Art. 3 KV; Art. 77 Abs. 1 des aargauischen Armengesetzes: Delegationsgrenzen der Vollziehungsverordnung; Zulässigkeit einer intertemporal wirkenden Ausnahmeregelung. Eine Vollziehungsverordnung darf das Gesetz weder aufheben noch abändern, sondern nur im Rahmen seines Sinnes und seiner Lücken ergänzen. Wird mit dem neuen Gesetz die Lastenverteilung im Armenwesen grundsätzlich neu geordnet, so gilt die neue Ordnung mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung für alle Unterstützungsfälle, die nach Inkrafttreten des Gesetzes fortdauern oder entstehen, auch wenn die Bedürftigkeit und selbst die bisherige Unterstützung schon unter altem Recht bestanden haben. Für eine Sonderbehandlung einzelner Altfälle bedarf es einer ausdrücklichen oder aus dem Gesetzeszweck eindeutig ableitbaren Grundlage. Bloss praktische Schwierigkeiten der Anwendung genügen nicht. Eine Verordnungsbestimmung, die für einen Sonderfall die gesetzlich vorgesehene Übernahme der Unterstützung durch den Staat definitiv ausschliesst, verletzt die Gewaltentrennung.
30(; Staa t .. rec ht. albergo, ed in particolare sul suo pemottamento, adunque su una situazion,e di fatto che non puo verificarsi contem- poraneamente in piu di un eantone. Non si vede pertanto la neeessita di stabilire una limitazione intercantonaie. DeI resto, questa Corte, statuendo il 10 novembre 1933, sul rieorso Amet c. Spiez, ha prommciato ehe l'art. 46 ep. 2 CF non e applicabile a contribuzioni della natura della ( Kurtaxe . Non vi e motivo di scostarsi in eonereto da questa giurisprudenza. 4 . ..,-Quanto sopra si riferisce all'imposta come fu applieata nei eonfronti deI ricorrente quale ospite di un albergo. Debbono invece essere riservati i easi in eui l'imposta messa a carieo di ospiti di alberghi, di pensioni od appartamenti ammobiliati assumesse, secondo le cir- costanze e specialnente avuto riguardo aU'importo, il carattere di un'imposta di soggiomo, ehe e surrogato dell'imposta ordinaria, alla quale possono essere soggetti soltanto i domiciliati (RO 46 1413/(14). 5. Nel suo ricorso di diritto pubblieo Schmid invoca unieamente una violazione dell'art. 46 cp. 2 CF. TI quesito di sapere sel'imposta in parola, pel fatto ehe certe eategorie di persone ne sono esonerate (v. art. l dei Regolamento di eseeuzione 8 settembre 1936 edel Decreto eseeutivo 23 settembre 1936 circa la tassa di soggiomo), sia in urto con l'art. 4 CF, puo quindi restare indeciso. Il Tribttnale federale pronuncia : Il ricorso e respinto. Ge",' ltentrennnng. No 54. H. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS 54. Auszug aus dem Urteil vom 18. November 1938 30i i. S. Einwohnergemeinde Aa.rburg gegen Aargau, Regierungsrat. Legitimation der Gemeinde zur staatsrechtlichen Beschwerde im Streit mit dem Staate darüber, ob eine bestimmte öffentliche Last den Staat oder die Gemeinde treffe. Verletzung der Garantie der GewaJtentrennung durch eine Ver- ordnungsvorschrift zu einem neuen, die wohnörtliche Armen- fürsorge einführenden Gesetz, weil jene Vorschrift für einen Sonderfall die gesetzlich vorgesehene ttbernahme der Unter- stützung durch den Staat an Stelle der Heimatgemeinde aus- schliesst. Nach Art. 82 der aargauisehen Verfassung vom 23. April
