liegt ganz im; Ungewissen. Je länger derZeitablauf bis
zu einer Besserung, desto fragwürdiger ist aber eine Mög-
lichkeit
der Erholung. Zudem fehlen nach der Aktenlage
alle
Unterlagen für eine Annahme, . dass die KIägerin
überhaupt die Mittel zu einem Erwerb aufgebracht hätte.
Ist somit eine Minderung der Sicherheiten durch die
Löschung der Grundpfandrechte III. und IV. Ranges zum
Nachteil der Klägerin zu verneinen, so erweist sich auch
ein Schadenersatzanspruch als unbegrÜlldet. Die Aber-
kennungsklage
ist daher abzuweisen.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die
Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 9. Juni 1937
bestätigt.
8. Urteil der L Zivüabteilung vom 6. April 1988
i. S. Meyerhof gegen Obergerioht Zürioh.
Wer t P a pie r r e c h t. Verfahren bei Ver I u s t von 0 b I i
g a t
ion e n c 0 u p 0 n s, die mit dem Titel abhanden ge-
kommen und nachträglich von diesem abgetrennt worden
sind: Ver ein f ach t e s Ver f a h ren gemäsS Art. 851
Abs. 3/857 a. OR, 982 Aba. 2/987 rev. OR.
I n t e r t e m p 0 r ale aRe c t: Massgebend ist das Recht,
das im Zeitpunkt galt, in welchem der erstinstanzliche Richter
die Verfügung traf.
A. Der Beschwerdeführer Felix Meyerh.of in Amster-
dam bezogs. Zt. vom Schweizerischen Bankverein Zürich
11 Inhaberobligationen des Bankvereins zu je Fr. 1000. .
Hievon sind 9 Stück datiert vom 11. April 1929, mit
Semesterzinscoupons bis zum Verfall (11. April 1934);
2 Stück sind datiert vom 30. Juli 1929, ebenfalls. mit
Semestercoupons bis zum Verfall (30. Juli 1934). Diese
Obligationen lagen
zunächst für Meyerhof. im Depot des
Bankvereins Zürich.
Zuletzt .wurdeu die Coupons per
Obligationenrecht. No. 8.
- Juli 1931 eingelöst und zwar aus dem besagten Depot
und durch. Gutschrift für Meyerhof.
B. Im Juli 1933 will der Beschwerdeführer vor seiner
Abreise
von Berlin die Titel einem Max Ginsberg als Treu-
händer übergeben haben. Bei der Rückkehr des Beschwer-
deführers
im Herbst 1933 hatte GinsbergDeutschland ver-
lassen
und war nicht mehr auffindbar. Über das Schicksal
der anvertrauten Wertpapiere war nichts in Erfahrung zu
bringen.
Gestützt hierauf wurde das Verfahren auf Kraftloser-
klärung der genannten 11 Titel samt Semestercoupons
ab 15. Januar 1932 bis 11. April bezw. 30. Juli 1934 einge-
leitet und bewilligt und am 2. Juli 1934 das Aufrufver-
fahren gemäss Art. 849 ft. OR angeordnet (Publikation
im Handelsamtsblatt 6. Juli 1934, ebenso im deutschen
Reichsanzeiger 19. Juli 1934).
C. Im Juli 1937 wurden die sämtlichen vorgenannten
Obligationen
samt Coupons bis und mit 15. Januar 1932
(aber nicht die später fällig gewordenen Coupons) dem
Gericht vorgelegt und zwar seitens der Dresdener Bank
Berlin, welche erklärte, diese Obligationen vom Herrn
Reichsminister der Finanzen )) erhalten zu haben.
Der Beschwerdeführer nahm darauf den Standpunkt
ein, dass es aussichtslos wäre gegen das (oftenbarals gut-
gläubiger Erwerber zu betrachtende) Finanzministerium
den Vindikationsprozess gemäss Art. 853 alt OR bezw.
