BGE 65 I 171
BGE 65 I 171Bge23 set 1918Apri la fonte →
170 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege_ sonale e di provvedervi adeguatamente. Secondo le alle- gazioni dell'attrice, in molte localita non si possono otte- nere alloggi privati ehe entrerebbero in linea di conto. Cib appare attendibile, date le condizioni locali. Il eon- venuto l'ha bensl contestato, ma soltanto in modo generale e senza fornire ulteriori dati circa le eondizioni loeali. Una tale contestazione non pub perb essere eonsiderata eome suffieiente di fronte all'affermazione dell'attrice ehe appare fededegna. E' chiaro ehe i bisogni deI servizio doganale piiL di quelli di altri servizi esigono ehe il personale sia pronto ad ogni ehiamata. A cib si soddisfa nel miglior modo mediante alloggi nell'edifieio di servizio 0 in sua vicinanza. Questo vineolo deI funzionario eolluogo ove esercita la sua attivita officiale e quindi nell'interesse dell'amministrazione. Gli alloggi di servizio evitano inoltre ehe gli agenti doganali abbiano uno stretto eontattQ con la popolazione, eontatto ehe non e desiderabile. D'altra parte, secondo l'art. 17 cp. 1 St FF, il funzionario federale e tenuto ad abitare nell'alloggio di servizio stabi- lito dall'autorita ehe l'ha nominato. Per Ie guardie di eonfine questo obbligo e anehe previsto speeialmente dall'art. 137 ep. 5 della legge sulle dogane. A dir vero, in numerose loealita singolifunzionari doganali abitano in alloggi privati. Non se ne pub peri> eoneludere ehe tutti i funzionari potrebbero essere allog- giati in tale modo ed in partieolare ehe eib sarebbe eompa- tibile eon gli interessi e i bisogni dell'amministrazione. L'amministrazione pub adattarsi a questo stato di eose per una parte deI personale, se almeno per l'altra parte le neeessita di earattere amministrativo sono tutelate me- diante alloggi di servizio. Dal punto di vista dell'ammini- strazione sarebbe forse desiderabile ehe tutto il personale abitasse in alloggi di servizio. Ma vi possono essere motivi d'indole finanziaria ehe si oppongono ad un forte aumento degli alloggi di servizio. Da quanto sopra emerge ehe gli alloggi in questione "Vasserrecht. No 30. 171 stanno 001 servizio doganale in un rapporto ehe, seoondo la prassi, e immediato a' sensi dell'art. 10 LGP. 5. - Il Tribunale lederale pron~tncia : La domanda e ammessa e quindi i fabbricati della Con- federazione svizzera nel Cantone Ticino, i cm appartamenti sono dati a pigione a funzionari doganali 0 a guardie di eonfine, sono esenti da imposta. V. WASSERRECHT FORCES HYDRAULIQUES 30. Auszug aus dem Urteil vom 7. Jull1939 i. S_ Staat Obwalden gegen Centralsehweizerisehe Kraftwerke A.-G. WaBserzins.
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
3. L'art. 22 du Reglement precite s'applique a toutes les usines
a accumulation indistinctement et non pas seulement acelIes
qui presentent les caracteristiques mentionnees a l'art. 49
Ll.TFH.
4. En ce qui concerne l'usine du Lungernsee, la ormul d'accu-
mulation s'applique a toute I'installation 9-Ul constlt';te une
uniM (usine prineipale d'Unteraa et usme acceSSOIre de
Kaiserstuhl ).
Canon.e annuo in materia di utilizzazione delle forze idrauliche.
