BGE 65 I 129
BGE 65 I 129Bge27 mar 1939Apri la fonte →
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Staatsrecht.
di appello l'ha violato, applieandolo a torto in eoncreto.
Ma anehe se il trattato fosse per se stesso applicabile,
nel fattispeeie quest'applieazione va eselusa pel tenore
della proroga· di foro sottoseritta dalla parte eonvenuta
3 favore degli attori. Infatti I'art. 17 ep. 3 deI trattato
italo-svizzero non signifiea ehe un tribunale ineompetente
non possa esser resc, eompetente da una eonvenzione
delle
parti: quando tutti gli interessati sono d' aecordo
di rinuneiare alla tutela della giurisdizione nazionale deI
de cujus, viene a maneare la neeessita di sottoporre Ja
suecessione ad un foro ehe puo essere diseomodo alla
totalita degli eredi. Questa interpretazione appare tanto
piu giustifieata in quanta il Tribunale federale, eon sen-
tenza 16 febbraio 1899, ha ammesso ehe l'art. II deI
trattato franeo-svizzero, il quale stabilisce ehe il tribunale
svizzero 0 franeese ineompetente a norma deI trattato
dovra d'ufficio ed anehe in· assenza deI eonvenuto riman-
dare le parti al giudiee eompetente, non eselude una
deroga in virtu di una convenzione tra le parti, ma signi-
fiea soltanto ehe, se
non si trova in presenza di una volonta
delle
parti ehe stabilisea la sua eompetenza, il tribunale
ineompetente seeondo il trattato deve rifiutarsi di esami-
nare la eontroversia nel merito. Non si vede perehe tale
soluzione non debba vaiere anehe per I'art. 17 ep. 3 deI
trattato italo-svizzero.
Devesi
pero avvertire ehe, annullando in virtu di
quanto sopra l'impugnato giudizio, non segne senz'altro
la eompetenza dei tribunali tieinesi a pronuneiarsi sul
merito della eontestazione in parola. La Camera eivile
deI Tribunale
di appello deve anzitutto esaminare se
questa eompetenza e data, astraendo dal trattato italo-
svizzero deI
22 luglio 1868.
Jl Tribunale federale pronuncia :
11 rieorso e ammesso e Ia querelata sentenza 9 maggio
1939 della
Camera eivile deI Tribunale di appello deI
Cantone Tieino e annullata.
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 21.
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VIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
21. Entscheid vom 12. Mai 1939 i. S. Gemeinde Hnndwil gegen
Säntis·Schwebebahn A.-G. und Regierungsrat von Apllenzell
A.-Rh.
Legitimation (Art. 178 Ziff. 2 OG) :
Sie best:immt sich nicht nach der Partei stellung im kantonalen
Verfahren (Erw. 1) ;
Als Rechtsmittel zum Schutze des Bürgers gegen Ubergriffe der
öffentlic.hen Gewalt fehlt sie der Gemeinde zur Anfechtung von
EntscheIden kantonaler Behörden über den geIIleindlichen
Steueranspruch (Erw. 3);
Gegen blosse Zwischer1lVerjügungen ist die staatsrechtliche Be-
schwerde mangels eines bleibenden rechtlichen Nachteils unzu-
lässig (Erw. 4) ;
Gemeindeautonomie : sie wird nicht verletzt durch Steuerentscheide
tonalr B:,hörden, denen nach der kantOIalen Gesetzgebung
dIe verbmdliche VeranlagIIDg zur Gememdesteuer obliegt
(Erw. 2).
La qualiM pour agir (art. 178 ch. 2 OJ).se detel'IIline independam-
ment de la position des parties dans la procedure cantonale
(consid. 1).
Le recours de droit public devant servir essentiellement a proMger
les citoyens contre les eIIlpieteroents de la puissance publique,
le8 eommune8 ne peuvent attaquer par cette voie de droit les
decisions prises par les autoriMs cantonales en matiere d'im-
pöts cOIIlllIunaux (consid. 3).