traf die Armenunterstützun,gspflicht die heimatlichen Ortsbürgergemeinden unter Mitwirkung des Staates, der ihnen an die betreffenden Lasten unter bestimmten Voraussetzun,gen Beiträge (Zuschüsse) zu leisten hatte ; die nähere Regelung war der Gesetzgebung zugewiesen. In der Volbabstimmung vom 5. Juli 1936 Wurde eine abgeänderte . Fassung dieses Verlassungsartikels ange- nommen, welche die Unterstützungslast für die im Kanton wohnenden Armen den Einwohnergemeinden unter Mit- wirkun,g des Staates, für die ausserhalb des Kantons nia. dergelassenen (armen) Kantonsbürger dagegen dem Staat auflegt und über die Durchführung dieser. Grund- sätze, die Beitragsleistung des Staates an die Gemeinden und die Finanzierun,g der staatlichen ArmenfürSürge ein Gesetz vorsieht (Absätze 2 und 7). Dieses. Ausführungsgesetz (Gesetz über die Armenfiir-- sorge) ist vom Volk gleichzeitig mit dem neuenArt. 82 KV angenommen worden. Es wiederholt im Abschnitt IV Unterstützun,gspflicht 35 zunächst den Grundsatz,
30S
dass die Armellfürsorge für die innerhalb des Kantons wohnenden Kantonsbürger durch die Einwohnergemein- den, für die ausserhalb des Kantons (in dnr Schweiz oder im Ausland) niedergelassenen Kantonsbürger durch den Staat (was in 54 Abs. 1 wiederholt wird) erfolge. Aus den nachfolgenden Bestimmungen des Abschnitts ergibt sich dann, dass die daraus hervorgehenden finanziellen Lasten nach wie vor bei der Heimatgemeinde, aber nicht mehr bei der Biirger-sondern bei der Einwohnergemeinde des Heimatortes bleiben, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen für den Erwerb eines Unterstützungs- wohnsitzes in einer anderen Gemeinde oder für den Über- gang in die staatliche Armenfürsorge zutreffen. Folgende Bestimmungen sind hervorzuheben : 36. Wenn ein Kantonsbiirger während zwei Jahren un- unterbrochen in einer Gemeinde des Kantons gewohnt hat, wird die Einwohnergemeinde des Wohnsitzes unterstüt- zungspflichtig. Durch Bezug von Armenunterstützung während min- destens sechs Monaten wird die zweijährige Karenzzeit unterbrochen ; mit dem Aufhören der Unterstützung be- ginnt eine neue zweijährige Wohnfrist. Die Unterstützungspflicht tritt für den Wohnort nicht ein, sondern liegt der heimatlichen Einwohnergemeinde, bezw. den bisher unterstützungspflichtigen Gemeinden ob, wenn der Unterstützungsbedürftige im Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme zufolge körperlicher oder geistiger Ge- brechen dauernd arbeitsunfähig war oder das 65. Alters- jahr überschritten hatte. Eingekauften Neubürgern gegenüber ist die neue hei- matliche Einwohnergemeinde während der ersten 15 Jahre allein unterstützungspflichtig. Von diesem Zeitpunkt an liegt die Unterstützungspflicht gemäss 38 der heimat- lichen Einwohnergemeinde und der Einwohnergemeinde des Wohnsitzes ob. Gewaltentrennung. No 54. :l09 37. Die Einwohnergemeinde des Wohnsitzes gewährt in allen Fällen die notwendige Unterstützung und bei armen kranken Einwohnern die ärztliche Behandlung und Pflege. Ist sie nach Massgabe dieses Gesetzes nicht oder nur teilweise unterstützungspflichtig, so verabfolgt sie die Unterstützung auf Rechnung des Pflichtigen für solange, bis die Unterstützungspflicht geregelt ist. 38, Abs. 1 und 2. An die der Einwohnergemeinde des Wohnsitzes gemäss 36 und 37 dieses Gesetzes erwachsenden Unterstützungs- kosten vergütet die heimatliche Eihwohnergemeinde : a) die ganzen Kosten bei einer Wohnsitzdauer von unter 2 Jahren, . b) die Hälfte bei einer Wohnsitzdauer von über 2 bis zu IO Jahren, c) ein Viertel bei einer Wohnsitzdauer von über 10 bis zu 20 Jahren. d) Bei einer Wohnsitzdauer von über 20 Jahren fallen die Unterstützungskosten ganz zu Lasten der Wohnge- meinde. Diese Abstufung tritt auch dann ein, wenn der Über- gang von einer Wohnsitzdauer in die nächsthöhere sich während einer laufenden Unterstützung vollzieht ; vorbe- halten bleiben jedoch die Bestimmungen für Anstalts- versorgung ( 40). 40. Bei Anstaltsversorgung eines Unterstützten werden die Kosten nach Massgabe des 38 Abs. 1 verteilt. Die Kostenverteilung bleibt dauernd dieselbe, wie sie zu Beginn der Versorgung zu Recht bestand. 45, Abs. 1-3. Wohnsitz ist der Ort der Niederlassung gemäss den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Niederlassung. Die Wohnsitznahme im Sinne dieses Gesetzes beginnt