174 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Meinungsverschiedenheiten wurde wiederholt verhandelt und korrespondiert. Unter anderm war streitig, nach welchen Grundsätzen der Wasserzins für das Lungern- seewerk zu berechnen, besonders ob Art. 22 WZV anzu- wenden sei. Da eine Einigung über diese und andere Fragen nicht erzielt wurde, veranlasste der Staat Obwal- den die Beurteilung des· Wasserszinsstreites durch das Bundesgericht. Er vertrat dabei die Auffassung, dass der Wasserzins für das Lungernsee Werk ausschliesslich nach Art. 51 WRG und nicht unter Beizug von Art. 22 WZV zu berechnen sei und führte dazu aus : Das sei die Meinung der Konzession, die in Art. 21 für die Feststellung des Wasserzinses auf das WRG verweise. So sei die Sache aufgefasst worden bei Auf- stellung der Konzession. Das sei speziell auch der Stand- punkt der Beklagten gewesen, die 14 Jahre lang auf dieser Grundlage den Zins berechnet und bezahlt habe und zwar, jedenfalls in dieser Hinsicht, vorbehaltlos und definitiv. Auch die Vorbehalte der kantonalen Behörden bei Entgegennahme der Wasserzinse hätten sich nie auf diesen Punkt bezogen. Daraus ergebe sich klar der wirk- liche übereinstimmende Wille der Parteien für das aus- schliessliche Abstellen auf Art. 51 WRG. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte nun nach- träglich verleugne, was sie nach übereinstimmender Aus- legung der Konzession versprochen habe. Die Beklagte habe geradezu auf die Berufung auf Art. 22 WZV ver- zichtet und könne nun nicht darauf zurückkommen. In der Anwendung :der letztem Bestimmung läge eine Abänderung der Konzession. Art. 22 WZV treffe aber hier überhaupt nicht zu. Die Bestimmung stehe in Zusammenhang mit Art. 49 II des Gesetzes und habe nur solche Akkumulierwerke im Auge, bei denen die dortigen Voraussetzungen vorliegen, was beim Lungernseewerk nicht der Fall sei. Der Lungernsee sei ein natürliches· Sammelbecken ; dieses habe nicht erst durch kostspielige Anlage eines Staudammes geschaffen Wasserrecht. No 30. 175 werden müssen. Die Bausumme des Werkes sei nur 25,5 Millionen Fr. gegenüber einem ursprünglich vorgesehenen Betrag von 40 Millionen. Die Umstände, d.h. die Rentabilität des Werkes, seien nicht so, dass die Vergünstigung des Art. 22 WZV sich rechtfertige. Auf sie habe nur ein Akkumulierwerk An- spruch, wofür viel ausgelegt worden sei zur Ausgleichung der Wassermengen und das nicht in gleichem Verhältnis Nutzen und Gewinn bringe. Entscheidend sei dabei die Würdigung der Gesamtlage des Werkes. Beim Werke der Beklagten fehlten diese Erfordernisse. Die Verhältnisse seien hier anders als bei den Bündnerischen Kraftwerken (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 1935). Für das Nebenkraftwerk Kaiserstuhl, welches das Gefälle ohne Speicherung ausnütze, könne Art. 22 WZV von vornherein nicht in Betracht kommen. Das Bundesgericht hat die Anwendung der Akkumu- lierformel angeordnet in Erwägung :
176 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. zinses in der Konzession über den bundesrechtlichen Höchstansatz von Fr. 6.-pro Brutto PS auch nicht mit Zustimmung des Unternehmers hinausgehen darf und dass dieser bei einer allfälligen Überschreitung verlangen kann, dass der Wasserzins auf jenes Höchstmass zurück- geführt werde. Ein wirksames Maximum des Wasserzinses pro Brutto- PS konnte der Bundesgesetzgeber nur vorschreiben, wenn er näher angab, wie dabei die Brutto PS zu berechnen sind. Das ist in Art. 51 geschehen, der bestimmt, was in dieser Beziehung als nutzbare Gefälle und nutzbare Wassermengen angesehen werden, auf deren mittlere mechanische Bruttoleistung als massgebender Bruttokraft es ankommen soll. Was die Feststellung der Wassermengen anlangt, so findet sich in Art. 22 der WZV eine Sonder- bestimmung, die für Akkumulierwerke eine Erleichterung enthält und die der Bundesrat im Rahmen seiner Ver- ordnungskompetenz nach Art. 51 IV erlassen hat. Im bereits erwähnten Urteil Klosters c. Bündner Kraftwerke hat das Bundesgericht die Rechtsbeständigkeit dieser Verordnungsvorschrift bejaht (BGE 61 I S. 394 ff). Die Klägerin hat übrigens die Verbindlichkeit der Bestimmung nicht bestritten. 