Prescription of liability claims against guardianship authorities

BGE 65 II 209Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II2 giu 1939Dismissed

Sintesi

The claimant sought damages from members of the Zurich guardianship authority for failing to take protective measures over her property. The Federal Court held that prescription for direct claims against authority members was suspended while she remained under guardianship, and for claims based on omitted protection during minority it began only upon majority. The later Lucerne guardianship did not alter that starting point. Since the claimant already knew the relevant grounds before adulthood, extraordinary prescription under Art. 455 ZGB did not apply. The appeal was therefore dismissed and the cantonal judgment confirmed.

Regest

Art. 454 Abs. 3 ZGB; prescription of liability claims against members of guardianship authorities; beginning of limitation period. Claims directed directly against members of guardianship authorities do not become time-barred so long as the protected person remains under guardianship. This applies independently of the fact that a guardian has already been discharged and his final account approved. For minors under parental authority, claims arising from the omission of protective measures by guardianship authorities begin to prescribe only upon attainment of majority and capacity to act; the inability of the legal representative to sue does not prejudice the minor. A later guardianship at another place does not postpone the running of prescription against the earlier authority. Extraordinary prescription under Art. 455 ZGB presupposes that the ground of liability was discovered only later.

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Schuldbetroibungs. und Konkursrecht. Ist der Berufng der Klägerin auf die deutsche Mar- keneintragung von 1896 schon aus diesem Grunde der Erfolg versagt, :So erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob an dem von verschiedenen Seiten angefochtenen Universalitätsprinzip festzuhalten sei. 5. -Zu Unrecht glaubt die Klägerin schliesslich, sich auf den in BGE 64 II S. 244 H. im Falle Wollen-Keller ausgesprochenen Grundsatz berufen zu können, dass der Inhaber eines Geschäftes an einer bestimmten, allgemein gebräuchlichen Geschäftsbezeichnung ein Individualrecht erlangen kann, kraft dessen er jedem Dritten den Gebrauch der gleichen Bezeichnung sowohl als Geschäftsbezeichnung wie als Marke und Firma zu untersagen befugt ist. Denn der blosse Genitiv des Namens Kaiser dient nicht als Geschäftsbezeichnung fUr den Betrieb der Klägerin und kann überhaupt nicht als solche dienen, weil ihm die erforderliche Individualisierungskraft fehlt. Der Betrieb der Klägerin ist vielmehr unter der Bezeichnung Kaiser's KaHeegeschäft oder kürzer Kaiser-Kaffee oder Kaf- fee-Kaiser bekannt, und nur eine solche Zusammen- setzung wäre als Geschäftsbezeichnung schutzfähig, so dass die Marke Kaiser's Biomenthol auch nicht geeignet ist, Individualrechte der Klägerin in diesem Sinne zu verletzen. Demnach erkennt da8 Burule8ge:richt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 3I. März 1939 wird bestätigt. VIII. SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. Nr. 19 und TII. Teil Nr. 36. Voir n° 19 et IIIe partie n° 36. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA F AMILLE 44. UrteU der 11. ZivUabteUuug vom 5. Oktober 1939 i. S. Ingold gegen Bossard und Genossen.

Verjährung der VerantwortlichkeitskLage aus Vormundschaltsrecht.