310 Staatsrecht. ' mit dem Zeitpunkt der polizeilichen Anmeldung und der Hinterlage der, Ausweispapiere, sofern die Niederlassung bewilligt' wird .. Als Niederlassung kommt nur der kraft eigenen Rechts und zufolge freier Willensbestimmung gewählte Wohnsitz in Betracht. In der Regel wird kein Wohnsitz begründet durch Besuch einer Lehr-oder Erziehungsanstalt und den Aufenthalt in einer Heil-oder Pflegeanstalt oder durch die Unterbringung in einer Versorgungs-oder Strafanstalt. ) 46. (Vorschriften über die Erstreckung des Unterstützungs- '-wohnsitzes des Ehemanns auf die Ehefrau und die unmün- digen Kinder und die Voraussetzungen, unter denen die eine oder die andern einen selbständigen Unterstützungs- wohnsitz erwerben.) 55. Aus dem Kanton wegziehende Kantonsbürger werden während der ersten zwei Jahre ihres Aufenthaltes ausser- halb des Kantons durch die im Zeitpunkt ihres Austritts aus dem Kanton unterstützungspflichtigen Gemeinden unterstützt. Nach Ablauf dieser zwei Jahre wird unter Vorbehalt der Bestimmung des 36 Abs. 4 erster Satz der Staat unterstützungspflichtig. Dagegen tritt die UnterstützungspfIicht für den Staat nicht ein, sondern liegt den im Zeitpunkt des Austritts aus dem Kanton unters1;ützungspflichtigen Gemeinden ob, wenn der Unterstützungsbedürftige im Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme zufolge körperlicher oder geistiger Ge- brechen dauernd arbeitsunfähig war oder das 65. Altersjahr überschritten hatte oder wenn seine bisherige Unter- stützungsbedürftigkeit nachweisbar durch Misswirtschaft, Liederlichkeit oder Verwahrlosung herbeigeführt worden ist.
(Zuschüsse des Staates an die Einwohnergemeinden an deren Ausgaben für das Armenwesen.) Gewaltentrenmmg. N° 54.
Der letzte Abschnitt des Gesetzes IX Übergangsbe;. stimmungen lautet : 75. ' Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, gehen die be- stehenden Armengüter, die Armenhäuser sowie die Armen- zwecken dienenden Stiftungsgüter der Ortsbürgergemein- den auf die Einwohnergemeinden über. Streitigkeiten, die aus dieser Mastimahme entstehen, ent- scheidet endgültig das Obergericht als Verwaltungsge- richtshof. 76. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird bei Be- rechnung der Unterstützungspflicht die bisherige Dauer der Niederlassung in der Wohngemeinde angerechnet. Die Unterstützung erfolgt auf Grund dieser Wohnsitzdauer durch die Gemeinden nach 38 und durch den Staat' sinn- gemäss nach 54, unter Vorbehalt von 36 Abs. 3 bezw. 55 Abs. 2. 77, Abs. 1 und 2. Der Regierungsrat wird den Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieses Gesetzes ... festsetzen und die erforderlichen Vorschriften über den Vollzug des Gesetzes ,erlassen. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle mit ihm in Widerspruch stehenden Vorschriften ausser Kraft, so insbesondere ... Am 1. Oktober 1936 hat alsdann der Regierungsrat die Vollziehungsverordnung I zum Gesetze erlassen. Sie setzt in 1 dieses auf den 1. J a n u a r 1 9 3 7 in Kraft, befasst sich in 2 mit dem Übergang der Armengüter von der Ortsbürgergemeinde an die Einwohnergemeinde auf dieSen Zeitpunkt und bestimmt femnrin : 4. Die Einwohnergemeinde hat ab 1. Januar 1937 zu unterstützen: L die ansässigen Ortsbürger ;
körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd arbeits- unfähig waren oder das 65. Altersjahr überschritten hatten oder deren Unterstützungsbedürftigkeit nach- weisbar durch Misswirtschaft, Liederlichkeit oder Ver- wahrlosung herbeigeführt worden ist ( 55, Abs. 2 des Gesetzes), c) für die vor dem 1. Januar 1937 in einer Anstalt Ver- sorgten, sofern die Kosten bisher g a n z von der Heimatgemeinde getragen werden mussten. 2 ... Auf Grund des 5 Ziff. 1 c der Vollziehungsverordnung lehnte es der Regierungsrat des Kantons Aargau durch Entscheid vom 12. Februar 1937 ab, auf den 1. Ja- nuar 1937 die staatliche Armenfürsorge eintreten zu lassen für eine Bürgerin der Gemeinde Aarburg, die seit langem ausserhalb des Kantons niedergelassen und seither infolge geistiger Erkrankung zu Lasten der Heimatgemeinde in einer Heilanstalt versorgt worden war. Das Bundesgericht hat eine von der Einwohnergemeinde Aarburg erhobene staatsrechtliche Beschwerde gegen die- sen Entscheid gutgeheissen, die sich darauf stützte, dass die angewendete Verordnungsbestimmung gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 3 KV) verstosse : sie führe eine Ausnahme von der klaren gesetzlichen Ord- nung ein, die im Gesetz keine Grundlage finde. Gründe: Die Legitimation der Gemeinde zur staatsrechtlichen Beschwerde im Streite mit dem Staate darüber, ob eine bestimmte öffentliche Last den Staat oder die Gemeinde treffe, ist nach der Rechtsprechung gegeben (KIRCHHOFER, Legitimation, in Zeitsehr. für schweiz. Recht N.F. 55 S. 177). Sie wird auch vom Regierungsrat nicht bestritten. Für die Zuständigkeit zum Erlass der angewendeten Verordnungsvorschrift ( 5 Ziff. 1 lit. c der Vollziehungs- verordnung I zum neuen Armengesetze vom 12. März 1936)
Staat"recht. stützt sich der Regierungsrat ausschliesslich auf 77 I des genannten Gesetzes, den ihm hier erteilten Auftrag, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes festzusetzen und die erforderlichen Vorschriften über dessen Vollzug auf- zustellen. Eine andere Gesetzesbestimmung, aus der sich der durch die Vorschrift ausgesprochene Rechtssatz her- leiten oder die Ermächtigung zu einer entsprechenden Rechtssetzung im Verordnungswege folgern liesse, wird nicht angerufen. Sachlich enthält die Verordnung insoweit auf keinen Fall eine blosse Anordnung über den Zeitpunkt des In- krafttretens des Gesetzes für bestimmte Tatbestände, wie die Beschwerdeantwort in erster Linie behaupten zu wollen scheint. Denn es wird damit nicht etwa nur das Wirk- samwerden der gesetzlichen Normen über die Unter- stützungspflicht des Staates für ausserhalb des Kantons wohnende Kantonsbürger inbezug auf einen Sonderfall (schon vor dem 1. Januar 1937 zu Lasten der Heimat- gemeinde bestehende Anstaltsversorgung) auf ein späteres Datum hinausgeschoben als das in I für das Inkrafttreten des Gesetzes im allgemeinen festgesetzte. Nur dann könnte aber der streitige Verordnungssatz unter jenen ersten dem Regierungsrat vom Gesetzgeber erteilten Auf- trag fallen. Vielmehr soll für jenen Sonderfall die Über- nahme der Unterstützungslast durch den Staat überhaupt, ein für alle Mal ausgeschlossen werden und die letztere, entsprechend der bisherigen Ordnung, dauernd bei der Heimatgemeinde bleiben. Was vorliegt, ist also in Wirk- lichkeit eine Vorschrift über die Geltung der Normen des i n K r a f t g e t r e t e n enG e set z e s in zeit- licher Hinsicht (intertemporale Kollisionsnorm), wodurch die in diesen getroffene Regelung in bestimmtem Umfang auf Unterstützungsfälle beschränkt wird, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu entstehen, unter Aus- schluss derjenigen, die schon bisher zu Lasten der Heimat- gemeinde bestanden hatten. Das anerkennt denn auch der Regierungsrat im weitem Verlaufe der Beschwerdeant- Gewaltent,remlllTlg. : 0 ,H. wort im Grunde selbst, wenn er auf Grund des anderen Auftrages des 77 I des Gesetzes zum Erlass der erfor- derlichen Vollziehungsvorschriften für sich auch die Be- fugnis in Anspruch nimmt, die aus dem übergang vom alten zum neuen Recht sich ergebenden Schwierigkeiten durch geeignete Sondervorschriften zu heben. Doch geht die heute im Streite liegende Bestimmung auch über den Rahmen eIner solchen Vollziehungsnorm offenbar hinaus. Und zwar selbst dann, wenn man den Begriff der Vollziehungs-, Ausführungsverordnung im weitest möglichen Sinne fasst und darunter nicht bloss die Entwicklung, Entfaltung des Gesetzesinhalts, d. h. die Aufstellung von Normen einbezieht, welche lediglich die logische Konsequenz einzelner Gesetzesbestimmungen bil- den, sondern auch dessen sjnngemässe Erg ä n z u n g im Rahmen seines allgemeinen Zweckes. Denn auch dann darf sich eine solche Verordnung jedenfalls nicht in Wider- spruch zum Inhalt der Gesetzesbestimmungen selbst setzen, sie weder aufheben noch abändern, sondern nur da -im Sinn und Geist des Gesetzes -eintreten, wo dieses stillschweigt oder eine Lücke enthält (BGE 45 I S. 67 Init Zitaten ; das Zitat 36 I S. 86 und 94 ist richtig zu stellen in 39 I S. 86 und 94). Wenn ein Gesetz im Interesse eines gerechteren Finanzausgleichs unter den Gemeinden oder zwischen diesen und dem Staate die lASten aus der Er- füllung einer öffentlichen Aufgabe anders verteilt, als es bisher der Fall war, so liegt es aber in der Natur der Sache und muss daher ohne entgegengesetzte Anordnung ver- mutet werden, dass die neue Verlegung für alle Aufwen- dungen der betreffenden Art gelten soll, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erwachsen, gleichgültig, ob Ausgaben zum gleichen Zwecke im Anschluss an einen be- stimmten Tatbestand schon bisher hatten gemacht werden müssen. Das muss insbesondere auch angenommen werden für eine neue Verteilung der Lasten aus der Armenfürsorge zwischen dem Staat und den ihm untergeordneten öffent- lichen Verbänden oder unter den letzteren selbst. Auch
hier entspricht es dem Zwecke des Erlasses, dass die neuen Bestimmungen über den unterstützungs-, kostentragungs- pflichtigen Verband sich auf alle Unterstützungen bezie- hen, die unter dem neuen Gesetze auf Grund einer während seiner Herrschaft bestehenden Unterstützungsbedürftig- keit geleistet werden müssen, ohne Rücksicht darauf, ob die Person auch schon unter der früheren Ordnung durch den damals pflichtigen Verband hatte unterstützt werden müssen oder nicht. Das Gesetz wird damit keineswegs rückwirkend angewendet, wie der Regierungsrat anzu- nehmen scheint. Denn der nach neuem Recht unter- stützungspflichtige Verband wird nicht für einen Unter- stützungstatbestand belastet, der sich unter dem alten Rechte verwirklicht hat. Der Tatbestand, an den seine Leistungspflicht anknüpft, ist vielmehr ein unter der Herr- schaft des neuen Gesetzes eingetretener: die Fortdauer der bisherigen Unterstützungsbedürftigkeit auch noch nach dessen Inkrafttreten, die ja allein Anlass zur Armen- fürsorge geben kann. Er muss deshalb auch von dessen Normen als erfasst angesehen werden. Um ihn dennoch davon aus dem Grunde auszunehmen, weil die Hilfsbe- dürftigkeit schon früher gegeben gewesen war und zu Unterstützungen geführt hatte, bedürfte es wenn nicht einer ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes, so doch besonderer