2. -In der Konzession der Beklagten ist der jährliche Wasserzins auf Fr. 6.-für die mittlere Bruttopferdekraft fixiert, wobei die Zahl der zinspflichtigen PS nach dem eidgen. WRG berechnet werden soll. Die Konzession will also für den Wasserzins bis zum bundesrechtlich zulässigen Höchstansatz gehen. Zu den eidgenössischen Vorschriften, ie für die Berechnung der zinspflichtigen PS massgebend smd, gehören daher nicht nur die Regeln des Art. 51 WRG, sondern auch Art. 22 WZV, sofern und soweit diese letztere Bestimmung nach richtiger Auslegung hier anwendbar ist. Andernfalls wäre das eidgenössische asserzinsmaximum überschritten. Die Verordnungsbe- stimmung müsste also sogar dann berücksichtigt werden, wenn die Konzession bei ihrem Hinweis auf das eidgenös- Wasserrecht. N0 30. 177 sische Recht nur den Art. 51 WRG im Auge haben sollte unter Ausschluss des Art. 22 WZV. Das könnte zudem nicht angenommen werden, wenigstens nicht nach dem Wortlaut der Konzession ... 3. - Nach Art. 51 III WRG wird bei der Berechnung der Brutto-PS das Mittel der wirklich zufliessenden Wassermengen, die mittlere Wassermenge, angerechnet, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der bewilligten Anlage überschreitet. Demgegenüber bildet die Ordnung des Art. 22 WZV für die Akkumulierwerke folgende Er- leichterung : Es wird der Begriff der gewöhnlichen Wa88er- menge eingeführt; es ist die durchschnittliche tägliche Wassermenge, die im Laufe des Jahres an ebensovielen Tagen über wie unterschritten wird (Abs. 3}; bis zu dieser gewöhnlichen Wassermenge, die hinter der mittleren Wassermenge mehr oder weniger zurückbleibt, werden nach Abs. 1 die natürlich zufliessenden Wassermengen angerechnet (die Verordnung sagt: wenn die Aufnahme- fähigkeit der Anlage die gewöhnliche Wassermenge über- steigt, welche Voraussetzung aber bei Akkumulierwerken stets zutrifft; s. C. MUTZNER, Direktor des eidg. Amtes für Wasserwirtschaft, Die Berechnung des Wasserzinses für Akkumulierwerke, erster Teil F II; Bulletin des Schweiz. elektrotechnischen Vereins 1938). Darüber hinaus kommen nach Abs. 2 Wassermengen nur soweit zur Berechnung, als sie tatsächlich benutzt werden. In dieser Hinsicht weicht die Verordnung vom System des Art. 51 III, der Anrech- nung der nutzbaren, nicht der benutzten, Wassermengen, ab (s. über das Verhältnis von Art. 51 m und Art. 22 der Vo auch die Ausführungen im Urteil Klosters, 61 I 392 ff.). 4. -Art. 22 WZV.stellt die erwähnte Regelung für die Anrechnung der Wassermengen bei Akkumulierwerken auf, ohne eine Beschränkung auf bestimmte Arten von Akkumulierwerken anzubringen. Das Lungernseewerk mit der Zentrale Unteraa ist ohne Frage ein typisches Akkumu- lierwerk, und 7war ein eigentliches Speicherwerk, nicht ein Werk mit blossem Ausgleichbecken (61 I 400 g, ob und AS 65 I -1939 12
178 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. wann ein Werk mit Ausgleichbecken Akkumulierwerk im Sinne des Art. 22 sei, bedarf hier keiner Erörterung). Nach dem Wortlaut der Bestimmung wäre daher Art. 22 auf das Lungernseewerk anwendbar. Der Kläger macht indessen geltend, Art. 22 sei lediglich eine Ausführungsbestimmung zu Art. 49 TI des Gesetzes und treffe daher nur zu auf Akkumulierwerke, die den dortigen Voraussetzungen genügen, speziell der Voraus- setzung, dass mit verhältnismässig grossen Auslagen ein zur Ausgleichung der Wassermengen geeignetes Sammel- becken erstellt worden ist. Dieser Tatbestand fehle hier, weil beim Lungernsee ein künstlicher Staudamm nicht notwendig war. Die Abhängigkeit des Art. 22 WZV von Art. 49 II des Gesetzes kann aber nicht anerkannt werden. Art. 49 TI hat zum Zweck, im Interesse der schweize- rischen