  1. Schutz des Mündels: Auch nach Entlassung eines Vormundes und Zustellung seiner Schlussrechnung bleibt die Verjährung der Ansprüche gegenüber Mitgliedern vormundschaftlicher Behörden gehemmt, wenn und solange die betreffende Person unter Vormundschaft bleibt, ohne Rücksicht auch auf eine allfällige Verlegung des Wohnsitzes. (Art. 454nI gegenüber 4541 ZGB).
  2. Schutz des unter elterlicher Gewalt stehenden Unmündigen: Ansprüche wegen Unterlassung vormundschaftlicher Schutz massnahmen beginnen nicht zu verjähren vor Eintritt der Mündigkeit und Handlungsfähigkeit. (Analoge Anwendung ypn Art. 454III ZGB).
  3. Uber diesen Zeitpunkt hinaus wird anderseits der Lauf der Verjährung der soeben erwähnten Ansprüche nicht durch den blossen Umstand gehemmt, dass allenfalls in den letzten Jahren der Unmündigkeit an einem andern Wohnort eine Vormundschaft errichtet worden war, die erst nach Eintritt der Mündigkeit durch Rechnungsablage abgeschlossen wird.
  4. Ausserordentliche Verjährung nach Art. 455 bei späterer Erkennung des Verantwortlichkeitsgrundes. Prescription de l' action jondk sur la responsabiliti des organes de La tutelle.
  5. Protection du pupille. Tant que le pupilla demeure sous tutelle,
  6. prescription ne court point an ce qui concerne ses droits contre les membres des autorites de tutelle. Il en est ainsi mame lorsque le tutaur a ete releve de ses fonctions et adepose son compte final ou lorsque le pupille a eventuellement change de domiciIe (art. 454 W. 3 oppose a l'art. 454 aI. 1 CC).
  7. Protection du mineur soumis a La puissance de aes parents : La prescription des droits fondes sur l'omission de mesures protectrices par les autorites de tutelle ne commence a courir qu'au moment on l'interesse est devenu majeur et capable (Application par analogie de l'art. 454 W. 3 CC).
  8. A partir de ce mOInent, 10. prescription des droits dont il s'agit court alors mame que, pendant les dernieres annees da so. minorite, l'interesse 0. ete mis sous tutelle en un autre lieu et que cette tutelle n'a pris fin par la reddition des comptes qu'apres l'arrivee de la majorite.
  9. Prescription extraordinaire de l'art. 455 CC clans le cas on Ia cause de 10. responsabiIite n'a ete decouverte que plus tard. AB 65 II -1939 14

210 Familienr ,cht. N° 44. Prescrizione dell'o,zione di responsabilita in materia di tutela.

  1. Protezione deZ tutelato : Fino a tanto ehe il tutento res sotto tutela, la prescrizione delle sue pretese cnmtro 1 membn delle autorita di tutela non corre, anche se 11 tutore ha cassato dalle sue funzioni e ha presentato il conto di chiusura 0 il tutelato ha eventualmente cambiato domicilio (art. 454 cp. a e 454 cp. 1 00). . .,
  2. Protezione deZ minorenne sottoposto alla potesta de gemtoN: Le pretese per omissione di mi sure pronetti,:e a parte,. dnlne autorita di tutela non cominciano a prescrlversl pruna dell mlZlO deHa maggiore eta edella capacita civile (applicazione per analogia dell'art. 454 cp. 3 00).. . ..
  3. Apartire da questo momento il decorso della prescnzl ,ne delle suddette pretese non e piu pedito d,;, la semplic:, circostanza che verso la fine della mmore eta Illlternssa.to .e stato messo sotto tutela in un altro luogo, tutela che e tennl- nata con la presentazione dei conti soltanto dopo l'inizio della maggiore eta. .
  4. Prescrizione straordinaria a'sensi dell'art. 455 00 nel caso III cui la causa di responsabilita pote essere scoperta soltanto piu tardi. A U8 dem Tatbestand : Die am 13. Januar 1914 geborene Klägerin stand Iiach dem am 6. Mai 1918 erfolgten Tod ihres Vaters unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Die Vormundschafts- behörde des damaligen Wohnortes Zürich bestellte ihr für die erbrechtliche Auseinandersetzung einen Beistand. Das Kindesvermögen wurde einer Zürcher Bank in Ver- wahrung gegeben. Die Vormundschaftsbehörde von Zürich benachrichtigte davon diejenige des neuen Wohnortes Brissago, wo sich die Mutter der Klägerin bereits im März 1919 wieder verheiratet hatte. Später nahm das Ehepaar Wohnsitz in Luzern. Das Kindesvermögen wurde mit Bewilligung der Luzerner Vormundschafts- behörde der Mutter herausgegeben. Es ging verloren. Die in Luzern im Jahre 1930 für das Kind bestellte Vor- mundschaft wurde, nachdem es volljährig geworden, abgeschlossen und die Schlussrechnung am 13. Dezember 1935 zugestellt. . Die vorliegende, nach fruchtlosem Aussöhnungsversuch vom 30. November 1936 eingereichte Schadenersatzklage richtet sich gegen Mitglieder der Vormundschaftsbehörne von Zürich, denen vorgehalten wird, sie hätten seinerzeIt Familienrecht. :-l ° 44.