Anhaltspunkte, die auf den Willen des Gesetz- gebers zu einer entsprechenden Einschränkung der neuen Lastenverteilungsgrundsätze schliessen liessen. Dazu kommt für den vorliegenden Fall, dass sich das Gesetz vom 12. März 1936 in den Übergangsbestimmungen tnit den Wirkungen unter dem alten Recht eingetretener Tat- sachen wenigstens nach einer Richtung und zwar gerade mit entgegengesetzter Tendenz befasst hat, als sie in der angefochtenen Verordnungsbestimmung hervortritt, indem es vorschreibt ( 76), dass bei Berechnung der zweijährigen Karenzfrist der 36 und 55 für den Beginn der Unter- stützungspflicht der Wohngemeinde bezw. des Staates auch diejenige Niederlassungsdauer zu berücksichtigen sei, Gewalt.entrennung. No 54. 317 die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt. Wäre die Meinung gewesen) dass diese Regel nur fiir neu entstehende Unterstützungsfälle gelten solle, nicht für diejenigen, in denen schon bisher unterstützt werden musste, oder auch nur dass dem Regierungsrat die Möglichkeit zu einer sol- chen Einschränkung gelassen werden solle, so wäre dies zweifellos im Gesetz gesagt worden. Weitere Erörterungen über diese grundsätzliche Frage sind zudem schon deshalb überflüssig, weil die Vollziehungsverordnung des Regie- rungsrates selbst allgemein auf diesem Boden steht : tnit den einzigen Ausnahmen des 4 Zifi. 2 und 5 Ziff. 1 lit. c lässt sie die Unterstützungspflicht der Wohngemeinde bezw. des Staates unter den im Gesetze dafür überhaupt vorgesehenen Voraussetzugen von dessen Inkrafttreten an eintreten, gleichgültig ob die Person schon bisher unter- stützt werden musste oder nicht. Der Regierungsrat selbst nimmt nicht etwa den Standpunkt ein, dass es sich dabei um eine Ordnung handle, die er zwar so getroffen habe, aber auf Grund von 77 I des Gesetzes auch anders hätte treffen können. Die Vorbehalte, welche die Ver- ordnung dafür, abgesehen von 4 Ziff. 2 und 5 Ziff. 1 lit. c noch macht, sind keine wirklichen Ausnahmen, son- dern lediglich die Wiederholung der Voraussetzungen, von denen das Gesetz selbst jene Kostentragungspflicht ab- hängen lässt: Ablauf der zweijährigen Karenzfrist und Wohnsitznahme, die nicht unter 36 Abs. 3 oder 55 Abs. 2 des Gesetzes fällt. In einem anderen staatsrecht- lichen Beschwerdestreite (Einwohnergemeinde Brugg gegen Staat Aargau, Urteil vom 7. Oktober 1938), wo die Ge- meinde Brugg einwendete, dass bei Bestimmung des Wohn- sitzes des Unterstützungsbedürftigen 45 Abs. 3 Satz 2 des neuen Armengesetzes keine Anwendung finden könne, weil der Anstaltseintritt noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sei, hat denn auch der Regierungsrat in der Beschwerdeantwort selbst ausgeführt : das neue Ar- mengesetz vom 12. März 1936 habe die früheren einschlä- gigen Erlasse abgelöst , es enthalte auch nicht den lei-
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sesten Anhaltspupkt dafür, dass ffu die Beurteilung von einzelnen Unterstützungsfällen noch das alte Armenrecht gelten solle. Das-könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil sonst heute die Mehrzahl der Armenfälle noch nach alter Ordnung zu behandeln wäre ; denn in der Frage des Unterstützungswohnsitzes, der Unterstützungs- pflicht, Unterstützungsursache, Unterstützungswürdigkeit usw. müsse manchmal auf Jahre zurückgegangen werden. Bei dieser Sachlage könnte aber die Vollziehungsverord- nung Ausnahmen, womit von der aus dem Gesetz sich ergebenden und von ihm allgemein gewollten Ordnung bei schon vorher bestehender Anstaltsversorgung abge- wichen wird, nur vorsehen, wenn das Gesetz selbst dafür eine