Volkswirtschaft die Erstellung von solchen Akku- mulierwerken zu ermöglichen, die wegen der grossen Kosten eines geeigneten Sammelbeckens sonst nicht gebaut würden. Der Zusammenhang mit Art. 49 I zeigt, dass die Vergünstigung in einer Herabsetzung des Wasser- zinssatzes pro PS besteht, die dann aber nur für die durch die Speicherung vermehrte Kraft stattfindet und welche Vergünstigung bloss eintreten soll, « insofern die Umstände es rechtfertigen ». Die Bestimmung gelangt zur Anwendung im Stadium der Konzessionsverhandlungen. Der Konzes- sionsbewerber kann den Bundesrat anrufen, der gegebenen- falls die Herabsetzung auf Grund von Art. 49 TI vor- schreibt (ist die kantonale Verleihungsbehörde mit der Reduktion nicht einverstanden, so wird sie dann wohl die Erteilung der Konzession immer noch verweigern können). Dass nachträglich, nachdem die Konzession bewilligt und angenommen ist, der Beliehene den Art. 49 TI in Anspruch sollte nehmen können, um beim Bundesrat eine solche Herabsetzung des Wasserzinssatzes nachzusuchen, ist aus materiellrechtlichen und prozessualen Gründen höchst. zweifelhaft. Das Gesagte entspricht der durchaus herr- schenden Auffassung über Sinn und Tragweite des Art. 49 Il Wasserrecht. N0 30. 179 (48 I 209 f., 61 I 392, P. MUTZNER, Pol. Jahrbuch 1916, 277 f., GEISER, Kommentar WRG 183, C. MUTZNER a.a.O.) ; es findet seine Bestätigung auch in der Gesetzesberatung in den eidg. Räten (Ständerat 1913, 310 f., Nationalrat 1915, 282 ff., 330). Eine ganz andere Bedeutung hat nach Zusammenhang und Zweck Art. 22 WZV. Diese Vorschrift schliesst sich nicht an Art. 49 II an, und sie soll nicht die letztere Be- stimmung für die Anwendung durch die Beteiligten oder den Bundesrat erläutern. Sie betrifft nicht den Wasser- zinsansatz für Akkumulierwerke und eine allfällige Herab- setzung desselben (für die durch die Akkumulierung er- zielte Kraftvermehrung), sondern die bei der Ermittlung der zinspflichtigen PS anrechenbaren Wassermengen ; sie steht also in Beziehung zu Art. 51 IH. Art. 22 soll nicht den Bau von Akkumulierwerken erst möglich machen, sondern bestehenden Akkumulierwerken eine Erleichterung· insofern bringen, als sonst die Anwendung von Art. 51 m auf sie mit Rücksicht auf ihre grosse Aufnahmefähigkeit im Vergleich zu den Laufwerken zu einer sachlich nicht begründeten ungünstigem Belastung führen 'würde. Das Bundesaericht hat das näher ausgeführt im Falle Klosters o (61 I 396 e ), und es kann hier auf diese Ausführungen verwiesen werden. Dem Zusammenhang und dem Zweck des Art. 22 "VZV ist es also gemäss, dass die SOI).derregel, in Übereinstim - mung mit ihrem Wortlaut, auf die Akkumulierwerke über- haupt angewendet wird und nicht bloss auf die beschränkte Gruppe solcher, bei denen die in Art. 49 genannten Merk- male vorhanden sind. Die Heranziehung der letztem Be- stimmung würde in die Auslegung des Art. 22 einen völlig fremden Gedanken tragen. 5. -Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Wasser- zins, jedenfalls für das Lungernseewerk mit der Zentrale Unteraa, was die anrechenbaren Wassermengen anbetrifft, nicht nach der allgemeinen Formel des Art. 51 III WRG, sondern nach der Akkumulierformel des Art. 22 WZV zu
180 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. berechnen ist. Jenes Motiv der letztern Bestimmung trifft denn auch auf das Lungernseewerk in hervorragendem Masse zu: Die Aufnahmefähigkeit des Werkes mit der Zentrale Unteraa übersteigt die gewöhnliche Wassermenge um ein Vielfaches, was sich eben aus dem ausgesprochenen Charakter des Werkes als einer Akkumulieranlage erklärt. 