der spätern Herausgabe des Kindesvermögens vorbeugen sollen durch Bestellung eines Vormundes oder auf andere Weise. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist von den kantonalen Gerichten geschützt worden. Demgegenüber hält die Klägerschaft mit der vorliegenden Berufung an ihren Begehren fest. A U8 den Erwägungen:

  1. -Mit der Klage wird unmittelbare Haftung der Behördemitglieder geltend gemacht, nicht subsidiäre neben einem Vormund (oder Beistand) gemäss Art. 429 Abs. 1; wird doch der Schaden gerade daraus hergeleitet, dass die Behörde keine Vormunschaft oder Beistandschaft errichtet noch die Errichtung durch eine andere Behörde veranlasst noch endlich andere Schutzmassnahmen ge- trofien habe. Das Obergericht glaubt deshalb Art. 454 Abs. 1 ZGB anwenden zu sollen, wonach die Verantwort- lichkeitsklage, wie gegenüber dem Vormund, so auch gegenüber dEm unmittelbar haftbaren Mitgliedern der vormundschaftlichen Behörden mit Ablauf eines Jahres nach Zustellung der Schlussrechnung)) verjährt. Da in Zürich keine Vormundschaft geführt und demgemäss auch keine Schlussrechnung zugestellt wurde, stellt das Obergericht einer solchen Zustellung den Abschluss der Tätigkeit der Zürcher Vormundschaftsbehärde durch die Beschlüsse vom 19. Dezember 1919 und 30. Januar 1920 gleich. Mit Unrecht. Anders als gegenüber einem Vormund beginnt die Verjährung der Klage gegen die Behärde- mitglieder nach Art. 454 Abs. 3 in keinem Falle vor dem Aufhören der Vormundschaft )). Die Verjährung ruht somit, solange die betreffende Person überhaupt unter Vormundschaft steht, mag auch mehr als ein Vor- mund geamtet und seine Tätigkeit jeweilen durch Able- gung einer Schlussrechnung abgeschlossen haben.

Von dieser Bestimmung ist auch hier auszugehen. Freilich stand die Klägerin in Zürich nicht unter Vor- mundschaft. Sie war aber ein unmündiges Kind und

