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Code de procedure civile.
Cod pt'nal federa .
Code de procooure pllnale.
Colle pt'llal mililaire.
Loifederale gur la juridiction administrative et discipli-
naire.
Loi
federale gur la circulation des ychleules automobillls
et de eydes.
Loi sur l' ssurance en cas de maladie ou d'aceidents.
Loi federale sur le contrat d'assurance.
Loi fooerale.
Loi federale sur la poursuite pour dettes el la faHlite.
Organisation judiciaire fooerale.
Ordonnance
sur Ia realisation foreee des immeubles.
Proeedure eivile fedcrale.
Proeedure penale federale.
Recueil officiel des lois federales.
C. Abbreviazioni italiane.
Codice civile svizzero.
Costituzionc federale.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procadura civile.
Codice di proce,dura penale.
Decreto
deI Consiglio federale concernente la contri-
buzione federalc di crisi
(deI 19 gennaio 1934).
Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e
diseiplinare
(dell'Hgiugno :1.928).
Legge faderale sul eontratto d'assicurazione (deI
aprile :1.908).
Legge federale sulla-circolazione degli autoveicoli e dei
veloeipedi
(deI 15 marzo 1932).
Legge esecuzioni e fallimenti.
Legge
fader ale.
Legge federale
suUa tassa d'esenzione dal servizio mili-
tare
(dei 8 giugno i878/29 marzo 1901).
Organizzazione
giudiziaria federale.
Regolamento
deI Tribunale federale eoneernente la
realizzazione forzata
di fondi (deI 3 aprile 19!0).
Legge fedorale sull'ordinamento dei funzionari federali
(deI 30 giugno 1927).
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- UrteU der II. ZivilabtaUung vom 4. Kirz 1.38
i. S. B1l1'kart gegen Burk rt-Lötschtr.
Ausscheidung von Frauengut bei Ehescheidung (Art. 154 ZGB) :
Als
Eigengut der Frau oder an dessen Stelle getretener Ersatz ist
auch anzuerkennen, was ihre Eltern als Frauengutswert
unmittelbar dem Manne zugewendet hatten.
Das Obergericht des Kantons Luzern hat der Klägerin
im Scheidungsurteil vom 25. November 1937 einen Betrag
von Fr. 10,000.-zugesprochen, um den der Beklagte am
- November 1932 die Liegenschaft der Schwiegermutter
unter dem angenommenen Verkaufswert hatte überneh-
men können. Beim Liegenschaftskauf war mündlich ver-
einbart worden, dieser Betrag solle der Klägerin zukom-
men, wenn es
dem Beklagten etwas gäbe , und der Be-
klagte
hatte dann am 22. März 1933 die Liegenschaft mit
einer Grundpfandverschreibung zu Gunsten der Klägerin
für eine unverzinsliche Forderung von Fr. 10,000.-be-
lastet.
Der Verschreibungsakt enthält unter Kündigung))
folgendes:
(I Sollte Frau Babette Burkart-Lötscher (die
Klägerin) kinderlos sterben, wäre diese
Forderung abzu-
zahlen
und unter die Erben zu verteilen)). Emil Meier, an
den der Beklagte die Liegenschaft weiterverkaufte, hat
die Grundpfandverschreibung mit Fr. 10,000.-abgelöst
und den Betrag zu Handen des Berechtigten auf der Ge-
meindekanzlei Risch hinterlegt. Das Obergericht ermäch-
tigt die Klägerin, die Hinterlage zu beziehen.
Der Beklagte zieht das Scheidungsurteil an das Bun-
desgericht mit dem Antrag auf Abwe-isung der Klage.
AS 64 Ir -1938
2 Familit nrecht. N0 1.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Forderung von Fr. 10,000.-lässt sich weder aus
Abtretung eines Teils der Kaufpreisschuld des Beklagten
herleiten (eine solche Teilforderung wurde
nicht aus-und
der Klägerin zugeschieden, sondern der Preis wurde um
soviel ermässigt), noch aus Miteigentum, da ja die Liegen-
schaft Alleineigentum des Beklagten wurde. Das Ober-
gericht nimmt an, es liege ein (abstraktes) Zahlungsver-
sprechen des Beklagten zunächst für den Fall der Auf-
lösung der Ehe durch Tod vor, das aber nach dem, wenn
auch unausgesprochenen, Willen der Beteiligten, die eben
nicht daran gedacht hätten, auch im Scheidungsfalle gelten
müsse.