6. -Wie verhält es sich aber mit dem Nebenwerk Kai.serstuhl, was die Anrechnung der Wassermengen an- langt 1 Nach der rein technischen Art der Wassernutzung ist Kaiserstuhl kein Akkumulier-, sondern ein Laufwerk: mangels eines höher gelegenen Sammelbeckens ist eine Verschiebung der Wassernutzung von einer Periode auf eine andere nicht möglich; alles zufliessende Wasser, das nicht benutzt wird, geht für Kaiserstuhl unbenutzt ab. Die Anwendung der Akkumulierformel kann daher nur in Frage kommen, wenn man Kaiserstuhl nicht für sich betrachtet, sondern seine Rolle und Bedeutung im Rahmen und als ein Glied des Gesamtwerkes ins Auge fasst. In letzterer Hinsicht kann folgendes als feststehend betrach- tet werden:. Hätte man die beiden Melchen ohne Akkumulierung aus- bauen wollen, so wäre unter Benutzung des ganzen Gefälls je ein Laufwerk erstellt worden, oder vielleicht auch ein Laufwerk mit Vereinigung der beiden Gewässer im Tal der Grossen oder der Kleinen Melchaa oder irgend wo in der Mitte. Da es sich um Hochdrucklaufwerke handeln würde, ist anzunehmen, dass die Ausbaugrösse ungefähr der gewöhnlichen Wassermenge entsprochen hätte (über das Verhältnis von Ausbaugrösse und 'Vassermenge .s. 61 I 396, 400; die dort erwähnten neueren Laufwerke, deren Ausbaugrösse die gewöhnliche Wassermenge über- steigt, sind alles Niederdruckwerke). Ob solche Anlagen wirtschaftlich gewesen wären, mag zweifelhaft sein. Wenn statt dessen das Wasser der beiden Melchen in das Gebiet des Lungernsees übergeleitet wird, so konnte der Hauptzweck nur der sein, dem Speicherbecken mehr Wasser zuzuführen. Die natürlichen Zuflüsse des Sees Wasserrecht. No 30. 181 haben eine langjährige mittlere Wassermenge von nur 1379 I/s, während diejenige der beiden Melchen 3382 beträgt (Gutachten WYSSLING, Tabelle IV, V, IX Kol. 5). In den Betriebsjahren vor Einleitung des Melchenwassers war der Seespiegel im Mittel 667.90, währender seit Ein- führung der beiden Melchen im Mittel 683.40 ist (Gutachten WYSSLING, Tabelle XII Kol. 27). Für die rationelle Aus- nutzung des Sees als Speicherbecken und behufs Erreichung der in der Konzession Art. 10 vorgeschriebenen Stauhöhen war die Zuführung des Melchenwassers unerlässlich (das wird auch betont im technischen Bericht der Beklagten, vom 23. September 1918, zu ihrem Konzessionsgesuch). Dabei ergab sich freilich für dieses Wasser bis zum See noch ein Gefälle, das im Werk Kaiserstuhl benutzt wird. Das ist aber nur ein Nebenzweck der Anlage. Behufs Aus- nutzung der Melchen (in ihrem ganzen Gefälle) durch ein Laufwerk wäre Kaiserstuhl nicht errichtet worden. Die Hauptsache war die Speisung des Sees und die Ausbeutung des Melchenwassers verInittelst der Akkumulierung in Unteraa. Das Nebenwerk Kaiserstuhl ist denn auch nur verständ- lich, wenn man es in seiner Funktion als Bestandteil des Gesamtwerkes würdigt. Nicht nur seine Anlage, auch der Betrieb sind dadurch bedingt. Nach dem bereits erwähnten Art. 10 der Konzession darf der Seestand die Kote 692 nicht überschreiten und nicht unter 652 herabsinken. Bis :Mitte Juni muss die Kote 689 erreicht sein und bis 15. September darf der Spiegel nicht dauernd höher sein als 691 und nicht tiefer als 689. Es ist durchaus einleuchtend, dass diese Stauvorschriften den Betrieb, nicht nur von Unteraa, sondern auch von Kaiserstuhl nachhaltig beeinflussen. Während der Schnee- schmelze muss dem See möglichst viel Wasser zugeführt und wenig Wasser entnommen werden. Das erfordert, dass Kaiserstuhl im Vollbetrieb ist, während Unteraa entlastet wird. Um dieser durch die Regulierung des Speicherbeckens bedingten Aufgabe zu genügen, ist die Ausbaugrösse von Kaiserstuhl das 3 bis 4 fache der gewöhnlichen Wasser-
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
menge (die Aufnahmefähigkeit ist 11, e gewönli?he
Wassermenge der beiden Melchen 3,38 m /s.); es 1st eme
Ausbaugrösse, wie sie einem Akkumulier-, nicht einem
Laufwerk entspricht. Umgekehrt muss Kaiserstuhl ent-
lastet oder gar ausser Betrieb gesetzt und Unteraa voll
betrieben werden, wenn es sich darum handelt, dass nicht
nach Auffüllung des Sees die Staumaxima durch Zuleitung
von zuviel Melchenwasser überschritt~n werden. (Der See
hat keinen andern Abfluss als durch die Zentrale Unteraa.)
