Klägern. Die im ngefochtenen Urteil und in der Oberex-
pertise vorliegenden Feststellungen und Indizien gestatten
es dem Bundesgericht nicht, in dieser tatsächlichen Frage
selber zu entscheiden.
Voraussetzung für die Zulassung des Beweises ist
selbstverständlich, dass die Kläger eine entsprechende
Behauptung -wie sie vor Bundesgericht erhoben wurde-
bereits im kantonalen Verfahren in prozessual genüglicher
Form aufgestellt haben. Darüber zu befinden ist Sache
der Vorinstanz, an welche die Sache zu diesem Zwecke
und zu allialliger Durchführung des umschriebenen
Beweises
und neuer Beurteilung zurückzuweisen ist. Bei
derselben wird die Vorinstanz die vorstehend als akten-
widrig befundenen Versehen (Erw. 1 b und c) zu berück-
sichtigen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu allfalliger
Beweiserhebung
im Sinne der Erwägungen und zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
12. UrteU der 11. ZivilahtenUng vom 24. März 1939
i. S. Lupl gegen MeiD.
Eigentwm8tJermuflung aus B68itz (Art. 930 ZGB) : wird entkräftet
durch den vom Nichtbesitzer geleisteten Nachweis gültigen
Eigentumserwerbes.
Auf gutgläubigen Eigenturn86rWerb vom Scheinberechtigten (Art.
714 und 933-935 ZGB) kann sich der Besitzer nnr berufen,
wenn er die Sache auf Grund eines Erwerbsgeschäftes in
Besitz genommen hat, nicht auch wenn er sie als früherer
Eigentümer, in Unkenntnis des inzwischen erfolgten Eigen-
tumsüberganges auf den Andern, wieder an sich genommen hat.
La proprieM du P088688eur 8e prisume (art. 930 CC) : La tiers qui
ne possMe pas la chose renverse cette presomption en prou-
vant qu'il a. vala.blement acqnis la proprieM.
Le possessenr ne peut pretendre avoir acquis de bonne loi la pro-
prieM (m. 714 et 933-935 CC) que s'il est au benefice d'un
acte translatif et non pas deja. lorsqu'il 30 repris 10. chose en
sa qualiM d'ancien proprietaire, saus savoir que, dans l'in-
tervalle, la proprietlt en a etlt transferee a. un tiers.
La presunzione della proprietd del p0886880re (m. 930 CC) e infir-
mato. se colni ehe non possiede la eosa prova di 30ver 3oeqnistato
validamente la propriet8..
TI possessore puo pretendere di -o.ver acquistato in buona fede la
propriet8. (m. 714 e 933-935 CC) soltanto se e 301 benefieio
di un atto traslativo e non gia. se ho. ripreso la cosa nello. sna
qualit8. di precedente proprieta.rio, senza sapere che, nel
fr3ottempo, la proprieta. e stata trasferita 30 un terzo.
Streitig ist das Eigentum an einem Inhaberschuld-
brief, der, von der Beklagten auf ihrem Grundstück
errichtet und im Oktober 1936 dem Händler Wyrsch mit
einem Verkaufsauftrag anvertraut, mehrmals die Hand
änderte und am 11. November 1936 für den Preis von
4200 oder 4300 Fr. in den Besitz der Klägerin gelangte,
die
ihn zum Zwecke des Weiterverkaufs wiederum dem
Vorbesitzer übergab, worauf er an Wyrsch und schliess-
lieh an die Beklagte zurückgelangte, statt für die Klägerin
verkauft zu werden. Wyrsch hatte der Beklagten eine
Kaution von 1125 Fr. bestellt, dann aber den für
den Schuldbrief erzielten Preis nicht abgeliefert noch den
(eben veräusserten) Schuldbrief zurückgegeben. Von der
Beklagten der Veruntreuung des Schuldbriefes beschul-
digt, hatte er diesen auf dem erwähnten Wege wieder in
seine Gewalt gebracht und der Beklagten aushändigen
können. Nun betrachten sich beide Parteien als recht-
mässige EigentÜIDerinnen, die Klägerin kraft gutgläu-
bigen käuflichen Erwerbes und die Beklagte kraft gut-
gläubigen Zurückerwerbes des Besitzes. Der Eigentums-
anspruch der Klägerin ist vom Amtsgericht Luzem-Land
abgelehnt, vom Obergericht des Kantons Luzem dagegen
am 3. November 1938 anerkannt worden. Mit der vorlie-
genden Berufung an das Bundesgericht beantragt die
Beklagte neuerdings Abweisung der Klage. Für den Fall,
dass das Eigentum der Klägerin zuerkannt würde, bean-
tragt sie, keine Verpflichtung zu unbeschwerter Her-
ausgabe auszusprechen, sondern ihr das Retentionsrecht
für ihre Forderung gegen Wyrsch vorzubehalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der von der Beklagten an Wyrsch erteilte Verkaufs-
auftrag enthielt wohl die Ermächtigung zum Verkauf in
eigenem Namen, wenn auch auf Rechnung der Beklagten.