Dem hält der Beklagte entgegen, ein Versprechen
für den Scheidungsfall könne keineswegs aus einer erbrecht-
lichen Verfügung hergeleitet werden; eine solche Ver-
fügung müsste vielmehr bei Scheidung der Ehe hinfällig
werden
(Art. 154 Abs. 3 ZGB), ganz abgesehen davon, dass
eine formgmtige Verfügung
von Todes wegen nicht ge-
troffen
worden sei. In der Tat liegt eine solche Verfügung
nicht vor. Allein die
Forderung der Klägerin ist aus
Güterrecht zuzusprechen. Es steht fest, dass die Mutter
der Klägerin dem Beklagten nur mit Rücksicht auf die
Ehe mit ihrer Tochter die Liegenschaft um Fr. 10,000.-
unter dem angenommenen Werte verkaufte, mit der Mass-
gabe, dass der Mehrwertbetrag Frauengut darstellen solle.
Dieser Wille
der Beteiligten erhellt aus der beim Liegen-
schaftskauf getroffenen Abrede wie auch dann aus der
Grundpfandverschreibung, die nichts anderes als eben den
Betrag des Frauengutes sicherstellte, der übrigens beim
Weiterverkauf der Liegenschaft auch herausgeschlagen
wurde.
Es ist recht und billig, diesem Willen Nachach-
tung zu verschaffen, obwohl streng genommen die Klägerin
nicht eigenes Vermögen in die Ehe brachte. Der Verkauf
der Liegenschaft zu einem um Fr. 10,000.-ermässigten
Preis sollte
und konnte dem Beklagten einer-und der
Familienrecht . N° 1.
Klägerin anderseits dasselbe verschaffen, wie wenn der
Beklagte einen nicht ermässigten Preis hätte bezahlen
müssen,
um dann Fr. 10,000.-als Heiratsgut der Klägerin
zu empfangen. Das beobachtete
Vorgehen war ein abge-
kürzter Weg zum gleichen Ziel. Das güterrechtliche Er-
gebnis ist nicht verschieden. Der Preisabzug vo Fr.
10,000.-war wie eine Barzuwendung von Frauenseite zu
betrachten. Da er in der Liegenschaft verkörpert war und
nun durch den entsprechenden, vom Drittkäufer zur Ab-
lösung der Grundpfandverschreibung hinterlegten Betrag
ersetzt ist, hat die Klägerin Anspruch auf die Hinterlage,
die
an die Stelle ihres Eigengutes getreten ist (vgl.
BGE 41 II 333). Nur diese Entscheidung wird den vor-
liegenden Verhältnissen gerecht. Erhält der Mann von den
Eltern der Frau einen Vermögenswert als Frauengut, so
steht es ihm nicht zu, bei Scheidung der Ehe die Rück-
erstattung zu verweigern mit Berufung darauf, dass ihm
das betreffende Gut unmittelbar zugewendet wurde, statt
durch die Hände der Frau an ihn zu gelangen. Die hier
angewendete Art der Zuwendung diente den Interessen
des Mannes
in besonderer Weise, denn sie ersparte ihm die
Beschaffung
von Bargeld, das er dann doch von der Frau
wiederum hätte erhalten sollen. War auch die Rechtsbe-
gründung
für die Frau etwas formlos, so trat dann doch die
eindeutige Anerkennung des Frauengutes bei
Errichtung
der Pfandsicherheit hinzu. Diese SichersteIlung entsprach
gleichfalls der Lage der Dinge, da dem Beklagten als
Frauengut eben ein Grundstückswert von Fr. 10,000.-
übertragen war.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung ..... wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Luzem vom 25. November
bestätigt.