Art. 985 rev. OR zu führen. Er zog daher am 31. Juli 1937
das Amortisationsgesuch bezüglich Titel und Coupons per
- Januar 1932 zurück, hielt es aber hinsichtlich der nicht
vorgelegten Zinscoupons aufrecht. Im September 1937
stellte sich dann weiter heraus, dass bereits im April 1937
alle Halbjahrescoupons ab 15. Januar 1932 bis und mit
April bezw. Juli 1934 durch die Schweizerische Kredit-
anstalt beim Bankverein zur Zahlung vorgewiesen, ver-
sehentlich
auch eingelöst, aber auf Ersuchen des Bank-
vereins gegen Rückerstattung der Coupons wieder zurück-
vergütet worden waren. Die vorlegende Bank hatte s. Zt.
Ohlignti"nenrt'cbt. N0 s.
diese Zinsscheine an den Einreicher, das Kontor der
Reichshauptbank für Wertpapiere Berlin, wieder zurück-
gegeben. Die Kreditanstalt gab diesem Kontor ebenfalls
Kenntnis von einer Verfügung des Gerichtes vom 9. Sep-
tember, wonach die Kreditanstalt zur Vorlage dieser Zins-
scheine aufgefordert wurde. Zugleich ersuchte die Kredit-
anstalt das Kontor der Berliner Bank, sich des weitern
allfallig
mit dem Gericht direkt ins Einvernehmen zu set-
zen. Es blieb aber jede Antwort oder Mitteilung aus und
die Sache blieb in jeder Beziehung unabgeklärt.
D. -Durch Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom
28. Oktober 1937, genehmigt durch das Obergericht am
24. Dezember 1937, wurde vom Rückzug des Amortisa-
tionsgesuches bezüglich Titel und Coupons bis und mit
15. Januar 1932 Vormerk genommen, im übrigen aber das
Begehren
auf Durchführung des Amortisationsverfahrens
bezw. des Verfahrens gemäss
Art. 987 rev. OR über die
nach dem 15. Januar 1932 bis 193.4 fällig gewordenen Zins-
scheine abgewiesen.
E. -Hiegegen hat Meyerhof rechtzeitig gemäss Art. 86
Ziff.
4 OG zivilrechtliehe Beschwerde eingereicht mit dem
Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die
Kraftloserklärung
der erwähnten Zinscoupons auszu-
sprechen, eventuell die Angelegenheit zu neuer Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter rechtlicher und
ausserrechtlicher Kostenfolge:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Das alte und das neue OR unterscheiden für den
Fall des Abhandenkommens von Inhaberpapieren 3 Kate-
gorien:
a) Inhaberpapiere, bei deren Verlust kein Rechts-.
schutz besteht: Banknoten und dergleichen, Art. 858 a. OR,
Art. 988 rev. OR.
b) Inhaberpapiere, bei deren Verlust ein vereinfachtes
Verfahren,
ohne gerichtliche Kraftloserklärung durchge-
führt wird: Verlust einzelner Coupons; Art. 857 a. OR,
Obligationenrecht. N° S.
Art. 987 rev. OR. Die beiden Ordnungen stimmen im
Prinzip überein, unterscheiden sich aber in der Dauer der
Frist, nach deren Ablauf der Zinsbetrag dem berechtigten
Gesuchsteller ausgehändigt werden kann.
e) Übrige Inhaberpapiere, bei deren Verlust das Amor-
tisationsverfahren durchgeführt wird: Art. 849/56 a. OR,
Art. 981/86 rev. OR.
Der letztere Fall (Kraftloserklärung) spielt hier zufolge
Rückzuges des Amortisationsgesuches betreffend die
Haupt-
titel (Obligationenmäntel) und betreffend die Coupons bis
und mit 15. Januar 1932 keine Rolle mehr. Der Gesuch-
steller möchte aber für die später faUig gewordenen Cou-
pons dieses Verfahren noch angewendet wissen. Die inter-
temporalrechtliche Frage braucht in diesem Punkte nicht
untersucht zu werden, weil die Lösung nach altem und
neuem OR übereinstimmt. Die Vorinstanz hat kurzweg
neues
Recht angewendet, obgleich das Verfahren im Jahre
1934 eingeleitet und der Aufruf der vermissten Wertpapiere
mit Ansetzung einer 3 jährigen Frist bereits am 6. Juli
1934 erfolgte.