Kaiserstuhl kann also nicht betrieben werden wie ein selb-
ständiges Laufwerk, sondern nur als Glied des Gesamt-
werkes. Und dabei hat man es nicht nur zu tun mit einer
freiwilligen
Zusammenarbeit von zwei Werken, die auch
getrennt betrieben werden könnten, behufs wirtschaftlich
bestmöglicher
Wasserkraftnutzung (I. Ergänzungsgut-
achten WYSSLING S. 5); vielmehr ist die Betriebsweise
von Kaiserstuhl in weitem Masse abhängig von den An.-
forderungen und den konzessionsmässigen Modalitäten
der Akkumulierung, also durch das unterhalb gelegene
Speicherbecken
bestimmt. Und dieser besondern, für ein
gewöhnliches Laufwerk nicht gegebenen Betriebsweise ist
die Aufnahmefähigkeit des Werkes angepasst, die, wie
bemerkt, diejenige eines Akkumulier-und nicht eines
Laufwerkes
ist.
Die von der Beklagten erwähnten Baukosten für Kaiser-
stuhl sind bestritten. Es darf aber angenommen werden,
dass sie erheblich sind (der Experte des Klägers hat am
Rechtstag bemerkt, dass Kaiserstuhl, als Laufwerk betrach-
tet, jedenfalls kein billiges Werk wäre) und sich nur recht-
fertigen aus der Aufgabe, die Kaiserstuhl als Teil des Ge-
samtwerkes zu erfüllen hat.
Würdigt man die Verhältnisse von Kaiserstuhl und
seine durch die Anforderungen der Akkumulierung we-
sentlich bedingte Aufgabe, so erscheint das Nebenwerk
in der Tat als ein organisch-technischer Bestandteil des
Gesamtwerkes; es bildet Init den übrigen Anlagen eine
Werkeinheit. Dann ist es aber ein Gebot angemessener
und billiger Rechtsanwendung, dass dieses Nebenwerk
Wasserrecht. N0 30. 183
auch bei der Frage der Anwendbarkeit der Akkumulier-
formel
als Glied des Ganzen behandelt wird. Eine isolierte
Betrachtung als Laufwerk tut den Verhältnissen Gewalt
an; sie zerreisst die in Wirklichkeit vorhandenen innern
Zusammenhänge und sie missachtet die Tatsache, dass
Anlage
und Betrieb von Kaiserstuhl durch die Verhält-
nisse der Akkumulierung wesentlich beeinflusst sind. Das
darf gerade bei der Anwendung von Art. 22 WZV nicht
übersehen werden, welche Bestimmung ja verhüten will,
dass die durch die Akkumulierung bedingte gtössere Auf-
nahmefähigkeit, die
bei Speicherwerken gegenüber Lauf-
werken in der Regel vorhanden ist, sich in unbilliger Weise
inbezug auf den Wasserzins auswirke. Die Bestimmung
ist daher in der Weise heranzuziehen, dass sie auf die
Gesamtanlage als Akkumulierwerk, einschliesslich des
Nebenwerkes
Kaiserstuhl, zutrifft.
Schliesslich ist in diesem Sinn auch hervorzuheben, dass
der klägerische Experte in seinem Gutachten jene Art
der Wasserzinsberechnung ohne weiteres als gegeben be-
trachtet. Er bezeichnet die « Lungernseewerke » als Akku-
mulierwerk (Gutachten S. 59, 61) und berechnet demgemäss
den Wasserzins mit auf der Grundlage von Art. 22 WZV
für die ganze Anlage. Der Gedanke einer Differenzierung
für Kaiserstuhl ist dem Gutachten fremd; die Idee der
Werkeinheit auch für die Frage der Methode der Wasser-
zinsberechnung
hat sich bei den vorliegenden Verhältnissen
dem erfahrenen Sachverständigen als die natürliche dar-
gestellt. Andernfalls würde das Gutachten, das die Wasser-
zinsfrage
nach allen Richtungen erschöpfend abklärt und
abklären will, eine eventuelle Sonderermittlung für Kaiser-
stuhl enthalten oder doch wenigstens vorbehalten. Erst
im Ergänzungsgutachten macht der Experte die Unter-
scheidung, aber doch wesentlich nur mit der Begründung,
dass Kaiserstuhl, für sich allein ins Auge gefasst, ein Lauf-
werk sei, welche Betrachtungsweise aber, wie ausgeführt
wurde, der Sachlage nicht gerecht wird.
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