Stütze gäbe oder die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes auch auf diese Tatbestände zu derart unhalt- baren, ungereimten Ergebnissen führen würde, dass ange- nommen werden muss, sie sei vom Gesetzgeber nicht beab- sichtigt gewesen und die gesetzlichen Regeln bezögen sich darauf trotz ihrer allgemeinen Fassung doch in Wirklich- keit nicht. Blosse Schwierigkeiten der Anwendung, wie die Schwierigkeit, den Wohnsitz einer Person bei schon länger dauernder Anstaltsversorgung zu bestimmen, kön- nen dazu keinesfalls genügen. Dies umsoweniger, als es der Heimatgemeinde obliegt darzutun, dass ein den gesetz- lichen Anforderungen entsprechender Wohnsitz in einer anderen Gemeinde oder aussernalb des Kantons vorliege, wenn sie die Mitwirkung der angeblichen Wohngemeinde bei der Unterstützung oder deren übernahme durch den Staat verlangt. Eine Bestimmung des Gesetzes selbst aber, der der Wille zu einer Sonderbehandlung der An- staltsversorgungsfälle im Wege der Auslegung entnommen werden könnte, hat der Regierungsrat, wie bereits festge- stellt, nicht anzuführen versucht. Er behauptet zwar, dass dies die Meinung bei der Gesetzesberatung gewesen sei. Doch ist er nicht in der Lage, dafür bestimmte Unter- lagen (Botschaften, Protokolle oder dergl.) zu nennen. Die allein eingelegten Berechnungen der Direktion des Gewaltentrennung. No 5(.
'Innern über die Armenlasten der Gemeinden nach der alten und neuen Ordnung sind zum Beweis dafür schon deshalb schlechterdings ungeeignet, weil darin nirgends hervor- gehoben ist, dass die eingestellten Zahlen von der Voraus- setzung ausgehen, dass die Unterstützungslast für Fälle mit schon bisher bestehender Anstaltsversorgung bei der Heimatgemeinde bleibe. Zudem würde es auch dann noch immer an irgend einem Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Grosse Rat dieser Auffassung beigetreten sei. Die Rüge des Übergriffs des Regierungsrates in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt erweist sich danach selbst bei der beschränkten Kognition als begründet, die dem Bundesgericht zusteht, wenn das Vorliegen eines Ver- stosses gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung von dem Sinne bestimmter Gesetzesvorschriften abhängt, mit deren Vollziehung sich die angefochtene Verordnung be- fasst. Dass eine blosse Bestimmung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes unter keinen Umständen, auch bei weitester Fassung dieses Begriffes nicht, ange- nommen werden kann, ist bereits dargelegt worden. Im übrigen aber steht nach der eigenen Stellungnahme des Regierungsrates ausschliesslich die Bedeutung des Begriffs des Vollzuges in 77 I des Gesetzes in Frage. Auch er kann aber die Abänderung der vom Gesetz gemäss dem Standpunkt des Regierungsrates selbst grundsätzlich ge- wollten Ordnung für einzelne Fälle unter Umständen, wie sie hier vorliegen, wiederum sogar bei der weitesten noch möglichen Deutung nicht umfassen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb in der Meinung aufzuheben, dass unter Berufung auf 5 Ziff. 1 lit. c der Vollziehungsverordnung I die Übernahme des vorliegenden Unterstützungsfalles in die staatliche Armenfürsorge wegen Verfassungswidrigkeit dieser Verordnungsbestimmung nicht abgelehnt werden kann. Dass die in 4 Ziff. 2 ebenda für das Verhältnis zwischen den Gemeinden aufgestellte ana- loge Ausnahme bisher unangefochten geblieben ist, kann die Rekurrentin nicht hindern, diese Regelung im Verhält- AS 64 I -1938
