Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No 22
22. Entachtid vom 7. JUDi 19Sa i. S. Werder.
Protokolle der' Betreibungs-und Konkursämter. Schriftliche
Auskunft, Gebühren (Art. 8 Abs. 2 SchKG, Art. 9 GebTar.):
Die in Art. 9 GebTar. vorgesehenen Gebühren für mündliche
Auskunft und Nachschlagungen (Abs. 1: Grundgebühr;
Abs. 2.: Zuschlag bei Zeitaufwand von mehr als % St.) sind
auch bei schriftlicher Auskunft zu beziehen; dazu tritt die
in Abs. 3 vorgesehene Schreibgebühr.
Proce8-verbaux des offices de pour8Uite et de faiUite. -Renseigne
menta donnea par ecru, emolument8 (art. 8, al. 2 LP; art. 9
tarif des frais) : Las emoluments prevus a. I'art. 9 pour un
renseignement oral et pour des recherches (al. 1 emolument
de base j 801. 2 emoluments suppIementaires Iorsque les recher
ehes durent plus d'une demi-heure) doivent aussi tre p
er
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pour un renseignement donne par oorit ; a. quoi s'ajoute l'emo-
lement du, aux termes de l'art. 9, 801. 3, pour les OOrltures.
VerbaU degli utfici d'esecuzione e deifallimenti. InfONTW,Zioni date
per iBcritto (art. 8 cp .. 2 LEF, art. 9 tariffa) : Le tasse previste
daß'art. 9 per un' informazione orale e ricerche (cp. 1, tassa
di base fr. 1 ; cp. 2, supplemento per ogni mezz'ora in piu)
debbono essere riscosse anche per un' informazione scritta;
al che si aggiunge la tassa dovuta a'sensi deß'art. 9 cp. 3
deßa tariffa.
Auf Verlangen eines Gläubigers des Jean Fischer in
Boswil erstellte das Betreibungsamt einen Auszug aus
der Betreibungskontrolle über die gegen Jean Fischer
vom 1. Januar bis zum 9. Oktober 1937 angehobenen
Betreibungen.
Das etwas mehr als halbseitige Schriftstück
bezieht sich
auf 15 Betreibungen und erwähnt wie verlangt
die Einleitungsdaten, die Forderungsbeträge und die
jeweilige
Art der Erledigung. Der Gesuchsteller focht
die Gebühren-
und Auslagenrechnung des Amtes als
übersetzt
an und erwirkte die Herabsetzung auf Fr. 2.15.
Der Rekurs des Betreibungsbeamten an die obere kan-
tonale Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren um Erhöhung,
hatte keinen Erfolg. Der Betreibungsbeamte hat nun
die Sache an das Bundesgericht weitergezogen, indem er
am Erhöhungsantrage festhält.
Schuldbetteibungs-und Konkursrecht. No 22.
Die SckUldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Ausser der unbestrittenen Gebühr von a Rp. für die
schriftliche Mitteilung und dem Auslagenbetrage von 35
Rp. haben die kantonalen Behörden dem Betreibungsamte
nur noch eine Gebühr von Fr. 1 zuerkannt. Beide Instan-
zen wenden hiebei Art. 9 Abs. 2 des Gebührentarifs an,
jedoch in verschiedener Weise. Die erste Instanz nimmt
an, die Nachschiagungen hätten mehr als eine halbe, aber
höchstens eine ganze Stunde in Anspruch genommen,
daher sei die Gebühr für eine zusätzliche halbe Stunde
geschuldet. Die zweite Instanz dagegen bemisst den
notwendigen Zeitaufward des Amtes unter Voraussetzung
ordnungsmässiger
Führung der Betreibungskontrolle auf
höchstens eine halbe Stunde. Anderseits legt sie die
erwähnte Bestimmung dahin aus, dass auch schon für
die erste halbe Stunde eine Gebühr von Fr. 1 berechnet
werden dürfe.
Weder die eine noch die andere Art der Berechnung
ist zutreffend. Art. 9 des Gebührentarifs setzt in Abs. 1
die
Gebühr für eine mündliche Auskunft auf Fr. 1 fest,
bestimmt sodann in Abs. 2, dass, wenn Nachschlagungen
von mehr als einer halben Stunde erforderlich sind, die
Gebühr sich um je Fr. 1 für jede weitere halbe Stunde
erhöhe, und sieht endlich in Abs. 3 für schriftliche Mit-
teilung einer gemäss Abs. 1 verlangten Auskunft und
für jede Abschrift von Betreibungsurkunden eine Gebühr
von a Rp. für die Seite, 40 Rp. für die halbe Seite vor.