stand unter d elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Wenn Art. 454 nur ;len Fall der Vormundschaft in Betracht zieht, so deshalb, weil dies der Hauptfall ist, in dem die vormundschaftlichen Behörden nach Art. 426 ff. ver- antwortlich werden können. Da aber diese Behörden unter Umständen auch nicht (bereits) bevormundeten Personen, insbesondere Unmündigen Schutz zu gewähren haben (wobei hier namentlich die Art. 297 und 298 in Betracht fallen), muss die aus Versäumung solcher Pflich- ten herzuleitende Verantwortlichkeit während der Dauer der Unmündigkeit des Schutzbefohlenen ebenfalls keiner Verjährung unterworfen sein. Dem steht nicht entgegen, dass für den Unmündigen der Inhaber der elterlichen Gewalt Klage erheben kann; denn dies unterbleibt eben oft, zumal wenn, wie hier, Interessenkollision besteht, indem der Behörde vorgeworfen wird, zu wenig streng gegen den Inhaber der elterlichen Gewalt eingeschritten zu sein. Art. 454 Abs. 3 nimmt überhaupt keine Rücksicht darauf, ob die Verantwortlichkeit der Behörden schon während der Vormundschaft (oder Unmündigkeit) vom gesetzlichen Vertreter hätte geltend gemacht werden können. Der nicht handlungsfähige Schutzbefohlene soll in dieser Hinsicht gegenüber Mitgliedern vormundschaft- licher Behörden keinem Rechtsverlust aus dem Grunde ausgesetzt sein, dass der gesetzliche Vertreter nicht gehandelt hat. Die Mitglieqer der vormundschaftlichen Behörden und das hinter ihnen stehende Gemeinwesen können sich darnach gegenüber Verantwortlichkeitsklagen weder auf den allgemeinen Grundsatz berufen, wonach die Verjährung mit der Fälligkeit einer Forderung beginnt (Art. 130 OR), noch auch nur auf die für den einzelnen Vormund nach Art. 454 Abs. 1 ZGB geltende Regel, dass Verantwortlichkeitsanspruche mit der Zustellung seiner (gemäss Art. 453 genehmigten oder verworfenen) Schlussrechnung zu verjähren beginnen. Vielmehr läuft die Verjährung solcher Anspruche gegenüber Behörde- mitgliedern, falls der Abschluss des Amtes eines Vor-

mundes nicht die Vormundschaft über die betreffende Person überhaupt beendigt, nach Art. 454 Abs. 3 vom spätern Zeitpunkt des Endes der Vormundschaft an, gleichgültig auch, ob die belangten Mitglieder allenfalls vor dem Aufhören dieser Vormundschaft aus der Behörde ausgetreten waren und ob die Vormundschaft überhaupt nicht bis zum Ende am gleichen Ort geführt wurde. Abs. 3 von Art. 454 tritt in deutlichen Gegensatz zu Aba. 1, wessen sich der Gesetzgeber auch bewusst war (Erläuterungen zu Art. 478-483 des Vorentwurfes, Ahs. 3 am Ende). Steht eine gemeinsame Haftung der Behörde- mitglieder mit einem Vormund in Frage, so ist freilich nicht ohne weiteres ersichtlich, wie sich die Subsidiarität ihrer Haftung nach Art. 429 Ahs. 1 mit dem spätern Beginn der Verjährung in Einklang bringen lasse. Das kann jedoch hier, wo nur unmittelbare Haftung der Behördemitglieder in Betracht kommt, offen bleiben. 3. - Zu prüfen bleibt, ob die Verjährung der vor- liegenden Klage bereits mit dem Eintritt der Mündigkeit der Klägerin, am 13. Januar 1934, begonnen habe oder erst mit der Zustellung der Schlussrechnung des in Luzern für die letzten Jahre ihrer Unmündigkeit ernannten Vormundes, am 13. Dezember 1935, in welchem Falle die einjährige Frist durch die Anhebung des Rechts- streites im November 1936 unterbrochen worden wäre. Kein Zweifel ist, dass für den Beginn der Verjährung einer Verantwortlichkeitsklage gegenüber der Vormund- schaftsbehörde von Luzern gleich wie gegenüber dem von dieser ernannten Vormund Art. 454 Abs. 1 Platz zu greifen hätte. Gegenüber der Behörde des frühern Wohnsitzes der Klägerin, Zürich, ist dagegen ausschliesslich Abs. 3 anzuwenden. Darnach kommt es auf das Aufhören der Vormundschaft, d. h. den Eintritt der Mündigkeit, an (Art. 431 Abs. 1). Demgegenüber stellt Art. 454 Abs. 1 in der Anwendbarkeit auf Behördemitglieder eine Sonder- vorschrift dar, der nur die dem letzten Vormunde vor- gesetzten Behörden unterworfen sind. Es wäre auch