Aber auch abgesehen davon sind die Nachbesitzer recht-
mässige Eigentümer des Inhaberschuldbriefes geworden,
sofern sie
den jeweiligen Vorbesitzer als Eigentümer oder
doch als zur Veräusserung berechtigt betrachteten und
betrachten durften (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). Das
trifft jedenfalls für die Klägerin zu, die nach Besichtigung
der Pfandliegenschaft ein in keiner Weise verdächtiges
Kaufgeschäft abschloss. und den Pfandtitel in Besitz
nahm. Weder der den Nennbetrag des Schuldbriefes
nicht ganz erreichende Preis noch der Umstand, dass
der Klägerin beim Verkauf keine Abtretungserklärung
vorgelegt wurde, wie es im Handel mit Pfandtiteln häufig
geschehen soll,
vermag den guten Glauben der Klägerin
ernstlich in Frage zu stellen. Somit muss es beim recht-
lich einwandfreien Erwerb durch sie das Bewenden haben
(Art. 869 ZGB). Dadurch, wenn nicht schon durch frühere
Handänderungen, hat die Beklagte das Eigentum am
Titel verloren. Die mit dem Besitz an und für sich, wie
ihn die Beklagte jetzt hat, verbundene Eigentumsvermu-
tung (Art. 930 ZGB) ist durch den Eigentumserwerb der
Klägerin entkräftet. Um gegenüber deren Eigentums-
anspruch durchzudringen, müsste die Beklagte dartun,
dass das Eigentum seither wirksam wieder auf sie über-
tragen worden sei. Das kommt aber nicht in Frage ; denn
nach den eigenen Antwortvorbringen hat .. die Beklagte
über den Schuldbrief keineswegs ein neues Ubereignungs-
geschäft abgeschlossen,
sondern ihn in Unkenntnis der
erfolgten Handänderungen einfach als vermeintlich unver-
lorenes Eigentum ansieh genommen. Der Versuch einer
abweichenden
Darstellung in der Berufungsschrift geht
Sachenreeht. N° 12.
fehl; übrigens liegt für eine seit dem Erwerb durch die
Klägerin von irgendeinem Besitzer des Schuldbriefes vor-
genommene Veräusserung
nichts vor.
Wenn die Beklagte bei der Zurücknahme des Schuld-
briefes
annahm und annehmen durfte, Wyrsch habe dar-
über nicht verfügt gehabt, so war sie bei der Besitznahme
freilich nicht minder gutgläubig, als es die Klägerin beim
käuflichen Erwerb gewesen war. Allein diese irrtümliche
Annahme der Beklagten vermag einen Erwerbsgrund
weder darzustellen noch zu ersetzen. Die Beklagte kann
sich daher nicht auch ihrerseits auf die Art. 714 und
933 ZGB berufen. Nach diesen Bestimmungen wird Eigen-
tum (und Pfandrecht) an Fahrnis nicht schon durch
gutgläubigen Besitz allein erworben (solange nicht Er-
sitzung eintritt), sondern nur durch Vollzug eines auf
solche Rechtsbegrundung gerichteten Rechtsgeschäftes bei
gutem Glauben des Erwerbers an das Verfügungsrecht
des Veräusserers.
Das gilt auch, wenn Gegenstand der
Übertragung ein Inhaberpapier ist, wobei nach Art. 935
ZGB gegenüber
der allgemeinen Regel von Art. 933 nur
darauf nichts ankommt, ob die Sache dem Veräusserer
anvertraut oder dem Eigentümer wider seinen Willen
abhanden gekommen war. Es wäre denn aUch kaum ein-
zusehen, wieso
eine nicht im Sinn einer Handänderung
vorgenommene Besitzübergabe einen Eigentumsübergang
bewirken sollte. Vielmehr verdient der wahre Eigentümer
Schutz vor einem Besitzer, der die Sache, ohne sich hie-
bei
auf ein Erwerbsgeschäft zu stützen, im falschen Glau-
ben,
er sei deren Eigentümer, an sich genommen hat. Es
verschlägt nichts, dass die Beklagte früher Eigentümerin
gewesen war; dieses Eigentum war untergegangen, als
sie den Schuldbrief wieder in Besitz bekam, und spielt
keine Rolle mehr.
Einem durch gültigen Erwerb ausgewiesenen Eigen-
.
tumsanspruch, wie hier dem der Klägerin, kann nach
schweizerischem Recht nur entgegentreten, wer sich auf
eine rechtswirksame Übereignung zu berufen vermag,
AS 65 II -1939 5
wodurch erst jener Eigentumsanspruch des andern er-
loschen wäre.