LeB iugementB preiudieielB ne peuvent etre attaques par la voie du
recours de <!roit public, sauf s'ils portent une atteinte durable
a la situation juridique du recourant (consid. 4).
Atonomie eommunale: Les decisions d'autorites cantonales
relatives aux impöts comIIlunaux n'y portent pas atteinte
lorsque ces autorites sont coropetentes en cette matiere de par
le droit cantonal (consid. 2). .
La qualitd per agire (art. 178 cura 2 OGF) si determina indipen-
denteIIlente dalla posizione delle parti neUa procedura canto-
nale (consid. 1).
l\1irando essenzialmente a proteggere i cittadini dagli abusi dei
poteri pubblici, il ricorso di diritto pubblico non puo essere
interposto dai eomuni contro le decisioni prese dalle autorita
cantonali in IIlateria d'iInposte comunaIi (consid. 3).
Le sentenze interloeutorie non possono essere :impugnate mediante
ricorso di diritto pubblico, salvo se pregiudicano in roodo
duraturo il ricorrente (consid. 4).
L'autonomia eomunale non e lesa dalle decisioni di autorita can-
tonali relative alle iInposte cOIIlunali se queste autorita sono
competenti in tale materia in virtu deI diritto cantonale (con-
sid. 2).
AS 65 I -1939
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130 Staatl'lrecht. A. -Im Steuerveranlagungsverfahren über die Säntis- Schwebebahn A.-G. mit Sitz in Urnäsch (SBU) setzte die Landessteuerkommission des Kantons Appenzell A.-Rh. das steuerbare Vermögen der Pflichtigen für die Jahre 1935-1937 auf Fr. 450,000.-fest und verlegte davon für die Gemeindesteuern Fr. 430,000.-auf die Gemeinde Hundwil (Rekurrentin) und den Rest von Fr. 20,000.- auf die Gemeinde Urnäsch. Die SBU rekurrierte dagegen an den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh., der mit Entscheid vom 7. Februar 1939 das steuerpflichtige Vermögen auf Fr. 220,000.-herabsetzte und die inner- kantonale Repartition zwischen den beiden Gemeinden der nochmaligen Prüfung durch einen Ausschuss des Regierungsrates unterstellte. B. -Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be- schwerde beantragt die Gemeinde Hundwil, den regierungs- rätlichen Beschluss wegen Verletzung von Art. 4 BV auf- zuheben, und zwar sowohl insoweit, als das steuerpflich- tige Vermögen auf Fr. 220,000.-herabgesetzt wird, als mit Bezug auf die Überweisung an einen Ausschuss des Regierungsrates zur Prüfung und Festsetzung der inner- kantonalen Repartition. Das steuerpflichtige Vermögen der SBU sei auf Fr. 450,000.-festzusetzen und davon für die Gemeindesteuern der Rekurrentin ein Anteil von Fr. 430,000.-, der Gemeinde Urnäsch ein solcher von Fr. 20,000.-zuzuweisen; eventuell wird die Rückweisung zur Neufestsetzung des Reinvermögens durch den Regie- rungsrat verlangt. Zum Nachweis ihrer Legitimation führt die Rekurrentin aus: Nach der ausserrhodischenKantonsverfassung (Art.,72ff.) seien die Gemeinden autonome Selbstverwaltungskörper, denen insbesondere das Recht zustehe, zur Deckung ihrer Auslagen Steuern zu erheben. Bei deren Festsetzung durch die kantonalen Organe sei die Gemeinde Partei. Der Rekur- rentin sei denn auch im kantonalen Verfahren Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben worden. Da der regierungs- Organisation der Bundesrechtspflege. N0 21. 131 rätliche Entscheid direkt in die Interessen der Gemeinde eingreife, sei sie zur Beschwerde legitimiert, dies umso mehr, als auch die Repartition des steuerpflichtigen Ver- mögens zwischen den Gemeinden Hundwil und Urnäsch in Frage stehe. C. -Der Regierungsrat von Appenzell A.-Rh. beantragt Nichteintreten, eventuell die Abweisung der Beschwerde. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:
132 Staatsrecht. nur im Rahmen des Steuergesetzes vom 25. April 1897, das in Art. 10 kantonale Behörden, die Landessteuerkommis- sion als erste und den Regierungsrat als Rekursinstanz als kompetent erklärt, die Steuerveranlagung auch für die Gemeinden verbindlich vorzunehmen. Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Bürger gegenüber 'der Gemeinde steuerpflichtig ist, wird damit selbst bezüglich der Fragen, bei denen die Anwendung des Ermessens in Frage kommt, abschliessend den kantonalen Behörden übertragen und dadurch auf diesem Gebiet die Gemeinde- autonomie ausgeschaltet. Wenn daher die staatliche Behörde im Einzelfall den Inhalt oder Umfang der Steuer- pflicht unrichtig bestimmt, von ihrer Kompetenz also einen unrichtigen Gebrauch macht, so kann hiedurch die Gemeindeautonomie nicht verletzt sein. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich der Staat eine Entscheidungskompetenz anmasste, die ilim nicht zustünde, oder wenn er formell seine Zuständigkeit überschritte. Dass dies zutreffe, be- hauptet aber die Rekurrentin mit Recht selbst nicht. 3. -Der (kantonale) Staat kann die Entscheide seiner Steuerbehörden über seinen « Steueranspruch )) nicht we- gen Verletzung von Art. 4 BV anfechten (BGE 60 I 230 ; nicht publizierte Entscheide i. S. Kanton Schwyz gegen Casagrande vom 29. Mai 1936 und Einwohnergemeinde Deitingen gegen Oberrekurskommission Solothurn vom 9. Dezember 1938). Entscheidend ist dafür, dass die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 113 BV sowie den Art. 175 Ziff. 3 und 178 OG ein RechtsInittel zum Schutze des Einzelnen, d. h. der physischen oder juristischen Per- son gegen Übergriffe der öffentlichen Gewalt ist und daher nicht ohne Verkennung ihres Wesens der Anfechtung von Entscheiden dienstbar gemacht werden kann, die gegen den Sta.at als Träger jener Gewalt ergangen sind. Dasselbe muss auch gelten, wenn die Gemeinde als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber einer dieser Ge .. walt unterworfenen Person auftritt, wenn also wie hier die ihrer Gewalt unterstellte Person für Gemeindesteuern ver- Organisation der Bundesrechtspflege. N0 21. 133 anlagt wird. Dabei ist bedeutungslos, ob die Veranlagung durch ein Organ der Gemeinde oder des Staates erfolgt. Ebenso wie dann, wenn der Regierungsrat als Vertreter des Staates mit der Veranlagung der Steuerbehörde nicht einiggeht, ist hier nur die Steuerpflicht des Einzelnen gegenüber der Gemeinde streitig. In Frage steht damit vom Standpunkt der Gemeinde aus lediglich die Anwen- dung des objektiven Rechtes, das diese Pflicht regelt, durch die dazu berufenen Organe, bezw. die abweichende Stellungnahme verschiedener am Verfahren beteiligter Behörden bei dessen Anwendung im Einzelfall. Durch eine lmgerechtfertigte Abweisung oder Herabsetzung des Steuer- anspruchs wird die Gemeinde als Inhaberin herrschaft- licher Gewalt betroffen, nicht in einem subjektiven Recht, das ihr als Korporation im Sinne von Art. 178 Ziff. 2 OG zustehen würde. Die Garantie der Rechtsgleichheit schützt aber nur die der öffentlichen Gewalt unterworfene Person vor einer mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht im Einklang stehenden Ausübung dieser Gewalt, nicht diese Ausübung selbst vor einer sie angeblich willkürlich beeinträchtigenden Verfügung einer -ebenfalls die öffentliche Gewalt verkörpernden -Behörde. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates konnte daher die Rekurrentin nicht in einer Weise treffen, wie sie Voraussetzung der Legitimation zur staatsrechtlichen Be- schwerde bildet. Sofern die von der Rekurrentin angerufenen Entscheide (BGE 49 I 78, 294; 52 I 359) hiemit nicht im Einklang stehen sollten, wären sie als durch die neuere Praxis über- holt zu betrachten. Übrigens lagen damals die Verhältnisse anders als im vorliegenden Fall. Nur eine dieser Entschei- dungen, jene i. S. der Gemeinde Emmen, bezieht sich auf die Gemeindesteuer, weicht aber auch ihrerseits von der hier zu beurteilenden Sachlage insofern ab, als die Ge- meinde Emmen nicht einem gewöhnlichen, ihrer Steuer- hoheit unterworfenen Steuerpflichtigen gegenüberstand, sondern einem ihr übergeordneten Verbande, dem Kanton,
134 Staat43recht,. der für seine in der Gemeinde Emmen liegenden Grund- stücke Steuerbefreiung beanspruchte. Die Rekurrentin ist daher insoweit nicht zur Willkür- beschwerde legitimiert, als diese sich gegen die Festsetzung des gemeindesteuerpflichtigen Vermögens der SBU auf Fr. 220,000.-richtet. . 4. - Die Willkürbeschwerde richtet sich aber auch gegen die Verfügung des angefochtenen Entscheides, dass die innerkantonale Repartition des Steuerkapitals zwischen den Gemeinden Urnäsch, wo die SBU ihren Sitz hat, und Hund"wil, wo sich der appenzellische Teil der Bahnanlage befindet, durch einen Ausschuss des Regierungsrates noch- malig zu prüfen sei. Doch an diese Verfügung kann ein staatsrechtlicher Rekurs deshalb nicht angeknüpft werden, weil sie eine blosse Zwischenverfügung in einem hängigen Verfahren ist. Sie unterläge der Anfechtungsmöglichkeit nur dann, wenn sie für die Rekurrentin bereits einen blei- benden rechtlichen Nachteil nach sich zöge, der auch durch einen ihr günstigen Endentscheid in der Sache selbst nicht mehr oder nicht mehr vollständig behoben werden könnte (BGE 64 I 97). Hier liegt aber ein solches dringendes, schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin daran, dass über die Verfassungsmässigkeit der Verfügung sofort erkannt werde, keinesfalls vor. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob die Rekurrentin legitimiert wäre, den inner- kantonalen Repartitionsentscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 29. -Voir aussi n° 29. Bundesrechtliche Abgaben. No 22. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE • I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 22. Urteil vom 21. September 1939 135 i. S. Gipsfabrik Staffelegg A.-G. gegen eidg. Stenerverwaltung. Emissionsstempel. Anteilrechte am Gewinn einer Aktiengesell- schaft unterliegen bei ihrer Ausgabe der eidgenössischen Stempelabgabe nach Art. 25 StG. Massgebend ist dabei, sofern der Emissionswert nicht höher ist, der Inhalt des Rechts nach den Statuten. Timbre d'emission. Les titres qui comerent le droit de participer aux benMices d'une socieM anonyme sont assujettis, lors de leur emission, au droit federal de timbre comormement a l'art. 25 LT. Dans la mesure ou la valeur d'emission n'est pa,<; plug elevee, c'est le contenu du droit, tel que le determinent les statuts, qui est decisif. Bollo di emwsione. I titoli ehe eomeriscono il diritto di partecipare agli utili di una soeieta anonima sono sottoposti, allorche vengono emessi, aHa tassa federale di bollo a' sensi den 'art. 25 LFTB. In quanto il valore di emissione non sm piu elevato, e determinante l'estensione deI diritto di partecipare agli utili prevista dagli statuti. A. -Die Aktiengesellschaft Gipsfabrik Staffelegg A.-G. ist am 7. März 1939 gegründet und am 22. März 1939 in das Handelsregister eingetragen worden (SHAB Nr. 72 vom 27. März 1939, S. 632). Ihr Grundkapital beträgt Fr. 80,000.-und ist eingeteilt in 80 volleinbezahlte Namenaktien von Fr. 1000.-(§ 4 der Statuten).
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