen, ob das Beschwerdeverfahren
ohne weiteres mit dieser Akteneinsendung hinf""allig gewor-
den sei. Sie hält dafür, jedenfalls habe der Beschwerde-
führer durch seine Stellungnahme vor der Nachlaasbehörde
deren Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde-
punkte anerkannt.
AB 65 III -1939
Sclmldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 5..
Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht
hält Weil an der Beschwerde fest. Er weist darauf hin,
dass die
Nachlassbehörde den Entscheid über Bestätigung
oder Verwerfung des Nachlassvertrages gerade deshalb
ausgesetzt habe, um den Ausgang dieses Beschwerde-
verfahrens abzuwarten.
Die 8chuhlbetreibungs-und Konlcurskammu
zieht
in Erwägung :
Die Obliegenheiten des Sachwalters während der dem
Schuldner gewährten Nachlasstundung -Verzeichnung
und Schätzung des Vermögens, Schuldenruf, Abhaltung
der GIäubigerversammlung und Entgegennahme der Zu-
stimmungserklärungen, "überwachung
der Geschäftstätig-
keit des Schuldners -dienen der Vorbereitung des von der
Nachlassbehörde zu trefienden Hauptentscheides über die
Bestätigung des Nachlassvertrages. Für eine Beschwerde-
führung
gegen den Sachwalter, um die Verbesserung der
von ihm vorgekehrten Massnahmen zu erzielen, besteht
daher keine Veranlassung mehr, sobald einmal das Zu-
stimmungsverfahren
abgeschlossen, das Gutachten des
Sachwalters
mit den Akten an die Nachlassbehörde
geleitet und diese nun mit der Sache befasst ist, m.a.W.
nach Eröfinung des Bestätigungsverfahrens vor der
Nachlassbehörde. Sogut von da an der Sachwalter nichts
mehr selbständig vorzunehmen hat, sowenig kann er
weiterhin von einer Aufsichtsbehörde zu irgendwelcher
Berichtigung des Vorbereitungsverfahrens angehalten
wer-
den. Vielmehr ist es nun an der Nachlassbehörde, eine
etwa noch gebotene Berichtigung oder Ergänzung der
Akten anzuordnen. Eine mit der ihrigen konkurrierende
Zuständigkeit
der Aufsichtsbehörden kann nicht bestehen.
Nach Einleitung des Bestätigungsverfahrens vor der
Nachlassbehörde ist daher hinsichtlich der Grundlagen
der Hauptentscheidung nicht nur die Beschwerdeanhebung
(BGE
54 TII 1), sondern ebenso die Fortsetzung eines
zuvor angehobenen Beschwerdeverfahrens unzulässig.
Schuldbetreibungs. und KonIrursrecht. N° 5. . 19
Sonst wäre entweder die Nachlassbehörde an der selb-
ständigen und ungesäumten Durchführung des Bestäti-
gungsverfahrens gehindert, oder aber eine ungeachtet der
Hängigkeit einer' Beschwerde ausgesprochene Bestätigung
des Nachlassvertrages
der Gefahr ausgesetzt, nachträglich
durch die Beschwerdeentscheidung einer Aufsichtsbehörde
in Frage gestellt zu werden. Das kann nicht dem Willen
des Gesetzes entsprechen. Dieses gibt die Möglichkeit der
Beschwerdeführung gegen den
Sachwalter nur, damit
schon im Vorbereitungsverfahren Abhilfe geschafien wer-
den könne. Mit der Einleitung des Bestätigungsverfahrens
wird dieses Beschwerderecht gegenstandslos, es
kann
nur noch als Befugnis zur Erhebung von Einwendungen
vor der Nachlassbehörde fortbestehen. Deren Zuständig-
keit ist somit Attraktivkraft in dem Sinne zuzuerkennen,
dass auch der Gegenstand allenfalls noch hängiger
Be-
schwerdeverfahren, die die Grundlagen des Hauptent-
scheides der Nachlassbehörde berühren, wie hier die
Frage nach der Angemessenheit des Abfindungsangebots
des Schuldners,
nun in die ausschliessliche Entscheidungs-
befugnis
der Nachlassbehörde fällt.
Die Beschwerdeführung behält dabei ihre Bedeutung,
insofern sie Anfechtungsrechte gegenüber solchen
Fest-
stellungen des Sachwalters gewahrt hat, die sonst, grund-
sätzlich wenigstens, für die Nachlassbehörde massgebend
wären (vgl. hinsichtlich Schätzungen Art. 305 Aha. 2
SchKG, BGE 51 TII 179).
Demnach erkennt die Schuhlbetr.-u. Konlcurskammu :
Der Rekurs wird abgewiesen.