nis zum Staat anzufechten, wenn sie sie als ihren Interessen nachteilig erachwt. Dies umsomehr, als sich unter den Gemeinden deren Vorteile und Nachteile im allgemeinen ausgleichen dürften, während dies bei 5 Ziff. llit. c nicht zutrifft. ID. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZERBÜRGER- RECHT RENONCIATION A LA NATIONALITE SmSSE 55. Urteil "om as. Dezember-1938 i. S. Haefelfinger gegen Regierungsrat "on Baselland. Voraussetzungen für den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht durch eine Frau, die in ungetrennter Ehe mit einem Schweizer lebt. Am 12. November 1904-heiratete der von Sissach (Basel- land) gebürtige August Haefelfinger die deutsche Staats- angehörige Lina geb. Wolf. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, die alle volljährig sind. Seit 1931 wohnt der Ehemann Haefelfinger in Basel, während sich die Ehefrau in ihrer frühem Heimat MÜDchingen (Württem- berg) bei ihrer verheirateten Tochter Frau Müller aufhält. Von hier aus hat sie im Mai 1938 den basellandschaftlichen Regierungsrat ersucht, sie aus dem Schweizerbürgerrecht zu entlassen ; sie sei dauernd pflegebedürftig und arbeits- unfähig und wünsche, ihre frühere Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben, um sich ihren Wohnsitz in Müu- chingen zu sichern. Dem Gesuch war eine Bescheinigung des Bürgermeisters dieser Gemeinde beigegeben, dass lhau Haefelfinger in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr habe, dass sie nach den Gesetzen des Landes Württemberg, in welchem sie wohne, handlungsfähig sei, und dass ihr das Bürgerrecht eines andern Staates zugesichert worden sei. Vor dem Regierungsrat von Baselland erklärten sich sowohl der Bürgerrat von Sissach als auch der Ehemann Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. No 55. 321 'Haefelfinger mit der Entlassung der Gesuchstellerin aus dem Schweizerbiirgerrecht einverstanden. Der Regie- rungsrat nahm aber an, eine in ungetrennter Ehe mit einem Schweizer lebende Frau könne grundsätzlich nicht selb- ständig auf ihr Schweizerbürgerrecht verzichten. Er gab der Gesuchstellerin am 5. /8. August 1938 Kenntnis hie- von, worauf die zu ihrer Vertretung ermächtigte Tochter Frau Müller das Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Sep- tember 1938 bat, die Angelegenheit im Sinn von Art. 8 Aha. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Ver- zicht auf dasselbe . (Bürgerr.G) zu entscheiden. Der Re- gierungsrat von Baselland erklärt in seiner Vernehmlas- sung, er habe durch seine ablehnende Stellungnahme eine Abklärung der im Streit liegenden grundsätzlichen Frage herbeiführen wollen; an sich liege die Entlassung der Gesuchstellerin aus dem Schweizerbürgerrecht im Inte- resse des Kantons. Dem Bundesgericht sind auf seine Veranlassung nähere Angaben der Frau Müller über die Verhältnisse ihrer Eltern zugegangen; in Erwägung : Wenn Art. 7 Bürgerr.G die Möglichkeit zum Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht dem ( Schweizerbürger zuerkennt, so ist darunter, wie stets angenommen wurde, auch die Schweizerin zu verstehen (BGE 59 I S. 216/7). Eine Einschränkung ergibt sich für sie jedoch insoweit, als der Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der Familie einem selbständigen Biirgerrechtsverzicht der Ehefrau entgegensteht. Das Bürgerr.G lässt in Art. 7 fit. c den Verzicht des Schweizers auf sein Bürgerrecht nur zu, wenn dieser das Bürgerrecht eines andern Staates für sich, seine Ehefrau und seine Kinder im Sinn von Art. 9 Abs. 3 bereits erworben hat oder wenn ihm dasselbe zugesichert worden ist. Und nach Art. 9 Abs. 3 des Ge- setzes erstreckt sich die Entlassung aus dem Schweizer- bürgerrecht auf die Ehefrau und die Kinder des Entlas-