2. -Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob bezüglich
der nicht vorgewiesenen Zinzcoupons eine Amortisation
gemäss Art. 849 ff. a. OR (Art. 981 ff. rev. OR) zulässig
ist.
Nach bisherige.m wie nach neuem Recht ist die Ordnung
grundsätzlich so getroffen, dass die mit dem Haupttitel
zusammenhängenden und später verfallenden Coupons
zug lei c h mit dem Haupttitel kraftlos erklärt werden
können. Desgleichen ist eine Kraftloserklärung möglich
bei Abhandenkommen eines Couponsbogens, worunter
sowohl ein vollständiger Bogen als auch ein aus bloss 2
oder mehr Coupons bestehender Rest eines Bogens zu
verstehen ist (Art. 850 Abs. 2 a. OR, Art. 981 Abs. 1 und 3
rev.OR).
Nun sind die Haupttitel samt Coupons bis und mit
15. Januar 1932 im Laufe des Aufrufverfahrens von der
Dresdener Bank (Reichsfinanzminister) dem Gericht vor-
AB 64 Il -1938
gelegt worden.:, Daher könnte höchstens die zweite Mög-
lichkeit
(Krafnloserklärung eines Couponsbogens) in Be-
tracht fallen. Diese Möglichkeit trifft indessen schon aus
folgender Erwägung nicht zu: Ob ini Zeitpunkt, da die
Obligationen
dem Gesuchsteller abhanden kamen, die
Coupons noch an den Haupttiteln hingen oder ob sie
damals zuerst
abgetrennt und erst darnach unterschlagen
wurden,
ist gleichgültig. Denn auf alle Fälle stehen nur
Coupons in Frage, welche bei Eröffnung des heutigen Ver-
fahrens bereits verfallen waren oder im Laufe dieses Ver-
fahrens
verfallen sind. Bezüglich solcher Coupons kann
aber genäss Art. 851 Abs. 3 a. OR (Art. 982 Abs. 2 rev. OR)
und gemäss Art. 857 a. OR (Art. 987 rev. OR) höchstenfalls
und ausschliesslich das ver ein f ach t e Verfahren
ohne Kraftloserklärung platzgreüen.
Aus diesem Grunde
kommt die vom Gesuchsteller anbe-
gehrte Kraftloserklärung) der Coupons überhaupt nicht
in Frage. Soweit das Gesuch also für die Coupons eine
Kraftloserklärung im eigentlichen Sinne verlangt, ist es
abzuweisen.
Das scheint trotz des anscheinend gegentei-
ligen Beschwerdebegehrens nunmehr auch die Ansicht
des
Beschwerdeführers zu sein, der erklärt, nach seiner
Meinung komme
gar nicht das Verfahren gemäss Art. 985/
86 rev. OR, sondern dasjenige nach Art. 987 rev. OR
(vereinfachtes Verfahren, ohne Kraftloserklärung) zur An-
wendung; folgerichtig sei ihm heute (nach Ablauf der
3 jährigen Frist seit Verfall der Coupons) der Betrag der
Zinscoupons sofort auszuhändigen.
3. -Fraglich kann darnach nur sein, ob zugunsten
des Gesuchstellers das vereinfachte Verfahren nach Art.
857 a. OR (Art. 987 rev. OR) angewendet werden kann.
Das Obergericht Zürich vermutet, dass der hinter der
Reichsbank stehende unbekannte Inhaber der Coupons
die Aufhebung der Zahluugssperre abwarte, um dann die
Coupons zur Einlösung vorzulegen. Das Obergericht kon-
statiert Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Cou-
pons, lässt aber die Frage offen, ob das Vorhandensein von
Coupons in unbekannter Hand zur Verweigerung des
Amortisationsverfahrens, bezw. des vereinfachten Ver-
fahrens nach Art. 987 rev. OR führen müsse. Es lehnt
nämlich das (Rest-)Gesuch Meyerhofs deswegen ab, weil
dem Gesuchsteller
gar nicht e in z eIn e Coupons ab-
handen gekommen seien, was Voraussetzung des verein-
fachten Verfahrens
nach Art. 987 rev. OR (Art. 857 a. OR)
wäre. Die Coupons seien nämlich gleichzeitig mit den
Haupttiteln (von diesen ungetrennt) abhanden gekommen
und offenbar erst nachher von dritter Seite abgetrennt
und separat weiter gegeben) worden. Zur Zeit, da der
Gesuchsteller Besitz an den Coupons hatte, seien die Cou-
pons noch
nicht abgetrennt gewesen.