Erbrecht. N 45. kaum einzusehen, wieso den beklagten Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde von Zürich eine Erschwerung ihrer rechtlichen Stellung erwachsen sollte aus der später in Luzem bestellten Vormundschaft. 4. -Für den Beginn der ordentlichen Verjährung fällt ausser Betracht, ob allenfalls erst der Abschluss der an einem spätem Wohnort geführten Vormund- schaft dem nun handlungsfähig gewordenen Schutz- befohlenen die zur Klageerhebung erforderliche Keimtnis des Verantwortlichkeitsgrundes und des Schadens ver- schafft habe. Das ,ist vielmehr von Belang für die Frage, ob die ausserordentliche Verjährung gemäss Art. 455 anzunehmen sei. Hier trifft dies nicht zu. Die Klägerin kannte die Grundlagen eines allfälligen Anspru- ches gegen die Beklagten, wie ... erhellt, schon .vor Erreichung des Mündigkeitsalters, und die daher mass- gebende ordentliche Verjährung ist ein Jahr nach Eintritt der Mündigkeit, am 13. Januar 1935, unbenutzt abge- laufen. Demnach erkennt das Bundesgerioht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. März 1939 bestätigt .. Vgl. auch Nr. 51. -Voir aussi n° 51. TI .. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIOnS 45. UI1eD der 11. ZivUabteDung vom 26. Oktober 1939 i. S. Loeher gegen Triissel. OOentliche letztwillige Verjügung (erri-chtet gamäss Art. 500/1 ZGB) : Das Lesen der Urkunde muss in Gegenwart des Urkunds- beamten und unmittelbar vor der Unterzeichnung geschehen. Erbrecht. N° 4,5. Testament public erige d'apres les art. 500 et 501 ce : La. lecture de,I',acte .doit. B;voir lieu enpresence de l'offi,cier public et preceder unmedIaternent la signature. . , Te8tamento pubblico fatto, secondo gli art. 500 e 501 ce:, la lettur deve. aver luogo in presenza deI funzionario e prece- dere unrnediatamente la. firma. . " Fräulein Luise Müller in Bem errichtete am 11. Juli 1936 eine öffentliche letztwillige Verfügung, worin sie den Beklagten, Geschäftsführer Gottfried Locher, nach Mass- gabe von Ziff. II, 1, der Urkunde als Nacherben einsetzte. Nach ihrem am 8. Februar 1937 erfolgten Tode focht ihre Schwester als einzige gesetzliche Erbin (und testa- mentarische Vorerbin) das Testament inbezug auf die Nacherbeneinsetzung als ungültig an. Sie starb während des Prozesses ; an ihre Stelle trat der von ihr bezeichnete Willensvollstrecker Fürsprecher Dr. Trüssel in Bern als neuer Kläger. Dem Hauptbegehren der Klage entspre- chend, hat der Appellationshof des Kantons Bern am 2. Juni 1939 die die Einsetzung des Beklagten als Nach- erben betreffenden Bestimmungen der eingangs erwähnten letztwilligen Verfügung als ungültig erklärt. Aus den Zeitangaben dieser und einer unmittelbar zUvor errichte- ten andern Urkunde hatte sich ergeben, dass die Erb- lasserin das Testament 'nicht während des Beurklmdungs- aktes' hatte durchlesen können. Der Urkundsbeamte erklärte denn auch, die in der Urkunde mithaltenen Bemerkungen über das Lesen derselben seien auf die der Beurkundung vorausgegangenen zwei Tage zu beziehen, während deren die Erblasserin die damals auf Grund mehrerer Besprechungen bereits (sozusagen) fertig aufge- setzte Urkunde bei sich gehabt hatte. Die Klägerschaft behauptete, auch damals habe die Erblasserin die Urkunde nicht durchgelesen, indem sie nach ärztlichem Befund dazu gar nicht imstande gewesen wäre. Dies liess der Appel- lationshof dahingestellt; er bekannte sich zum Grundsatz dass die Urkunde während des Beurkundungsaktes selbs hätte gelesen werden müssen, und stützte sein Urteil

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