Abs. 2,
der sich ergänzend an Abs. 1 anschliesst, bezieht
sich wie dieser
zunächst nur auf eine mündliche Auskunft
des Betreibungsamtes. Es wäre aber verfehlt, daraus
etwa schliessen zu wollen, bei schriftlicher Auskunft
erschöpfe sich der Gebührenanspruch in den durch Abs.
3 vorgesehenen Gebühren.
Zunächst geht aus Abs. 3
unmittelbar hervor, dass die für die schriftliche Mitteilung
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 22.
einer vorerst; mündlich eingeholten Auskunft nach dem
Umfang des Schriftstückes zu berechnende Gebühr die-
jenige für die Auskunft als solche gemäss Abs. 1 nicht
ersetzt, sondern zu dieser hinzutritt. Es wäre denn auch
unverständlich, wieso eine zu mündlicher Auskunft
hinzutretende schriftliche Mitteilung die für jene Amts-
handlung geschuldete Gebühr hinfällig machen sollte.
Vielmehr
sind solchenfalls die für die eine und für die
andere Besorgung festgesetzten Gebühren miteinander
zu beziehen. Und wenn die mündliche Auskunft Nach-
schlagungen erforderte, die mehr als eine halbe Stunde
in Anspruch nahmen, so ist ausserdem die Zuschlagsgebühr
gemäss Abs. 2
zu erheben. Nichts Abweichendes kann
nun aber auch dann gelten, wenn bloss schriftlich Aus-
kunft verlangt und erteilt wird. Die Gebühr des Ahs. 1
ist kein besonderes Entgelt für die Entgegennahme
mündlicher Anfragen und deren mündliche Beantwortung.
Sie rechtfertigt sich als Grundgebühr ebenso bei Entgegen-
nahme und Behandlung schriftlicher Anfragen und hat
sich bei Beanspruchung von mehr als einer halben Stunde
auf schriftliche Anfrage hin ebenso um die Zuschlags-
gebühr des Abs. 2 zu erhöhen; nach Ahs. 3 ist dann noch
ein besonderer Zuschlag für schriftliche Mitteilung zu
berechnen, wie denn die in diesem Absatz vorgesehene
Gebühr sich als blosse Schreibgebühr darstellt, welche
das Entgelt für die Auskunfterteilung und die dafür
erforderlichen Nachschlagmigen an sich, nach Massgabe
des hiezu erforderlichen Zeitaufwandes,
nicht in sich
schliesst.
Der angefochtene Entscheid ist indessen zu bestätigen,
weil die
nach Art. 9 Abs. 1 zu beziehende Grundgebühr
eben Fr. 1 beträgt und eine Zuschlagsgebühr nicht bewil-
ligt werden kann angesichts der für das Bundesgericht
verbindlichen
Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse
durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde, wonach
das Betreibungsamt bei richtig geführter Betreibungs-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecbt (Zivilabteilungen). N° 23. 85
kontrolle mit einem Zeitaufwand von einer halben Stunde
auskommen musste.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. KonkurBkammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
23. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 11. März 1935
i. S. BP Benzin- Petroleum A..-G. gegen Witwe Ba.cher.
Lebensversicherung mit Begünstigung der
Ehe fra u 0 der der N ach kom m e n.
DerVorbehaltder Gläubiger anf e eh tung nach Vo ll-
s t r eck u n g s r e c h t (Art. 285 ff. SchKG) gemäss Art. 82
VVG erfasst auch Personenversicherungen zu Gunsten des
Ehegatten oder der Nachkommen. (Erw. I).
Zahlung von Versicherungsprämien bei erkannter Zahlungsun-
fähigkeit als anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 288
SchKG (Erw. 2).
Als
anderer Teil , dem nach Art. 288 SchKG die Absicht des
Schuldners, (andere) Gläubiger zu benachteiligen, erkennbar
sein muss kommt nicht der Versicherer, sondern nur allenfalls
der bentigte Dritte selbst in Betracht .. Keinesfa:lls ist or
aussetzung der Anfechtharkeit, dass der (mcht unWIderruflIch)
Begünstigte jene Ahsicht schon erkennen ?nn , bevor er
in die Lage kam, seine Rechte aus der Begunstlgung auszu-
ühen (Erw. 3).
Folgen der Anfechtharkeit (in Anlehnung an Art. 86 VVG):
Der anfechtbar begünstigte Ehegatte oder Nachkomm des
Versicherungsnehmers hat im Konkurs üher dessen. Hmter-
lassenschaft nur den Rückkaufswert der LebensverslCherung
im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder den allenfalls
höhern Betrag des anfechthar geleisteten Prämienaufwandes
herauszugehen. Im übrigen hleiht der Versicherungsanspruch
der Familie trotz Ausschlagung der Erhschaft gewahrt (Erw. 4).