Dieser Argumentation
und den daraus von der Vorin-
stanz gezogenen Folgerungen kann nicht beigepflichtet
werden. Waren, was unwahrscheinlich ist, die Coupons
im Zeitpunkt des Verlustes abgetrennt, so hätte entweder
das vereinfachte
Verfahren nach Art. 857 a. OR (Art. 987
rev.
OR) oder aber (falls Couponsbogen vorlagen) bezüglich
der inzwischen verfallenen Coupons das Verfahren nach
Art. 849 ff., spez. Art. 851 Abs. 3 a. OR (981 ff., spez.
982 Abs. 2 rev.
OR) stattfinden müssen. In beiden Fällen
würde dies
das vereinfachte Verfahren für Inhaberzins-
coupons gewesen sein,
direkt oder (gernäss Art. 851 Abs. 3
a. OR, Art. 982 Abs. 2 rev. OR) entsprechend angewendet.
Waren die COupons, wie die Vorinstanz wohl zutreffend
annimmt, bei Abhandenkommen
der Titel noch mit den
Titeln verbunden, so
hätte der Richter bereits im Jahre
1934 gemäss Art. 851 Abs. 3 a. OR (Art. 982 Abs. 2 rev.
OR)
die Hinterlegung oder Auszahlung der fälligen Cou-
pons entsprechend
Art. 857 a. OR (987 rev. OR) anordnen
müssen.
Bezüglich der Zinscoupons hätte also auf Grund j e der
tatsächlichen Annahme oder Vermutung der Vorinstanz
das vereinfachte Verfahren eingeschlagen werden müssen.
Wäre nun, wie vorgeschrieben, von den Vorinstanzen
von Anfang an die Hinterlegung der Zinsen verfügt wor-
Obligationenrecht. )00 8.
den, so hätte ßie Vorlage der HaupttitBl samt Coupons
bis und mit 15. Januar 1932 hieran gar nichts ändern
können. Der. Vorleger der Haupttitel (Reichsfinanz-
minister bezw. Dresdener Bank) besitzt die streitigen
Coupons nicht ; andernfalls hätte er diese vorgelegt. Er
hat auch keinerlei Ansprüche auf die streitigen Zinsen
erhoben, trotzdem er von dem über sämtliche Coupons
schwebenden Verfahren Kenntnis hat. Ja, dieser Vorleger
hat nicht einmal behauptet, dass die Coupons ihm
abhanden gekommen wären.
Unter diesen Umständen scheidet der Vorleger der
Haupttitel als auf die fälligen Zinsen Berechtigter aus.
Das darf aber zweifellos nicht zu dem grotesken Resultat
der Vorinstanz führen, welches darauf hinaus läuft, dass
niemand auf die Zinsen Anspruch zu erheben hat und die
Zinsschuldnerin, welche
das gar nicht verlangt, von ihren
Zinsverpflichtungen also frei würde.
4. -
Für das weitere Verfahren sind folgende Über-
legungen massgebend: Wären die Zinsen so oder anders
durch Verfügung des Richters gemäss gesetzlicher Vor-
schrift hinterlegt worden, so kann der Richter gemäss
Art. 857 a. OR nach Ablauf der Verjährungsfrist (5 Jahre,
Zinsansprüche), gemäss Art. 987 Abs. 2 rev. OR nach
Ablauf von 3 Jahren seit Verfall, deren Aushändigung an
den Gesuchsteller Meyerhof verfügen, sofern sich kein
Berechtigter gemeldet hat. Das ist bisher nicht der Fall
Das Bezirksgericht meint zwar, das Verfahren habe seinen
Zweck
erfüllt; denn der Gesuchsteller wisse nunmehr,
wo die Coupons sich befinden und an wen er sich zur Gel-
tendmachung allfälliger Rechte an den Coupons wenden
müsse. Allein
das könnte das Verfahren nicht hinfällig
machen.