. Die Art des neuerlichen Besitzerwerbes
durch die Beklagte schliesst aber einen solchen Rechts-
übergang aus.
Auf das erst vor Bundesgericht gestellte Eventual-
begehren kann nicht eingetreten werden (Art. a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 3. November
1938 bestätigt.
III. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
13. Urtell der I. Zivllabtellung vom 24. Februar 1939
i. S. Belgische Nationalbank
gegen Appenzell Innerrhodisehe Kantonalbank.
Wech8elähnliches Ordrepapier (Art. 838 aOR, Art. 1145 rev. OR)
oder abstraktes Schuldversprechen (Art. 170R) ?
Die Zulässigkeit der Abänderung von Urkunden während des
Prozesses bestimmt sich nach dem kantonalen Prozessrecht
(Erw. 1).
Bestimm1mg des anwendbaren Recgtes (Erw. 2 u. 3).
Die Vereinbarung der teiIweisen Ubertragbarkeit schliesst das
Vorliegen eines Wertpapiers aus ; die Klausel gilt nicht blass
als nicht geschrieben (Erw. 4).
Vorliegen eines andem indossablen Papiers nach Art. 843 aOR ?
(Erw. 5).
ZuIässigkeit gewillkürter Ordrepapiere ? (Erw. 6).
Konversion eines ungültigen Ordrepapiers in ein abstraktes
Schuldversprechen (Erw. 7). . .
Vertraglicher Verzicht auf Einreden? Bestimm1mg des anwend
baren Rechtes (Erw. 8).
Zession abstrakter SchUldversprechen; anwendbares Recht (Erw. 9
u. 10).
Titre d ordre analogue d un effet de change (art. 838 CO anc.,
art. 1145 CO rev.) ou reconnaissance de deete abstraite (art. 17
CO) ?
C'est le droit cantonal qui determine s'iI est permis de modifier
des pieces en cours d'instance (consid. 1).
Determination du droit appIicable (consid. 2 et 3).
Le titre stipule partiellement cessible ne peut etre 1m papier
valeur; la clause portant cessibiIite partielle ne peut etre
tenue pour non ecrite (consid. 4).
Le titre rentre t-il dans la categorie des autres titres transmis
sibles par endossement au sens de l'art. 843 CO anc. ?
(consid. 5).
Peut.i! exister des titres A ordre, autres que ceux que prevoit la
loi ! (consid. 6).
Conversion d'1m titre a ordre non valable en une reconnaissance
de dette abstraite (consid. 7).
Renonciation conventionnelle a faire valoir des exceptions!
Determination du droit appIicable (consid. 8).
Cession d'une reconnaissance de dette abstraite : droit applicable
(consid. 9 et 10).
Titolo affine ad una cambiale (art. 838 deI vecchio CO, art. 1145
deI nuovo CO) 0 riconoscimento di debito astratto (art. 17 CO)?
Dipende dal diritto cantonale se sia ammissibiIe di modificare i
documenti in corso di causa (consid. 1).
Determinazione deI diritto appIicabiIe (consid. 2 e 3).
TI titolo ehe, secondo stipulazione, e parzialmente cedibile non
costituisce 1ma eartavalore ; la eiausola di parziale cedibilita
non puo essere eonsiderata come non scritta (consid. 4).
Questo titolo va ritenuto come facente parte della categoria
degli altri titoli girabili a sensi dt)ll'art. 843 deI vecchio
CO ? (consid. 5).
Possono esistere altri titoli all'ordine ehe non siano previsti dalla
legge? (eonsid. 6).
Conversione di UD titolo all'ordine che non sia vaIido in 1m rico-
noscimento di debito astratto (consid. 7).
Rin1mcia contrattuale a sollevare eccezioni ? Determinazione deI
diritto applicabile (consid. 8).
Cessione di 1m riconoscimento di debito astratto : diritto appli.
cabile (consid. 9 e 10).
A U8 dem Tatbestand :
A. -Der Buchhalter der Kantonalbank von Appen-
zell Innerrhoden, namens Enzler, hatte entgegen den
Bankreglementen seit Jahren auf eigene Rechnung Börsen-
und Spekulationsgeschäfte betrieben. Im August und
September 1932 kam er in Berührung mit Henry Barmat,
der als Bevollmächtigter der Bank Goldzieher Penso
in Brüssel, sowie der von ihr kontrollierten Noorderbank
auftrat. Diesem gelang es, Enzler zum Kauf von 30,000
Stück Kivu-Obligationen, d. h. von Goldzieher Penso
übernommenen Obligationen einer Gesellschaft für Zinn-
und Goldausbeutung in Belgisch-Kongo, zu bestimmen.