Erstens kennt der Gesuchsteller tatsächlich den
Inhaber der Coupons (sofern sie überhaupt noch vorhanden
und nicht nach dem gescheiterten Inkassoversuch ver-
nichtet wurden) nicht. Dieser hat sich wohlweislich im
Dunkel gehalten und bestand gar nicht auf seinen angeb-
lichen Zinsansprüchen.
Hierin liegt also keine Meldung
des Berechtigten zum Bezug der Zinsen (deren Hinter-
legung hätte angeordnet werden sollen). Zweitens braucht
der Gesuchsteller bei Durchführung des vereinfachten
Verfahrens gar nicht nach dem angeblichen Drittinhaber
vermisster Coupons zu fahnden oder sich mit diesem um
den Besitz der Coupons auseinanderzusetzen. Das Gesetz
spricht dem Gesuchsteller, dem Coupons abhanden ge-
kommen sind, kurzerhand das Recht auf die zu deponie-
renden Zinsen zu, s 0 fe r n innert Frist sich kein Be-
rechtigter zum Bezug der Zinsen meldet. Und das ist
eben nicht der Fall.
Der Gesuchsteller hätte sodann nach Ablauf der gesetz-
lichen
Frist Anspruch auf Aushändigung der zu deponie-
renden Zinsen. Es ist nicht einzusehen, warum das
Gegenteil der Fall sein sollte, nachdem wohl der Inhaber
der Haupttitel sich gemeldet hat, aber die Zinscoupons
vom Gesuchsteller nach wie vor vermisst und vom Haupt-
titelinhaber gar nicht beansprucht werden. Bezüglich der
Zinscoupons ist der Gesuchsteller seit Anhebung und
Durchführung des Verfahrens eben doch in jener Lage, in
der sich ein Titelinhaber befindet, dem Coupons abhanden
gekommen sind. Und daher hat er insoweit auch Anspruch
auf den gesetzlichen Schutz, der im Anrecht auf die zu
hinterlegenden Zinsen nach Ablauf der gesetzlichen Frist
besteht.
5. -Es frägt sich also einzig noch, welches diese
Frist sei. Diesbezüglich unterscheidet sich nun das neue
vom alten OR. Gemäss Art. 857 a. OR war die Frist
gleich der Verjährungsfrist der Papiere. Da es sich um
Zinscoupons handelt, beträgt die Frist 5 Jahre (vgI.
HAFNER, Art. 147 N. 5, Art. 146 N. 2 a). Das rev. OR,
Art. 987 Abs. 2, ist dem Gesuchsteller günstiger; es müssen
nur 3::Jahre abgewartet werden, gerechnet vom Verfalltage
an. Im vorliegenden Fall wäre diese Frist auch für die
letzten Fälligkeiten von 1934 schon 1937 eingetreten und
der Richter hätte somit kurzerhand die Herausgabe, also
in unserem
Fall die Auszahlung durch die Schuldner-Bank
an den Gesuchsteller zu verfügen, da die Vorinstanzen
entgegen
der, Gesetzesvorschrift die Hinterlegung der
Zinsen nicht verfügt
haben.
Die Übergangsbestimmungen des neuen OR befassen
sich nicht speziell
mit der Frage, welches Recht unter
derartigen Umständen anzumenden sei. Dagegen enthielt
das OR von 1881 in Art. 901 Abs. 2 eine spezielle Bestim-
mung, wonach die
Form (und auch die Wirkungen) der
Amortisation sich nach neuem Rechte richten. Gemäss
Art.
1 Übergangsbest. rev. OR und Art. 4 SchlT ZGB
dürfte dies zum mindesten
für die seit 1. Juli 1937 einge-
leiteten Verfahren auch hier so sein; ob und wieweit es
auch der Fall
ist für die in jenem Zeitpunkt pendenten
Verfahren
(z. B. für die seither vorzunehmenden Hand-
lungen und Verfügungen, Fristsetzungen usw.), braucht
hier nicht erörtert zu werden.
Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass es sich
bei
der Anordnung der Hinterlegung der längst verfallenen
Zinsen
um eine Verfügung handelt, welche bereits 1934,
zur Zeit des
alten Rechtes, hätte getroffen werden müssen.
Was heute verfügt wird, ist nichts anderes als eine Korrek-
tur, eine Nachholung von etwas, das s. Zt. vom Richter
versäumt wurde. Dafür und für die Wirkungen dieser
Verfügung
kann nur das alte Recht in Betracht kommen,
das allein galt,
als die richterliche Verfügung hätte erfolgen
sollen. Die
Frist, während welcher, die Beträge hätten
hinterlegt sein, bezw. bleiben müssen, ist somit die Ver-
jji,hrungsfrist
(von 5 Jahren) gemäss Art. 857 a. OR. Dar-
nach wäre heute die Frist für einen Teil der Zinsbeträge
bereits abgelaufen,
für einen Teil noch nicht. Entspre-
chend
hat das Urteil heute zu lauten.
Dass das
Urteil so lautet und nicht, wie das Rechtsbe-
gehren anscheinend verlangt, auf Kraftloserklärung der
Coupons, kann keine Bedenken erwecken. Es handelt sich
nicht darum, etwas anderes zuzusprechen, als verlangt
wurde, sondern höchstens das, was
.der Gesuchsteller ja
immer wollte und was im Grunde nur ein minus gegenüber
einer Kraftloserklärung
im eigentlichen Sinn bedeutet.
'Wenn jemand die Amortisation von Zins coupons anbe-
gehrt, so heisst das nichts anderes, als Anbegehren der-
jenigen Massnahme zur Beseitigung des Rechtes eines
Drittinhabers, welche das Gesetz zur Verfügung stellt.
Das
ist bei den Haupttiteln eine wirkliche Amortisation,
Kraftloserklärung, bei Coupons
aber die Hinterlegung der
Beträge während der gesetzlichen Frist mit der richter-
lichen Freigabe' dieser Beträge an den Gesuchsteller im
Falle unbenützten Ablaufes der gesetzten Frist. Das
wollte der Gesuchsteller in Wirklichkeit und auf alle Fälle
vom Moment an, da auf Grund des Aufrufverfahrens die
Haupttitel zum Vorschein kamen. In dieser Weise ist
das Begehren gutzuheissen.
Dem'TlßCk erkennt das Bundesgericht :
Die zivilrechtliche Beschwerde wird, unter Aufhebung
des Entscheides des
Obergerichtes des Kantons Zürich
vom 24. Dezember 1937, dahin gutgeheissen, dass
über
die nach dem 15. Januar 1932 verfallenen, dem Gesuch-
steller Meyerhof abhanden gekommenen Obligationencou-
pons der Bankvereinsobligationen Nr. 84,474/82 und
98,344/5 das Verfahren gemäss Art. 857 a. OR anwendbar
erklärt und demgemäss verfügt wird :
a) Der Schweizerische Bankverein Zürich wird ange-
wiesen, die sämtlichen auf vorgenannten Zinscoupons an-
fallenden Zinsbeträge an der vom Obergericht des Kantons
ZÜrich zu bezeichnenden Amtsstelle zu deponieren;
b) Hievon sind die Beträge derjenigen Zinsooupons,
seit deren
Verfall bereits 5 Jahre verstrichen sind, von der
gemäss lit. a) zuständigen Amtsstelle sofort dem Gesuch-
steller Meyerhof auszuhändigen;
c) Die übrigen Couponsbeträge sind jeweils nach Ablauf
von 5 Jahren seit Verfall durch Verfügung des zuständigen
Zürcher Gerichtes gemäss
Art. 857 a. OR dem Gesuchsteller
Meyerhof auszurichten, sofern sich bis
dahin kein Berech-
tigter zum Bezug gemeldet hat.
Vgl. auch Nr. 12. -Voir aussi n° 12.